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Urteil

(1) 172 OJs 1/15 (2/15)

KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0917.1.172OJS1.15.2.15.0A
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Leitsätze
1. Wird auf ein Verfassungsorgan dadurch Druck ausgeübt, dass die Gewalt nicht gegen das Verfassungsorgan selbst, sondern gegen Dritte angewandt oder angedroht wird (Fall der sog. indirekten Nötigung eines Verfassungsorgans), ist grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der die Nähe persönlicher Beziehungen zu dem Mitglied des Verfassungsorgans, der Grad der dem Dritten drohenden Gefahr und die personelle Größe des Verfassungsorgans in Beziehung zu setzen sind.(Rn.8) 2. Bei einer solchen Gesamtschau muss es für die Tatbestandsverwirklichung regelmäßig ausreichen, wenn der Täter schwerwiegende Gewalttätigkeiten gegen einen Dritten (etwa Folterungen) oder gar dessen Tötung androht, und zwar auch dann, wenn der Dritte keinem der Mitglieder des genötigten Organs nahe steht.(Rn.9)
Tenor
Der Angeklagte ist der Geiselnahme in Tateinheit mit versuchter Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans sowie vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 106 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2c), Abs. 2, 239b Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 2, 21, 22, 23, 52, 63 StGB; §§ 52 Abs. 3 Nr. 2, 2 Abs. 2 und Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird auf ein Verfassungsorgan dadurch Druck ausgeübt, dass die Gewalt nicht gegen das Verfassungsorgan selbst, sondern gegen Dritte angewandt oder angedroht wird (Fall der sog. indirekten Nötigung eines Verfassungsorgans), ist grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der die Nähe persönlicher Beziehungen zu dem Mitglied des Verfassungsorgans, der Grad der dem Dritten drohenden Gefahr und die personelle Größe des Verfassungsorgans in Beziehung zu setzen sind.(Rn.8) 2. Bei einer solchen Gesamtschau muss es für die Tatbestandsverwirklichung regelmäßig ausreichen, wenn der Täter schwerwiegende Gewalttätigkeiten gegen einen Dritten (etwa Folterungen) oder gar dessen Tötung androht, und zwar auch dann, wenn der Dritte keinem der Mitglieder des genötigten Organs nahe steht.(Rn.9) Der Angeklagte ist der Geiselnahme in Tateinheit mit versuchter Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans sowie vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 106 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2c), Abs. 2, 239b Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 2, 21, 22, 23, 52, 63 StGB; §§ 52 Abs. 3 Nr. 2, 2 Abs. 2 und Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG. (abgekürzte Fassung nach § 267 Abs. 4 StPO) Gegenstand des Verfahrens ist eine Geiselnahme am 21. November 2014 in einem Intercity Express der Deutschen Bahn zwischen Berlin und Nauen, mit der der Angeklagte von dem Bundespräsidenten, der Bundeskanzlerin und dem Bundesaußenminister eine Pressekonferenz erzwingen wollte, in der sie sich gegen die Anerkennung Palästinas als Staat aussprechen sollten. Dem Urteil ist keine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen. …. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Feststellungen weisen aus, dass der Angeklagte den Tatbestand der Geiselnahme (§ 239b StGB) erfüllt hat, indem er sich in gleichartiger Tateinheit (§ 52 Abs. 1 2. Fall StGB) der vier Fahrgäste, des Zugchefs und des Zugbegleiters bemächtigt hat, um den Bundespräsidenten, die Bundeskanzlerin und den Bundesaußenminister durch die (konkludente) Drohung mit dem Tod der Opfer zu den geforderten Erklärungen in einer Pressekonferenz zu nötigen. Der Senat hat entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Beschluss vom 8. Juli 2013 - 5 StR 279/13 -) davon abgesehen, die Zahl der gleichartig konkurrierenden Einzelfälle im Tenor zum Ausdruck zu bringen. Zugleich hat sich der Angeklagte wegen versuchter Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans (§§ 106 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2c), Abs. 2, 22, 23 StGB) strafbar gemacht. Bei der Anwendung der §§ 105, 106 StGB muss der Kreis der diesen Vorschriften unterfallenden Nötigungsmittel normativ eingeschränkt werden (vgl. BGHSt 32, 165; LK-Bauer/Gmel, StGB 12. Aufl., § 105 Rdn. 11 m.w.N.). Danach werden vom Gesetz nur solche Gewaltanwendungen oder -drohungen erfasst, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, den Willen des betroffenen Verfassungsorgans zu beugen; die erzeugte Zwangswirkung muss eine derartige Intensität erreichen, dass sich das verantwortungsbewusste Verfassungsorgan zur Kapitulation vor der Forderung des Täters gezwungen sehen kann, um schwerwiegende Schäden von seinen Mitgliedern, dem Gemeinwesen oder einzelnen Bürgern abzuwenden (vgl. BGH a.a.O.). Hinsichtlich der erforderlichen Intensität ist zwischen den verschiedenen Verfassungsorganen und der Art der angewendeten Nötigungsmittel zu differenzieren (vgl. Bauer/Gmel a.a.O. Rdn. 11; Willms, JR 1984, 120). Wird auf ein Verfassungsorgan dadurch Druck ausgeübt, dass die Gewalt - wie hier - nicht gegen das Verfassungsorgan selbst, sondern gegen Dritte angewandt oder angedroht wird (Fall der sog. indirekten Nötigung eines Verfassungsorgans), ist grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der die Nähe persönlicher Beziehungen zu dem Mitglied des Verfassungsorgans, der Grad der dem Dritten drohenden Gefahr und die personelle Größe des Verfassungsorgans in Beziehung zu setzen sind (vgl. Bauer/Gmel a.a.O. Rdn. 13). Bei einer solchen Gesamtschau muss es für die Tatbestandsverwirklichung regelmäßig ausreichen, wenn der Täter schwerwiegende Gewalttätigkeiten gegen einen Dritten (etwa Folterungen) oder gar dessen Tötung androht, und zwar auch dann, wenn der Dritte keinem der Mitglieder des genötigten Organs nahe steht (zutreffend Bauer/Gmel a.a.O. Rdn. 13). So verhält es sich hier. Die (konkludent ausgesprochene) Drohung des Angeklagten („Falls es Komplikationen gibt, die es eig. nicht geben sollte: Ich habe 146 Schuss 9 mm.“) war massiv und bei objektiver Betrachtung geeignet, den Willen der betroffenen Verfassungsorgane zu beugen. Es war jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Bundespräsident, die Bundeskanzlerin und der Bundesaußenminister bereit gewesen wären, eine öffentliche Erklärung im Sinne des Angeklagten abzugeben, um die drohenden schwerwiegenden Schäden von den Geiseln im Zug abzuwenden. Schließlich weisen die Feststellungen aus, dass der Angeklagte auch des vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe (§§ 52 Abs. 3 Nr. 2, 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG) schuldig ist. Die verwirklichten drei Tatbestände stehen im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 1. Fall StGB) zueinander. 2. Der Angeklagte handelte rechtswidrig. Seine Schuldfähigkeit war bei der Tatbegehung erheblich vermindert (§ 21 StGB). …