Beschluss
1 W 21/10 und 23/10, 1 W 21/10, 1 W 23/10
KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:0928.1W21.10UND23.10.0A
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Leitsätze
1. Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 Abs. 1 BGB steht im Ermessen des Tatrichters. Dieser hat das Entlassungsinteresse gegen das Fortführungsinteresse abzuwägen.(Rn.26)
2. Hierbei können der festgestellte Erblasserwille, das Interesse von Miterben an der Kontinuität der Verwaltung und die besonderen Umstände der Verwaltung eines Erbanteils an einer ungeteilten Erbengemeinschaft das Interesse anderer Miterben an der Entlassung des Testamentsvollstreckers trotz hierfür wichtiger Gründe überwiegen.(Rn.26)
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2009 aufgehoben.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 8. Dezember 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 27. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 Abs. 1 BGB steht im Ermessen des Tatrichters. Dieser hat das Entlassungsinteresse gegen das Fortführungsinteresse abzuwägen.(Rn.26) 2. Hierbei können der festgestellte Erblasserwille, das Interesse von Miterben an der Kontinuität der Verwaltung und die besonderen Umstände der Verwaltung eines Erbanteils an einer ungeteilten Erbengemeinschaft das Interesse anderer Miterben an der Entlassung des Testamentsvollstreckers trotz hierfür wichtiger Gründe überwiegen.(Rn.26) Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2009 aufgehoben. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 8. Dezember 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 27. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. I. Der Beteiligte zu 2) und Beschwerdeführer ist Testamentsvollstrecker über den hälftigen Anteil an einer ungeteilten Erbengemeinschaft an den Mietwohngrundstücken K., 1… B., und L., 1… B., der dem Erlasser, Herrn P. T., zustand. Hinsichtlich des weiteren hälftigen Anteils erfolgt die Verwaltung durch den Beteiligten zu 2) für Frau B. V., die Nichte des Erblassers, auf Grund einer entsprechenden Vollmacht. In seinem unter dem Datum 21.12.2002 gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 4) errichteten gemeinschaftlichen Testament, auf das Bezug genommen wird (Beiakte zu 162/62 IV 1302/2005, Bl.8 - 11) hatte der Erblasser verfügt, dass seine Ehefrau und die Kinder, die Beteiligten zu 1) bis 3) „mit dem jeweils gesetzlichen Anteil“ Erben sein sollten, d.h. die Beteiligte zu 4) zu ½ und die Beteiligten zu 1) – 3) mit jeweils 1/6. Weiter heißt es u.a.: „... Gemäß § 2044 Abs.1 und 2 BGB schließe ich jede Erbauseinandersetzung und damit den Verkauf hinsichtlich dieser Immobilie/dieses erbengemeinschaftlichen Anteils an den Immobilien für einen Zeitraum von 25 Jahren nach meinem Tod aus. .... Die Verwaltung des Mietwohngrundstückes/der Mietwohngrundstücke übertrage ich meinem Sohn, P. T., allein.“ Mit Schriftsatz vom 10. März 2006 beantragten die früheren Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten 1) die Erteilung eines Erbscheins ohne Testamentsvollstreckervermerk sowie hilfsweise den Beteiligten zu 2) als Testamentvollstrecker zu entlassen, weil dieser kein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis erstellt, bisher keine Rechnung über seine bisherige Tätigkeit gelegt und auch keine Auszahlungen auf die zu erwartenden Mietüberschüsse an die Beteiligten zu 1) und 3) vorgenommen habe. Mit Beschluss vom 31.10.2006, auf den verwiesen wird (Bl. 111/112 d.A.) wies das Nachlassgericht die entsprechenden Anträge zurück. Unter dem 20.11.2006 erteilte das Nachlassgericht auf Antrag des Beteiligten zu 2) einen gemeinschaftlichen Erbschein entsprechend den verfügten Quoten und stellte fest, dass hinsichtlich der vorstehend bezeichneten Grundstücke Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Die Beteiligte zu 1) hat gegen die Erbscheinserteilung und die Zurückweisung des Entlassungsantrages Beschwerde eingelegt, der das Nachlassgericht nicht abgeholfen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach Antragsrücknahme im Übrigen nur noch die Ablehnung der Entlassung des Beteiligten zu 2) als Testamentsvollstrecker gewesen. Durch Beschluss vom 01.12.2009, zugestellt am 10.12.2009, hat das Landgericht den Beteiligten zu 2) als Testamentsvollstrecker entlassen, weil dieser erhebliche Pflichtverletzungen begangen habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss (Bd.II, Bl. 215 – 230 d.A.) Bezug genommen. Gegen seine Entlassung wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde vom 21.12.2009 (Bd.II, Bl.237 – 239 d.A.). Er macht im Wesentlichen geltend, er sei seiner Rechnungslegungspflicht entgegen der Annahme des Landgerichts ordnungsgemäß nachgekommen. Des weiteren rügt er, dass das Landgericht den von der Beteiligten zu 4) und von Frau B. V. ausdrücklich bestätigten Erblasserwillen, ihn als Testamentsvollstrecker einzusetzen, nicht berücksichtigt habe. Die Beteiligte zu 4) wendet sich gegen die Entlassung ihres Sohnes als Testamentsvollstrecker, wohingegen die Beteiligte zu 1) die angefochtene Entscheidung verteidigt. Ergänzend wird auf die „Eidesstattliche Versicherung“ der Beteiligten zu 4) (Bd.I, Bl. 32/33) und das Schreiben von Frau B. V. vom 03.06.2009 (Bd.II, Bl. 163 ff.) verwiesen. II. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist gemäß §§ 81 Abs. 2, 29 Abs. 2, 27 Abs. 1 FGG statthaft und auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, §§ 29 Abs. 1, 22 Abs. 1 FGG. Da das Verfahren in der ersten Instanz vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist, finden gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG die Vorschriften des FGG auf den vorliegenden Fall weiterhin Anwendung. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die vom Landgericht getroffene Entlassungsentscheidung hält der Rechtsprüfung nicht stand, da sie im Rahmen der gemäß § 2227 Abs. 1 BGB zu treffenden Ermessensentscheidung wesentliche Umstände unerörtert lässt. Nach § 2227 Abs.1 BGB kann der Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten aus dem Amt entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gesetz gibt als Beispiele eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers oder dessen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung an. Neben den im Gesetz genannten Beispielsfällen kann ein wichtiger Grund ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Testamentsvollstreckers auch dann vorliegen, wenn dieser durch sein persönliches Verhalten begründeten Anlass zu der Annahme gibt, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausübung des letzten Willens des Erblassers hinderlich sei oder dass sich dadurch eine Schädigung oder eine erhebliche Gefährdung der Interessen der am Nachlass Beteiligten ergeben könnte. Auch ein nicht nur auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes Misstrauen eines Beteiligten, zu dem der Testamentsvollstrecker Anlass gegeben hat, kann zur Entlassung des Testamentsvollstreckers führen. Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker einerseits und Erben andererseits ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 298/302; 2001, 167/170). Andererseits setzt das Amt des Testamentsvollstreckers kein Vertrauensverhältnis zu den Erben voraus. Der Testamentsvollstrecker muss unabhängig von diesen den Willen des Erblassers ausführen, wenngleich er sich im Rahmen des ihm zustehenden Verwaltungsermessens nicht grundlos über die Interessen und Vorstellungen der Erben hinwegsetzen darf. Daher ist an eine Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen berechtigten Misstrauens ein strenger Maßstab anzulegen; die Beteiligten dürfen nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen möglicherweise lästigen Testamentsvollstrecker durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus für sich genommen unbedeutendem Anlass aus dem Amt zu drängen (BayObLGZ 1997, 1/26; MünchKomm-BGB/Zimmermann, 4. Aufl., § 2227 Rn. 11; Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 2227 Rn. 5). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist das Landgericht zunächst zu dem Ergebnis gekommen, dass Gründe für die Entlassung des Beteiligten zu 2) aus dem Amt des Testamentsvollstreckers gegeben sind. Ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 2227 Abs.1 BGB vorliegt, ist Tat- und Rechtsfrage. Tatfrage ist die Feststellung des Sachverhalts, der die Entlassung rechtfertigen soll. Diese obliegt den Tatsacheninstanzen, das Rechtsbeschwerdegericht muss von dem Sachverhalt ausgehen, den das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei ermittelt hat (§ 27 Abs.1 Satz 2 FGG i.V.m. § 559 ZPO). Die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts können vom Senat daher nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Ob der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt die Merkmale des Rechtsbegriffs „wichtiger Grund” im Sinne von § 2227 Abs.1 BGB erfüllt, ist dagegen eine vom Gericht der weiteren Beschwerde ohne Einschränkung nachprüfbare Rechtsfrage (BayObLGZ 1990, 177/181; BayObLG, FamRZ 2001, 54). Auch wenn der Senat der Einschätzung des Landgerichts folgt, dass das Verhältnis jedenfalls der Beteiligten zu 1) und 2) und wohl auch zu der Beteiligten zu 3) tief zerrüttet ist und der Beteiligte zu 2) in der Vergangenheit seinen Verpflichtungen als Testamentsvollstrecker nicht immer in ausreichendem Maße und mit der erforderlichen Neutralität nachgekommen ist, rechtfertigt dies im vorliegenden Fall allein nicht die Entlassung des Beteiligten zu 2). Im Ergebnis ist es dabei unerheblich, ob die Vorwürfe der Beteiligten zu 1) und 3) in allen Einzelheiten zutreffen und ob die vom Landgericht in ihrer Summe festgestellten Pflichtverstöße, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, für sich genommen bei verständiger Würdigung und objektiver Betrachtung ein auf Tatsachen beruhendes, berechtigtes Misstrauen in die unparteiliche Amtsführung begründen und damit einen wichtigen Grund i.S.v. § 2227 BGB darstellen. Denn auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht zwingend; vielmehr ist zu prüfen, ob nicht überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BayObLG, FamRZ 1987, 101; OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 472). Die Entlassung gemäß § 2227 Abs. 1 BGB steht nämlich im Ermessen des Tatrichters, wobei überwiegende Gründe dafür sprechen können, den Testamentsvollstrecker nicht zu entlassen (Entlassungs- contra Fortführungsinteresse). Vorzunehmen ist eine Abwägung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls, ggf. unter Berücksichtigung des Erblasserwillens (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.09.1998 – 3 W 161/98 – BeckRS 2009, 07397; BayObLG, NJWE-FER 2000, 212, 214 m.w.N.), sowie den Interessen der Stellerin des Entlassungsantrags, aber auch anderer Miterben, die an der Testamentsvollstreckung festhalten wollen, und des Umstandes, ob die Erben den Nachlass selbst ordnungsgemäß verwalten können (J. Mayer in BeckOK, Stand: 01.08.2010, BGB § 2227 Rdn.16 m.w.N.). Eine solche Abwägung enthält der angefochtene Beschluss nicht. Danach erweist sich die getroffene Entscheidung als rechtsfehlerhaft, da sie sich unzureichend mit weiteren wesentlichen Umständen des Sachverhalts auseinandersetzt. Das Landgericht hat sich weder damit befasst, ob überwiegende Gründe für das Verbleiben des Testamentsvollstreckers in seinem Amt sprechen könnten, noch hat es bei seiner Abwägung der Interessen den Willen des Erblassers und der Miterben berücksichtigt. Mithin sind die für eine Ermessensentscheidung maßgeblichen Umstände unerörtert geblieben. Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt hingegen nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Sie ist vielmehr zur Endentscheidung reif, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind. In diesen Fällen tritt das Gericht der weiteren Beschwerde an die Stelle des Landgerichts und darf das Ermessen selbständig ausüben (vgl. BayObLG NJW 1990, 1857, 1858; 1988, 2388, 2389). Der Senat gelangt hier zu dem Ergebnis, dass nach den Interessen der Beteiligten und dem mutmaßlichen Erblasserwillen eine Entlassung des Beteiligten zu 2) als Testamentsvollstrecker derzeit nicht in Betracht kommt. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zu 4) und der Nichte des Erblassers, Frau V., war es der erklärte Wille des Erblassers, dass die Mietshäuser nur von einem zur Familie gehörenden Miteigentümer und nicht von einem Dritten verwaltet werden sollten. Hierbei handelte es sich um den mit der Beteiligten zu 4) abgesprochenen Wunsch, dass die Verwaltung von dem Beteiligten zu 2) erfolgen sollte, der bereits seit 2002 in Untervollmacht des Erblassers mit der Verwaltung betraut war. Entsprechend erfolgte die Einsetzung des Beteiligten zu 2) als Testamentsvollstrecker. Hiervon ist auch das Nachlassgericht in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2006 ausgegangen, wo es heißt, die Ehefrau des Erblassers habe diese Auslegung des Testaments eindeutig bestätigt. Die Verwaltung erfolgte darüber hinaus nach dem Tod des Erblassers für Frau V. (1/2-Anteil) im Rahmen einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht. Die Beteiligte zu 4), die zu ½ an dem Nachlass nach ihrem Ehemann beteiligt ist, ist mit der Entlassung des Beteiligten zu 2) ebensowenig einverstanden, wie die Nichte des Erblassers, die auf der weiteren Verwaltung ihres Immobilienvermögens durch den Beteiligten zu 2) besteht. Auf die Frage, ob die gegebenen Umstände den Erblasser mutmaßlich zum Widerruf der Ernennung des Testamentsvollstreckers veranlasst hätten, kommt es bei der Abwägung mit an (Zimmermann in MüchKomm-BGB, 5. Aufl., Rdn.7 zu § 2227 BGB m.w.N.). Dies ist vorliegend zu verneinen, da der Erblasser entsprechende Konflikte nach den Angaben der Beteiligten zu 4) und von Frau V. bei der Bestellung des Beteiligten zu 2) vorausgesehen und in Kauf genommen hat. In dem Protokoll der Anhörung der Beteiligten zu 4) durch das Landgericht heißt es: „ Mein Mann würde sich im Grabe umdrehen, wenn er von diesem Streit wüsste. Im Übrigen wollte er aber, dass nur mein Sohn die Hausverwaltung hat. Ein Dritter würde ja nur Geld kosten. Das kann ich genau sagen, es ist ja auch mein Testament.“ Deutlicher kann der Erblasserwillen nicht zum Ausdruck gebracht werden. Soweit die Beteiligten zu 1) und 3) eine entsprechende Willensbildung in Abrede gestellt haben, vermag dies die Angaben der Beteiligten zu 4), die an der Errichtung des Gemeinschaftlichen Testament beteiligt war, nicht in Zweifel zu ziehen. Schließlich war die Einsetzung ihres Sohnes als Testamentsvollstrecker im gemeinschaftlichen Testament auch von ihrem Willen getragen. Allein ihr sind daher die hierzu angestellten Erwägungen bekannt. Bestätigt wird dies durch die Angaben von Frau V., die mitgeteilt hat, sie sei sich mit dem Erblasser einig gewesen, dass die Verwaltung durch den Beteiligten zu 2) durchgeführt werden sollte. Anderenfalls befürchteten sie „Reibungsverluste“ bei mehreren gleichzeitig oder gleichberechtigt Handelnden und der Erblasser habe durchaus Streitigkeiten und Konkurrenzen zwischen den Geschwistern vorausgesehen. Vorliegend ist unter diesen speziellen Umständen davon auszugehen, dass mit der Entlassung des Beteiligten zu 2) die Testamentsvollstreckung enden würde. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn das Testament in seiner Gesamtheit den Willen des Erblassers erkennen lassen würde, die Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall der von ihm ernannten Person fortdauern zu lassen (vgl. Horn, ZEV 2007, 521 f.). Dabei ist zu untersuchen, ob der Erblasser bei Berücksichtigung der später eingetretenen Sachlage mutmaßlich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewollt hätte (OLG Hamm, ZEV 2001, 271, 272 m. Anm. Reimann; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2200 Rn. 2). Für die Fortdauer der Testamentsvollstreckung ist mithin entscheidend, ob die Person des Ernannten im Vordergrund steht oder die Durchführung der Testamentsvollstreckung. Ausschlaggebend sind insbesondere die Gründe des Erblassers, die ihn zu seiner Anordnung bewogen haben und ob diese Gründe vom Standpunkt des Erblassers auch nach dem Wegfall der benannten Person fortbestehen (OLG Zweibrücken, ZEV 2007, 31; BayObLG, NJW-RR 2003, 224, 225). Vorliegend ist den eindeutigen Angaben der Beteiligten zu 4) und der vorgelegten Erklärung von Frau V. vom 03.06.2009 unmissverständlich zu entnehmen, dass die Verwaltung in der Familie bleiben sollte und nur der Sohn für diese vom Erblasser als geeignet angesehen wurde. Diesem Erblasserwillen ist im Rahmen der Ermessensentscheidung bei der Abwägung ausreichend Rechnung zu tragen. Wenn jedoch die von der Beteiligten zu 1) erstrebte Einsetzung eines „neutralen“ Testamentsvollstreckers ausscheidet, kommen die im Hinweis des Senats vom 09.03.2010 mitgeteilten Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung zum Tragen. Hier ist ausgeführt: „Die Testamentsvollstreckung betrifft nur einen Anteil von 50 % der betroffenen Grundstücke. Hinsichtlich der anderen 50 % betreffend den Anteil von Frau B. V. liegt deren Schreiben vom 03.06.2009 vor, wonach sie an der Verwaltung der Häuser durch den Beteiligten zu 2. weiter festhält. Insoweit ist eine rechtsgeschäftliche Verwaltungsvollmacht betroffen, die mit der Testamentsvollstreckung hinsichtlich des anderen 50 %-Anteils nichts zu tun hat. Diese besteht mithin fort. Wird einmal unterstellt (ohne Präjudiz für die durch den Senat zu treffende Entscheidung), die Entlassung des Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstrecker würde bestätigt und die Testamentsauslegung würde wegen einer Personengebundenheit ergeben, dass ein anderer Testamentsvollstrecker nicht zu bestellen ist, würde sich voraussichtlich nicht das von der Beteiligten zu 1. erstrebte Ergebnis, den Beteiligten zu 2. „endgültig aus der Hausverwaltung – selbst nur als bloßer Hausverwalter – zu entfernen, damit ein unbefangener Hausverwalter .... beauftragt werden kann“, erreichen lassen. Denn wenn kein Testamentsvollstrecker für den Nachlass tätig wird, gilt der Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses (§ 2038 Abs.1 Satz 1 BGB), wobei die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 BGB Anwendung finden (§ 2038 Abs.2 Satz 1 BGB). Dies bedeutet, dass durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden kann (§ 745 Abs.1 Satz 1 BGB). Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen (§ 745 Abs.1 Satz 2 BGB). Nach dem gemeinsamen Erbschein vom 20. November 2006 – 162/62 VI 3712/2005 sind die Erbquoten mit 1/6 für die Beteiligten zu 1. bis 3. und mit ½ für die Beteiligte zu 4. angegeben. Der Beteiligte zu 1. könnte damit zusammen mit der Beteiligten zu 4. die Verwaltung durch Mehrheitsentscheidung (4/6 der Erbanteile) regeln. Dies ist nach dem Akteninhalt am 02.03.2007 („1.ordentliche Miterbenversammlung“) offensichtlich bereits geschehen. Im Ergebnis stünde damit die Verwaltungsbefugnis hinsichtlich der Grundstücke ohnehin dem Beteiligten zu 2. zu (50 % auf Grund privatrechtlicher Vollmacht und für die weiteren 50 % auf Grund einer Verwaltungsregelung nach § 745 BGB). Hat die Mehrheit der Miterben eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses - nicht Verfügung - beschlossen, so kann sie die Maßnahme auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft ausführen (BGH, NJW 1971, 1265; Bestätigung BGH Urt. v. 27.10.1956 - IV ZR 126/56). Eine Geschäftsführungsmaßnahme, zu der auch die Bestellung eines Verwalters gehört, ist wirksam, wenn sie mit Stimmenmehrheit (berechnet nicht nach Köpfen, sondern nach der Größe der Erbteile, § 745 I 2) beschlossen wurde. Die überstimmten Miterben sind damit auf ihre Kontrollrechte und etwaige Schadensersatzansprüche bei nicht ordnungsgemäßer Verwaltung verwiesen. Die Verwaltung an sich können sie nicht verhindern. Diese Konstellation im vorliegenden Fall legt die Vermutung nahe, dass die Entscheidung des Kammergerichts – wie diese auch immer aussehen mag – eine den Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten herstellende Funktion nicht wird entfalten können. Vielmehr würde das vorhandene Konfliktpotential nur auf eine andere Ebene verlagert. Dies erscheint unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interesse aller beteiligten Miterben als kontraproduktiv.“ Aus alledem ergibt sich, dass trotz der Verfehlungen des Beteiligten zu 2) in der Vergangenheit, die vorliegend keiner Vertiefung bedürfen, die Weiterführung der Tätigkeit des Beteiligten zu 2) als Testamentsvollstrecker für die Zukunft im Sinne des Erblasserwillens und dem Willen eines Teils der Miterben erforderlich ist und auch im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten an einer praktikablen Verwaltung liegt. Gleichwohl ergibt sich aus den oben getroffenen Erwägungen kein Freibrief des Beteiligten zu 2) für die Zukunft. Vielmehr sieht der Senat seine Entscheidung als Gewährung einer Art „zweiten Chance“ (so zutreffend AG Memmingen Beschluss vom 15.12.2009 - VI 566/81 - BeckRS 2010, 03796 – in einem ähnlichen Fall) für den Beteiligten zu 2). Es liegt nun allein bei diesem durch eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Verwaltung, die auch den berechtigten Belangen der Beteiligten zu 1) und 3) Rechnung trägt, zu einer Befriedung der familiären Verhältnisse beizutragen. Sämtliche jährlichen Einnahmen und Ausgaben müssen genau angegeben werden. Zu- und Abflüsse des verwalteten Vermögens sind in zeitlich-chronologischer Aufstellung darzustellen (J.Mayer in Mayer/Bonefeld/Wälzholz/Weidlich, Testamentsvollstreckung, 2. Aufl., Rdn.256) und zwar in der Art einer Einnahme-Überschussrechnung (Klumpp in Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 4. Aufl., Rdn. 297). Zu einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung gehört insbesondere auch die Wahrung der Kontrollrechte der Miterben durch rechtzeitige und umfassende Einsicht in die Grundstücksunterlagen. In diesem Zusammenhang sind auch auf Verlangen in zumutbarem Umfang Kopien zu fertigen. An diesen Anforderungen wird der Beteiligte zu 2) sich in Zukunft messen lassen müssen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Nachlassgerichts zurückzuweisen, so dass es bei der Testamentsvollstreckung durch den Beteiligten zu 2) verbleibt. Da der Senat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben hat, kommt es nicht darauf an, ob das Landgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht selbst hätte aussprechen dürfen, sondern das Nachlassgericht hierzu hätte anweisen müssen (OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1282 = NJW 2005,1519; Briesemeister in Jansen, FGG, Rdn.20 zu § 25). II. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Da die Rechtsbeschwerde Erfolg hat, ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Der Senat belässt es bei dem Grundsatz, dass im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. III. Die von der Beteiligten zu 1) erhobene isolierte Kostenbeschwerde bedarf keiner ausdrücklichen Bescheidung, da die zweitinstanzliche Kostenentscheidung durch die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Senat, entfallen ist und die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist.