Beschluss
1 Ws 83/14, 1 Ws 83/14 - 161 AR 26/14
KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:1014.1WS83.14.0A
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Leitsätze
Die Überschreitung der Zweiwochenfrist des § 118 Abs. 5 StPO nötigt nicht stets zur Aufhebung des Haftbefehls. Die Fristüberschreitung muss jedenfalls dann keine Haftentlassung zur Folge haben, wenn die Verspätung nur geringfügig ist und nicht auf groben Bearbeitungs- oder Organisationsfehlern beruht.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Überschreitung der Zweiwochenfrist des § 118 Abs. 5 StPO nötigt nicht stets zur Aufhebung des Haftbefehls. Die Fristüberschreitung muss jedenfalls dann keine Haftentlassung zur Folge haben, wenn die Verspätung nur geringfügig ist und nicht auf groben Bearbeitungs- oder Organisationsfehlern beruht.(Rn.4) Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Haftfortdauerentscheidung in dem Eröffnungsbeschluß des Landgerichts Berlin vom 12. September 2014 wird verworfen. Die Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft bestehen aus den Gründen der Entscheidung des Senats vom 25. August 2014 (1 Ws 68/14) unverändert fort. Der Senat hatte dabei auch die vom Angeklagten geltend gemachte Verletzung des § 118 Abs. 5 StPO bedacht. Zu der mit der Beschwerde erneut vorgetragenen Rüge bemerkt der Senat: Richtig ist zwar, daß die in dieser Vorschrift normierte Zweiwochenfrist für die Durchführung der mündlichen Haftprüfung nach dem Gesetzeswortlaut nicht überschritten werden „darf“ und hier bei dem auf den 31. Juli 2014 durch das Landgericht anberaumten Termin zu der am 14. Juli 2014 noch vor dem Amtsgericht beantragten mündlichen Haftprüfung nicht eingehalten worden ist. Das hat jedoch auch unter Beachtung des grundrechtlich geschützten Freiheitsanspruchs des Beschuldigten (Art. 104 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) nach herrschender Meinung nicht zur Folge, daß er bei einer Fristüberschreitung stets aus der Haft zu entlassen ist (vgl. KG, Beschluß vom 20. Juli 2009 - 4 Ws 72/09 -; OLG Köln StV 2009, 653; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 17; Schmitt in Meyer-Goßner, StPO 57. Aufl., Rdn. 4 zu § 118; Hilger in LR, StPO 26. Aufl., Rdn. 20 zu § 118). Das steht auch im Einklang mit der zu § 121 Abs. 1 StPO ergangenen Rechtsprechung, wonach allein die verspätete Vorlage der Akten beim Oberlandesgericht noch kein Grund ist, den Haftbefehl aufzuheben (vgl. OLG Hamm NJW 2007, 3221 und NStZ-RR 2003, 143; OLG Karlsruhe StV 2000, 513 - bei juris). Für die Regelung des § 118 Abs. 5 StPO bedeutet das nach Auffassung des Senats, daß jedenfalls in den Fällen, in denen die Verspätung nur geringfügig ist und nicht auf groben Bearbeitungs- oder Organisationsfehlern beruht, wie in den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des AG Frankfurt/Main (StV 1993, 33) und des AG Hamburg-Harburg (StraFo 2005, 198), die Nichteinhaltung der Frist unschädlich ist. So liegt es hier. Die Überschreitung der Frist von nur drei Tagen war dadurch bedingt, daß die Staatsanwaltschaft nach der Inhaftierung des Angeklagten unter Beachtung des Beschleunigungsgebots bereits am 23. Juli 2014 Anklage erhoben hatte und damit wegen des umfangreichen Prozeßstoffes ersichtlich auch aus prozeßökonomischen Gründen die weiteren Entscheidungen über die Haftverhältnisse dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht überlassen wollte, das sich ohnehin umfassend in die Sache einarbeiten mußte. In den Akten ist zudem ausführlich dokumentiert, daß unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitung der Strafkammer und zeitlicher Verhinderung der Richter sowie des Verteidigers ein früherer Termin nicht möglich war. Dem Angeklagten wäre zudem nicht damit gedient gewesen, wenn das Landgericht die mündliche Haftprüfung fristgerecht durchgeführt und wegen unzureichender Vorbereitung die Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Gesetz (§ 118a Abs. 4 StPO) um eine Woche hinausgeschoben hätte. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.