Beschluss
1 VAs 1/16, 1 VAs 1/16 - 121 Zs 1554/15, 1 VAs 1/16 - 121 Zs 1555/15
KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:0215.1VAS1.16.0A
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Leitsätze
1. Der nach § 35 BtMG erforderliche unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der abgeurteilten Straftat ist nicht bereits dadurch belegt, dass das erkennende Gericht § 64 StGB angewendet hat.(Rn.8)
2. Auch die bloße Erwähnung des § 17 Abs. 2 BZRG in der Liste der angewendeten Vorschriften im Urteil (§ 260 Abs. 5 StPO) belegt den von § 35 BtMG geforderten Kausalzusammenhang nicht.(Rn.11)
Tenor
1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 10. Dezember 2015 wird verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der nach § 35 BtMG erforderliche unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der abgeurteilten Straftat ist nicht bereits dadurch belegt, dass das erkennende Gericht § 64 StGB angewendet hat.(Rn.8) 2. Auch die bloße Erwähnung des § 17 Abs. 2 BZRG in der Liste der angewendeten Vorschriften im Urteil (§ 260 Abs. 5 StPO) belegt den von § 35 BtMG geforderten Kausalzusammenhang nicht.(Rn.11) 1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 10. Dezember 2015 wird verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Das Landgericht Berlin hat den Betroffenen mit Urteil vom 27. Oktober 2011 wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und gleichzeitig seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Außerdem ist gegen ihn mit Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Tiergarten in Berlin vom 30. April 2013 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt worden. Der Betroffene befand sich zunächst für das landgerichtliche Verfahren seit dem 24. August 2011 in Untersuchungshaft und ab dem 3. Januar 2012 bis zum 23. November 2012 im Maßregelvollzug. In der Zeit vom 23. November 2012 bis zum 6. März 2013 befand er sich wiederum in Untersuchungshaft für das später vom Amtsgericht Tiergarten betriebene Verfahren. Zwischen dem 7. März 2013 und dem 7. Februar 2015 wurden zwei Reststrafen aus Urteilen vom 3. März 2005 und 19. Januar 2009 vollstreckt. Seit dem 8. Februar 2015 befindet er sich wiederum aufgrund des Urteils vom 27. Oktober 2011 in Strafhaft; der Zweidritteltermin wird am 7. Juli 2016 erreicht sein. Nach der derzeitigen Vollzugsplanung soll sich hieran die weitere Vollstreckung der Strafhaft aus dem Urteil vom 30. April 2013 anschließen; zwei Drittel dieser Strafe wären am 23. Januar 2017 verbüßt, das Strafende ist derzeit auf den 25. Juni 2017 notiert. Im Anschluss daran ist ab dem 26. Juni 2017 die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil vom 27. Oktober 2011 bis zum 26. Oktober 2018 vorgesehen. Unter dem 19. Oktober 2015 beantragte der Betroffene, die Strafvollstreckung aus den Urteilen vom 27. Oktober 2011 und 30. April 2013 gemäß §§ 35, 36 BtMG zurückzustellen. Diesen Antrag hat die Staatsanwaltschaft mit Bescheid vom 23. November 2015 abgelehnt. Seine Beschwerde hat die Generalstaatsanwaltschaft unter dem 10. Dezember 2015 zurückgewiesen. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingegangen. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. § 35 BtMG räumt der Vollstreckungsbehörde für die Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, namentlich der Frage einer Betäubungsmittelabhängigkeit, der Kausalität der Abhängigkeit für die Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat und der Therapiewilligkeit des Antragstellers, einen Beurteilungsspielraum ein. Nach § 28 Abs. 3 EGGVG ist dabei lediglich überprüfbar, ob die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, den richtigen Begriff des Versagungsgrunds zugrunde gelegt und die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens eingehalten hat (ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. Beschluss vom 6. August 2014 - 4 VAs 26/14 - m.w.N.). Die hieran ausgerichtete Überprüfung ergibt keinen durchgreifenden Ermessensfehler. Zu Recht geht die Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG nicht vorliegen. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann nach dieser Vorschrift nur zurückgestellt werden, wenn es sich aus den Urteilsgründen ergibt oder sonst feststeht, dass der Täter die der Freiheitsstrafe zugrunde liegende Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. Dabei geben die §§ 35 ff. BtMG nicht jedem drogenabhängigen Strafgefangenen einen Anspruch darauf, die Freiheitsstrafe zur Teilnahme an einem Drogentherapieprogramm anstelle des Strafvollzuges nutzen zu können. Vielmehr ist ein enger Zusammenhang zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit bzw. bei Beschaffungsdelikten der Betäubungsmittelbeschaffung und der begangenen Straftat im Sinne eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs erforderlich (vgl. Patzak in: Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz 8. Aufl., § 35 Rdn. 95 f.). Die Drogensucht darf nicht nur Begleiterscheinung, sondern muss die Bedingung der Straftat gewesen sein, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hingewiesen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 31. August 2007 - 1 VAs 44/07 -). Der erforderliche Kausalzusammenhang liegt nicht bereits darin, dass zur Tatzeit eine Rauschmittelabhängigkeit bestanden hat, in der - unabhängig vom konkreten Einzelfall - allgemein eine Erklärung für das begangene Delikt gefunden werden kann. Kausalität besteht vielmehr nur für Taten, die der Beschaffung von Drogen zur Befriedigung der Sucht dienen sollten oder die der Täter ohne die Betäubungsmittelabhängigkeit nicht begangen hätte (vgl. Senat aaO.; OLG Rostock, Beschluss vom 23. April 2013 - VAs 2/13 - m.w.N.). Daran fehlt es hier hinsichtlich beider Sachverhalte. a) Ausweislich der Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 27. Oktober 2011 musste der damalige Mitangeklagte des Antragstellers kurzfristig eine größere Geldsumme auftreiben, um noch am selben Tag Schulden in Höhe von 7.000,- Euro bei seinem Drogenlieferanten zu begleichen. Er überlegte gemeinsam mit dem Antragsteller, der gleichfalls Geldsorgen hatte, wie sie sich kurzfristig Geld verschaffen könnten. Das Urteil enthält weder Angaben zur Ursache der Geldsorgen des Antragstellers noch zur verabredeten Aufteilung der potentiellen Tatbeute oder deren beabsichtigte Verwendung. Es führt jedoch aus, dass der Antragsteller bereits am Vormittag des Tattages Betäubungsmittel zu sich genommen hatte und auch während der konkreten Tatplanung Heroin und Kokain konsumierte. Im Anschluss hieran überfielen der Antragsteller und der Mitangeklagte eine E.-Filiale, erbeuteten hierbei jedoch lediglich Münzgeld im Wert von knapp 200,- Euro. Da der Antragsteller erst über zwei Monate nach der Tat festgenommen werden konnte, konnten keine genauen Angaben zum Grad seiner Intoxikation zur Tatzeit getroffen werden. Die Kammer ist jedoch auf der Grundlage seiner Einlassung von einer nicht ausschließbaren erheblichen Minderung seiner Steuerungsfähigkeit aufgrund von Rauschmittelkonsum ausgegangen. Der ausgesprochenen Einweisung in eine Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hat sie unter anderem die Einschätzung des gehörten Sachverständigen zugrunde gelegt, der Antragsteller habe aufgrund seiner Abhängigkeit von Opiaten und Benzodiazepinen den Hang zum übermäßigen Konsum von berauschenden Mitteln und die verfahrensgegenständliche Tat sei auf diesen Hang zurückzuführen. Nach diesen Feststellungen liegt die von § 35 BtMG geforderte unmittelbare Kausalität zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der abgeurteilten Straftat nicht vor. Denn den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass zwar auch der Antragsteller - nicht weiter spezifizierte - „Geldsorgen“ hatte, dass jedoch maßgeblicher Anlass und gleichsam Auslöser für die Tatausführung die dringenden Geldsorgen des Mitangeklagten waren, der noch am selben Tag eine größere Summe zurückzahlen sollte. Diese Wertung findet Bestätigung durch die Schilderung des Anlassdeliktes in der Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 27. April 2012 (Bl. 36 VH II), wonach der Mitangeklagte dem Antragsteller „sein Problem“ geschildert habe, bis zum Abend seine Schulden zu begleichen. Daraufhin habe der Antragsteller einen Überfall auf ein Ladengeschäft vorgeschlagen. Dass der Antragsteller ebenfalls einen Teil der Tatbeute erhalten sollte bzw. von einem eventuell ihm zustehenden Anteil des erhofften Geldes Betäubungsmittel erwerben wollte, ist hingegen nicht festgestellt worden; vielmehr weisen die Urteilsgründe aus, dass er über Heroin und Kokain für den Eigenkonsum verfügte und dieses vor und während der Tatplanung zu sich nahm. Die Ausführungen des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen, wonach die Tat auf den bei dem Antragsteller diagnostizierten Hang im Sinne des § 64 StGB zurückzuführen sei, führen entgegen der durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers geäußerten Rechtsansicht nicht gleichsam automatisch dazu, auch vom Bestehen eines hinreichenden Kausalzusammenhangs im Sinne des § 35 BtMG ausgehen zu können oder gar zu müssen. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kommt dann in Betracht, wenn beim Täter ein Hang zum Konsum von Rauschmitteln im Übermaß sicher festgestellt worden ist und zusätzlich zwischen diesem Hang und der abgeurteilten Straftat ein symptomatischer Zusammenhang besteht. Dabei ist es ausreichend, dass der Hang - auch neben anderen Umständen - mit dazu beigetragen hat, dass der Täter die Tat begangen hat (vgl. BGH StraFo 2009, 30; NStZ-RR 2004, 78; jew. m.w.N.) und dass die Tat in der Alkohol- oder Rauschmittelabhängigkeit gleichsam „ihre Wurzel hat“ (allgemeine Ansicht, vgl. die Nachweise bei Schöch in: LK zum StGB 12. Aufl., § 64 Rdn. 40). Dies kann auch bereits dann der Fall sein, wenn der Täter infolge des ständigen Gebrauchs von Rauschmitteln labil und deshalb kriminell geworden ist oder wenn die Gewöhnung den sozialen Verfall des Täters verursacht hat, der ihn dann auch auf kriminelle Wege führt (vgl. Schöch aaO.). Daher kommt in den Fällen, in denen die Unterbringung eines Angeklagten nach § 64 StGB ausgesprochen worden ist, eine spätere Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit (auch) dieser Vorschrift zu bejahen sind. Das ist auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen bzw. eventueller sonstiger Erkenntnisse zu prüfen. Hier fehlt es indes - wie bereits dargelegt - an der erforderlichen unmittelbaren Kausalität zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der abgeurteilten Tat. b) Auch den Urteilsfeststellungen vom 30. April 2013 ist zwar die zur Tatzeit bestehende Betäubungsmittelabhängigkeit, nicht jedoch die von § 35 BtMG geforderte unmittelbare Kausalität zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der abgeurteilten Straftat zu entnehmen. Die §§ 35 ff BtMG geben, wie bereits ausgeführt, aber nicht jedem drogenabhängigen Strafgefangenen einen Anspruch, an Stelle des Strafvollzuges die Freiheitsstrafe zur Teilnahme an einer Drogentherapie nutzen zu können; vielmehr kommt diese Bevorzugung nur solchen Gefangenen zu, deren Taten in engem Zusammenhang mit ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit bzw. mit der Betäubungsmittelbeschaffung standen oder die unter Entzugserscheinungen oder unter der Angst vor Entzugserscheinungen gehandelt haben. Einen „Freibrief“ für sonstige Straftaten, insbesondere Gewaltdelikte, enthalten diese Vorschriften nicht (vgl. Patzak a.a.O. § 35 Rdn. 95). Das Amtsgericht Tiergarten hat in seiner Entscheidung zum Tatgeschehen ausgeführt, dass der Antragsteller in den Räumen des Krankenhauses des Maßregelvollzuges am 12. September 2012 gegen 19:15 Uhr nach einer zunächst nur verbalen Auseinandersetzung mit dem späteren Tatopfer, zu deren Hintergründen nichts Näheres bekannt geworden sei, den Geschädigten mehrfach mit den Fäusten geschlagen hat. Nach einem zwischenzeitlichen Klärungsgespräch mit Sozialarbeitern suchte er etwa zwei Stunden später gemeinsam mit den zwei Mitangeklagten den Geschädigten in dessen Zimmer auf. Als der Geschädigte flüchten wollte, schlugen die Täter gemeinschaftlich handelnd mit Fäusten auf ihn ein, bis er zu Boden fiel, danach traten die Mitangeklagten mehrfach gegen seinen Kopf. Auch insoweit schweigt das Urteil zur Ursache der Auseinandersetzung. Im Verlauf des Tages hatte der Angeklagte nach seinen Angaben eine unbekannte Menge verschiedener Drogen und Schmerzmittel, insbesondere des Schmerzmittels Subutex (mit dem Wirkstoff Buprenorphin, der bei der Substitutionstherapie opioidabhängiger Patienten eingesetzt wird), konsumiert, so dass das erkennende Gericht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht ausschließen konnte. Über die bloße pauschale Mitteilung hinaus, dass die Feststellungen auf den Einlassungen der Angeklagten beruhen, enthält das Urteil keine konkreten Anhaltspunkte oder sachverständige Feststellungen zur Frage von Art, Umfang und Auswirkungen der konsumierten Substanzen. Damit lassen die Urteilsgründe jedoch nicht ansatzweise erkennen, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der Begehung der zwei Gewaltdelikte besteht. Der Antragsteller weist in seinem Antrag auch nur darauf hin, dass er - ausweislich der Urteilsgründe - bei der Begehung der Tat unter dem Einfluss von Rauschmitteln gestanden habe; ein weitergehender Zusammenhang zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und den Gewalttaten wird hingegen nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund kommt der bloßen Erwähnung des § 17 Abs. 2 BZRG in der Liste der angewandten Vorschriften im Urteil nicht die vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers beigemessene Wirkung, es bestünden dann „keine Zweifel an Betäubungsmittelabhängigkeit und Kausalität“, zu. Die zur Begründung dieser Ansicht herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (vgl. NStZ-RR 2001, 343) betraf eine Fallkonstellation, in der die Angeklagte wegen eines Vermögensdelikts, das auf Betäubungsmittelabhängigkeit beruhte, und eines Aussagedelikts, das nicht auf der Abhängigkeit beruhte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden war. Zu klären war dort die Frage, ob das Vermögensdelikt den „überwiegenden Teil der Taten“ im Sinne des § 35 Abs. 3 BtMG darstellen könne, obwohl es mit einer geringeren Einsatzstrafe als das Aussagedelikt sanktioniert wurde. Unstreitig war nach den Urteilsfeststellungen, dass das Vermögensdelikt auf der Betäubungsmittelabhängigkeit beruhte; auch die Vollstreckungsbehörde ging - anders als im vorliegenden Fall - davon aus. In diesem Zusammenhang hat das OLG Stuttgart darauf hingewiesen, dass schon aufgrund des gemäß § 260 Abs. 5 Satz 2 StPO im Urteil enthaltenen Hinweises auf § 17 Abs. 2 BZRG darauf zu schließen sei, dass der überwiegende Teil der Taten auf der Betäubungsmittelabhängigkeit beruhe. Aus der genannten Entscheidung kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass allein die Benennung des § 17 Abs. 2 BZRG in der Liste der angewandten Vorschriften im Vollstreckungsverfahren zur Annahme der unmittelbare Kausalität zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der abgeurteilten Straftat zwingt. Gegen eine Bindungswirkung allein aufgrund der Liste spricht schon, dass diese weder Bestandteil der Urteilsformel noch der Urteilsgründe ist; auf eventuellen Mängeln der Liste kann ein Urteil nicht beruhen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 2 StR 280/07 [juris]; NStZ-RR 1997, 166; Ott in: Karlsruher Kommentar zur StPO 7. Aufl., § 260 Rdn. 52). Zudem differenziert der Wortlaut des § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG („Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, dass er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, …“) zwischen den Gründen des Urteils (zu denen die Liste der Vorschriften nicht gehört) und sonstigen Umständen, aufgrund derer feststehen muss, dass die Tat auf der Betäubungsmittelabhängigkeit beruht. Dies impliziert bereits, dass neben der bloßen Aufnahme von § 17 Abs. 2 BZRG in die Liste der angewandten Vorschriften weitere Umstände das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zurückstellung der Strafvollstreckung stützen müssen. Diese können und werden sich regelmäßig aus den schriftlichen Urteilsgründen ergeben. Schließlich hat die Benennung des § 17 Abs. 2 BZRG nach der gesetzlichen Konzeption auch nicht die Funktion, die im Rahmen der Entscheidung nach § 35 BtMG gebotene Kausalitätsprüfung gleichsam zu ersetzen, sondern führt als „Registervergünstigung“ für den Verurteilten dazu, dass die Verurteilung unter bestimmten weiteren Umständen nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, § 32 Abs. 2 Nr. 6 BZRG (vgl. Küpper, StRR 2014, 128 ff, 129). Überdies widerspräche die Annahme einer derartigen Bindungswirkung der Liste der Vorschriften der nahezu einhelligen Ansicht, dass selbst die Urteilsfeststellungen nur eine eingeschränkte Bindungswirkung für die Staatsanwaltschaft haben und eine widerlegbare Vermutung begründen, wenn sich das Gericht eingehend damit befasst hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. November 2014 - 2 VAs 11 - 12/14, 2 VAs 11/14, 2 VAs 12/14 -, [juris] und StraFo 2009, 470; OLG Oldenburg StV 2001, 467; OLG Hamm MDR 1984, 75; Patzak a.a.O. § 35 Rdn. 92f m.w.N.). Grundsätzlich kommt den in einem Urteil getroffenen Feststellungen zur Drogenabhängigkeit und Kausalität zwischen Drogenabhängigkeit und Straftaten zwar ein hohes Gewicht zu, insbesondere wenn solche Erkenntnisse auf dem Gutachten eines Sachverständigen gründen. Wenn jedoch die Erwägungen im Urteil in Bezug auf die Betäubungsmittelabhängigkeit oder Tatursächlichkeit widersprüchlich sind, entfällt der Beweiswert; die Staatsanwaltschaft ist dann verpflichtet, anhand der gegebenen Indizien eine neue eigene Bewertung vorzunehmen (Patzak a.a.O. Rdn. 93a). Nichts anderes kann gelten, wenn - wie hier - zur Kausalität gar keine konkreten Feststellungen in den Gründen getroffen worden sind. Zum Anlass der gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen dem Verurteilten und dem geschädigten Mitinsassen hat das Amtsgericht lediglich mitgeteilt, dass „nichts Näheres bekannt geworden“ ist. In dieser Situation hatte die Staatsanwaltschaft die Verpflichtung, eigene Feststellungen zur Kausalität zu treffen. Angesichts der beim Vollstreckungsheft befindlichen Stellungnahme des Ärztlichen Leiters des Krankenhauses des Maßregelvollzuges B. vom 24. September 2012, derzufolge die Gewalttaten „aufgrund des eingeschliffenen (offensichtlich hangunabhängigen) - auch intramural demonstrierten hochaggressiven Fehlverhaltens“ (Unterstreichung durch den Senat) des Antragstellers begangen wurden, ist gegen die Verneinung der Kausalität zwischen Drogensucht und Gewalttat unter Beachtung des der Vollstreckungsbehörde eingeräumten Beurteilungsspielraums nichts einzuwenden. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 22 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG, die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 36 Abs. 3, 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.