Beschluss
1 W 119/08
KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:0531.1W119.08.0A
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Leitsätze
Im Verfahren zur Feststellung der Rechtsnachfolge in das Vermögen eines zuletzt im Vereinsregister eingetragenen Vereins nach §§ 46 S. 1, 1964 BGB kann das Nachlassgericht grundsätzlich ohne erneute Prüfung von den Umständen ausgehen, mit denen die Registerlöschung (im Widerspruchsverfahren - jetzt gemäß §§ 395 Abs. 2 und 3, 393 Abs. 3 bis 5 FamFG) begründet worden ist.(Rn.4)
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert für das Verfahren der weiteren Beschwerde und – insoweit unter Änderung des angefochtenen Beschlusses – für das Verfahren der Erstbeschwerde wird auf bis 2.100.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahren zur Feststellung der Rechtsnachfolge in das Vermögen eines zuletzt im Vereinsregister eingetragenen Vereins nach §§ 46 S. 1, 1964 BGB kann das Nachlassgericht grundsätzlich ohne erneute Prüfung von den Umständen ausgehen, mit denen die Registerlöschung (im Widerspruchsverfahren - jetzt gemäß §§ 395 Abs. 2 und 3, 393 Abs. 3 bis 5 FamFG) begründet worden ist.(Rn.4) Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Wert für das Verfahren der weiteren Beschwerde und – insoweit unter Änderung des angefochtenen Beschlusses – für das Verfahren der Erstbeschwerde wird auf bis 2.100.000 € festgesetzt. Die weitere Beschwerde ist zulässig, §§ 27 ff. FGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG. Für die Beteiligtenfähigkeit und Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2) ist zu unterstellen, dass er weiterhin besteht. Eine Person, die sich dagegen wendet, als nicht existent angesehen zu werden, ist zur Erledigung des Streits hierüber als existent zu behandeln (vgl. BGH, NJW 2011, 778). Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. §§ 546 f. ZPO); sie erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG i.V.m. § 561 ZPO). Das Amtsgericht hat mit dem Beschluss vom 2. Februar 2005 zu Recht festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) erloschen und der Beteiligte zu 1) Rechtsnachfolger in sein Vermögen geworden ist. Es kann dahin stehen, ob die Ausführungen des Landgerichts zum Gegenstand der Eintragung in das Vereinsregister und zu den Wirkungen des Senatsbeschlusses vom 26. Februar 2004 - 1 W 549/01 - hinreichend verständlich sind. Die Eintragungen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg - V... 8... - betreffen den 1868 gegründeten Beteiligten zu 2) und nicht einen sonstigen Verein. Abgesehen davon, dass die Ersteintragung vom 9. Juni 1986 im Verfahren für altrechtliche Vereine gemäß Art. 5 § 2 des Berliner AGBGB i.d.F. vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541) erfolgt ist, ergibt sich aus den Bestimmungen der in Spalte 4 vermerkten Satzung vom 25. Juni 1980 (§ 1 Abs. 1, Bd I Bl. 35 d.A.), dass es sich bei dem eingetragenen Verein um den „im Jahr 1868 gegründeten Berliner A... -V... für O... “ handeln soll. Dem Beschluss des Senats vom 26. Februar 2004 kommt auch keine materielle Rechtskraft zu. Entscheidungen der Gerichte in Handels- und Vereinsregistersachen entfalten im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Register keine materielle Rechtskraft (Senat, FGPrax 2005, 130, 131; VIZ 2002, 596, 597; BayObLG, NJW 1996, 3217, 3218; BayObLGZ 1956, 287, 296). Die Bedeutung des Löschungsverfahrens nach §§ 395 ff. FamFG (zuvor §§ 142 ff. FGG) liegt gerade darin, dass schon vollzogene Eintragungen wieder beseitigt werden können, wenn sie sich nachträglich als unzulässig oder nichtig herausstellen. Dennoch hat der Beschluss des Senats vom 26. Februar 2004 in Verbindung mit der Löschung des Beteiligten zu 2) im Vereinsregister vom 2. Juni 2004 im Feststellungsverfahren gemäß § 46 S. 1 i.V.m. § 1964 BGB eine Nachweisfunktion. Anders als beim Tod einer natürlichen Person (vgl. §§ 31, 54, 55 Abs. 1 PStG, §§ 9 Abs. 1 S. 1, 23, 55 VerschG) ist der Wegfall des ursprünglichen Rechtsträgers bei der Nachfolge in das Vermögen eines Vereins nicht durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Im Verfahren des Nachlassgerichts über die Feststellung des Rechtsnachfolgers kann der urkundliche Nachweis bei einem Verein, der – wie hier zuletzt – im Vereinsregister eingetragen war, durch den Nachweis der Registerlöschung und die dafür gegebene Begründung ersetzt werden, jedenfalls wenn die Löschung auf einer formell rechtskräftigen Verfügung nach § 143 FGG beruht. Die Löschung ist Voraussetzung für die Feststellung nach § 1964 BGB, weil allein das Registergericht berufen ist, über die Richtigkeit der Eintragung zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 1 W 79/99 - S. 3). Damit soll auch vermieden werden, dass verschiedene Gerichte oder Behörden die Rechtsverhältnisse des Vereins unterschiedlich beurteilen (RGZ 81, 206, 210 f.; Senat, a.a.O.). Demgemäß hat das Nachlassgericht nicht die Prüfung des Registergerichts zu wiederholen und kann bei seiner Entscheidung von den Umständen ausgehen, mit denen die Löschung (im Widerspruchsverfahren nach §§ 142 Abs. 2, 143 Abs. 1 FGG) begründet worden ist. Dieser Kompetenzverteilung steht nicht entgegen, dass Gerichtsentscheidungen in Registersachen die materielle Rechtskraft fehlt. Stellte sich die Löschung im Vereinsregister als sachlich unrichtig heraus, könnte der Löschungsvermerk – hier vom 2. Juni 2004 – wiederum gemäß § 395 FamFG (§§ 142 f., 159 Abs. 1 S. 2 FGG) gelöscht werden (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 16. Aufl., § 395 Rn. 12). Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2) sprechen auch §§ 2354 Abs. 1 Nr.1, 2356 Abs. 1 BGB nicht dafür, dass die vom Registergericht festgestellten Löschungsvoraussetzungen durch das Nachlassgericht erneut zu prüfen sind. Diese Vorschriften, die für das Erbscheinsverfahren gelten, sehen für den Nachweis des Todes grundsätzlich ebenfalls gesonderte Verfahren – nach dem Personenstandsgesetz oder dem Verschollenheitsgesetz – vor. Soweit nach den Regelungen des Verschollenheitsgesetzes oder bei einer ausnahmsweisen Beweisführung nach § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB hohe Anforderungen für die Todesfeststellung bestehen (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2356 Rn. 10), gilt Gleiches für die Feststellung der Löschungsvoraussetzungen im registergerichtlichen Verfahren. Wie im Beschluss vom 26. Februar 2004 (a.a.O., S. 3) ausgeführt, setzt die Amtslöschung voraus, dass die Unzulässigkeit der Eintragung zweifels- und bedenkenfrei feststeht. Unter Beachtung der zuvor genannten Grundsätze war im Feststellungsverfahren gemäß §§ 1964, 46 S. 1 BGB zu Grunde zu legen, dass der Beteiligte zu 2) bereits 1976 durch den Tod seines letzten Mitglieds liquidationslos erloschen ist, wobei es auch nach der Eintragung in das Vereinsregister 1986 verblieb (Beschluss des Senats vom 26. Februar 2004, a.a.O., S. 4, 6, 15). Durch das Nachlassgericht ist zum Wegfall des ursprünglichen Rechtsträgers gemäß § 12 FGG nur noch zu prüfen, ob der Beteiligte zu 2) – wie nunmehr auch geltend gemacht – in anderer Rechtsform fortbesteht. Das ist nicht der Fall. Ein rechtsfähiger Verein, der durch den Verlust aller seiner Mitglieder ohne Liquidation erlischt, setzt sich weder als nicht rechtsfähiger Verein noch als („faktische“) Gesellschaft bürgerlichen Rechts fort; es fehlt an einem Personenverband. Auch insoweit ist es unerheblich, ob sich G... U... , C... D... , W... D... und J... D... durch die Beschlussfassung über die Satzung vom 25. Juni 1980 oder zu einem anderen Zeitpunkt auf vereinsrechtlicher Grundlage zusammengeschlossen haben. Dabei handelt es sich jedenfalls nicht um den Beteiligten zu 2), um dessen Vermögen es allein geht. Sofern die Formulierung im Beschluss des Senats vom 27. Juni 2000 (a.a.O., S. 3: bei dem Beteiligten zu 2) handele es sich um einen aus drei Mitgliedern bestehenden Personenverband) abweichend zu verstehen ist, wird daran gemäß den Feststellungen im Beschluss vom 26. Februar 2004 (a.a.O.) nicht festgehalten. Die Eintragung in das Vereinsregister bezieht sich – wie oben ausgeführt – auf den 1868 gegründeten Verein, der 1870 durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt hat. Dieser Personenverband existierte am 9. Juni 1986 nicht mehr. Er entstand durch die Eintragung in das Vereinsregister auch nicht erneut. Zwar wird ein vorhandener Verein durch die Eintragung rechtsfähig, auch wenn Eintragungsvoraussetzungen fehlen. Ein nicht (mehr) vorhandener Verein wird durch die Registereintragung aber nicht (wieder) existent oder gar rechtsfähig (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rn. 4084; MünchKomm/Reuter, BGB, 5. Aufl., § 55 Rn. 5; K. Schmidt, Verbandszweck und Rechtsfähigkeit im Vereinsrecht, S. 229). Die – ebenfalls geltend gemachte – Neugründung „mit den Aktiva und Passiva“ des altrechtlichen Vereins ist ohnehin ausgeschlossen. Ist das Vermögen des erloschenen Vereins – wie im angefochtenen Beschluss rechtsfehlerfrei festgestellt – gemäß §§ 45 Abs. 3 Alt. 2, 46 S. 1, 1922 Abs.1, 1936 BGB auf den Fiskus, hier den Beteiligten zu 1) übergegangen, verbleibt es dabei auch dann, wenn ein neuer Verein mit demselben Zweck gegründet wird. Das gilt insbesondere für das Grundstück W... 5... als wesentlichen Vermögensgegenstand des Beteiligten zu 2). Das Eigentum ist mit dem Erlöschen des Beteiligten zu 2) 1976 auf den Beteiligten zu 1) übergegangen und kann nur gemäß §§ 873, 925 BGB übertragen werden. Daran würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn der Beteiligte zu 2) – wie nicht – durch die Eintragung in das Vereinsregister am 9. Juni 1986 erneut entstanden wäre. Schließlich war das Nachlassgericht auch nicht entsprechend § 1965 BGB gehalten, etwaige Mitglieder des Beteiligten zu 2) öffentlich aufzufordern, sich zu melden. Die Aufforderung nach § 1965 BGB bezieht sich nicht auf den Wegfall des ursprünglichen Rechtsträgers, sondern dient der Ermittlung von anderen Rechtsnachfolgern als dem Staat, der nur ersatzweise erbt. Ein anderer Rechtsnachfolger als der Fiskus kommt aber vorliegend nicht in Betracht. Weder bestimmt die Satzung den Anfallberechtigten (§ 45 Abs. 1 BGB), noch ist eine Beschlussfassung gemäß § 45 Abs. 2 BGB erfolgt, noch dient der Verein nach der Satzung ausschließlich seinen Mitgliedern (§ 45 Abs. 3 Alt. 1 BGB). Demgemäß bedurfte es auch keiner Aufforderung analog § 50 BGB zur Ermittlung von Mitgliedern, an die das Vermögen des Vereins verteilt werden könnte; Mitglieder des Beteiligten zu 2) wären unter keinen Umständen anfallberechtigt. Zudem ist die weitere Beschwerde selbst dann unbegründet, wenn im Feststellungsverfahren nach §§ 1964, 46 S. 1 BGB sämtliche Voraussetzungen für das Erlöschen des Beteiligten zu 2) erneut zu prüfen wären. Der Senat hat nach erneuter Überprüfung keinen Anlass, von seiner im Beschluss vom 26. Februar 2004, a.a.O. im Einzelnen dargelegten Auffassung abzuweichen. Das neue Tatsachenvorbringen steht der Feststellung, der Beteiligte zu 2) sei erloschen, ebenfalls nicht entgegen. Es wird – in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGHZ 19, 51, 57; WM 1965, 1132, 1133; 1976, 686, 687; OLG Schleswig, FGPrax 2011, 71, 72) – daran festgehalten, dass der Fortfall sämtlicher Mitglieder nicht nur zur Auflösung, sondern zur liquidationslosen Vollbeendigung des Vereins führt, jedenfalls wenn der Fiskus – wie hier – Anfallberechtigter ist. Nach § 47 BGB findet bei Anfall des Vereinsvermögens an den Fiskus keine Liquidation statt; mit der Auflösung tritt Gesamtrechtsnachfolge ein und der Verein hört sofort auf zu existieren (BGH, WM 1996, 1968; BayObLG, NJW-RR 1994, 914; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 45 Rn. 2). Danach stellt sich hier das Problem nicht, ob der mitgliedlose Verein jedenfalls noch als Träger der Liquidationsmasse fortbesteht (§ 49 Abs. 2 BGB) und die Vermögensabwicklung nicht durch einen Pfleger nach § 1913 BGB, sondern durch den Vorstand (§ 48 Abs. 1 S. 1 BGB) bzw. einen gemäß § 29 BGB zu bestellenden Notliquidator zu erfolgen hat (vgl. dazu K. Schmidt, JZ 1987, 394, 399). Es gibt im Fall des § 45 Abs. 3 Alt. 2 BGB keine Liquidationsmasse. Rechtmissbräuchlichen Austritten von Mitgliedern eines insolventen Vereins (dazu K. Schmidt, a.a.O.) wäre ohnehin durch die Unwirksamkeit der Austrittserklärung zu begegnen (vgl. Senat, KGR 2001, 234 zur Amtsniederlegung eines Gesellschaftergeschäftsführers). Die Fortsetzung eines mitgliedlosen Vereins (im Liquidationsstadium) setzt im Übrigen zumindest voraus, dass der Verbandszweck auf einen feststellbaren Mitgliederkreis zielt (vgl. K. Schmidt, a.a.O., S. 400 unter Verweis auf das von Savigny gewählte Beispiel einer Handwerkerzunft). Das ist bei dem satzungsgemäßen Zweck des Beteiligten zu 2) nicht der Fall. Weiter sind G... U... , ihre Tochter C... D... und ihr Schwiegersohn W... D... vor dem Tod der E... K... am 25. Januar 1976 gemäß den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 26. Februar 2004, a.a.O. nicht wirksam in den Beteiligten zu 2) aufgenommen worden. Insbesondere folgt das nicht aus den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft, die auch für den fehlerhaften Beitritt zu einem Verein gelten. Hierfür genügt es nicht, dass sämtliche – nach dem Revidierten Statut vom 16. Februar 1898 aufgenommenen – Vereinsmitglieder mit den Beitritten von G... U... (1954), C... und W... D... (1961) einverstanden gewesen sein und diese für wirksam gehalten haben sollen. Zwar finden die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung, wenn die Handelnden bei dem Beitritt zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts annehmen, es läge die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter vor (BGH, 1992, 1501, 1502; 1988, 1321, 1323). Das beruht jedoch auf dem Umstand, dass die Gesellschaft durch die Gesellschafter vertreten wird (§§ 709 Abs. 1, 714 BGB). Der rechtsfähige Verein wird bei einem Aufnahmevertrag aber nicht durch seine Mitglieder, sondern durch den Vorstand vertreten (§ 26 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Handelnden konnten auch nicht annehmen, Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl seien mit den Beitritten einverstanden. Hierfür hätte es eines zumindest aus fünf Mitgliedern bestehenden Vorstands bedurft (§ 26 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 20 des Revidierten Statuts, Bd I Bl. 23 d.A.), der nicht mehr vorhanden war. Aus den gleichen Gründen hat der Beteiligte zu 2) auch keinen Rechtsschein gesetzt, nach dem ihm das Handeln eines faktischen Organs zuzurechnen ist. Das Vertrauen von Vereinsmitgliedern und Beitrittswilligen auf die Wirksamkeit der ungültigen Satzung vom 26. Januar 1951 ist nicht geschützt. Es widerspräche dem Zweck des Genehmigungserfordernisses, die externe Kontrolle von Satzungsänderungen sicherzustellen, wenn das Fehlen der Genehmigung durch guten Glauben oder auch nur die abweichende Handhabung von Vereinsmitgliedern überwindbar wäre. Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass es widersprüchlich ist, wenn der Beteiligte zu 2) das Einverständnis sämtlicher Mitglieder geltend macht und gleichzeitig erklärt, er habe über die nach dem Revidierten Statut aufgenommenen Mitglieder wegen des Verlusts von Akten keine nähere Kenntnis. Das gegenüber den vorangegangenen Verfahren neue Vorbringen, wahrscheinlich lebten noch Mitglieder des Beteiligten zu 2), die nach dem Revidierten Statut aufgenommen worden seien, gibt keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen nach § 12 FGG. Die Behauptung, die „damalige Vorsitzende“ des Beteiligten zu 2) sei am Tag des Mauerbaus nach Westberlin geflohen, wobei zahlreiche Akten abhanden gekommen seien, ist schon nicht nachvollziehbar. Im August 1961 trat nicht die erstmals 1963 gewählte E... K... als Vereinsleiterin auf, sondern der – nach früheren Angaben des Beteiligten zu 2) am 29. April 1963 verstorbene – G... N... . Dieser hat zudem im Verfahren vor dem Landgericht Berlin - 85 TUmw 1073/56 - erklärt, er betreibe die Geschäfte des Beteiligten zu 2) seit 1945 in seiner Wohnung in B... -F... . Aber auch wenn die alternativ gegebene Begründung für das Fehlen von Mitgliederlisten (Verlust in der Nazizeit bzw. durch Kriegswirren) zutrifft und die Möglichkeit besteht, dass E... K... von anderen wirksam beigetretenen Mitgliedern überlebt worden ist, hätten diese jedenfalls durch ihre Untätigkeit zum Ausdruck gebracht, an der Mitgliedschaft nicht festzuhalten, und den Vereinszweck tatsächlich preisgeben. Das steht dem Fortfall aller Mitglieder durch Tod oder Austritt gleich (vgl. BGH, WM 1976, 686, 687; 1965, 1132, 1133; MünchHdb/Korte, GesR, Bd V, 3. Aufl., § 65 Rn. 116 f.). Mitglieder, die nach dem Revidierten Statut aufgenommen worden sein könnten, haben jedenfalls ab 1976 jede Vereinstätigkeit unterlassen und ihr sachliches Anliegen mangels Interesse endgültig nicht weiterverfolgt. Die 1992 verstorbene G... U... , C... D... , W... D... und J... D... , der dem Beteiligten zu 2) 1979 beigetreten sein will, konnten keine weiteren Personen benennen, die sich am Vereinsleben beteiligt haben. Ausweislich eines Vermerks der Senatsverwaltung für Justiz teilte Rechtsanwalt W... als Verfahrensbevollmächtigter des Vereins im April 1980 mit, der Beteiligte zu 2) bestehe nur aus vier Mitgliedern (Bd IV Bl. 139 d.A.). Im Protokoll vom 25. Juni 1980 (Bd I Bl. 31 d.A.) heißt es, mit G... U... , C... ... W... D... und J... D... seien sämtliche Vereinsmitglieder erschienen. Schließlich verstößt es auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass sich der Beteiligte zu 1) auf das Erlöschen des Beteiligten zu 2) und den im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eingetretenen Vermögensübergang beruft. Der Grund für das Erlöschen des Vereins ist nicht durch den Beteiligten zu 1) gesetzt worden. Vielmehr haben es die für den Beteiligten zu 2) Handelnden unterlassen, die erforderliche staatliche Genehmigung für eine Satzungsänderung (§ 33 Abs. 2 BGB bzw. Art. 82 EGBGB i.V.m. §§ 29, 30 II 6 ALR), die auch unter § 12 des Revidierten Statuts erwähnt wird, einzuholen. Die Bescheinigung des Bezirksamts S... vom 26. Februar 1951 ist weder nach ihrem Wortlaut noch nach der zu Grunde liegenden Anmeldung als Genehmigung einer Satzungsänderung zu verstehen. Das Schreiben vom 29. Januar 1951 enthält keinen (auch nur konkludenten) Genehmigungsantrag, sondern die Bitte, eine Bescheinigung über die Anmeldung zu erteilen. Zudem waren dem Schreiben keine weiteren Unterlagen beigefügt, die für eine Überprüfung der Satzungsänderung erkennbar erforderlich gewesen wären, insbesondere Nachweise über die ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung und das notarielle Protokoll über die Beschlussfassung (§§ 8, 11, 12 des Revidierten Statuts). Die Behörden des Beteiligten zu 1) haben bis zum Erlöschen des Vereins auch keine Vertretungsbescheinigungen ausgestellt. Der Beteiligte zu 2) ist der zuständigen Senatsverwaltung für Justiz 1977 bekannt geworden; die erste Bescheinigung datiert von Juli 1980. Weiter ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligte zu 1) jahrzehntelang von dem Beteiligten zu 2) und den Aktivitäten seiner angeblichen Mitglieder „profitiert“ hätte. Die Entgegennahme von Grundsteuer o.ä. gehört dazu jedenfalls nicht. Soweit die Personen, die sich als Mitglieder des Beteiligten zu 2) bezeichnen, Aufwendungen auf das Grundstück erbracht haben, sind diese ggf. gemäß §§ 994 ff., §§ 812 ff. oder §§ 677 ff. BGB auszugleichen. Bei einer Interessenabwägung wäre im Gegenteil zu berücksichtigen, dass der gemeinnützige Zweck des erloschenen Beteiligten zu 2) – selbst gemäß der unwirksamen Satzung vom 26. Januar 1951 – von den unter seinem Namen Handelnden nicht verwirklicht worden ist. Das gilt auch dann, wenn G... U... , C... D... , W... D... und J... D... das Grundstück W... 5... nicht für ihre persönlichen (Wohn-)Zwecke genutzt haben, worauf allerdings entsprechende Anschriftenangaben, z.B. in der Mitteilung vom 5. April 1976 an das Bezirksamt W... hindeuten. Mit der Gründung von Asylen für obdachlose Personen ist nicht die Bereitstellung von Wohnraum für nicht bedürftige Vereinsmitglieder gemeint. Gegen die ernsthafte Verfolgung wohltätiger Zwecke könnte auch sprechen, dass die Genannten auf den Hinweis der Senatsverwaltung für Justiz vom 6. Mai 1980 nicht die steuerliche Behandlung des Beteiligten zu 2) als gemeinnützige Einrichtung nachgewiesen, sondern Gebühren i.H.v. 920 DM gezahlt haben. Als ab 1982 neu eingetretene Mitglieder werden lediglich die anwaltlichen Vertreter (Rechtsanwälte M... B... und D... W... ) sowie weitere Familienangehörige (J... D... und G... D... ) angeführt. Unabhängig davon ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die angeblichen Vereinsmitglieder bis zum Antrag des Beteiligten zu 1) vom 29. März 1994 in erheblichem Umfang karitativ tätig geworden sind. Weder ergibt sich das aus den Stellungnahmen des Beteiligten zu 2), in denen nähere Angaben u.a. zur „Wahrung der privaten Interessen der Bedürftigen als auch der Vereinsmitglieder“ unterbleiben, noch aus den nunmehr eingereichten Protokollen der Mitgliederversammlungen von 1988, 1989, 1991 und 1992. Der Beteiligte zu 1) ist gemäß § 46 S.2 BGB verpflichtet, das Vermögen des erloschenen Beteiligten zu 2) in einer Weise zu verwenden, die den Vereinszwecken gemäß § 1 des Revidierten Statuts entspricht. Es besteht weiterhin Bedarf an Schutzräumen für Obdachlose, unabhängig davon, ob diese als Asyl (veraltet) oder Wohnheim, Notunterkunft, Übernachtungsheim etc. bezeichnet werden. Eine solche Einrichtung wird z.B. – ganzjährig – in der Franklinstraße 27, 10587 Berlin betrieben. Das Verfahren nach §§ 1964, 46 S. 1 BGB war nicht entsprechend § 148 ZPO auszusetzen, bis die Senatsverwaltung für Justiz über einen Antrag vom 23. Juli 2004 entschieden hat, festzustellen dass der Beteiligte zu 2) weiterhin auf Grund staatlicher Verleihung rechtsfähig sei. Zuständig für Feststellungen zur Rechtsfähigkeit ist – wie oben ausgeführt – allein das Registergericht, weil der Beteiligte zu 2) zuletzt im Vereinsregister eingetragen war. Es ist auch ausgeschlossen, dass die Aufsichtsbehörde bescheinigt, dem Beteiligten zu 2) seien weiterhin die Rechte einer juristischen Person verliehen. Das gilt selbst dann, wenn er nicht bereits 1976 erloschen wäre. In diesem Fall hätte der Beteiligte zu 2) seine Rechtsfähigkeit kraft Verleihung jedenfalls durch die Eintragung in das Vereinsregister verloren, Art. 5 § 2 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 BlnAGBGB. Ohne Antrag auf Eintragung in das Vereinregister wäre dies im Übrigen gemäß Art. 5 § 2 Abs. 4 S. 1 BlnAGBGB spätestens am 30. April 2004 geschehen. Für eine Erstattungsanordnung nach der an sich zwingenden Vorschrift des § 13a Abs. 1 S. 2 FGG besteht kein Anlass, weil nicht ersichtlich ist, dass dem Beteiligten zu 1) erstattungsfähige Kosten entstanden sind. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 30 Abs. 1, 131 Abs. 2 KostO a.F. Maßgebend ist der Wert des auf den Beteiligten zu 1) übergegangenen Vereinsvermögens, der im Hinblick auf das Grundstück W... 5... (Grundbuch des Amtsgerichts Mitte von Wedding Blatt 5... , 6.220 qm, Bodenrichtwert 340 €/qm) auf 2.100.000 € geschätzt worden ist. Demgemäß war auch die Wertfestsetzung des Landgerichts nach § 31 Abs. 1 S. 2 KostO von Amts wegen zu ändern.