Beschluss
(1) 2 StE 3/12 - 7 (2/12)
KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:1023.1.2STE3.12.7.2.12.0A
13Normen
Leitsätze
1. Für die Entscheidung über Anträge nach § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO ist bei Anhängigkeit der Sache in einem Kollegialgericht der gesamte Spruchkörper und nicht der Vorsitzende zuständig.(Rn.5)
2. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO, der weder ausdrücklich noch durch seine Begründung eine Rechtsverletzung substantiiert geltend macht, ist entsprechend dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 24 EGGVG als unzulässig zu verwerfen.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des S. auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Überwachung des Schriftverkehrs mit der Untersuchungsgefangenen Ü. wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Entscheidung über Anträge nach § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO ist bei Anhängigkeit der Sache in einem Kollegialgericht der gesamte Spruchkörper und nicht der Vorsitzende zuständig.(Rn.5) 2. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO, der weder ausdrücklich noch durch seine Begründung eine Rechtsverletzung substantiiert geltend macht, ist entsprechend dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 24 EGGVG als unzulässig zu verwerfen.(Rn.9) Der Antrag des S. auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Überwachung des Schriftverkehrs mit der Untersuchungsgefangenen Ü. wird als unzulässig verworfen. Die Angeklagte Ü. ist mit dem durch Revision angefochtenen Urteil des Senats vom 16. Mai 2013 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und befindet sich in Untersuchungshaft. Die nach § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO angeordnete Überwachung ihres Schriftverkehrs ist gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 StPO dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übertragen worden. Der Antragsteller hat „Widerspruch und Beschwerde“ gegen die aus seiner Sicht „vielfach unverhältnismäßig lange“ Dauer der Postkontrolle eingelegt, die seinen Briefwechsel mit der Angeklagten einschränke. Er hat klargestellt, dass er seinen Rechtsbehelf nicht als Dienstaufsichtsbeschwerde verstanden wissen will, sondern eine richterliche Entscheidung verlangt. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Es handelt sich bei dem Begehren um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/11644, S. 30) erfasst dieser Rechtsbehelf auch „(faktische) sonstige Maßnahmen“ der Justizbehörden. Hierunter fällt die vom Antragsteller beanstandete Dauer der Überwachung seines Schriftverkehrs mit der Untersuchungsgefangenen durch den Generalbundesanwalt. 2. Der nach § 126 Abs. 2 Satz 2 StPO für die Entscheidung zuständige Senat beschließt in der durch § 122 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Die sich aus § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO ergebende Sonderzuständigkeit des Vorsitzenden für einzelne Anordnungen gilt nicht für Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119 Abs. 5 StPO. a) Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) in § 119 Abs. 5 und § 119a StPO für bestimmte Fälle der Überprüfung von Beschränkungen in der Untersuchungshaft den Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingeführt. Welches Gericht für den Antrag zuständig ist, ergibt sich aus § 126 StPO (BT-Drs. 16/11644, S. 30). Wer funktionell zuständig sein soll, wenn es sich, wie hier, um ein Kollegialgericht handelt - der Vorsitzende oder der gesamte Spruchkörper in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung – ist nicht speziell geregelt worden. Dass es in dieser Frage seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. Juli 2009 zu einer unterschiedlichen Handhabung in der Praxis gekommen ist, beruht darauf, dass der Gesetzgeber § 126 StPO (lediglich) redaktionell geändert und dabei nicht die frühere Rechtslage bedacht hat, wonach für die in die Zuständigkeit des Haftrichters fallenden Anträge bei Kollegialgerichten der Vorsitzende allein zuständig war (§§ 119 Abs. 6, 126 Abs. 2 Satz 3 StPO a.F.; vgl. KG NStZ-RR 2013, 284). b) Nach der vorherrschenden Auffassung im Schrifttum ist für die gerichtlichen Entscheidungen gemäß § 119 Abs. 5 und § 119a StPO das Kollegialgericht und nicht der Vorsitzende zuständig, weil es sich hierbei nicht um eine „einzelne Maßnahme“ im Sinne des § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO handele, sondern um einen Rechtsbehelf, der ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11644, S. 30) der Beschwerde (§ 304 StPO) gleichgestellt sei, über die der gesamte Spruchkörper zu beschließen habe (vgl. Wankel in KMR-StPO, § 126 Rdn. 16; ihm folgend König in AnwK-Untersuchungshaft, § 126 Rdn. 10; Wiesneth, Untersuchungshaft, Rdn. 394; a.A. Paeffgen in SK-StPO 4. Aufl., § 119a Rdn. 10a unter Berufung auf KG StV 1996, 326 zu § 119 Abs. 6 StPO a.F.). Im Ergebnis ebenso hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts für den Fall des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 119a StPO entschieden (NStZ-RR 2013, 284). Danach sei zwar de lege ferenda die Zuständigkeit des Vorsitzenden vorzugswürdig, im Verfahren nach § 119a StPO verbiete sich jedoch eine solche Auslegung des Gesetzestextes, weil sie die Grenze des Wortlauts der als Zuständigkeitsbegründung einzig denkbaren Norm des § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO überschreite. Auch für eine analoge Anwendung des § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO auf das Verfahren nach § 119a StPO sei kein Raum, da angesichts der verbleibenden Zuständigkeit des gesamten Spruchkörpers keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke bestehe. Weitere Judikatur zur Zuständigkeitsfrage ist bisher, soweit ersichtlich, nicht ergangen. c) Der Senat teilt den methodischen Ansatz des 4. Senats des Kammergerichts und überträgt ihn auf den Fall der gerichtlichen Entscheidung nach § 119 Abs. 5 StPO. Gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO ist für die erforderlichen Entscheidungen „das Gericht“ zuständig, das mit der Sache befasst bzw. dessen Urteil mit der Revision angefochten ist. Dieses beschließt, soweit nichts anderes geregelt ist, in der gemäß § 122 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen Dreierbesetzung. § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO enthält keine andere Regelung in diesem Sinne, weil sein Wortlaut überdehnt würde, wenn die gerichtliche Überprüfung einer Maßnahme der Staatsanwaltschaft oder der Vollzugsanstalt der in dieser Norm geregelten Zuständigkeit des Vorsitzenden für die Anordnung einzelner Maßnahmen, insbesondere nach § 119 StPO, gleichgestellt würde. Die Vorschrift muss eng ausgelegt werden, da es sich um eine Ausnahmevorschrift gegenüber der allgemeinen Regelung des § 122 Abs. 1 GVG handelt. Für die Übertragung der Zuständigkeit auf den Vorsitzenden hätte es einer ausdrücklichen Bestimmung bedurft. Die vorgenannten Erwägungen gelten nicht nur für § 119a, sondern auch für § 119 Abs. 5 StPO (a.A. insoweit – Annexkompetenz des Vorsitzenden – KG [4. Senat] aaO in einem obiter dictum). Einen überzeugenden Grund, § 126 Abs. 2 StPO unterschiedlich auszulegen je nachdem, ob eine Entscheidung nach § 119a oder eine solche nach § 119 Abs. 5 StPO zu treffen ist, gibt es nicht, zumal die Regelungsmaterie beider Vorschriften im Wesentlichen identisch ist. Die Wortlautgrenze gilt für beide Normen gleichermaßen. Der Umstand, dass das Gesetz die Anordnung der Maßnahmen gemäß § 119 Abs. 1 und 2 StPO dem Vorsitzenden zugewiesen und nicht zugleich diesem die Überprüfung der an seiner Stelle von der Staatsanwaltschaft oder Vollzugsanstalt an seiner Stelle getroffenen vorläufigen Anordnungen übertragen hat, mag rechtspolitisch nicht befriedigend sein, ist jedoch nicht „widersprüchlich“ (so aber KG aaO) und rechtfertigt keine Auslegung des Gesetzes gegen seinen eindeutigen Wortlaut. Auch eine analoge Anwendung des § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt nicht in Betracht, da eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke nicht besteht. 3. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist im Ergebnis unzulässig. Der Antragsteller hat lediglich pauschal vorgebracht, dass die Post der Untersuchungsgefangenen „erst 4 - 6 Wochen nach Abgabe zur Kontrolle“ ankomme, dass die Weiterleitung der Postsendungen „sehr verzögert“ sei und dass „durch zig-wochen und monatelange Nichtweiterbeförderung der Postsachen“ von und an die Untersuchungsgefangene sein Recht auf unbeschränkten Kontakt zu ihr rechtswidrig eingeschränkt werde. Auch nachdem der Generalbundesanwalt ihm den Verfahrensgang bei der Kontrolle des – teilweise fremdsprachigen und daher zu übersetzenden – Schriftverkehrs erläutert und mitgeteilt hatte, dass seine Beanstandungen mangels konkreter Angaben zu den behaupteten Verzögerungen nicht nachzuvollziehen seien, hat der Antragsteller nicht näher dargelegt, in welchen Fällen im Einzelnen es zu den beanstandeten überlangen Laufzeiten gekommen sei. Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen an einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die vom Antragsteller geforderte Überprüfung der geltend gemachten Verzögerungen setzt voraus, dass er mitteilt, wann und durch welche Verzögerung er in seinem Recht auf eine zeitnahe Kommunikation mit der Untersuchungsgefangenen beeinträchtigt worden sei. Ohne derartige Angaben ist dem Senat die Prüfung der Begründetheit des Antrags nicht möglich, was dessen Unzulässigkeit zur Folge hat. Dies entspricht der Rechtslage bei dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23ff EGGVG. Nach § 24 EGGVG, der einen allgemeinen Rechtsgedanken enthält, muss ein Antragsteller Tatsachen anführen, die wenn sie zuträfen, die Rechtsverletzung ergäben; ein Antrag, der weder ausdrücklich noch durch seine Begründung eine Rechtsverletzung substantiiert geltend macht, ist als unzulässig zu verwerfen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 24 EGGVG Rdn. 1 m. Nachw.).