Beschluss
1 Ws 59/15
KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0828.1WS59.15.0A
3mal zitiert
12Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach den Änderungen durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz entsteht für das bloße Einscannen von Urkunden, Dokumenten oder sonstigen Unterlagen keine Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 Nr. 1 lit. a RVG-VV.(Rn.3)
2. Der Ausdruck gescannter Gerichtsakten ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig nach Nr. 7000 Nr. 1 lit. a RVG-VV.(Rn.9)
3. Die Überlassung von Ausdrucken der gescannten Gerichtsakten an den Nebenkläger ist in der Regel auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Nebenkläger nicht über die technischen Möglichkeiten verfügt, sich durch einen gescannten Aktenauszug (z.B. über die Vernehmung des Beschuldigten und das Ergebnis der Begutachtung) zu informieren.(Rn.10)
Tenor
1. Das Verfahren wird zur Entscheidung dem Senat übertragen.
2. Die Beschwerde der Rechtsanwältin G. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
3. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach den Änderungen durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz entsteht für das bloße Einscannen von Urkunden, Dokumenten oder sonstigen Unterlagen keine Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 Nr. 1 lit. a RVG-VV.(Rn.3) 2. Der Ausdruck gescannter Gerichtsakten ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig nach Nr. 7000 Nr. 1 lit. a RVG-VV.(Rn.9) 3. Die Überlassung von Ausdrucken der gescannten Gerichtsakten an den Nebenkläger ist in der Regel auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Nebenkläger nicht über die technischen Möglichkeiten verfügt, sich durch einen gescannten Aktenauszug (z.B. über die Vernehmung des Beschuldigten und das Ergebnis der Begutachtung) zu informieren.(Rn.10) 1. Das Verfahren wird zur Entscheidung dem Senat übertragen. 2. Die Beschwerde der Rechtsanwältin G. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. Mai 2015 wird zurückgewiesen. 3. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerdeführerin hat beantragt, ihr für ihre Tätigkeit als Nebenklagevertreterin insgesamt 1.129,73 € zu erstatten. Dabei entfällt laut ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 9. Dezember 2014 auf die Position „Dokumentenpauschale, VV 7000 = 319 Seiten s. Anlage (Band I + II abzügl. 20 %, BZR, Vollstreckungsheft, GA)“ ein Betrag in Höhe von 65,35 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Auf Nachfrage hat sie mitgeteilt, dass ihr die Akten als Scan und in Papierform vorliegen würden. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2015 hat sie ergänzend vorgetragen, dass ihrer fast 80jährigen Mandantin keine Mittel zur Verfügung stünden, sich durch einen eingescannten Aktenauszug zu informieren. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 25. Februar 2015 den Antrag der Nebenklagevertreterin auf Erstattung der Dokumentenpauschale zurückgewiesen. Das Landgericht Berlin hat die hiergegen gerichtete Erinnerung der Nebenklagevertreterin mit Beschluss vom 29. Mai 2015 zurückgewiesen und die Beschwerde gegen diesen Beschluss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Nebenklagevertreterin mit ihrer Beschwerde vom 12. Juni 2015. Das Verfahren war gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat zur Entscheidung zu übertragen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 Sätze 2 und 3 RVG zulässig. Das Landgericht hat die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem angefochtenen Beschluss zugelassen. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen wurde eingehalten. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Erstattung einer Pauschale für die Herstellung des Scans gemäß Nr. 7000 Nr. 1.a) VV RVG. Gemäß § 60 Abs.1 RVG findet vorliegend das Vergütungsrecht des RVG in der Fassung seit dem 1. August 2013 Anwendung. Eine Vergütung für elektronisch gespeicherte Dokumente sieht dieses Vergütungsrecht lediglich bei deren - hier nicht einschlägigen - Überlassung nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG vor. Eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Kopien und Ausdrucken aus Behörden- und Gerichtsakten sieht die aktuelle Fassung der Nr. 7000 Nr. 1.a) VV RVG vor, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Als Kopie im Sinne des Kostenrechts ist nur die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie, anzusehen. Dies wird in der Begründung zum zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMOG) 2013 ausdrücklich klargestellt (BR-Drucksache 517/12 zu Nr. 7000 VV RVG, Seite 444 unter Bezugnahme auf § 11 GNotKG-E, Seite 222). In der Begründung ist unter § 10 ist zu Nummer 158 (Nummer 7000 VV RVG) auf Seite 444 Folgendes ausgeführt: „Wegen der Änderung des Begriffs „Ablichtung“ in „Kopie“ wird auf die Begründung zu Artikel 1 § 11 GNotKG-E Bezug genommen.“ Unter § 11 wird in der Begründung auf Seite 222 folgendes ausgeführt: „Der Entwurf sieht im gesamten Gerichts- und Notarkostengesetz die Verwendung des Begriffs „Kopie“ anstelle des Begriffs „Ablichtung“ vor. Grund der Änderung ist - neben der Einführung einer heute gebräuchlicheren Bezeichnung - die Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen in der Regel das Papierdokument „abgelichtet“ wird, wird zum Teil unter den Begriff der „Ablichtung“ auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Nunmehr soll klargestellt werden, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen im Sinne des geltenden Rechts und damit auch nicht um Kopien im Sinne des Gerichts- und Notarkostengesetzes handelt. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie.“ Der Begriff der Ablichtung bzw. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist im Lichte dieser ausdrücklich als Klarstellung bezeichneten Gesetzesbegründung zu sehen. Eine Berücksichtigung von bloßen Scans scheidet folglich aus (so auch Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 31.01.2014 - 218 Ls 3161 Js 31640/12 (598/12), 218 Ls 598/12; Müller-Rabe - Gerold/Schmidt, RVG 21. Auflage, VV 7000 Rdnr.16, 3). Die unterschiedliche Erstattung von Kopien in Papierform und Ablichtungen in elek-tronischer Form führt auch nicht zu einer ungleichen Behandlung identischer Sachverhalte. Sie beachtet vielmehr die unterschiedlichen Arbeitsschritte und Kosten. Die besonders zeitintensive Sichtung der Akten auf den zu kopierenden Inhalt entfällt bei einem Aktenscan ebenso wie Kosten, die der Verteidiger beim Kopieren unter anderem für Papier, Toner, Aktenordner und Lagerraum aufwenden müsste. Die Beschwerdeführerin kann die geltend gemachte Dokumentenpauschale auch nicht darauf stützen, dass sie von dem hergestellten Scan Kopien in Papierform hergestellt hat. Ein Anspruch gemäß Nr. 7000 Nr.1.a) VV RVG besteht nicht, da sie nicht dargetan hat, dass die Herstellung der Papierkopien zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Nr. 7000 Abs. 1.a) VV RVG sieht einen Anspruch des Rechtsanwalts auf (pauschalen) Ersatz seiner Auslagen für Ausdrucke aus Gerichtsakten nur in dem Umfang vor, wie deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten ist. Was in diesem Zusammenhang zur „Bearbeitung“ einer Sache sachgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des beigeordneten Rechtsanwalts, sondern nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten (vgl. Hartmann, Kostengesetze 45. Aufl., Nr. 7000 VV RVG Rdnr. 6 m.w.N.; BGH MDR 2005, 956; AGS 2005, 573; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl., VV 7000 Rdnr. 55 m.w.N.). Es kommt dabei auf die Verfahrensart und den konkreten Sachverhalt sowie auf die aktuelle Verfahrenslage an (vgl. Hartmann a.a.O. § 46 RVG Rdnr. 14 f. m.w.N.). Eine bloße Erleichterung oder Bequemlichkeit reicht jedoch ebenso wenig, wie eine bloße Zweckmäßigkeit (vgl. Hartmann a.a.O. Nr. 7000 VV RVG, Rdnr. 23 „Zweckmäßigkeit“, § 46 RVG Rdnr. 17). Allerdings hat der Anwalt einen gewissen, nicht zu engen, sondern eher großzügigen Ermessensspielraum, den er allerdings auch pflichtgemäß handhaben muss (vgl. Hartmann a.a.O. Rdnr. 6), indem er den allgemeinen Grundsatz kostenschonender Prozessführung berücksichtigt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 4. August 2014 - 20 Ws 193/14 -; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. September 2014 - III -1 Ws 247/14, III - 1 Ws 283/14, 1 Ws 247/14, 1 Ws 283/14; OLG München, Beschluss vom 3. November 2014 - 4c Ws 18/14 -). Während in § 46 Abs. 1 RVG die Darlegungs- und Beweislast, eine vom beigeordneten Rechtsanwalt gegenüber der Staatskasse geltend gemachte Auslage sei zur sachgerechten Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich gewesen, wegen der dort gewählten negativen Formulierung bei der nach § 45 Abs. 1 RVG grundsätzlich vergütungspflichtigen Staatskasse liegt, ist dies bei der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG ausweislich der dort verwendeten positiven Formulierung umgekehrt: Der Rechtsanwalt kann die Pauschale - auch gegenüber der Staatskasse - nur in Rechnung stellen, soweit die Herstellung der Dokumente (hier: der Ausdruck der Akten) zur sachgemäßen Bearbeitung durch ihn geboten war. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt also bei ihm (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 4. August 2014 - 20 Ws 193/14 -; OLG München, Beschluss vom 3. November 2014 - 4c Ws 18/14; -; Düsseldorf, Beschluss vom 22. September 2014 - III -1 Ws 247/14, III - 1 Ws 283/14, 1 Ws 247/14, 1 Ws 283/14; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 28. November 2011 - 1 Ws 415/11, 1 Ws 416/11, 1 Ws 417/11, 1 Ws 418/11-). Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, inwieweit der Ausdruck der Akten zur sachgemäßen Bearbeitung durch die Nebenklagevertreterin geboten gewesen sein soll. Der geltend gemachte Anspruch besteht auch nicht etwa deshalb, weil - wie die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 5. Mai 2015 ergänzend vorgetragen hat - ihrer fast 80jährige Mandantin keine Mittel zur Verfügung stehen, sich durch einen gescannten Aktenauszug (z.B. über die Vernehmung des Beschuldigten und das Ergebnis der Begutachtung) zu informieren. Bei der Beurteilung, ob Ablichtungen aus den Akten zur Überlassung an die Nebenklägerin notwendig sind, ist entscheidend, ob diese auf den genauen Wortlaut der Schriftstücke angewiesen ist und/oder ob sie diese zur Vorbereitung ihrer Nebenklage ständig zur Hand haben muss. In allen anderen Fällen ist es die Aufgabe des Nebenklagevertreters, dem Nebenkläger den Akteninhalt zusammenfassend mündlich zu vermitteln und dessen Bedeutung für den Verfahrensfortgang erforderlichenfalls anhand einzelner Schriftstücke zu belegen, wobei dazu in der Regel der Rückgriff auf den eigenen Ablichtungssatz bzw. Scan des Anwalts ausreichen wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. September 2012 - 1 Ws 58/12 - und vom 1. Juli 2008 - 1 Ws 16/08 -). Dass die Nebenklägerin hier die Akten benötigte und zur Verfügung haben musste und weshalb die Beschwerdeführerin sie nicht angemessen anhand des eigenen Aktenmaterials zuverlässig über die entscheidenden Schriftstücke unterrichten konnte, ist nicht hinreichend dargetan. Gebühren fallen nicht an; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).