Beschluss
1 Ws 3/17, 1 Ws 3/17 - Bez. Nr.: Straf - 25/16
KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0504.1WS3.17.00
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Leitsätze
1. Auch bei gleicher Qualifikation ist der Terminsvertreter eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigen in der strafprozessualen Hauptverhandlung als dessen Hilfskraft i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG anzusehen und auch bei vorheriger Absprache mit dem Gericht nicht als stillschweigend bestellter weiterer Sachverständiger.(Rn.19)
2. Das JVEG sieht einen eigenen Vergütungsanspruch der Hilfskraft gegen die Staatskasse nicht vor. Der Vergütungsanspruch bestimmt sich ausschließlich nach dem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen der Hilfskraft und dem Sachverständigen. Als Teil von dessen eigenem Vergütungsanspruch entsteht in der Person des Sachverständigen ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Ersatz der von ihm an die Hilfskraft für deren Tätigkeit zu zahlenden Vergütung als notwendige Aufwendung für deren Inanspruchnahme nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG. Bei Abtretung dieses Anspruchs an den Terminsvertreter kann dieser den Anspruch direkt geltend machen.(Rn.22)
3. Hinsichtlich der Erstattung von Auslagen, die einem Sachverständigen für die Hinzuziehung einer Hilfskraft entstehen, findet zunächst das "Prinzip des vollständigen Kostenersatzes" Anwendung, d.h. Aufwendungen für eine Hilfskraft werden in der (vollen) Höhe erstattet, in der sie entstanden sind, wobei der Erstattungsanspruch dadurch begrenzt wird, dass nur notwendige Auslagen erstattet werden. Die gerichtliche Überprüfung umfasst dabei sowohl, ob der Sachverständigen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Hinzuziehung einer Hilfskraft für notwendig erachten durfte als auch die Angemessenheit der der Hilfskraft vom sachverständigen gewährten Vergütung, wobei der Sachverständige im Zweifeln beim Gericht nachfragen muss.(Rn.24)
4. Die Vergütung des Terminsvertreters eines forensisch-psychiatrischen Gutachters ist jedenfalls dann noch als angemessen anzusehen, wenn die Entsendung des Terminsvertreters ohne ausdrückliche Einschränkung hinsichtlich etwaiger Mehrkosten vom Gericht gebilligt wurde und durch die Vertretung allenfalls Mehrkosten in einer üblicherweise zu erwartenden Höhe entstehen.(Rn.30)
Tenor
Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2016 aufgehoben.
Die dem Antragsteller Dr. S. H. zu erstattende Vergütung wird auf insgesamt
1.076,00 €
festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei gleicher Qualifikation ist der Terminsvertreter eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigen in der strafprozessualen Hauptverhandlung als dessen Hilfskraft i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG anzusehen und auch bei vorheriger Absprache mit dem Gericht nicht als stillschweigend bestellter weiterer Sachverständiger.(Rn.19) 2. Das JVEG sieht einen eigenen Vergütungsanspruch der Hilfskraft gegen die Staatskasse nicht vor. Der Vergütungsanspruch bestimmt sich ausschließlich nach dem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen der Hilfskraft und dem Sachverständigen. Als Teil von dessen eigenem Vergütungsanspruch entsteht in der Person des Sachverständigen ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Ersatz der von ihm an die Hilfskraft für deren Tätigkeit zu zahlenden Vergütung als notwendige Aufwendung für deren Inanspruchnahme nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG. Bei Abtretung dieses Anspruchs an den Terminsvertreter kann dieser den Anspruch direkt geltend machen.(Rn.22) 3. Hinsichtlich der Erstattung von Auslagen, die einem Sachverständigen für die Hinzuziehung einer Hilfskraft entstehen, findet zunächst das "Prinzip des vollständigen Kostenersatzes" Anwendung, d.h. Aufwendungen für eine Hilfskraft werden in der (vollen) Höhe erstattet, in der sie entstanden sind, wobei der Erstattungsanspruch dadurch begrenzt wird, dass nur notwendige Auslagen erstattet werden. Die gerichtliche Überprüfung umfasst dabei sowohl, ob der Sachverständigen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Hinzuziehung einer Hilfskraft für notwendig erachten durfte als auch die Angemessenheit der der Hilfskraft vom sachverständigen gewährten Vergütung, wobei der Sachverständige im Zweifeln beim Gericht nachfragen muss.(Rn.24) 4. Die Vergütung des Terminsvertreters eines forensisch-psychiatrischen Gutachters ist jedenfalls dann noch als angemessen anzusehen, wenn die Entsendung des Terminsvertreters ohne ausdrückliche Einschränkung hinsichtlich etwaiger Mehrkosten vom Gericht gebilligt wurde und durch die Vertretung allenfalls Mehrkosten in einer üblicherweise zu erwartenden Höhe entstehen.(Rn.30) Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2016 aufgehoben. Die dem Antragsteller Dr. S. H. zu erstattende Vergütung wird auf insgesamt 1.076,00 € festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Das Landgericht Berlin hat den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie B. A. als Sachverständigen zur forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Angeklagten mit der Fragestellung herangezogen, ob aus medizinischer Sicht die tatsächlichen Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63 und 64 StGB vorliegen. Am 18. August 2016, dem ersten Tag der mehrtägigen Hauptverhandlung, hat der Sachverständige A. sich durch den Antragsteller Dr. S. H., der wie er Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, in seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung vertreten lassen. Der Antragsteller hat sodann im eigenen Namen gegenüber der Landeskasse Berlin eine Vergütung für seine Tätigkeit, darunter auch ein Honorar für einen Zeitaufwand von drei Stunden zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Festsetzung eines Honorars für die Vorbereitungszeit abgelehnt und nur folgende Vergütung zu Gunsten des Antragstellers bewilligt: Honorar (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 JVEG), Zeitaufwand für Anwesenheit in der Hauptverhandlung einschließlich Reise- und Wartezeiten und unter Außerachtlassung der Mittagspause, gemäß Honorargruppe M3: 6 Stunden zu je 100,00 €/Stunde = 600,00 € Fahrtkostenersatz (§ 8 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG): 14 km zu je 0,30 €/km = 4,20 € Umsatzsteuer (§ 8 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG) in Höhe von 19 %: 114,80 € Summe: 719,00 € Nachdem die Bezirksrevisorin des Landgerichts Berlin zwischenzeitlich die Auffassung geäußert hatte, dem Antragsteller stehe ohne Abtretung gar kein Vergütungsanspruch zu, vielmehr könne nur der eigentliche Sachverständige A. Vertretungskosten nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG als Teil seiner eigenen Vergütung geltend machen, hat der Antragsteller eine schriftliche Abtretungserklärung nachgereicht. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 hat sodann das Landgericht Berlin durch den Einzelrichter auf Antrag der Bezirksrevisorin gemäß § 4 Abs. 1 JVEG eine Vergütung zu Gunsten des Antragstellers in Höhe von 957,00 € festgesetzt. Dabei hat das Landgericht dem Grunde nach bejaht, dass ein Anspruch des Sachverständigen A. nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG besteht, der auch die Vorbereitungszeit des Antragstellers umfasse, und dass dieser Anspruch wirksam an den Antragsteller abgetreten worden sei; allerdings sei für die Vorbereitung nur ein Zeitaufwand von zwei Stunden als objektiv erforderlich anzusehen. Der vom Landgericht Berlin festgesetzte Betrag, den es nach den allgemein für Sachverständige geltenden Vergütungsregelungen des JVEG errechnet hat, hat sich demnach wie folgt bestimmt: Honorar (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 JVEG), Zeitaufwand für notwendige Vorbereitungszeit von 2 Stunden und für die Anwesenheit in der Hauptverhandlung einschließlich Reise- und Wartezeiten und unter Außerachtlassung der Mittagspause, gemäß Honorargruppe M3: 8 Stunden zu je 100,00 €/Stunde = 800,00 € Fahrtkostenersatz (§ 8 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG): 14 km zu je 0,30 €/km = 4,20 € Umsatzsteuer (§ 8 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG) in Höhe von 19 %: 152,80 € Summe 957,00 € Gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin hat die Bezirksrevisorin Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, dass die Vorbereitungszeit des Vertreters nicht als Teil der Vergütung festgesetzt wird. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Über die Beschwerde entscheidet das Kammergericht in Besetzung mit drei Richtern, da der Einzelrichter die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat zur Entscheidung übertragen hat (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG). Die zulässige Beschwerde ist unbegründet und führt im Ergebnis zur Festsetzung einer höheren Vergütung als im angefochtenen Beschluss festgesetzt. 1. Ein Verschlechterungsverbot zu Gunsten der Staatskasse besteht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung im Beschwerdeverfahren nach § 4 JVEG nicht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 5 Ws 63/12 –, juris; OLG Schleswig JurBüro 1985, 1374 (noch zum ZSEG); Hartmann, Kostengesetze 47. Aufl., § 4 JVEG Rdn. 32; Schneider, JVEG 2. Aufl., § 4 Rdn. 48; Meyer/Höfer/Bach/ Oberlack, JVEG 26. Aufl., § 4 Rdn. 18; a.A. mit Nachweisen aus der abweichenden Rechtsprechung: Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG 3. Aufl., § 4 JVEG Rdn. 15; Giers in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 2. Aufl., § 7 JVEG Rdn. 9 bis 11). 2. Dem Antragsteller steht ein Anspruch in Höhe von 1.076,00 € gegen die Landeskasse Berlin zu, da zu Gunsten des Sachverständigen A. ein Ersatzanspruch für notwendige Auslagen zur Hinzuziehung des Antragstellers als Hilfskraft gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG als Teil seines eigenen Vergütungsanspruchs in dieser Höhe entstanden ist und der Sachverständige A. den entsprechenden Teil seines Anspruchs an den Antragsteller abgetreten hat. a) Der Antragsteller ist in der Terminswahrnehmung am 18. August 2016 als Hilfskraft des Sachverständigen A. im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG tätig gewesen. Wenn ein forensisch-psychiatrischer Sachverständiger sich in einem Hauptverhandlungstermin in der Wahrnehmung seiner Befugnis aus § 80 Abs. 2 StPO, der Befragung von Angeklagtem und Zeugen beizuwohnen und eigene Fragen an diese zu stellen, durch einen Kollegen mit vergleichbarer Qualifikation vertreten lässt, so handelt es sich bei dem Terminsvertreter nicht um einen Vertreter im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG [vgl. dazu näher unter aa)]. Regelmäßig wird auch trotz gerichtlicher Billigung der Vertretung keine konkludente Bestellung des Terminsvertreters als weiterer Sachverständiger vorliegen, sondern dieser wird als Hilfskraft des Sachverständigen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG anzusehen sein [vgl. dazu näher unter bb)]. aa) Mit „notwendigen Vertretungen“, deren Kosten einer im Sinne des JVEG herangezogenen Person nach § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG zu ersetzen sind, sind nur solche Vertretungen gemeint, die außerhalb des Zwecks der Heranziehung erforderlich werden, weil die Person infolge ihrer Heranziehung ihre eigenen privaten oder beruflichen Belange vorübergehend nicht wahrnehmen kann, wie z.B. die Betreuung von Kindern, die Pflege von Angehörigen oder die Offenhaltung eines Geschäftes oder einer Praxis. Nicht hingegen ist eine Vertretung innerhalb der staatsbürgerlichen Pflichten gemeint, für die die Person gerade herangezogen worden ist. Dies ergibt sich schon aus der Gesetzessystematik. Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG ist Teil der gemeinsamen Vorschriften des JVEG und gilt über die jeweiligen Verweisungen in § 8 Abs. 1 Nr. 4, in § 15 Abs. 1 Nr. 3 und in § 19 Abs. 1 Nr. 3 JVEG für alle Personengruppen deren Vergütung bzw. Entschädigung das JVEG regelt. Mithin gilt sie nicht nur für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer, sondern gerade auch für solche Personengruppen, bei denen eine Vertretung nach dem Zweck der Heranziehung in aller Regel nicht in Betracht kommt (Zeugen) oder völlig ausgeschlossen ist (ehrenamtliche Richter). Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigt dabei, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG nicht nur über allgemeine Verweisungen auf § 7 JVEG gleichsam mit erfasst wird, sondern dass speziell diese Regelung auch für die beiden letztgenannten Gruppen, insbesondere auch für ehrenamtliche Richter gelten soll. Bei der Einführung des § 7 Abs. 1 JVEG sind nämlich die beiden inhaltsgleichen Regelungen, die zuvor einerseits in § 11 Abs. 1 ZSEG für Zeugen und Sachverständige und andererseits in § 5 EhrRiEG für ehrenamtliche Richter bestanden hatten, übernommen worden, ohne dass eine inhaltliche Änderung beabsichtigt war (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 181). Dementsprechend ist bislang – soweit ersichtlich – der Anwendungsbereich der Vorschrift in Rechtsprechung und Literatur (ohne ausdrückliche Definition des Begriffs der „notwendigen Vertretungen“) nur anhand von Vertretungen im privaten oder beruflichen Bereich diskutiert worden (vgl. jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung: Simon/Pannen in Schneider/Volpert/Fölsch, a.a.O., § 7 JVEG Rdn. 9 bis 11; Hartmann, a.a.O., § 7 JVEG Rdn. 6 und 7; Schneider, a.a.O., § 7 Rdn. 17 und 20 bis 22; Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, a.a.O., § 7 Rdn. 13 g) und h) und 14 a) und b); Binz, a.a.O., § 7 JVEG Rdn. 3). Dass § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG Vertretungen meint, die im persönlichen Lebensbereich der herangezogenen Person notwendig werden, zeigt sich schließlich auch darin, dass die Vorschrift die Kosten für notwendige Vertretungen zusammen mit den Kosten für Begleitpersonen regelt, deren Notwendigkeit ebenfalls dem persönlichen Lebensbereich entspringt. bb) Der Terminsvertreter eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigen in der strafprozessualen Hauptverhandlung ist auch bei gleicher Qualifikation regelmäßig als dessen Hilfskraft im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG anzusehen und auch bei vorheriger Absprache mit dem Gericht nicht als konkludent vom Gericht bestellter weiterer Sachverständiger. Hilfskräfte im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG sind weisungsgebundene Personen, die der Sachverständige zur Vorbereitung seiner von ihm weiterhin in eigener Verantwortung zu erbringenden Leistung heranzieht, um Tätigkeiten ausüben, die im Rahmen der Heranziehung anfallen und die er zur Erfüllung seines Auftrages sonst selbst ausführen müsste (vgl. Binz, a.a.O., § 12 JVEG Rdn. 4; Schneider, a.a.O., § 12 Rdn. 28; Simon/Pannen, a.a.O., § 12 JVEG Rdn. 14; Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, a.a.O. § 12 Rdn. 12). Mit dem Begriff der „Hilfskraft“ sind nicht nur solche Kräfte gemeint, die geringer als der Sachverständige qualifiziert sind oder gar solche, die nur reine „Hilfstätigkeiten“ ausüben; vielmehr können auch solche Personen „Hilfskräfte“ sein, die über die gleichen Fachkenntnisse und die gleiche Erfahrung wie der Sachverständige verfügen und auch selber die Rolle eines Sachverständigen ausfüllen könnten, etwa weil sie ihn im Sinne einer „Teamarbeit“ unterstützen (vgl. Simon/Pannen, a.a.O., § 12 JVEG Rdn. 16; Meyer/Höfer/ Bach/Oberlack, a.a.O.; Hartmann, a.a.O., § 12 Rdn. 6; vgl. auch, noch zum ZSEG: OLG Zweibrücken RBl. RP 1983, 130, 132). Als wesentlich für die Beurteilung einer qualifizierten Person, die an einem Gutachten mitwirkt, als Hilfskraft (in Abgrenzung zum weiteren Sachverständigen) ist anzusehen, dass die Hilfskraft an Weisungen des Sachverständigen gebunden bleibt und dass der Sachverständige stets die volle Verantwortung für die Arbeit der Hilfskraft, den gesamten Inhalt des Gutachtens und das Ergebnis behält (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 997; OLG Zweibrücken, a.a.O.; Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, a.a.O., § 12 Rdn. 13; Binz, a.a.O.; Hartmann, a.a.O.; Schneider, a.a.O.; Simon/Pannen, a.a.O.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 73 Rdn. 2 und 3). cc) So liegt der Fall auch hier. Der vom Gericht herangezogene Sachverständige A. hat sich teilweise in der Erhebung von Befundtatsachen für sein Gutachten, die auch durch die Teilnahme an der Hauptverhandlung nach § 80 Abs. 2 StPO erfolgt, durch den vergleichbar qualifizierten Antragsteller vertreten lassen, weil er selber zeitlich verhindert war. Der Terminsvertreter wird in einem solchen Fall Weisungen des eigentlichen Sachverständigen beachten, auf welche Gesichtspunkte er besonders achten oder welche Fragen er stellen möge. Auch wenn es über die bloße Informationserhebung und -weitergabe hinaus einen fachlichen Austausch zwischen Sachverständigem und Terminsvertreter geben mag, verbleibt die eigentliche Kernaufgabe doch beim Sachverständigen: Er hat die zusammenfassende gutachterliche Bewertung aller Erkenntnisse, auch der Erkenntnisse aus dem vom Terminsvertreter wahrgenommenen Hauptverhandlungstermin, vorzunehmen und zwar gegebenenfalls auch in Abweichung von einer eigenen Einschätzung seines Terminsvertreters, er hat das Gutachten mündlich zu erstatten und er trägt selber die volle Verantwortung für das Ergebnis. b) Aus eigenem Recht steht dem Antragsteller kein Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse Berlin zu. Einen eigenen, unmittelbaren Vergütungsanspruch der Hilfskraft gegen die Staatskasse sieht das JVEG nicht vor, vielmehr bestimmt sich der Vergütungsanspruch ausschließlich nach dem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Sachverständigen, aufgrund dessen sie tätig geworden ist (vgl. Schneider, a.a.O., § 12 Rdn. 28 am Ende; Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, a.a.O., § 12 Rdn. 15 und 20; Binz, a.a.O., § 12 JVEG Rdn. 6). c) Hingegen ist – ursprünglich – in der Person des Sachverständigen A. als Teil von dessen eigenem Vergütungsanspruch ein Anspruch gegen die Landeskasse Berlin auf Ersatz der von ihm an den Antragsteller für dessen Tätigkeit zu zahlenden Vergütung als notwendige Aufwendung für die Inanspruchnahme einer Hilfskraft gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG entstanden, der hier 1.076,00 € beträgt. Für die Erstattung von Auslagen, die einem Sachverständigen für die Hinzuziehung einer Hilfskraft entstehen, gilt zunächst das „Prinzip des vollständigen Kostenersatzes“, d.h. Aufwendungen für eine Hilfskraft werden in der (vollen) Höhe erstattet, in der sie entstanden sind [vgl. Simon/Pannen, a.a.O., § 12 JVEG Rdn. 20; Schneider, a.a.O., § 12 Rdn. 30; Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, a.a.O., § 12 Rdn. 20 a)]. Der Erstattungsanspruch wird allerdings dadurch begrenzt, dass nur notwendige Auslagen erstattet werden. Die Überprüfung erstreckt sich dabei sowohl darauf, ob der Sachverständige nach pflichtgemäßem Ermessen die Zuziehung einer Hilfskraft überhaupt für notwendig halten durfte [vgl. dazu näher unter aa)], wie auch auf die Notwendigkeit der Höhe, d.h. die Angemessenheit der der Hilfskraft vom Sachverständigen gewährten Vergütung [vgl. dazu näher unter bb)]; im Zweifel muss der Sachverständige beim Gericht nachfragen (vgl. zu alledem, teilweise mit Nachweisen aus der Rechtsprechung: Simon/Pannen, a.a.O.; Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, a.a.O.; Schneider, a.a.O., § 12 JVEG Rdn. 31; Hartmann, a.a.O., § 12 JVEG Rdn. 7). aa) Dass überhaupt eine psychiatrisch vorgebildete Fachperson am Hauptverhandlungstermin teilgenommen hat, durfte der Sachverständige A. als notwendig für die Gutachtenerstattung anzusehen. Er durfte dabei selbst am Termin teilnehmen, durfte sich aber auch vertreten lassen. Die Möglichkeit einer Terminsteilnahme des Sachverständigen, um der Befragung von Angeklagtem und Zeugen beizuwohnen und eigene Fragen zu stellen, ist in § 80 Abs. 2 StPO ausdrücklich vorgesehen. Der Sachverständige darf (und muss) an solchen Hauptverhandlungsterminen teilnehmen, von denen er sich im Rahmen seines gutachterlichen Ermessens zum einen aus Angaben und anderen verbalen oder nonverbalen Äußerungen, aus Reaktionen und aus sonstigen Verhaltensweisen des Angeklagten und zum anderen aus Schilderungen von Beweispersonen Erkenntnisse zum Gutachtenthema verspricht. Im Regelfall sollte die Terminswahrnehmung durch den Sachverständigen persönlich erfolgen, schon weil dieser am besten einschätzen kann, auf welche Erkenntnisse es für sein Gutachten ankommen wird. Die Entsendung eines Vertreters kann aber ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Sachverständige dieses nach seinem gutachterlichen Ermessen angesichts der Einzelheiten des Falles, namentlich angesichts der ihm bereits vorliegenden und der Bedeutung der im Termin noch zu erwartenden Erkenntnisse die Entsendung eines Vertreters für ausreichend erachtet. Diese Einschätzungen wird der Sachverständige regelmäßig im Einvernehmen mit dem Gericht treffen, insoweit steht ihm aber auch ein weites Ermessen zu (vgl. dazu Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 78 Rdn. 6 und § 80 Rdn. 5). Für den hiesigen Fall, wo die Anwesenheit des Antragstellers im Hauptverhandlungstermin vom 18. August 2016 – nach dem ergänzenden Vortrag aus dem Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 3. März 2017, an dem der Senat keinen Zweifel hat und der auch der üblichen Verfahrensweise entspricht – nach vorheriger Absprache erfolgt ist, liegt es fern, dass der Sachverständige A. die Anwesenheit in der Hauptverhandlung unter fachlichen Gesichtspunkten nicht für notwendig halten durfte. Insbesondere muss sich der Sachverständige im Verfahren über seine Vergütung nicht darauf verweisen lassen, dass er sich den Inhalt der Hauptverhandlung durch die Vorsitzende hätte berichten lassen können, da dieses keinen gleichwertigen Ersatz für die Anwesenheit einer forensisch-psychiatrischen Fachkraft darstellt. Eine solche Fachkraft kann nämlich aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung Wahrnehmungen machen und die Bedeutung von Aspekten erkennen, die dem Gericht sonst verschlossen blieben. bb) Der Sachverständige A. durfte hier Auslagen für den Antragsteller in Höhe von 1.076,00 € als angemessen ansehen, in dieser Höhe sind die Auslagen auch entstanden. aaa) Die Vergütung für den Terminsvertreter eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigen ist jedenfalls dann noch als angemessen anzusehen, wenn – wie hier – das Gericht die Entsendung des Terminsvertreters ohne ausdrückliche Einschränkung hinsichtlich etwaiger Mehrkosten gebilligt hat und durch die Vertretung allenfalls Mehrkosten in einer Höhe entstehen, die sich im Rahmen dessen bewegen, was bei einer Terminsvertretung üblicherweise zu erwarten ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Eine Vergütung für den Terminsvertreter kann angesichts der gleichen Qualifikation von Sachverständigem und Terminsvertreter in ihrer Höhe nur insoweit unangemessen sein, als sie den Betrag übersteigt, den der Sachverständige selber (hier als Honorar nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG und als Fahrtkostenersatz nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 JVEG, jeweils nebst Umsatzsteuer) hätte beanspruchen können, wenn er den Termin persönlich wahrgenommen hätte. Dies bedeutet, dass ein Vergütungsanspruch in entsprechender Heranziehung der Stundensätze und Berechnungsregelungen des JVEG angemessen ist, aber auch dass dem Grunde nach eine Vergütung für Fahrtkosten und für eine gewisse Vorbereitungszeit angemessen ist. Auch der Sachverständige A. selber hätte nämlich eine eigene Vorbereitungszeit für den Hauptverhandlungstermin vergütet erhalten. Anders als im Vergütungssystem des RVG, wo mit der Terminsgebühr auch sonstige mit dem Termin in Zusammenhang stehende Tätigkeiten des Verteidigers wie Vor- und Nachbereitung abgegolten sind (vgl. nur Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 22. Aufl., VV Vorb. 4 Rdn. 27), bemisst sich das Sachverständigenhonorar im Vergütungssystem des JVEG gemäß § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 JVEG nach dem erforderlichen Zeitaufwand. Damit sind auch Zeiten des Aktenstudiums zu vergüten (vgl. nur Schneider, a.a.O., § 8 Rdn. 20). Generell ist einem forensisch-psychiatrischen Sachverständigen zuzubilligen, dass er sich trotz bereits vorhandener Aktenkenntnis noch einmal konkret auf einen Hauptverhandlungstermin vorbereitet und sich insbesondere die für den Tag relevanten Vernehmungsprotokolle vergegenwärtigt. Mehrkosten, über deren Angemessenheit hier zu entscheiden ist, könnten mithin allenfalls darin liegen, dass die Fahrtkosten des Antragstellers über den fiktiven Fahrtkosten des Sachverständigen A. liegen – was im konkreten Fall fern liegt – und dass die geltend gemachte Vorbereitungszeit des Antragstellers von drei Stunden die fiktive Vorbereitungszeit des Sachverständigen A. übersteigt. Letzteres liegt zwar nicht allzu fern, weil die Vorbereitungszeit des Sachverständigen aufgrund seiner bereits existierenden Aktenkenntnis in der Regel geringer als die Vorbereitungszeit eines Terminsvertreters ausfallen wird, der sich neu einarbeiten muss. Eine exakte Bestimmung der fiktiven Vorbereitungszeit des Sachverständigen ist indes kaum möglich, so dass die Entstehung von Mehrkosten und deren etwaige Höhe allenfalls durch eine Schätzung oder eine wertende Betrachtung zu bestimmen wären. Eine strikte Begrenzung der angemessenen Vergütung einer Hilfskraft auf den Betrag, den der Sachverständige erhalten würde, existiert nicht. Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang entschieden, dass für die Erstattung von Kosten für eine gutachterliche Tätigkeit, die aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung erfolgt und die aus anderem Rechtsgrund von der Staatskasse zu ersetzen ist, nicht von vornherein eine Begrenzung auf die Sätze des JVEG besteht (vgl. Senat StraFo 2012, 380, 382 für den Fall der nach einem Freispruch als Teil der notwendigen Auslagen zu erstattenden Kosten für ein Privatgutachten, zugleich mit Hinweisen auf abweichende Rechtsauffassungen). Die Erwägungen dieser Rechtsprechung sind auf die hiesige Konstellation entsprechend anwendbar, wo die Tätigkeit des Antragstellers ebenfalls auf zivilrechtlicher Grundlage erfolgte und aus anderem Rechtsgrund von der Staatskasse zu ersetzen ist. Eine strikte Begrenzung ergibt sich schließlich auch nicht aus einer Übertragung der Rechtsprechung des Senats zur Vertretung eines Pflichtverteidigers (vgl. hierzu nur Senat JurBüro 2011, 479). Diese Rechtsprechung besagt, dass ein Pflichtverteidiger, der aus in seiner Person liegenden Gründen einen Termin nicht wahrnehmen und damit objektiv seine (meist freiwillig übernommene) Pflicht nicht erfüllen kann, sich zwar vertreten lassen darf, dies aber nicht zu einer Mehrbelastung für Staatskasse bzw. Verurteilten führen darf, was durch eine Beiordnung des Vertreters mit der Maßgabe, dass keine Mehrkosten entstehen, gewährleistet wird. Zwar ist auch der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens verpflichtet und hat diese Verpflichtung selbst übernommen (§ 75 StPO). Anders als im Fall der Pflichtverteidigerbestellung besteht jedoch regelmäßig ein stärkeres öffentliches Interesse daran, einen bestimmten oder überhaupt einen qualifizierten forensisch-psychiatrischen Sachverständigen für ein Verfahren hinzuziehen zu können, ohne allzu großen Einschränkungen bei der Terminsfestlegung zu unterliegen. So steht nämlich nur eine sehr überschaubare Zahl qualifizierter Sachverständiger zur Verfügung und es ist die Hinzuziehung gleich mehrerer Sachverständiger häufig gerade in solchen Verfahren erforderlich, in denen eine Mehrzahl von Personen angeklagt ist, die sich über lange Zeit erstrecken und die als Haftsachen dem Beschleunigungsgebot und damit besonderen Einschränkungen in der Terminsbestimmung unterliegen. In solchen Verfahren ist es vielfach nur dann möglich, Sachverständige zu gewinnen, wenn Vertretungen ermöglicht werden. Vergleichbaren Schwierigkeiten auf der Verteidigerseite wird in solchen Großverfahren oft dadurch Rechnung getragen, dass zwei Pflichtverteidiger bestellt werden. Gegebenenfalls kann aber auch der – als Ausfluss des Grundsatzes des fairen Verfahrens ebenfalls im öffentlichen Interesse liegende – Grundsatz, dass die Wünsche des Angeklagten auf Beiordnung eines bestimmten Verteidigers möglichst zu berücksichtigen sind, vor dem Beschleunigungsgebot zurücktreten (vgl. BVerfG BayVBl 2009, 185). Konkret durfte der Sachverständige A. die – allenfalls überschaubaren – Mehrkosten letztlich auch deshalb als notwendig erachten, weil hier die Vertretung vom Gericht gebilligt worden ist und ihm ein ausdrücklicher, die Mehrkosten begrenzender Hinweis nicht erteilt wurde, wie er im Falle der Beiordnung eines Vertreters für einen verhinderten Pflichtverteidiger durch die ausdrückliche Maßgabe erfolgt, dass durch die Vertretung keine Mehrkosten entstehen. bbb) Der Anspruch des Antragstellers gegen den Sachverständigen A. beläuft sich auf den geltend gemachten Betrag von 1076,00 €. Bei der Vereinbarung der Terminsvertretung handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB. Wenn – wovon hier auszugehen ist – keine konkrete Vergütung vereinbart worden ist, gilt mangels einer unmittelbar anwendbaren Taxe ein Dienstlohnanspruch in Höhe der üblichen Vergütung als vereinbart (§ 612 Abs. 2 BGB). Dabei ist für die Vertretung der als forensisch-psychiatrische Sachverständige tätigen Gutachter untereinander ein Betrag als üblich anzusehen, der sich an den Vergütungsregeln des JVEG orientiert (Stundensatz von 100,- € bei einer Zeitberechnung analog zu den Regelungen des JVEG und der dazu ergangenen Rechtsprechung, Fahrtkostenersatz von 0,30 €/km, Umsatzsteuer). Die geltend gemachte Anzahl von drei Stunden Vorbereitungszeit bedarf keiner weiteren Überprüfung. Ob die von einem Sachverständigen angegebene Zeit für die Erledigung eines Gutachtenauftrages erforderlich war, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung nämlich nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand ungewöhnlich hoch und nicht plausibel erscheint und auf eine ungewöhnlich langsame Arbeitsweise oder auf eine Beschäftigung mit von dem Auftrag nicht umfassten Fragen hindeutet (vgl. Senat wistra 2015, 403, 404). Dieses gilt entsprechend für die hier von dem Antragsteller mit drei Stunden plausibel angegebene Vorbereitungszeit. Mithin ergibt sich folgende Berechnung des Dienstlohnanspruchs: Zeitaufwand (Vorbereitungszeit von 3 Stunden, Anwesenheit in der Hauptverhandlung einschließlich Reise- und Wartezeiten unter Außerachtlassung der Mittagspause) von 9 Stunden zu je 100,00 € /Stunde: 900,00 € Fahrtkostenersatz für 14 km zu je 0,30 €/km: 4,20 € Umsatzsteuer in Höhe von 19 %: 171,80 € Summe 1.076,00 € d) Der Sachverständige A. hat seinen Erstattungsanspruch an den Antragsteller abgetreten (§ 398 BGB), so dass dieser den Anspruch direkt geltend machen kann. Die Abtretung ist spätestens in der schriftlichen Abtretungserklärung zu sehen, so dass es unentschieden bleiben kann, ob schon im Vorfeld im Rahmen der Vereinbarung der Terminsvertretung eine konkludente Abtretung vereinbart worden ist. 3. Die Nebenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG