Beschluss
1 Ws 82/15, 1 Ws 82/15 - 161 AR 4/15
KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:1203.1WS82.15.00
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Leitsätze
1. Bei der Frage der Fluchtgefahr i.S.d. § 112 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StPO sind die zu erwartenden Rechtsfolgen der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Angeklagte (Beschuldigte) werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden. Hierbei beurteilt sich dies nicht ausschließlich nach der subjektiven Vorstellung des Täters. Ausgangspunkt ist vielmehr der Erwartungshorizont des Haftrichters, in dessen Prognoseentscheidung die subjektive Erwartung des Angeklagten (Beschuldigten) allerdings mit einzubeziehen ist.(Rn.4)
2. Je höher die konkrete Straferwartung ist, umso gewichtiger müssen die den Fluchtanreiz mindernden Gesichtspunkte sein.(Rn.4)
3. Der Haftgrund der Fluchtgefahr kann gegeben sein, wenn es sich bei dem Tatvorwurf um eine serienmäßige Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO handelt (hier: 34 Fälle) und der Gesamtschaden bei rund 17 Millionen liegt. Dies gilt auch dann, wenn der Täter als Gehilfe beschuldigt wird, sofern er selbst die Voraussetzungen eines Regelbeispiels erfüllt.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Frage der Fluchtgefahr i.S.d. § 112 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StPO sind die zu erwartenden Rechtsfolgen der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Angeklagte (Beschuldigte) werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden. Hierbei beurteilt sich dies nicht ausschließlich nach der subjektiven Vorstellung des Täters. Ausgangspunkt ist vielmehr der Erwartungshorizont des Haftrichters, in dessen Prognoseentscheidung die subjektive Erwartung des Angeklagten (Beschuldigten) allerdings mit einzubeziehen ist.(Rn.4) 2. Je höher die konkrete Straferwartung ist, umso gewichtiger müssen die den Fluchtanreiz mindernden Gesichtspunkte sein.(Rn.4) 3. Der Haftgrund der Fluchtgefahr kann gegeben sein, wenn es sich bei dem Tatvorwurf um eine serienmäßige Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO handelt (hier: 34 Fälle) und der Gesamtschaden bei rund 17 Millionen liegt. Dies gilt auch dann, wenn der Täter als Gehilfe beschuldigt wird, sofern er selbst die Voraussetzungen eines Regelbeispiels erfüllt.(Rn.6) Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Dem Angeklagten werden mit der am 24. März 2015 vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Berlin erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin 35 besonders schwere, da bandenmäßig begangene Fälle der Steuerhinterziehung und zwei Fälle der Anstiftung zu einer falschen Versicherung an Eides statt zur Last gelegt. Er soll ab Ende 2008 oder Anfang 2009 unter anderem den gesondert Verfolgten S..., Y... und D... von ihm verwaltete Gesellschaftsmäntel zur Verfügung gestellt und Scheinrechnungen ausgestellt haben, um den von den gesondert Verfolgten kontrollierten Firmen P... GmbH und Po... GmbH die Anmeldung eines ihre Umsatzsteuerzahllast mindernden Vorsteuerabzuges zu ermöglichen. Daraufhin sollen in den Monaten Januar 2009 bis November 2011 26 auf diesem Tatplan basierende Umsatzsteuervoranmeldungen der P... GmbH und neun Umsatzsteuervoranmeldungen der Po... GmbH bei den zuständigen Finanzämtern für Körperschaften eingegangen sein, wodurch Hinterziehungsschäden in Höhe von rund 12.300.000 Euro (P... GmbH) und rund 4.800.000 Euro (Po... GmbH) entstanden sein sollen (Fälle 1 bis 35 der Anklage). Außerdem wird dem Angeklagten zur Last gelegt, im Juni 2010 sowie vor dem 27. Februar 2012 zwei gesondert Verfolgte aus dem Umfeld der vermeintlichen Geschäftspartnerfirmen der P... GmbH aufgefordert zu haben, falsche eidesstattliche Versicherungen in zwei Steuerverfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg abzugeben (Fälle 36 und 37). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anklageschrift vom 23. März 2015 verwiesen. Der Angeklagte ist in dieser Sache am 13. Oktober 2014 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seitdem aufgrund des die Vorwürfe der Steuerhinterziehung und einen der zwei angeklagten Fälle der Anstiftung zur falschen Versicherung an Eides statt (Fall 37 der Anklage) umfassenden Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom selben Tage – 351 Gs 3364/14 – in Untersuchungshaft. Seit dem 21. Mai 2015 findet die Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Berlin gegen ihn statt. Nachdem das erkennende Gericht einen am 23. Juli 2015 gestellten Antrag des Angeklagten auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit Beschluss vom 31. Juli 2015 zurückgewiesen hatte, hat der Angeklagte erneut am 8. Oktober 2015 auf Aufhebung des Haftbefehls angetragen. Auch dieser Antrag wurde durch Beschluss des Landgerichts vom 16. Oktober 2015 abschlägig beschieden und Haftfortdauer angeordnet. Gegen diese Haftfortdauerentscheidung richtet sich sein unbegründetes zulässiges, im Ergebnis jedoch erfolgloses Rechtsmittel vom 27. Oktober 2015. 1. Der Angeklagte ist der im Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Oktober 2014 aufgeführten Taten aufgrund der in der Anklageschrift aufgeführten Beweismittel und unter Berücksichtigung des im angefochtenen Beschluss durch das erkennende Gericht ausführlich dargestellten bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen in den Haftentscheidungen des bislang zuständigen Senats des Kammergerichts vom 24. Februar 2015 – 4 Ws 9/15 – und vom 15. April 2015 – (4) 161 HEs 8/15 (16/15) – und in der Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass sich der dringende Tatverdacht gegen den Angeklagten unter anderem durch die Vernehmung zahlreicher Zeugen nach der bisherigen vorläufigen Bewertung bestätigt und verfestigt habe. Insbesondere hat es überzeugend dargelegt, weshalb es den gesondert verfolgten Zeugen D..., der den Angeklagten mit seinen Angaben entsprechend den Anklagevorwürfen belastet hat, nach derzeitiger Würdigung aller Umstände für glaubwürdig hält. 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StPO. Sie ist gegeben, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich zumindest für eine gewisse Zeit dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren zur Verfügung halten (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 112 Rn. 32 m.w.N.). Zwar vermag die wegen der Taten zu erwartende Strafe allein im Allgemeinen die Annahme von Fluchtgefahr nicht zu tragen. Die zu erwartenden Rechtsfolgen sind jedoch der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden (vgl. KG, Beschluss vom 27. Dezember 2011 – 2 Ws 586/11 – m.w.N.). Die Straferwartung beurteilt sich hierbei nicht ausschließlich nach der subjektiven Vorstellung des Beschuldigten; Ausgangspunkt ist vielmehr der Erwartungshorizont des Haftrichters, in dessen Prognoseentscheidung die subjektive Erwartung des Beschuldigten allerdings mit einzubeziehen ist (vgl. OLG Hamm StV 2001, 115; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 112 Rn. 23; zur Maßgeblichkeit der Prognose des Haftrichters siehe auch BVerfG, Beschluss vom 15. August 2007 – 2 BvR 1485/07 -, m.w.N. [juris, Abs. 22]). Auf der Grundlage des tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzuges sind die auf eine Flucht hindeutenden Umstände gegen diejenigen Tatsachen abzuwägen, die einer Flucht entgegenstehen. Je höher die konkrete Straferwartung ist, umso gewichtiger müssen die den Fluchtanreiz mindernden Gesichtspunkte sein. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind unter anderem die Persönlichkeit, die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten, die Art und Schwere der ihm vorgeworfenen Tat, das Verhalten des Beschuldigten im bisherigen Ermittlungsverfahren wie auch in früheren Strafverfahren, drohende negative oder soziale Folgen der vorgeworfenen Tat, aber auch allgemeine kriminalistische Erfahrungen und die Natur des verfahrensgegenständlichen Tatvorwurfs, soweit diese Rückschlüsse auf das Verhalten des Beschuldigten nahe legt, zu berücksichtigen (vgl. KG a.a.O. m.w.N.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeklagte dem Verfahren durch Flucht entziehen wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich durch das erkennende Gericht erteilten Hinweises, dass die möglichen Tathandlungen des Angeklagten nicht als mittäterschaftliche, sondern als – besonders wichtige und erfolgsursächliche – Beihilfehandlungen bewertet werden könnten. Da bei der Strafzumessung der Beitrag des Gehilfen im Verhältnis zum Gewicht der Haupttat im Vordergrund steht (vgl. BGH StV 1984, 411), ist es sogar denkbar, dass die Strafe des Gehilfen höher ausfällt als die des Haupttäters (vgl. RGSt 51, 106, 112; Murmann-SSW, StGB 2. Aufl., § 27 Rdn. 16 m.w.N.). Der Angeklagte musste bereits wegen fahrlässiger Verletzung der Verlustanzeigepflicht sowie wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Ein weiteres (nach Aktenlage gesamtstrafenfähiges) Strafverfahren wegen mehrfachen Betruges bzw. Anstiftung hierzu wird gegen ihn geführt. In diesem ist er zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden; das Urteil ist in der Revisionsinstanz auf die Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft aufgehoben und zurückverwiesen worden, eine erneute Entscheidung ist noch nicht ergangen. Im Falle eines Schuldspruchs wegen der Tatvorwurfe im hiesigen Verfahren hat er schon wegen des enorm hohen Steuerschadens mit der Verhängung einer langjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, die sich selbst unter Berücksichtigung einer möglichen Strafrahmenverschiebung nach den §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB nach derzeitiger Lage der Akten deutlich jenseits der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung befindet (vgl. zur ständigen Rechtsprechung des BGH in Zusammenhang mit sehr hohen Steuerschäden statt vieler BGH NStZ 2012, 634). Täuscht ein Täter steuermindernde Umstände vor, indem er nicht bestehende Vorsteuerbeträge geltend macht, liegt – auf den jeweiligen Anmeldungszeitraum bezogen – ab einem Betrag von 50.000 Euro eine Steuerverkürzung großen Ausmaßes gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO vor (vgl. BGH wistra 2013, 67 m.w.N.). Das ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen hier in 34 der 35 Fälle anzunehmen, wobei nahezu sämtliche Einzelbeträge den genannten Wert um ein Mehrfaches bzw. sogar Vielfaches übersteigen. Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft Berlin bereits in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls vorgetragen, dass diese Norm Anwendung auch für den Gehilfen finden kann, wenn dieser selbst die Voraussetzungen eines Regelbeispiels erfüllt hat, wobei allerdings das gesamte Tatbild zu berücksichtigen ist (vgl. zu den Voraussetzungen BGH wistra 2015, 235; NJW 2009, 690 jeweils m.w.N.; Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht 8. Aufl., § 370 AO Rdn. 561). Danach kommt für den Angeklagten nach dem derzeitigen Ermittlungsergebnis angesichts der immensen Höhe der Hinterziehungsbeträge und seiner mutmaßlichen längerfristigen Einbindung in eine grenzübergreifend und über einen Zeitraum von mehreren Jahren operierende Tätergruppe sowie der erheblichen Bedeutung seiner Tatbeiträge für die Umsetzung des Tatplanes die Annahme besonders schwerer Fälle der Steuerhinterziehung in Betracht. Zwar kann bei serienmäßiger Tatbegehung wie mutmaßlich hier eine strafmildernde Berücksichtigung zu erwägen sein, wenn die einzelnen Taten räumlich, zeitlich oder sonst besonders eng verschränkt sind. Dies ist hier indes nach derzeitiger Einschätzung nicht der Fall. Allein die aus der regelmäßigen monatlichen Abfolge der Tatbegehungen zu schließende zunehmende Gewöhnung an die Begehung gleichartiger Straftaten wäre indes gerade nicht strafmildernd zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1995 – 1 StR 463/95 –). Zudem wird der Unwertgehalt von Steuerstraftaten maßgeblich auch durch die Höhe des Steuerschadens bestimmt ist. Da die serienmäßige Tatbegehung bei Steuerstraftaten typischerweise zu höherem Steuerschaden führt, hat sie regelmäßig strafschärfende Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011 – 1 StR 459/11 –; Urteil vom 17. März 2009 – 1 StR 627/08 – jeweils m.w.N.). Der mutmaßlich unter anderem durch den Angeklagten herbeigeführte Steuergesamtschaden beläuft sich auf rund 17 Millionen Euro. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Beurteilung der Straferwartung in Zusammenhang mit der Frage der Fluchtgefahr stets der tatsächlich zu erwartende Freiheitsentzug zugrunde zu legen und damit eine eventuelle spätere Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB zu berücksichtigen ist, bewegt sich selbst die so genannte Netto-Straferwartung nach derzeitigem Stand in einem so hohen Bereich, dass ein besonders hoher Fluchtanreiz besteht. Der sich aus dieser Straferwartung ergebende Fluchtanreiz wird durch die Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nicht wesentlich gemildert. Der mittlerweile 67jährige Angeklagte ist altersbedingt besonders haftempfindlich. Tragfähige soziale Bindungen sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich; nach Lage der Akten lebte der Angeklagte vielmehr zuletzt allein. Seine vor der Inhaftierung ausgeübte Erwerbstätigkeit – ein Online-Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln und Naturkosmetik – ist nicht an einen festen Standort gebunden. Zudem hat er im Falle einer Verurteilung mit erheblichen Rückforderungen der Steuerbehörden zu rechnen. Danach sind mildere Maßnahmen (§ 116 StPO) als der Vollzug von Untersuchungshaft nicht geeignet, deren Zweck in gleicher Weise zu erfüllen. Der erheblichen Fluchtgefahr kann durch weniger einschneidende Maßnahme als dem Vollzug der Untersuchungshaft nicht wirksam begegnet werden. Die Erwartung, dass der Zweck der Haft auch durch andere Maßnahmen erreicht werden kann, muss hinreichend begründet sein (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 116 Rn. 4). Es muss mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass sich der Angeklagte dem weiteren Verfahren nicht entziehen werde (vgl. OLG Karlsruhe StraFo 1997, 89). Dies ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Die Fortdauer der seit dem 13. Oktober 2014 andauernden Untersuchungshaft ist angesichts der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe auch verhältnismäßig (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.