Beschluss
1 Ws 30 + 34/21, 1 Ws 30/21, 1 Ws 34/21, 1 Ws 30 + 34/21 - 161 AR 157/21, 1 Ws 30/21 - 161 AR 157/21 ... mehr
KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0902.1WS30.21.00
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Leitsätze
1. Angeklagte, die durch die Verfahrenseinstellung außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 206b StPO straffrei bleiben, dürfen nicht anders behandelt werden als jene, die freigesprochen werden, weil das Gericht in der Hauptverhandlung feststellt, dass ihre Tat nach neuem Recht straflos ist.(Rn.4)
2. Derjenige, gegen den ein Verfahren eingestellt wird und der durch eine Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird grundsätzlich entschädigt. Die Feststellung eines Anspruchs auf Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahmen, für die er Entschädigung begehrt, zumindest grob fahrlässig verursacht hat.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2021 durch die folgende Kosten- und Auslagenentscheidung ergänzt:
„Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen.“
Die durch dieses Rechtsmittel entstandenen Kosten und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
2. Die gegen die Versagung der Feststellung einer Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen in dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2021 gerichtete sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die durch dieses Rechtsmittel entstandenen Kosten und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Angeklagte, die durch die Verfahrenseinstellung außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 206b StPO straffrei bleiben, dürfen nicht anders behandelt werden als jene, die freigesprochen werden, weil das Gericht in der Hauptverhandlung feststellt, dass ihre Tat nach neuem Recht straflos ist.(Rn.4) 2. Derjenige, gegen den ein Verfahren eingestellt wird und der durch eine Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird grundsätzlich entschädigt. Die Feststellung eines Anspruchs auf Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahmen, für die er Entschädigung begehrt, zumindest grob fahrlässig verursacht hat.(Rn.7) 1. Auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2021 durch die folgende Kosten- und Auslagenentscheidung ergänzt: „Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen.“ Die durch dieses Rechtsmittel entstandenen Kosten und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. 2. Die gegen die Versagung der Feststellung einer Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen in dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2021 gerichtete sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die durch dieses Rechtsmittel entstandenen Kosten und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen. I. Das Landgericht Berlin – (531 Kls) 245 Js 1611/13 (22/17) – hat den früheren, umfassend geständigen Angeklagten am 12. Februar 2018 wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 75 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von Wertersatz angeordnet. Durch Beschluss von diesem Tage ist er vom weiteren Vollzug der seit dem 5. April 2017 andauernden Untersuchungshaft verschont worden. Zu den Vortaten hat das Landgericht festgestellt, dass der frühere Angeklagte seit 2005 mit mehreren Mittätern illegal als Tabakabfall deklarierten Rauchtabak eingeführt und dabei bis Februar 2011 Einfuhrabgaben von mindestens 45 Millionen Euro hinterzogen hatte. Wegen dieser Vortaten hatte das Landgericht Berlin durch rechtskräftiges Urteil vom 11. März 2012 wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in 21 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren gegen ihn festgesetzt. Über die aus diesen Taten erzielten Erlöse verfügte der frühere Angeklagte nach seiner Haftentlassung in 18 Fällen durch die Anweisung von Teilbeträgen auf das Konto eines Dritten und in weiteren 75 Fällen über einen Bevollmächtigten und finanzierte auf diese Weise seinen Lebensunterhalt. Diese Taten waren Gegenstand des Urteils vom 12. Februar 2018. Wegen Verstoßes gegen die Auflagen aus dem Haftverschonungsbeschluss setzte das Landgericht den ursprünglichen Haftbefehl gegen den inzwischen unbekannt verzogenen früheren Angeklagten durch Beschluss vom 4. Juni 2018 erneut in Vollzug. Auf dessen Revision gegen das Urteil vom 12. Februar 2018 änderte der Bundesgerichtshof – 5 StR 234/18 – am 27. November 2018 den Schuldspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen in eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 18 Fällen ab, verringerte den als Wertersatz eingezogenen Betrag und hob den Rechtsfolgenausspruch auf. Die weitergehende Revision verwarf das Revisionsgericht. Die zu der neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer stellte das Verfahren am 2. April 2019 gemäß § 205 StPO vorläufig ein. Am 4. Juni 2020 hob sie den bestehenden Haftbefehl auf und ersetzte ihn durch einen an den zu diesem Zeitpunkt rechtskräftigen Schuldspruch angepassten Haftbefehl. Nachdem das Gesetz „zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), durch das der die Strafbarkeit des Angeklagten begründende § 261 Abs. 1 Satz 3 a.F. StGB ersatzlos gestrichen wurde, in Kraft getreten war, stellte das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Beschluss vom 20. Juli 2021 gemäß § 206b Abs. 1 Satz 1 StPO ein und hob den Haftbefehl vom 4. Juni 2020 auf. Die Feststellung einer Entschädigungspflicht für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen (Untersuchungshaft, Durchsuchung, Beschlagnahme u.a.) versagte die Kammer dem früheren Angeklagten. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung enthält der Beschluss nicht. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom 26. Juli 2021, die er am 29. Juli 2021 begründet hat. Er erstrebt die Überbürdung der Verfahrenskosten und seiner notwendigen Auslagen auf die Landeskasse und die Feststellung, dass er gemäß § 2 StrEG zu entschädigen ist. In ihrer Zuschrift vom 18. August 2021 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen und die sofortige Beschwerde im Übrigen als unbegründet zu verwerfen. II. 1. Die sofortige Beschwerde gegen die versehentlich unterbliebene Kosten- und Auslagenentscheidung ist trotz der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels des insofern nicht beschwerten früheren Angeklagten gegen die Hauptsacheentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO statthaft (vgl. Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 206b Rdnr. 20). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingegangen (§ 311 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel ist begründet. Der Senat holt die gemäß § 464 StPO erforderliche Kosten- und Auslagenentscheidung wie aus der Beschlussformel ersichtlich nach. Sie beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Angeklagte, die durch die Verfahrenseinstellung außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 206b StPO straffrei bleiben, nicht anders behandelt werden dürfen, als jene, die freigesprochen werden, weil das Gericht in der Hauptverhandlung feststellt, dass ihre Tat nach neuem Recht straflos ist (vgl. OLG München, MDR 1977, 249). Für eine Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ist kein Raum, da das Verfahren nicht wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt worden ist. Die durch dieses Rechtsmittel entstandenen Kosten hat die Landeskasse zu tragen, da sonst niemand für sie haftet (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 473 Rdnr. 2). Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO. 2. Die ebenfalls fristgerecht eingegangene sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Feststellung einer Entschädigungspflicht ist gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG statthaft. Dieses Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Gemäß § 2 Abs. 1 StrEG wird derjenige, gegen den ein Verfahren eingestellt wird und der durch eine Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, grundsätzlich entschädigt. Auch ist der Hinweis des Beschwerdeführers, dass § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG nicht anwendbar ist, weil § 206b StPO weder an ein Verfahrenshindernis anknüpft noch ein solches begründet, zutreffend. Seine daran anknüpfende Rechtsansicht, eine Entschädigung sei in jedem Fall zu gewähren, weil es in dem Strafrechtsentschädigungsgesetz an einem Ausschlusstatbestand für die Einstellung nach § 206b StPO fehle (so auch Stuckenberg, a.a.O., Rdnr. 18), ist allerdings unzutreffend. Das Landgericht hat einen solchen fehlerfrei § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG entnommen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ist die Feststellung eines Anspruchs auf Entschädigung ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahmen, für die er Entschädigung begehrt, zumindest grob fahrlässig verursacht hat. Ein solches Verhalten führt selbst bei einem Freispruch oder – wie hier – der Gegenstandslosigkeit des (teilweise in Rechtskraft erwachsenen) Erkenntnisses zu dem zwingenden Ausschluss einer Entschädigung. Dies gilt wegen des gesetzlichen Vorrangs von § 5 Abs. 2 StrEG vor § 6 StrEG (vgl. BVerfG NJW 1996, 1049; BGHSt 29, 168) auch dann, wenn das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt worden ist, ohne dass zuvor die Schuld des Angeklagten festgestellt worden ist. Umso mehr muss der Ausschlusstatbestand eingreifen, wenn gerichtlich festgestellt ist, dass der Angeklagte einer Straftat schuldig ist und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil ein Verfahrenshindernis vorliegt (vgl. BGH NStZ-RR 2018, 294; BGHR StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Fahrlässigkeit, grobe 3; BGHSt 29, 168). Diese Grundsätze müssen erst recht gelten, wenn – wie hier – § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG mangels Verfahrenshindernisses nicht anwendbar ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat gebunden ist (§ 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO), beruhte die – allein dieser Zeitpunkt ist maßgebend (vgl. BVerfG a.a.O.) – Anordnung und Aufrechterhaltung der Zwangsmaßnahmen gegen den früheren Angeklagten ausschließlich auf dessen damals noch strafbaren Taten, die er umfassend (auch hinsichtlich der Vortaten) gestanden hatte und die mit der Revisionsentscheidung vom 27. November 2018 in einem (bis zur Einstellung aufgrund der Gesetzesänderung) rechtskräftigen Schuldspruch festgestellt worden waren. Das Landgericht hat mit auch insoweit zutreffenden Erwägungen herausgestellt, dass die Zwangsmaßnahmen gerechtfertigt waren, da aus damaliger Sicht keine Unklarheit über die (nach damaligem Recht bestehende) Schuld des früheren Angeklagten bestand. Das ist mehr, als § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG verlangt. Die diesbezügliche Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.