Beschluss
1 Ws 113 - 114/10, 1 Ws 113/10, 1 Ws 114/10
KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:1124.1WS113.114.10.0A
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Leitsätze
1. Zum pflichtgemäßen Ermessen des Rechtspflegers bei der Entscheidung, ob im Falle des Teilfreispruchs im Kostenfestsetzungsverfahren der Erstattungsanspruch des Angeklagten nach der Differenztheorie oder nach sachgerechter Schätzung durch eine Quotelung bestimmt werden soll.(Rn.6)
2. Im Fall der Verbindung von Verfahren bleiben dem Verteidiger in den verbundenen Verfahren bereits vor der Verbindung entstandene Gebühren erhalten.(Rn.13)
3. Bei den Terminsgebühren stellt die Sitzungsdauer ein wesentliches Bemessungskriterium im Rahmen des § 14 RVG dar. Die im Vergütungsverzeichnis für den Pflichtverteidiger normierten Längenzuschläge und Zeitstufen sind hierbei als Orientierungshilfe heranzuziehen.(Rn.18)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2010 wird mit der Maßgabe verworfen, dass ihm weitere 258,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2009 aus der Landeskasse Berlin zu erstatten sind.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.
Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Bezirksrevisorin und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Wert der durch den Angeklagten eingelegten Beschwerde beträgt 2.379,28 Euro. Der Wert der Beschwerde der Bezirksrevisorin beträgt 476,96 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum pflichtgemäßen Ermessen des Rechtspflegers bei der Entscheidung, ob im Falle des Teilfreispruchs im Kostenfestsetzungsverfahren der Erstattungsanspruch des Angeklagten nach der Differenztheorie oder nach sachgerechter Schätzung durch eine Quotelung bestimmt werden soll.(Rn.6) 2. Im Fall der Verbindung von Verfahren bleiben dem Verteidiger in den verbundenen Verfahren bereits vor der Verbindung entstandene Gebühren erhalten.(Rn.13) 3. Bei den Terminsgebühren stellt die Sitzungsdauer ein wesentliches Bemessungskriterium im Rahmen des § 14 RVG dar. Die im Vergütungsverzeichnis für den Pflichtverteidiger normierten Längenzuschläge und Zeitstufen sind hierbei als Orientierungshilfe heranzuziehen.(Rn.18) Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2010 wird mit der Maßgabe verworfen, dass ihm weitere 258,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2009 aus der Landeskasse Berlin zu erstatten sind. Im Übrigen wird das Rechtsmittel verworfen. Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Bezirksrevisorin und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Der Wert der durch den Angeklagten eingelegten Beschwerde beträgt 2.379,28 Euro. Der Wert der Beschwerde der Bezirksrevisorin beträgt 476,96 Euro. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschuldigten Anklage wegen Vergewaltigung zum Landgericht und wenig später wegen Urkundenfälschung zum Amtsgericht Tiergarten erhoben. Nachdem das Landgericht im Jahr 2007 die Hauptverhandlung nach fünf Verhandlungstagen und das Amtsgericht im Folgejahr zwei Hauptverhandlungen ausgesetzt hatten, hat das Landgericht das Verfahren wegen des Vergehensvorwurfs übernommen und zu seinem Verfahren hinzuverbunden. Im Jahr 2009 ist der Angeklagte nach zehn Verhandlungstagen durch das Landgericht wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100,- Euro verurteilt und von dem Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden. Nach dem rechtskräftigen Urteil fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten, soweit er freigesprochen worden ist, der Landeskasse zur Last. Der Angeklagte hat mit Antrag vom 17. Dezember 2009, zuletzt geändert am 6. Mai 2010, Gebühren und Auslagen für seine Verteidigung in Höhe von insgesamt 7.207,29 Euro geltend gemacht. Der Rechtspfleger hat bei 14 Gebührenansätzen Abschläge vorgenommen und einen Betrag von 4.334,- Euro anerkannt. Davon hat er eine Quote von 10% als auf die Verurteilung entfallend abgezogen. Zu den verbleibenden 3.900,60 Euro hat er antragsgemäß die Auslagen (Nrn. 7000 und 7002 VV RVG) sowie die Umsatzsteuer hinzugerechnet und einen Erstattungsbetrag von 4.709,01 Euro festgesetzt. Über die den achten Verhandlungstag betreffende Terminsgebühr ist dabei mangels Fälligkeit des Erstattungsanspruchs noch nicht entschieden worden. Gegen die Festsetzung wenden sich der Angeklagte und die Bezirksrevisorin mit der sofortigen Beschwerde. Der Angeklagte erstrebt die Erstattung seiner notwendigen Auslagen im zuletzt beantragten Umfang. Die Bezirksrevisorin beantragt auf der Grundlage einer auf den Freispruch entfallenden Quote von 81%, dem Angeklagten 4.232,05 Euro aus der Landeskasse zu erstatten. Die Rechtsmittel sind zulässig. Dies gilt auch für die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin, obwohl sie der Auffassung ist, dass dem Angeklagten insgesamt ein die bisherige Festsetzung übersteigender Betrag, nämlich 5.102,45 Euro, zusteht (vgl. Bd. 4 Bl. 246). Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens und damit der sofortigen Beschwerde sind aber nur die durch den Angeklagten geltend gemachten Auslagen für das Verfahren vor dem Landgericht. Da sie hierfür die Festsetzung eines geringeren Betrags (4.232,05 Euro) erstrebt, ist sie durch die angefochtene Entscheidung beschwert. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist in geringem Umfang begründet. Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin ist unbegründet. Dem Angeklagten steht insgesamt ein Erstattungsanspruch in Höhe von 4.967,71 Euro zu. 1. Zwar entscheidet der Rechtspfleger im Falle des Teilfreispruchs grundsätzlich selbst, ob er im Kostenfestsetzungsverfahren den Erstattungsanspruch nach der Differenztheorie (vgl. hierzu ausführlich OLG Koblenz, Beschluss vom 10. September 2007 – 1 Ws 191/07 – bei juris; OLG Karlsruhe StV 1998, 609) oder nach sachgerechter Schätzung durch eine Quotelung bestimmt. Die Wahl der Methode steht dabei in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Senat StraFo 2009, 261; OLG Koblenz StraFo 99, 105). Die Entscheidung des Rechtspflegers, den Erstattungsbetrag nicht nach der Differenzmethode, sondern durch eine Quotelung nach § 464d StPO zu ermitteln, entspricht nicht pflichtgemäßem Ermessen. Denn bereits die Überlegungen des Rechtspflegers zur Anwendbarkeit der Differenztheorie sind nicht nachvollziehbar. Auch kann der Senat der Differenzierung nach „echtem Teilfreispruch“ und „vollständigem Freispruch“ (nach Verbindung) nicht folgen. Gleiches gilt für die Überlegungen, die zur Bestimmung der Quote führen. Warum die durch den Verteidiger in dem amtsgerichtlichen Verfahren erbrachten Bemühungen hier lediglich im Umfang „einer gewissen Tätigkeit“ Eingang finden sollen, erschließt sich nicht. Der Senat bestimmt daher im Rahmen seiner Sachentscheidungskompetenz (§ 309 Abs. 2 StPO) auch die Berechnungsmethode. Der Senat erachtet es als zweckmäßig und daher vorzugswürdig, den Erstattungsanspruch nach der Differenzmethode zu bestimmen. Denn es besteht hier die Besonderheit, dass bekannt ist, an welchem Verhandlungstag bei dem Landgericht über die Tat, die schließlich zur Verurteilung führte, verhandelt worden ist und dass auch über den Vergehensvorwurf vor dem Amtsgericht bereits gesondert verhandelt worden ist. Die durch den Vorwurf der Urkundenfälschung erzeugten Auslagen können damit realitätsbezogen ermittelt werden; sie sind nicht nur fiktiv bestimmbar. Diesen Umstand macht die Differenzmethode, nicht aber die Bestimmung nach Bruchteilen nutzbar. 2. Bei der Differenzmethode bestimmt sich der Erstattungsanspruch dadurch, dass von dem Gesamthonorar des Verteidigers das fiktive Honorar abgezogen wird, welches ihm zustünde, wenn nur die zur Verurteilung führende Tat Gegenstand des Mandats gewesen wäre; die Differenz ist dem Angeklagten zu erstatten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. April 2007 – 4 Ws 97/07 bei juris; OLG Karlsruhe NStZ 1998, 317 ; OLG Koblenz StraFo 1999, 105, 106; OLG Hamm Rpfleger 1999, 436; KK-Gieg, StPO 6. Aufl., § 465 Rdn. 7). Danach ergibt sich der Erstattungsbetrag hier wie folgt: Von der Summe aller durch das amtgerichtliche und das landgerichtliche Verfahren veranlassten Verteidigergebühren sind die durch das amtsgerichtliche Verfahren veranlassten Gebühren sowie die Terminsgebühr für den neunten Hauptverhandlungstag vor dem Landgericht, an dem über den Vorwurf der Urkundenfälschung verhandelt wurde, sowie die darauf bezogene Umsatzsteuer abzuziehen. Das Gesamthonorar des Verteidigers, das sich aus allen tatsächlich entstandenen Gebühren und Auslagen zusammensetzt, beträgt 6.216,02 Euro. Davon entfallen 991,27 Euro auf das vor dem Amtsgericht geführte und 5.224,75 Euro auf das vor dem Landgericht geführte Verfahren. a) Bei der Berechnung des Gesamthonorars sind die vor dem Amtsgericht entstandene Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) sowie die Verfahrensgebühren Nrn. 4104 und 4106 VV RVG ebenso zu berücksichtigen wie die vor dem Landgericht entstandene Grundgebühr und die Verfahrensgebühren (Nr. 4104 und 4112). Eine Anrechnung findet nicht statt. Denn die Verbindung der Verfahren führt nicht dazu, dass der Verteidiger einzelne Gebühren nur einmal verlangen kann. Die bereits vor der Verbindung entstandenen Gebühren bleiben erhalten (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 19. Aufl., Vorb. 4 VV Rdn. 19). Entsprechendes gilt für die Auslagenpauschale, die doppelt angefallen ist. b) Vor dem Landgericht sind dem Angeklagten – ohne die Terminsgebühr für den achten Hauptverhandlungstag, die gesondert festzusetzen ist - notwendige Auslagen in Höhe von insgesamt 5.224,75 Euro entstanden. Die durch den Angeklagten entsprechend der Bestimmung seines Verteidigers geltend gemachten Gebührenansätze (insgesamt 7.338,19 Euro) sind überwiegend überhöht. aa) Zwar bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühren unter Berücksichtigung der in dieser Vorschrift genannten Kriterien nach billigem Ermessen grundsätzlich selbst. Sind die Gebühren von einem Dritten, wie hier von der Landeskasse, zu erstatten, ist die Bestimmung durch den Rechtsanwalt jedoch unverbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts dann der Fall, wenn die beantragte Gebühr um 20 % oder mehr über der angemessenen Höhe liegt (vgl. Senat, StRR 2011, 3; Beschluss vom 26. März 2008 – 1 Ws 94/08 -). Bei der Feststellung der angemessenen Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG ist eine Abwägung aller Umstände, d. h. der gebührenerhöhenden und –mindernden vorzunehmen. Dabei ist jeweils von der Mittelgebühr auszugehen (vgl. KG StV 2006, 198). bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist gegen die in dem angefochtenen Beschluss festgesetzten Gebühren nichts zu erinnern. Der Rechtspfleger hat die Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) zutreffend auf 165,- Euro festgesetzt. Die Mittelgebühr wird dabei einerseits der erheblichen Bedeutung des Verbrechensvorwurfs und andererseits dem Umstand gerecht, dass die erstmalige Einarbeitung (Nr. 4100 VV RVG) zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Aktenumfang noch sehr gering war. Die durch den Verteidiger angesetzten Terminsgebühren (Nr. 4114 VV RVG) sind unbillig und daher unverbindlich. Bei den Terminsgebühren stellt die Sitzungsdauer ein wesentliches Bemessungskriterium dar, weil der Verteidiger für die „Teilnahme“ an gerichtlichen Terminen (amtliche Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 1 zum VV RVG) bezahlt wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 9. September 2011 – 1 Ws 54/11 -). Aus den im Vergütungsverzeichnis für den Pflichtverteidiger normierten Längenzuschlägen und Zeitstufen, die für den Wahlverteidiger bei der Bestimmung seines Gebührenanspruchs als Orientierungshilfen heranzuziehen sind (vgl. KG, Beschluss vom 7. Juli 2011 – 1 Ws 56/11 -; Burhoff, RVG 3. Aufl., Vorbemerkung 4 Rdn. 64), wird deutlich, dass eine Verhandlungsdauer von bis zu fünf Stunden als durchschnittlich zu bewerten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Sitzungspausen bei der Bestimmung der Terminsgebühr nicht einzurechnen, wenn sie für die Dauer von mindestens einer Stunde angeordnet wurden. Denn der Verteidiger nimmt in dieser Zeit nicht an der Hauptverhandlung teil, muss für sie auch nicht zur Verfügung stehen und kann andere Geschäfte erledigen (vgl. Senat, JurBüro 2010, 363; Beschluss vom 25. Mai 2007 – 1 Ws 36/07 – bei juris). Auf die Art und den Anlass der vom Verteidiger in der Pause ausgeübten Tätigkeit kommt es dabei nicht an; entscheidend ist allein, ob der Rechtsanwalt sich während der Unterbrechung ständig für das Gericht zur Verfügung halten muss oder sich in dieser Zeit anderen Aufgaben widmen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 1 Ws 16/08 -). Die anzurechnende Teilnahmezeit betrug an zwei Verhandlungstagen (geringfügig) mehr als fünf Stunden. Der Rechtspfleger hat dem durch die Ansetzung von Gebühren Rechnung getragen, die über der Mittelgebühr liegen. Trotz der teilweise deutlich darunter liegenden Sitzungsdauer hat der Rechtspfleger auch für die Termine am 25. und 27. Juni 2007 sowie am 14. und 21. September 2009 über der Mittelgebühr liegende Werte angesetzt und dies nachvollziehbar u. a. mit der hier erhöhten Schwierigkeit begründet. Zutreffend hat der Rechtspfleger bei vier Verhandlungstagen (Sitzungsdauer zwischen zwei Stunden 35 Minuten und knapp vier Stunden) die Mittelgebühr und bei drei weiteren Terminen, bei denen die anrechenbare Anwesenheitszeit zwischen wenigen Minuten und gut eineinhalb Stunden lag, darunter liegende Gebühren angesetzt. Soweit der Beschwerdeführer meint, die Gebühren widersprächen der Bedeutung der Angelegenheit, verkennt er, dass dem bereits weitgehend durch den für Verhandlungen vor der Strafkammer erhöhten Gebührenrahmen Rechnung getragen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 2011 – 1 Ws 1/11 -). c) Durch das vor dem Amtsgericht geführte Verfahren sind dem Angeklagten notwendige Auslagen in Höhe von 991,27 Euro entstanden. Die durch die Bezirksrevisorin mit ihrer sofortigen Beschwerde insoweit erstellte Berechnung (Band 4 Bl. 233 f.), die allerdings auch noch den vor dem Landgericht durchgeführten neunten Verhandlungstag einbezieht, ist richtig. Sie berücksichtigt die Kriterien des § 14 RVG. Danach sind anlässlich des vor dem Amtsgericht durchgeführten Verfahrens die Grund- und zwei Verfahrensgebühren nach den Nrn. 4104 und 4106 VV RVG in Höhe von 165,- Euro bzw. jeweils 140,- Euro anzusetzen. Für die beiden Verhandlungstage vor dem Amtsgericht (Nr. 4108 VV RVG) sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhandlungsdauer (eine Stunde und 45 Minuten; 60 Minuten einschließlich 50 Minuten Wartezeit) und weiterer Umstände (Vernehmung eines Sachverständigen, Stellung eines Beweisantrags) Terminsgebühren von 230,- und 138,- Euro entstanden. d) Da am neunten Verhandlungstag vor dem Landgericht über den Vorwurf der Urkundenfälschung verhandelt worden ist, ist die insoweit entstandene Terminsgebühr nebst Umsatzsteuer ebenfalls von dem Gesamthonorar abzuziehen. Der Rechtspfleger hat diese Gebühr zutreffend mit 216,- Euro angesetzt. Zuzüglich der Umsatzsteuer ergibt sich mithin ein Abzugsposten von 257,04 Euro. e) Der Erstattungsbetrag ergibt sich daher wie folgt: Summe aller Gebühren und Auslagen (ohne den achten Verhandlungstag): 6.216,02 Euro abzüglich Gebühren und Auslagen des amtsgerichtlichen Verfahrens 991,27 Euro abzüglich Terminsgebühr für den neunten Verhandlungstag vor dem LG nebst Umsatzsteuer 257,04 Euro Erstattungsbetrag 4.967,71 Euro Mit Ausnahme der Terminsgebühr für den achten Verhandlungstag besteht ein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch nicht. 3. Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin ist unbegründet. Die Bezirksrevisorin hat bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs, zunächst der Differenzmethode folgend, den Gebührenanspruch bestimmt, der entstanden wäre, wenn nur der zur Verurteilung führende Vergehensvorwurf Gegenstand des Mandats gewesen wäre. Sodann hat sie das Gesamthonorar des Verteidigers bestimmt. In der Folge hat sie aber nicht, wie es der Differenzmethode entsprochen hätte, den ersten Wert von dem Gesamtbetrag abgezogen. Sie hat die beiden Werte in Beziehung gesetzt und damit eine Erstattungsquote ermittelt. Der Senat sieht für die Vermischung der beiden Bestimmungsmethoden keinen sachlichen Grund. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte nach dem Vorschlag der Bezirksrevisorin für eine vollständige Entschädigung einen weiteren Erstattungsantrag stellen müsste, und zwar für einen Verfahrensabschnitt, in dem ausschließlich über den Vorwurf verhandelt worden ist, der schließlich zur Verurteilung geführt hat. 4. Der dem Angeklagten zusätzlich zuerkannte Betrag von 258,70 Euro ist ab dem Zeitpunkt der ersten Antragstellung zu verzinsen. Denn nach § 464b Satz 2 StPO ist für den Beginn der Zinspflicht der Zeitpunkt der Anbringung des Festsetzungsantrags maßgeblich. Der Ausnahmefall einer erheblich sorgfalts- oder treuwidrigen Verzögerung der Einreichung von nach §§ 464b Satz 3, 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderlichen Belegen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2010 – 1 Ws 157/10: mehr als eineinhalb Jahre) ist hier nicht gegeben. Auch gibt allein der Umstand, dass der Kostenfestsetzungsantrag lediglich einen Gesamtbetrag für die 15 Terminsgebühren enthielt, keinen Anlass, von der Grundregel des § 464b StPO abzuweichen. Zwar war der Antrag wegen dieses gravierenden Fehlers zunächst nicht entscheidungsreif. Da er aber die Mindestanforderungen des § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfüllte, sind die nun zuerkannten Auslagen von dem Zeitpunkt seiner Einreichung zu verzinsen. Hinsichtlich des bereits festgesetzten Betrags ergibt sich der Verzinsungszeitpunkt aus dem angefochtenen Beschluss, der insoweit nicht angefochten worden ist. 5. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO. Für eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO bestand kein Anlass. Der erzielte Teilerfolg ist gering, und die Begründung des Rechtsmittels lässt erkennen, dass der Angeklagte es auch eingelegt hätte, wenn der angefochtene Beschluss bereits wie die Beschwerdeentscheidung gelautet hätte.