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Beschluss

1 Ws 31/15

KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0828.1WS31.15.0A
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Leitsätze
Der Ausdruck gescannter Gerichtsakten ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig nach Nr. 7000 Nr. 1 lit. a RVG-VV.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts K. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. April 2015 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ausdruck gescannter Gerichtsakten ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig nach Nr. 7000 Nr. 1 lit. a RVG-VV.(Rn.3) Die Beschwerde des Rechtsanwalts K. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. April 2015 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdeführer hat beantragt, ihm für seine Tätigkeit als beigeordneter Verteidiger insgesamt 4.351,60 € zu erstatten. Dabei entfällt auf die beantragte Position „Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG - Ablichtungen/Fax aus Behörden- und Gerichtsakten Nr. 7000 Nr. 1.a VV RVG (3518 Seiten, davon 80 %: 2814) - " ein Betrag in Höhe von 439,60 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Verfügung vom 17. März 2015 insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.912,00 € festgesetzt. Die geltend gemachte Dokumentenpauschale hat sie abgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass grundsätzlich keine Notwendigkeit für das Anfertigen von Ausdrucken der gespeicherten Daten in Papierform bestehe, wenn vom Gericht im Rahmen der Akteneinsicht ein Datenträger übermittelt wird, auf dem sich der Akteninhalt als durchsuchbare PDF-Datei befindet. Das Landgericht hat in Dreierbesetzung die gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gerichtete Erinnerung mit Beschluss vom 30. April 2015 als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 7. April 2015 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass der Erinnerungsführer nicht dargelegt habe, warum es „schlichtweg unzumutbar“ sein solle, den gesamten Akteninhalt nur digital bearbeiten zu können. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diesen Beschluss des Landgerichts mit der Begründung, dass sich aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Rostock (Beschluss vom 04. August 2014 - 20 Ws 193/14 -) ergebe, dass einem Rechtsanwalt bei der Fertigung von Ablichtungen aus Gerichtsakten oder Ausdrucken aus CDs ein gewisser, nicht zu enger, sondern eher großzügiger Ermessensspielraum zukomme, den er pflichtgemäß zu handhaben habe. Die Entscheidung des OLG Rostock beziehe sich zudem ausdrücklich auf den Fall, dass die in digitalisierter Form zur Verfügung gestellte Verfahrensakte - was in dem hier zu entscheidenden Fall gerade nicht der Fall gewesen sei - vollständig in Papierform gebracht worden sei. Dem Verteidiger sei es bis zur Grenze der Rechtsmissbräuchlichkeit überlassen, ob er eine Verfahrensakte in digitalisierter Form oder in Papierform bearbeite. Entscheide er sich für eine Bearbeitung in Papierform, so seien die insoweit entstehenden Kosten bis zu dieser Grenze auch zu erstatten. Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 RVG zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen wurde eingehalten. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Dokumentenpauschale. Nr. 7000 Nr. 1.a) VV RVG sieht einen Anspruch des Rechtsanwalts auf (pauschalen) Ersatz seiner Auslagen für Ausdrucke aus Gerichtsakten nur in dem Umfang vor, wie deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten ist. Was in diesem Zusammenhang zur „Bearbeitung“ einer Sache sachgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des beigeordneten Rechtsanwalts, sondern nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten (vgl. Hartmann, Kostengesetze 45. Aufl., Nr. 7000 VV RVG Rdnr. 6 m.w.N.; BGH MDR 2005, 956; AGS 2005, 573; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl., VV 7000 Rdnr. 55 m.w.N.). Es kommt dabei auf die Verfahrensart und den konkreten Sachverhalt sowie auf die aktuelle Verfahrenslage an (vgl. Hartmann a.a.O. § 46 RVG Rdnr. 14 f. m.w.N.). Eine bloße Erleichterung oder Bequemlichkeit reicht jedoch ebenso wenig, wie eine bloße Zweckmäßigkeit (vgl. Hartmann a.a.O. Nr. 7000 VV RVG, Rdnr. 23 „Zweckmäßigkeit“, § 46 RVG Rdnr. 17). Allerdings hat der Anwalt einen gewissen, nicht zu engen, sondern eher großzügigen Ermessensspielraum, den er allerdings auch pflichtgemäß handhaben muss (vgl. Hartmann a.a.O. Rdnr. 6), indem er den allgemeinen Grundsatz kostenschonender Prozessführung berücksichtigt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 4. August 2014 - 20 Ws 193/14 -; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. September 2014 - III-1 Ws 247/14, III-1 Ws 283/14, 1 Ws 247/14, 1 Ws 283/14; OLG München, Beschluss vom 3. November 2014 - 4c Ws 18/14 -). Während in § 46 Abs. 1 RVG die Darlegungs- und Beweislast, eine vom beigeordneten Rechtsanwalt gegenüber der Staatskasse geltend gemachte Auslage sei zur sachgerechten Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich gewesen, wegen der dort gewählten negativen Formulierung bei der nach § 45 Abs. 1 RVG grundsätzlich vergütungspflichtigen Staatskasse liegt, ist dies bei der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG ausweislich der dort verwendeten positiven Formulierung umgekehrt: Der Rechtsanwalt kann die Pauschale - auch gegenüber der Staatskasse - nur in Rechnung stellen, soweit die Herstellung der Dokumente (hier: der Ausdruck der Akten) zur sachgemäßen Bearbeitung durch ihn geboten war. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt also bei ihm (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 4. August 2014 - 20 Ws 193/14 -; OLG München, Beschluss vom 3. November 2014 - 4c Ws 18/14; -; Düsseldorf, Beschluss vom 22. September 2014 - III-1 Ws 247/14, III-1 Ws 283/14, 1 Ws 247/14, 1 Ws 283/14; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 28. November 2011 - 1 Ws 415/11, 1 Ws 416/11, 1 Ws 417/11, 1 Ws 418/11 -). Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwieweit der Ausdruck der Akten zur sachgemäßen Bearbeitung durch ihn geboten gewesen sein soll. Er hat weder konkret vorgetragen, dass es ihm mangels geeigneter technischer Ausrüstung oder aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen - wie etwa einer Augenerkrankung - nicht zuzumuten gewesen sei, den Akteninhalt digital zu nutzen, noch ist dies sonst ersichtlich. Weshalb es schlichtweg unzumutbar sein soll, den gesamten Aktenbestandteil auch in Besprechungen mit dem Mandanten jeweils nur digital bearbeiten zu können, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Eine Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Dokumentenpauschale ergibt sich auch nicht etwa aus der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die in digitalisierter Form zur Verfügung gestellte Verfahrensakte nicht vollständig in Papierform gebracht. Der Beschwerdeführer hat ausweislich seines Antrages vom 4. Dezember 2014 insgesamt 3.518 Ausdrucke in Papierform hergestellt, was der gesamten Anzahl der auf der CD gespeicherten Seiten entspricht. Er hat davon einen Abzug von 20 % vorgenommen und damit nur 2.814 Ausdrucke gegenüber der Landeskasse abgerechnet. Da die Akte dem Beschwerdeführer vollständig in digitalisierter Form vorlag und er nicht dargelegt hat, inwieweit der Ausdruck der Akten zur sachgemäßen Bearbeitung durch ihn geboten gewesen sein soll, hat er auch keinen Anspruch auf Erstattung von 80 % der durch den Ausdruck der gesamten Akten entstandenen Kosten. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs.2 Sätze 2 und 3 RVG).