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Beschluss

1 W 464/10

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2011:1115.1W464.10.0A
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Leitsätze
1. Werden die Wohnungsgrundbücher auf Antrag des alleinigen Eigentümers sämtlicher Wohnungseigentumsrechte unter Anlegung eines neuen Grundbuchblattes geschlossen, kommt eine Berichtigung des Vermerks zum Erwerbsgrund in den Wohnungsgrundbüchern - Abt. I Spalte 4 - nicht mehr in Betracht, weil diese ihre bisherige materiell-rechtliche Bedeutung als Grundbuch verloren haben.(Rn.9) 2. Erfolgt der Grundstückserwerb durch Zuschlag in der Zwangsvollstreckung, ist für den Vermerk zum Erwerbsgrund in Abteilung I Spalte 4 auf den Zuschlagbeschluss und nicht das Datum des Eintragungsersuchens des Vollstreckungsgerichts abzustellen.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden die Wohnungsgrundbücher auf Antrag des alleinigen Eigentümers sämtlicher Wohnungseigentumsrechte unter Anlegung eines neuen Grundbuchblattes geschlossen, kommt eine Berichtigung des Vermerks zum Erwerbsgrund in den Wohnungsgrundbüchern - Abt. I Spalte 4 - nicht mehr in Betracht, weil diese ihre bisherige materiell-rechtliche Bedeutung als Grundbuch verloren haben.(Rn.9) 2. Erfolgt der Grundstückserwerb durch Zuschlag in der Zwangsvollstreckung, ist für den Vermerk zum Erwerbsgrund in Abteilung I Spalte 4 auf den Zuschlagbeschluss und nicht das Datum des Eintragungsersuchens des Vollstreckungsgerichts abzustellen.(Rn.8) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. Mit Beschluss vom 12. November 2009 des Amtsgerichts Neukölln wurden der eingetragenen Eigentümerin die im Rubrum näher bezeichneten Wohnungs- und Teileigentumsrechte zugeschlagen. Zu notarieller Urkunde Nr... des Notars Dr. A... M... in Berlin bewilligte und beantragte die eingetragene Eigentümerin die Schließung aller Wohnungseigentumsgrundbücher und die Übertragung des Bestands auf ein neues Grundbuchblatt. Mit Schreiben vom 6. Mai 2010 ersuchte das Vollstreckungsgericht das Grundbuchamt u. a. um Eintragung der eingetragenen Eigentümerin in den vorgenannten Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern. Am 29. Juni 2010 hat das Grundbuchamt den Eigentumswechsel in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern vollzogen, dabei jedoch das Datum des Zuschlagbeschlusses mit dem Datum des Ersuchens verwechselt und jeweils in Abt. I Spalte 4 als Grundlage der Eintragung „Zuschlagbeschluss vom 06.05.2010“ eingetragen. Zugleich hat das Grundbuchamt die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher geschlossen und den Bestand auf das neue Grundbuchblatt ... übertragen. Dort hat es in Abt. I Spalte 4 als Grundlage der Eintragung vermerkt: „Von Blätter ... bis ... ohne Eigentumswechsel hierher übertragen am 29.06.2010“. Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 und vom 30. August 2010 hat das Vollstreckungsgericht auf die unrichtige Datumsangabe hingewiesen und um Korrektur gebeten. Auf die Mitteilung des Grundbuchamts, dass dies technisch nicht möglich sei, hat das Vollstreckungsgericht am 27. September 2010 Erinnerung eingelegt, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 5. Oktober 2010 nicht abgeholfen hat. Das Vollstreckungsgericht vertritt die Auffassung, dass eine Berichtigung jedenfalls in dem neu angelegten Grundbuch Bl. ... zu erfolgen habe. II. 1. Die Erinnerung des Vollstreckungsgerichts ist als Beschwerde auszulegen, weil dieses Rechtsmittel nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist, § 71 Abs. 1 GBO, 11 Abs. 1 RPflG. Dem steht § 71 Abs. 2 S. 1 GBO nicht entgegen. Danach ist die Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig. Hierunter fallen jedoch nur solche Eintragungen, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71, Rdn. 37). Das ist bei Eintragungen in Abt. I Spalte 4 nicht der Fall, weil die Eintragung des Erwerbsgrundes lediglich auf der Ordnungsvorschrift des § 9 Buchst. d GBV beruht (BGH, Urteil vom 11. Juli 1952 – V ZR 75/51 – Juris, Rdn. 25; Toussaint, in: JurisPK, BGB, 5. Aufl., § 891, Rdn. 11; Kohler, in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 892, Rdn. 14; Böttcher, in: Meikel, GBO, 10. Aufl., § 9 GBV, Rdn. 23). Die Beschwerde ist nur zum Teil zulässig. Das Vollstreckungsgericht ist lediglich soweit beschwerdebefugt, wie mit der Beschwerde eine Berichtigung der – geschlossenen – Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher angestrebt wird. Behörden sind beschwerdeberechtigt, soweit sie nach dem Gesetz befugt sind, das Grundbuchamt um eine Eintragung nach § 38 GBO zu ersuchen (Streck, in: Meikel, a.a.O., § 71, Rdn. 145; Demharter, a.a.O., § 71, Rdn. 76). Diese Befugnis folgt für das Vollstreckungsgericht aus § 130 Abs. 1 S. 1 ZVG. Sie beschränkt sich aber auf Eintragungen in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern. Denn nur auf diese Rechte bezog sich das Verfahren des Vollstreckungsgerichts. Dessen Ersuchen auf Eintragung der nunmehr eingetragenen Eigentümerin hat das Grundbuchamt entsprochen. Es hat die Ersteherin in sämtlichen Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern als Eigentümerin eingetragen. Das Vollstreckungsgericht ist hingegen nicht befugt, die Fassung in Abteilung I Spalte 4 des neu angelegten Grundbuchblattes zu beanstanden. Diese Buchung beruhte nicht auf dem Ersuchen des Vollstreckungsgerichts, sondern erfolgte wegen der von der Ersteherin beantragten Schließung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher und der Anlegung des neuen Grundbuchblattes. Im Übrigen entspricht die nun maßgebliche Fassung den amtlichen Mustern, vgl. Anlage 2a zu § 31 GBG und Anlage 10b zu § 69 Abs. 4 GBV. 2. Die Beschwerde ist im Rahmen ihrer Zulässigkeit unbegründet. Allerdings sind die auf Grund des Ersuchens des Vollstreckungsgerichts erfolgten Eintragungen in Abt. I Spalte 4 der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher insoweit unrichtig, als dort auf einen Zuschlagbeschluss vom 6. Mai 2010 Bezug genommen wird. Tatsächlich handelte es sich bei diesem Datum um das des Eintragungsersuchens des Vollstreckungsgerichts. Der Zuschlag erfolgte hingegen mit Beschluss vom 12. November 2009. Maßgeblich für die Eintragung in Abt. Spalte 4 ist aber der Zuschlagbeschluss und nicht das Datum des Eintragungsersuchens (Böttcher, a.a.O., Rdn. 29). Eine Berichtigung in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuchblättern kommt – ungeachtet ihrer technischen Möglichkeiten - hingegen nicht mehr in Betracht, weil diese Grundbücher auf Antrag der nunmehr eingetragenen Eigentümerin geschlossen und ein neues Grundstücksgrundbuchblatt angelegt worden ist, § 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 WEG. Mit der Schließung verliert das Grundbuchblatt seine bisherige materiell-rechtliche Bedeutung als Grundbuch und ist demgemäß formell-rechtlich für neue Eintragungen gesperrt (Böttcher, a.a.O., Vorbemerkung zu den §§ 34 bis 37 GVB, Rdn. 2). 3. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 78 Abs. 2 S. 1 GBO, besteht nicht.