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Beschluss

1 VAs 6/18

KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:1101.1VAS6.18.00
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Leitsätze
1. Eine Eintragung in das Bundeszentralregister kommt auch in Betracht, wenn ein Strafbefehl von einer staatsanwaltschaftlichen Behörde (hier: der Schweiz) erlassen wurde. Denn die Gesetzesfassung lautet nicht mehr „strafgerichtliche Verurteilung“, sondern „strafrechtliche Verurteilung“.(Rn.6) 2. Die entsprechende Präparierung und mehrfache Verwendung einer Autobahnvignette ist nach nach deutschem Recht weder als Wertzeichenfälschung, noch als Kennzeichenmissbrauch, missbräuchliches Herstellen von Kennzeichen oder Urkundenfälschung zu qualifizieren.(Rn.9) 3. Eine mehrfache Verwendung einer präparierten Autobahnvignette erfüllt jedoch bei einer sinngemäßen Umstellung des Sachverhalts den Tatbestand des versuchten Betruges. Der Grenzwachtposten sollte irrtumsbedingt davon absehen, die Weiterfahrt nur mit einer ordnungsgemäß angebrachten Vignette zu gestatten und damit eine für die schweizerische Staatskasse nachteilige Verfügung zu treffen. (Rn.11) 4. Für die Eintragung im Bundeszentralregister schadet es nicht, dass der Betroffene sich in Deutschland so hätte verhalten dürfen, weil es in Deutschland derzeit keine Straßenmaut und entsprechende Vignettenpflicht gibt. Denn es genügt, wenn die Tat „bei sinngemäß umgestelltem Sachverhalt“ strafbar wäre.(Rn.12) 5. Der Maßstab für die sinngemäße Umstellung von Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung von nichtstrafrechtlichen Vorfragen relevant sind, ist das ausländische Recht, nicht das deutsche (Entgegen OLG Schleswig, Beschluss vom 5. April 2018 - 1 Ausl (A) 18/18 (20/18).(Rn.16) (Rn.19)
Tenor
1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Bundesamts für Justiz vom 13. November 2017 [II B 3 - 4241 E - 61 242/17] in Gestalt des Bescheides des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 12. März 2018 [II B 3 - 4241 E - 61 242/17] wird verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Eintragung in das Bundeszentralregister kommt auch in Betracht, wenn ein Strafbefehl von einer staatsanwaltschaftlichen Behörde (hier: der Schweiz) erlassen wurde. Denn die Gesetzesfassung lautet nicht mehr „strafgerichtliche Verurteilung“, sondern „strafrechtliche Verurteilung“.(Rn.6) 2. Die entsprechende Präparierung und mehrfache Verwendung einer Autobahnvignette ist nach nach deutschem Recht weder als Wertzeichenfälschung, noch als Kennzeichenmissbrauch, missbräuchliches Herstellen von Kennzeichen oder Urkundenfälschung zu qualifizieren.(Rn.9) 3. Eine mehrfache Verwendung einer präparierten Autobahnvignette erfüllt jedoch bei einer sinngemäßen Umstellung des Sachverhalts den Tatbestand des versuchten Betruges. Der Grenzwachtposten sollte irrtumsbedingt davon absehen, die Weiterfahrt nur mit einer ordnungsgemäß angebrachten Vignette zu gestatten und damit eine für die schweizerische Staatskasse nachteilige Verfügung zu treffen. (Rn.11) 4. Für die Eintragung im Bundeszentralregister schadet es nicht, dass der Betroffene sich in Deutschland so hätte verhalten dürfen, weil es in Deutschland derzeit keine Straßenmaut und entsprechende Vignettenpflicht gibt. Denn es genügt, wenn die Tat „bei sinngemäß umgestelltem Sachverhalt“ strafbar wäre.(Rn.12) 5. Der Maßstab für die sinngemäße Umstellung von Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung von nichtstrafrechtlichen Vorfragen relevant sind, ist das ausländische Recht, nicht das deutsche (Entgegen OLG Schleswig, Beschluss vom 5. April 2018 - 1 Ausl (A) 18/18 (20/18).(Rn.16) (Rn.19) 1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Bundesamts für Justiz vom 13. November 2017 [II B 3 - 4241 E - 61 242/17] in Gestalt des Bescheides des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 12. März 2018 [II B 3 - 4241 E - 61 242/17] wird verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Betroffene ist durch rechtskräftigen Strafbefehl der Bundesanwaltschaft der Schweiz vom 16. Februar 2017 wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäß Art. 245 Abs. 1 des schweizerischen Strafgesetzbuchs zu einer für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 30 schweizerischen Franken (CHF) oder Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen sowie einer Geldbuße von 200 CHF verurteilt. Aus dem Strafbefehl ergibt sich folgender Sachverhalt: Bei einer Zollkontrolle am 20. Januar 2017 um 14.45 Uhr wurde festgestellt, dass der Betroffene die Autobahnvignette 2017 Nr. ... zur mehrfachen Verwendung mit einer Folie präpariert und so an der Windschutzscheibe seines PKW Porsche Macan S mit dem deutschen amtlichen Kennzeichen XX angebracht hatte. Der Betroffene gab gegenüber dem Grenzwachtposten T an, dass er fünf Fahrzeuge besitze und nicht gewillt sei, für jedes Fahrzeug eine Vignette zu erwerben. Das Bundesamt für Justiz hat entsprechend der vom schweizerischen Bundesamt für Justiz gemäß Art. 22 EuRhÜbk übermittelten Strafnachricht die Verurteilung des Betroffenen im Bundeszentralregister eingetragen. Seinen Antrag auf Entfernung der Eintragung hat es abgelehnt und sich hierbei auf den Standpunkt gestellt, dass der festgestellte Sachverhalt auch nach deutschem Recht einen Straftatbestand erfülle, nämlich den des versuchten Betruges. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde des Betroffenen hat das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zurückgewiesen. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Betroffene unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Entfernung der Eintragung aus dem Bundeszentralregister. Er macht geltend, sein im Strafbefehl festgestelltes Verhalten erfülle keinen deutschen Straftatbestand. Um einen Betrugsversuch könne es sich schon deshalb nicht handeln, weil es in Deutschland für PKW keine Vignettenpflicht für eine Autobahn oder sonst eine Straßenmaut gebe. Abgesehen davon, dass generell die in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BZRG vorgesehene sinngemäße Umstellung eines Sachverhalts nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sei, handele es sich jedenfalls um eine unzulässige Überdehnung des Lebenssachverhaltes, wenn man das manipulative Anbringen einer schweizerischen Autobahnvignette zur gegebenenfalls anderweitigen Wiederverwendung an einem anderen Fahrzeug mit einem versuchten Betrugsdelikt nach deutschem Recht gleichsetze. II. Der rechtzeitig eingelegte und auch den Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 24 EGGVG genügende Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Die Registerbehörde hat die auf § 55 Abs. 2 Satz 2 BZRG gestützte Entfernung der Eintragung aus dem Zentralregister zu Recht abgelehnt, da die Eintragungsvoraussetzungen des § 54 Abs. 1 BZRG erfüllt sind und die Eintragung nicht nach § 53a BZRG unzulässig ist. 1. Die Registerbehörde ist zutreffend von einer rechtskräftigen ausländischen Verurteilung eines deutschen Staatsangehörigen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BZRG ausgegangen. Dass der Strafbefehl nicht von einem Gericht, sondern gemäß dem schweizerischen Recht von einer staatsanwaltschaftlichen Behörde erlassen wurde, steht der Eintragung nicht entgegen, weil der Gesetzgeber die frühere Gesetzesfassung „strafgerichtliche Verurteilungen“ durch „strafrechtliche Verurteilungen“ ersetzt und dadurch dem Umstand Rechnung getragen hat, dass in verschiedenen Staaten nicht nur die Gerichte, sondern auch sonstige Behörden Strafgewalt ausüben (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (2. BZRÄndG) vom 26. August 1983, BT-Drs. 10/319, S. 11; Tolzmann, BZRG, 5. Aufl., § 54 Rdn. 6, 19 f.). Die staatsanwaltschaftliche Verfügung stellt nach schweizerischem Recht eine strafrechtliche Verurteilung dar, die mit dem Strafbefehlsverfahren der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar ist (vgl. Tolzmann a.a.O., § 54 Rdn. 20). Ohne Belang ist es, wenn die Vollstreckung der verhängten Geldstrafe, wie es hier der Fall ist, zur Bewährung ausgesetzt ist. Denn die bedingte Geldstrafe nach schweizerischem Recht entspricht nicht einer bloßen - nach deutschem Zentralregisterrecht nicht eintragungsfähigen - Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB), sondern ist von ihrem Charakter her eine Geldstrafe im Sinne des § 40 StGB (vgl. KG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 VAs 22/10 -, juris; Tolzmann a.a.O., § 54 Rdn. 16). 2. Auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland hätte gegen den Betroffenen wegen des (sinngemäß umgestellten) Sachverhalts eine Strafe verhängt werden können (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 BZRG). a) Liegt nicht nur eine Strafnachricht des ausländischen Staates, sondern das ausländische Urteil bzw. die Strafverfügung selbst vor, ist für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer Verurteilung nicht mehr der abstrakte Normenvergleich entscheidend, sondern der Sachverhalt, wie er sich aus den Urteilsgründen bzw. den Gründen der Strafverfügung ergibt (vgl. Tolzmann a.a.O., § 54 Rdn. 35). So liegt es hier. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob - wovon die Registerbehörde offenbar ausgegangen ist - bereits ein abstrakter Normenvergleich ergibt, dass eine nach Art. 245 Abs. 1 des schweizerischen StGB strafbare Fälschung amtlicher Wertzeichen durch Anbringen einer manipulierten Autobahnvignette ohne Weiteres dem Tatbestand des versuchten Betruges (§§ 263 Abs. 2, 22, 23 StGB) gleichsteht (so Tolzmann a.a.O., § 54 Rdn. 31). b) Nach deutschem Recht ist das mitgeteilte Verhalten des Betroffenen nicht als Wertzeichenfälschung gemäß § 148 StGB zu qualifizieren. Zwar wäre dies bei der Verwendung einer gefälschten schweizerischen Autobahnvignette der Fall (vgl. KG, Beschluss vom 11. September 2014 - 4 VAs 34/14 -). Darum geht es hier aber nicht. Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs (§ 22 StVG) oder wegen missbräuchlichen Herstellens von Kennzeichen (§ 22a StVG) ist ebenfalls nicht gegeben. Das Anbringen der manipulierten Vignette erfüllt auch nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) in der Variante des Herstellens und Gebrauchs einer - zusammengesetzten - unechten Urkunde. Eine zusammengesetzte Urkunde liegt vor, wenn eine Gedankenerklärung mit einem Gegenstand, auf den sich ihr Erklärungsinhalt bezieht, räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist (vgl. BGHSt 34, 375, 376; Zieschang in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 267 Rdn. 100). Eine feste Verbindung zwischen der Gedankenerklärung (Vignette) und dem Bezugsobjekt (Fahrzeug) hatte der Betroffene allerdings nicht hergestellt. Ganz im Gegenteil zielte die Manipulation darauf ab, eine solche Verbindung zu verhindern, damit die Vignette ohne größeren Aufwand auch in anderen Fahrzeugen „verwendet“ werden konnte. c) Das in dem Strafbefehl mitgeteilte Verhalten des Betroffenen verwirklicht jedoch bei einer sinngemäßen Umstellung des Sachverhalts den Tatbestand des versuchten Betruges (§§ 263 Abs. 2, 22, 23 StGB). aa) Es erschöpfte sich nicht im Anbringen der manipulierten Vignette, das möglicherweise nur als eine vor dem Versuchsstadium liegende Vorbereitungshandlung zu qualifizieren ist, die auf die Tatbestandsverwirklichung abzielte, aber dazu noch nicht im Sinne des § 22 StGB unmittelbar ansetzte. Der Betroffene ging einen Schritt weiter, indem er mit der manipulierten Vignette den Grenzwachtposten passierte und diesen darüber täuschen wollte, die Vignette fest an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebracht zu haben. Nur unter dieser Voraussetzung war ihm die Nutzung der schweizerischen Autobahnen und Autostraßen (Nationalstraßen 1. und 2. Klasse) gestattet. Dies war ihm auch, wie sich aus seiner im Strafbefehl mitgeteilten Einlassung ergibt, bewusst. Der Grenzwachtposten sollte irrtumsbedingt davon absehen, die Weiterfahrt nur mit einer ordnungsgemäß angebrachten Vignette zu gestatten und damit eine für die schweizerische Staatskasse nachteilige Verfügung zu treffen. Der Betroffene strebte damit einen rechtswidrigen Vermögensvorteil an, da er sich die Kosten für eine entsprechend den Bestimmungen angebrachte Vignette ersparen wollte. bb) Allerdings trifft der Hinweis des Betroffenen zu, dass es in Deutschland für PKW (derzeit) keine Straßenmaut und dementsprechend keine Vignettenpflicht gibt. Hätte sich der Betroffene in Deutschland so verhalten wie in der Schweiz, könnte dies nicht unter den Tatbestand des versuchten Betruges gemäß §§ 263 Abs. 2, 22, 23 StGB subsumiert werden und wäre straflos. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BZRG reicht es jedoch aus, wenn die Tat „bei sinngemäß umgestelltem Sachverhalt“ strafbar wäre. (1) Die Rechtsfigur der „sinngemäßen Umstellung eines Sachverhalts“ hat ihren Ursprung im Auslieferungsrecht. § 3 Abs. 1 IRG lautet: „Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.“ Unter der „Tat“ im Sinne des § 3 Abs. 1 IRG wird nach allgemeiner Auffassung die Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO), also der einheitliche geschichtliche Lebensvorgang verstanden (vgl. etwa Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 3 Rdn. 5; Vogel/Burchard in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 3 IRG Rdn. 23). Es genügt, dass die Tat irgendeinen deutschen Straftatbestand erfüllt und rechtswidrig ist; auf eine Normidentität kommt es nicht an (vgl. Vogler/Burchard ebenda Rdn. 29; Lagodny ebenda Rdn. 13). Eine „sinngemäße Umstellung“ ist immer dann erforderlich, wenn der ausländische Sachverhalt Elemente aufweist, die in ihrer konkreten Ausgestaltung nur nach dem Straf-, Staats- oder sonstigen Recht des ersuchenden Staates auftreten oder entscheidungsrelevant sind (vgl. Lagodny ebenda Rdn. 7). In der Sache geht es dabei um eine gedankliche Verlagerung des Geschehens in das Inland (vgl. Kubiciel in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Aufl., § 3 IRG Rdn. 28; ferner Capus, Strafrecht und Souveränität: Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2010, S. 438 f. m. rechtsgeschichtl. Hinweisen). Die vorgeworfene Tat muss so gedacht werden, dass der Tatort im Inland gelegen und die Tat als gegen ein inländisches Verbot gerichtet erscheint (vgl. BGHSt 42, 243, 248 f.; OLG Karlsruhe MDR 1989, 667). Dabei muss das auswärtige Geschehen in allen rechtlichen Fragen - einschließlich der zivil- und öffentlich-rechtlichen Vorfragen - transformiert werden (vgl. Hackner/Schierholt, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., S. 37 Rdn. 26; Lagodny a.a.O., § 3 IRG Rdn. 10). (2) Umstritten ist, nach welchem Maßstab sich die Umstellung der außerstrafrechtlichen Besonderheiten der ausländischen Rechtsordnung in Bezug auf die zivil- bzw. öffentlich-rechtlichen Vorfragen zu richten hat. Nach einer Auffassung beurteilen sich diese Vorfragen allein aus der Sicht des deutschen Rechts (vgl. Lagodny a.a.O., § 3 Rdn. 18 f.; im Ergebnis ebenso die wohl überwiegende auslieferungsrechtliche Rechtsprechung, vgl. BGHSt 42, 243, 249, m. krit. Anm. Vogler, NStZ 1998, 146, 147 [der BGH verwechsle Strafbarkeit nach deutschem Recht und beiderseitige Strafbarkeit auf der Grundlage der sinngemäßen Umstellung i.S. des Auslieferungsrechts]; OLG Karlsruhe MDR 1986, 521; OLG Schleswig, Beschluss vom 15. September 2009 - 1 Ausl. (A) 23/09 (24/09) -, BeckRS 2009, 86804; OLG Hamm NStZ 2010, 708). Nach der Gegenauffassung (sog. „Anerkennungslösung) sind die Auslandsrechtslagen sinngemäß für das Inland zu übernehmen, soweit sie dem deutschen bzw. europäischen ordre public nicht widerstreiten (vgl. Vogel/Burchard a.a.O., § 3 IRG Rdn. 33 ff., 39; Kubiciel a.a.O., § 3 IRG Rdn. 28; Vogler, NStZ 1998, 146, 147; im Ergebnis ebenso OLG Hamburg GA 1989, 172, 173). cc) Auch für die Auslegung des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BZRG stellt sich die Frage, welches Recht für die sinngemäße Umstellung der außerstrafrechtlichen Besonderheiten der ausländischen Rechtsordnung - hier also die öffentlich-rechtlichen Regelungen der Schweiz betreffend eine Straßenvignette - maßgebend sind. Der Wortlaut des Gesetzes lässt es zu, allein auf die deutsche Rechtslage (keine Vignettenpflicht in Deutschland) abzustellen. Ebenso ermöglicht er es aber auch, die im Ausland geregelten Vorfragen (Vignettenpflicht in der Schweiz) als maßgeblich anzuerkennen. Die besseren Gründe sprechen für die Anerkennungslösung. Der Zweck des § 54 BZRG ist es, die Qualität des Informationsaustauschs bei strafrechtlichen Verurteilungen zu verbessern und damit den Bürgern in einem Raum der Freiheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten (vgl. Tolzmann a.a.O., § 53a Rdn. 4). Hieran gemessen ist es sachgerecht, wenn das Zentralregister Verhalten eines Betroffenen ausweist, das sowohl nach dem ausländischen als auch nach dem deutschen Strafrecht strafbar ist, wobei es keine Rolle zu spielen hat, dass es an den Verstoß gegen die im Ausland geltende außerstrafrechtliche Rechtslage anknüpft. Die Grundrechte eines Betroffenen, hier insbesondere sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), werden ausreichend geschützt durch § 53a BZRG, wonach die Eintragung einer Verurteilung nur zulässig ist, wenn sie nicht wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung zuwiderläuft. Für die Anerkennungslösung spricht auch der Wille des Gesetzgebers. Der damalige § 52 - jetzt § 54 - BZRG ist auf der Grundlage des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (2. BZRÄndG) vom 26. August 1983 Gesetz geworden. In den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 10/319, S. 11) heißt es: „Die Neuformulierung dient der Klarstellung des geltenden Rechts. Die im Ausland abgeurteilte Tat muß auch nach deutschem Recht ein Verbrechen oder Vergehen sein. Die Klarstellung, daß die Tat strafbar „oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts strafbar“ sein muß, ist erforderlich, weil eine Gerichtsentscheidung die sinngemäße Umstellung des abgeurteilten Sachverhalts für nicht zulässig erklärt hatte (illegales Überschreiten einer ausländischen Grenze).“ In jenem Fall hatte ein Oberlandesgericht die Verurteilung eines Deutschen wegen unerlaubter Einreise nach England mit der Begründung für nicht eintragungsfähig erklärt, die unerlaubte Einreise sei nach deutschem Recht nicht strafbar (vgl. Tolzmann a.a.O., § 54 Rdn. 33). Nicht außer Betracht bleiben darf, dass der Gesetzgeber lediglich ein Jahr zuvor grundlegende Vorstellungen über die sinngemäße Umstellung eines Sachverhalts in dem Entwurf eines Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 10. Februar 1982 niedergelegt hatte. Die Gesetzesbegründung enthält deutliche Hinweise, dass der Geltungsgrund des Gegenseitigkeitsprinzips, welches sowohl in § 3 IRG als auch in § 54 BZRG verankert ist, allein die dem Grunde nach in beiden Staaten gegebene Strafbarkeit eines sozialschädlichen Verhaltens sein soll, dass aber die außerstrafrechtlichen Rechtslagen des jeweiligen ersuchenden Staates zu respektieren sind und kein Auslieferungshindernis darstellen. Es heißt dazu (BT-Drucks. 9/1338, S. 36): „Nach einem allgemeinen auslieferungsrechtlichen Grundsatz genügt es ferner, daß die Tat „bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts" den Anforderungen des Rechts des ersuchten Staates genügt. Diese bereits in der Begründung zum DAG verwendete Formulierung entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 1, 222; 23, 151; 27, 168); sie kann sich je nach Lage des Falles auf straf-, staats- oder völkerrechtliche Besonderheiten der Rechtsordnung des ausländischen Staates beziehen, etwa auf die Subsumtion des Täters unter einen Begriff, der im deutschen Straftatbestand nur deutsche Normelemente umfaßt, z. B. „Amtsträger", „Soldat", vgl. hierzu die ausdrückliche „Transformation" von Tatbestandsmerkmalen in Art. 7 des 4. StrÄndG in der Fassung des Art. 5 des 8. StrÄndG vom 25. Juni 1968, BGBl. I S. 741, ferner auf die Bewertung zivilrechtlicher Vorfragen oder auf die Ausgestaltung der Straßenverkehrsregeln, z. B. Geschwindigkeitsbegrenzungen, Linksfahrgebot usw. Der Grundsatz, daß die beiderseitige Strafbarkeit nicht nur deshalb zu verneinen ist, weil ein - im übrigen auch vom deutschen Recht als ahndungswürdig angesehener - Sachverhalt ausschließlich wegen derartiger Besonderheiten nicht unmittelbar unter einen deutschen Straftatbestand subsumiert werden kann, wird im letzten Halbsatz des Absatzes 1 zum Ausdruck gebracht [Unterstreichungen durch den Senat].“ Nach der Intention des Gesetzgebers sollte also nicht nur eine sinngemäße Umstellung des Sachverhalts möglich und geboten sein, der Gesetzgeber stellte zugleich auch unmissverständlich klar, dass der Maßstab für die sinngemäße Umstellung von Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung von nichtstrafrechtlichen Vorfragen relevant sind, nicht das deutsche, sondern das ausländische Recht sein muss. Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für Justiz und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz das Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage der sinngemäßen Umstellung als im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BZRG beiderseitig strafbar gewertet hat. dd) Soweit der Betroffene behauptet, die in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BZRG vorgesehene Sachverhaltsumstellung unter die deutschen Straftatbestände verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip - eine substantielle Begründung hierfür ist seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht zu entnehmen -, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Er hat daher keinen Anlass, die Sache dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen. Das Bundesverfassungsgericht hat, soweit ersichtlich, gegen die einfachgesetzliche Rechtsfigur der Sachverhaltsumstellung keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben (vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. März 2010 - 2 BvR 334/10 -, juris, zu § 3 Abs. 1 IRG). 3. Anhaltspunkte dafür, dass die Verurteilung des Betroffenen in der Schweiz wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht (§ 53a Satz 1 BZRG), werden vom Betroffenen nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 22 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG, die Festsetzung des Geschäftswertes auf §§ 36 Abs. 3, 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.