Beschluss
1 Ws 66/14, 1 Ws 66/14 - 161 AR 22/14
KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:0825.1WS66.14.0A
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Leitsätze
Zum prozessualen Tatbegriff, hier speziell bei Hinterziehung von Umsatzsteuer.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Angeschuldigten A.K. gegen die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2014 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum prozessualen Tatbegriff, hier speziell bei Hinterziehung von Umsatzsteuer.(Rn.5) Die Beschwerde des Angeschuldigten A.K. gegen die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeschuldigten A.K. mit der am 23. Juli 2014 erhobenen Anklage neun Fälle der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung - davon in einem Fall eine versuchte Tat - zur Last, §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 und 5 AO, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 14c Abs. 2, 15 und 18 UStG, §§ 12 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 53 StGB. Er soll danach gemeinsam mit seinem Sohn, dem Angeschuldigten E.K, und dem weiteren Angeschuldigten A. in ihren Funktionen als eingetragene bzw. faktische Geschäftsführer zwischen dem 23. April 2010 und dem 3. März 2011 für zwei Firmen, die SE. Handelsgesellschaft mbH (im Weiteren SE.) und die SA. GmbH (im Weiteren SA.), unter Vorlage von Scheinrechnungen für angebliche Goldan- und -verkäufe unberechtigte Vorsteuerbeträge geltend gemacht haben. Durch die dem Angeschuldigten A.K. zur Last gelegten Taten soll ein Gesamtsteuerschaden in Höhe von 10.745.342,73 Euro (Tatvorwürfe 4 bis 11 betreffend A.K.) eingetreten sowie ein weiterer Steuerschaden in Höhe von 589.790,56 Euro (Tatvorwurf 1) beabsichtigt worden sein. Den Mitangeschuldigten E.K. und A. werden zwei weitere entsprechende Taten vorgeworfen, durch die ein weiterer Steuerschaden im Umfang von 6.813.586,20 Euro eingetreten sein soll; wegen dieser Taten (Anklagevorwürfe zu 2. und 3.) kommt nach derzeitiger Aktenlage eine Strafverfolgung des Angeschuldigten A.K. infolge eingetretenen Strafklageverbrauchs nicht in Betracht. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug. Der Angeschuldigte A.K. befindet sich jeweils aufgrund des den Anklagevorwürfen entsprechenden Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Juli 2014 - 348 Gs 1872/14 - seit dem 14. Juli 2014 in Untersuchungshaft. Die von ihm im Rahmen eines Haftprüfungsantrags begehrte Aufhebung dieses Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung, wurde durch Beschluss des Landgerichts vom 31. Juli 2014 abschlägig beschieden und Haftfortdauer angeordnet. Gegen diese Haftfortdauerentscheidung richtet sich sein zulässiges, im Ergebnis jedoch erfolgloses Rechtsmittel. 1. Der Angeschuldigte ist der ihm vorgeworfenen Taten aufgrund der in der Anklageschrift aufgeführten Beweismittel dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). a) Insbesondere steht der weiteren Durchführung des Verfahrens gegen den Angeschuldigten A.K. nicht das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs entgegen. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargestellt, dass der rechtskräftige Freispruch des Beschwerdeführers im Verfahren (514) 1 St Js 611/10 KLs (6/11) durch Urteil vom 31. Oktober 2011 lediglich den Verbrauch der Strafklage hinsichtlich der in der Anklageschrift vom 21. Juli 2014 enthaltenen Tatvorwürfe zu 2. und 3. nach sich zieht. Diese werden jedoch nicht dem Angeschuldigten A.K, sondern lediglich den Mitangeschuldigten E.K. und A. zur Last gelegt. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen ein Beschuldigter einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zu dieser Tat gehört deshalb nach der langjährigen Entscheidungspraxis des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (vgl. nur BGHSt 32, 215, 216 m.w.N.). Danach ist unter dem Begriff der Tat im Sinne des § 264 StPO der vom Eröffnungsbeschluss betroffene Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, zu verstehen. Umfasst hiervon ist das gesamte Verhalten des Beschuldigten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluss bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (vgl. statt vieler BGHSt 45, 211 und Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 415/12 -). Zwar steht das Vorliegen materiell-rechtlicher Tatmehrheit der Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat nicht grundsätzlich entgegen. Mehrere sachlichrechtlich selbständige Handlungen im Sinne des § 53 StGB bilden jedoch nur dann eine prozessuale Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden wird (vgl. BGHSt 49, 359, 362; NStZ 2006, 350 jew. m.w.N.). Indes ist es nicht - wie die Verteidigung des Angeschuldigten A.K. offenbar annimmt - bereits ausreichend, dass ein Beschuldigter im Zuge der Verwirklichung eines Gesamtplans mehrfach tätig geworden ist (vgl. BGHSt 35, 14 m.w.N.). Auch die mehrfache Handlung aus einer einheitlichen Grundhaltung heraus, die Ausnutzung derselben Gelegenheit, die mehrfache Verletzung desselben Rechtsguts und die nahe zeitliche und örtliche Aufeinanderfolge der Vorgänge begründen für sich allein nicht die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat (vgl. BGH StV 1997, 183; StV 1981, 606). Vielmehr ist danach zu differenzieren, ob die tatsächliche Verzahnung der einzelnen Handlungen eine isolierte Würdigung verbietet. Zwar sieht die Rechtsprechung im Falle der Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen und einer späteren falschen Jahreserklärung eine einheitliche prozessuale Tat (vgl. BGHSt 49, 359). Ein solcher Geschehensablauf unterscheidet sich jedoch maßgeblich von der hier gegebenen Anklagekonstellation. Im Hinblick auf die gesetzessystematisch vorgegebene enge steuer- und steuerstrafrechtliche Verzahnung zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung für denselben Besteuerungszeitraum und Steuerpflichtigen kann der Schuld- und Unrechtsgehalt der einzelnen Taten nur in einer Zusammenschau zutreffend gewürdigt werden, so dass insoweit eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO angenommen werden muss (vgl. BGH aaO.) Hingegen betrifft die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Abgabe mehrerer Umsatzsteuervoranmeldungen für verschiedene Quartale oder Monate gerade unterschiedliche Besteuerungszeiträume, die nicht Gegenstand des Verfahrens (514) 1 St Js 611/10 KLs (6/11) waren. Hinzu tritt hinsichtlich der Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer, dass die ihm zur Last gelegten Taten, von denen er durch das genannte Urteil freigesprochen worden ist, zwei Umsatzsteuervoranmeldungen für die Firma SE. betrafen. Mit Ausnahme des jetzigen Tatvorwurfs zu 1., der ebenfalls die SE. betrifft, werden ihm mit der hiesigen Anklage jedoch unzutreffende Umsatzsteuervoranmeldungen für die SA. zur Last gelegt, die ein gänzlich anderes Besteuerungsverfahren betreffen. Der Vortrag des Beschwerdeführers, der darauf hinweist, dass die dem freisprechenden Urteil vom 31. Oktober 2011 zugrunde liegende Anklageschrift vom 8. Juli 2011 „die SA. an diversen Stellen erwähnt“ und davon ausgegangen sei, man habe sich „regelmäßig in den Räumen der SA. getroffen und Scheinrechnungen an die SE. geschrieben“, suggeriert zwar eine inhaltliche Verknüpfung der Taten. Diese stellen sich jedoch nicht als untrennbare Einheit im Sinne des § 264 StPO dar. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in der durch die Verteidigung des Beschwerdeführers auszugsweise zitierten Entscheidung an anderer Stelle ausdrücklich betont, dass sich die Verknüpfung zu einem einheitlichen Lebensvorgang und damit zu einer Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG unmittelbar aus den dem Vorgang zugrunde liegenden Handlungen oder Ereignissen selbst ergeben müsse (vgl. BVerfG NJW 1981, 1433). Daran fehlt es hier. Die weiteren, dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten sind vielmehr nach dem derzeitigen Erkenntnisstand als eine bloße Wiederholung des „Geschäftsmodells“ (so die Beschwerdebegründung) der Angeschuldigten zu bewerten. b) Auch die weiteren von der Beschwerde vorgetragenen Einwände gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts verhelfen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Insbesondere geht nach Lage der Akten der pauschale Vortrag, es handele sich bei den Umsatzsteuerhinterziehungen der SA. und der SE. um „die selbe ausgefallene Umsatzsteuer“, fehl. Denn für beide Firmen sind im Rahmen der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen eine Vielzahl mutmaßlicher Scheinrechnungen Dritter geltend gemacht und seitens der Finanzbehörden berücksichtigt worden. Ob und inwieweit die für die SA. eingereichten mutmaßlichen Scheinverkaufsrechnungen der SE. identische Geschäftsvorfälle betreffen, die steuerlich auch für die SE. selbst geltend gemacht worden sind, ist unerheblich, denn durch die Vorlage der mutmaßlichen Scheinrechnungen in zwei unterschiedlichen Besteuerungsverfahren sind nach derzeitiger Erkenntnislage in zwei Fällen Steuern verkürzt worden. 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Diese ist gegeben, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich zumindest für eine gewisse Zeit dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren zur Verfügung halten (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 112 Rn. 32 m.w.N.). Die in dem Strafverfahren zu erwartenden Rechtsfolgen sind bei der Prüfung der Fluchtgefahr mit zu berücksichtigen. Sie sind der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden (vgl. KG, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - 2 Ws 586/11 - m.w.N.). Die Straferwartung beurteilt sich - wie die Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss bereits zutreffend dargelegt hat - hierbei nicht ausschließlich nach der subjektiven Vorstellung des Beschuldigten; Ausgangspunkt ist vielmehr der Erwartungshorizont des Haftrichters, in dessen Prognoseentscheidung die subjektive Erwartung des Beschuldigten allerdings mit einzubeziehen ist (vgl. OLG Hamm StV 2001, 115; Meyer-Goßner aaO., § 112 Rn. 23; zur Maßgeblichkeit der Prognose des Haftrichters siehe auch BVerfG, Beschluss vom 15. August 2007 - 2 BvR 1485/07 -, m.w.N. [juris, Abs. 22]). Auf der Grundlage des tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzuges sind die auf eine Flucht hindeutenden Umstände gegen diejenigen Tatsachen abzuwägen, die einer Flucht entgegenstehen. Je höher die konkrete Straferwartung ist, umso gewichtiger müssen die den Fluchtanreiz mindernden Gesichtspunkte sein. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind unter anderem die Persönlichkeit, die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten, die Art und Schwere der ihm vorgeworfenen Tat, das Verhalten des Beschuldigten im bisherigen Ermittlungsverfahren wie auch in früheren Strafverfahren, drohende negative oder soziale Folgen der vorgeworfenen Tat, aber auch allgemeine kriminalistische Erfahrungen und die Natur des verfahrensgegenständlichen Tatvorwurfs, soweit diese Rückschlüsse auf das Verhalten des Beschuldigten nahe legt, zu berücksichtigen (vgl. KG aaO. m.w.N.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte dem Verfahren durch Flucht entziehen wird. Der Beschwerdeführer ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Gegen ihn musste mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Juni 1999 unter anderem wegen Hehlerei und gemeinschaftlicher Urkundenfälschung - konkret: der Beschaffung gefälschter italienischer Personaldokumente - eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt werden. Mit der Anklage vom 21. Juli 2014 werden ihm schwerwiegende Taten der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung mit einem Gesamtsteuerschaden von rund 10,7 Millionen Euro zur Last gelegt. Damit hat er mit der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen, die die Möglichkeit einer Bewährung nach der derzeitigen Erkenntnislage selbst im Falle einer geständigen Einlassung ausschließt. Angesichts der Strafzumessungspraxis der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Steuerdelikten dieses Umfangs erscheinen die Ausführungen der Strafkammer in der angefochtenen Haftfortdauerentscheidung, wonach für den Fall der Erweislichkeit der Vorwürfe eine Gesamtfreiheitsstrafe von „deutlich über fünf Jahren“ selbst für den Fall eines pauschalen Geständnisses in den Raum gestellt wird, nicht unangemessen. Dieser erheblichen Fluchtanreiz bietenden Straferwartung stehen keine beruflichen oder sozialen Bindungen von hinreichendem Gewicht entgegen. Zwar lebt der Beschwerdeführer seit vielen Jahren mit seiner Familie in Deutschland. Er besitzt jedoch die israelische Staatsangehörigkeit und unterhält zudem ausweislich des bisherigen Ermittlungsergebnisses vielfältige geschäftliche Kontakte ins Ausland. Seine eigenen Kinder sind erwachsen, zahlreiche nach Aktenlage ebenfalls in die Geschäfte des Angeschuldigten eingebundenen Verwandten halten sich im Ausland auf. Seine bisherige berufliche Tätigkeit steht in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen und dürfte somit mit einiger Wahrscheinlichkeit wenig Perspektive haben. Zudem soll er erhebliche Vermögenswerte beiseite geschafft haben, die seine wirtschaftliche Existenz auch anderen Ortes sichern könnten. 3. Die Sicherung des Strafverfahrens und damit der Zweck der Untersuchungshaft lassen sich derzeit mit milderen Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO insbesondere wegen der internationalen geschäftlichen und familiären Kontakte des Angeschuldigten nicht erreichen. Ausweislich der Vorverurteilung verfügte er außerdem zumindest in der Vergangenheit über Kontakte zur Beschaffung gefälschter Personaldokumente; der Verdacht, er habe diese sogar selbst gefertigt, konnte indes nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts bestätigt werden. Damit bestünde für den Fall der Haftverschonung die greifbare Gefahr, dass er sich ins Ausland absetzt, so dass die seitens der Verteidigung angesprochenen „engen Meldeauflagen“ - wie angesichts des außerordentlich hohen Steuerschadens auch eine Sicherheitsleistung - aus Sicht des Senats nicht zur hinreichenden Verfahrenssicherung geeignet sind. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer 60 Jahre alt ist und für die in dem früheren Verfahren verbüßte Untersuchungshaft keine Haftentschädigung beansprucht hat, ändert hieran nichts. 4. Das Verfahren ist bislang trotz der umfangreichen Ermittlungen unter Beachtung des in Haftsachen in besonderer Weise zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatzes geführt worden. Die Strafkammer betreibt das Zwischenverfahren offensichtlich sehr zügig und hat eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens für die zweite Septemberwoche sowie etwaige Hauptverhandlungstermine bereits ab Anfang November 2014 - mithin rund drei Monate nach Anklageerhebung - vorgesehen. 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.