OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 VA 7/12

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:0917.1VA7.12.0A
1Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1319 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann nicht allein deshalb als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden, weil die Verlobten sich nie persönlich begegnet sind (Abgrenzung zu OLG Naumburg, 31. Juli 2001, 3 VA 1/01, StAZ 2003, 112 f.). Auch ein Kennenlernen durch die Benutzung digitaler Kommunikationsformen (via Skype/chat-rooms/facebook) ohne eine persönliche Begegnung schließt die Ernsthaftigkeit des Willens zur Eheschließung nicht aus.(Rn.14) (Rn.15) (Rn.16)
Tenor
1. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. März 2012 wird aufgehoben. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Befreiung vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zu erteilen. 3. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 3.000 EURO festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1319 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann nicht allein deshalb als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden, weil die Verlobten sich nie persönlich begegnet sind (Abgrenzung zu OLG Naumburg, 31. Juli 2001, 3 VA 1/01, StAZ 2003, 112 f.). Auch ein Kennenlernen durch die Benutzung digitaler Kommunikationsformen (via Skype/chat-rooms/facebook) ohne eine persönliche Begegnung schließt die Ernsthaftigkeit des Willens zur Eheschließung nicht aus.(Rn.14) (Rn.15) (Rn.16) 1. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. März 2012 wird aufgehoben. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Befreiung vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zu erteilen. 3. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 3.000 EURO festgesetzt. I. Die am 2... . J... 19... geborene Antragstellerin ist thailändische Staatsangehörige und lebt in ihrem Heimatland. Sie ermächtigte ihren am 1... .0... .19... geborenen Verlobten Herrn B... B..., der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, am 21.02.2012 die Eheschließung anzumelden. Dieser beantragte unter dem 06.03.2012 im Namen der Antragstellerin die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses, da Thailand kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt. Herr B... unterschrieb ferner für die Verlobten eine Erklärung, dass sie die Ehe zum Zwecke einer ehelichen Lebensgemeinschaft schließen wollen. Wegen des weiteren Sachverhalts im Einzelnen wird auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn B... vom 14.05.2012 (Bl. 33 d.A.) Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitzeugnisses mit Bescheid vom 29.03.2012 – ... -, zugestellt am 04.04.2012, mit der Begründung zurückgewiesen, dieser sei rechtsmissbräuchlich. Der Rechtsmissbrauch ergebe sich ausschließlich aus dem Umstand, dass sich die Verlobten noch nie persönlich begegnet seien. Eine Kommunikation über die Internetdienste skype oder andere chat-Programme ersetze nicht das Erfordernis vorherigen persönlichen Kennenlernens. Hiergegen richtet sich der am 04.05.2012 beim Kammergericht eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig, insbesondere gemäß § 26 EGGVG form- und fristgerecht gestellt worden. Er hat in der Sache auch Erfolg, weil die Antragsgegnerin die Befreiung der Antragstellerin vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB zu Unrecht abgelehnt hat. Es ist nicht offensichtlich, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB als sog. „Scheinehe“ aufhebbar wäre. 1. Gemäß § 1309 Abs. 1 BGB soll, wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Art. 13 Abs. 2 EGBGB ausländischem Recht unterliegt, eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaates darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Gemäß § 1309 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Präsident des Oberlandesgerichts von diesem Erfordernis eine Befreiung erteilen. Diese Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen (§ 1309 Abs. 2 Satz 1 BGB). In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden (§ 1309 Abs. 2 Satz 3 BGB). Die am 2... . J... 19... geborene Antragstellerin ist ausweislich ihres bei der Anmeldung zur Eheschließung vorgelegten, am 09.11.2007 vom Außenministerium ausgestellten Reisepasses Nr. G... , Staatsangehörige von Thailand. Anlass zu Zweifeln an ihrer Identität und Staatsangehörigkeit besteht in diesem Verfahren nicht. Thailand stellt ihren Staatsangehörigen für die Eheschließung im Ausland kein Ehefähigkeitszeugnis aus; eine Befreiung der Antragstellerin vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist daher grundsätzlich erforderlich. 2. Die Antragsgegnerin geht weiter zutreffend davon aus, dass die Regelung des § 1310 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 i.V. mit § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB, wonach der Standesbeamte bei offenkundigem Vorliegen eines Aufhebungsgrundes wie der übereinstimmend nicht beabsichtigten ehelichen Lebensgemeinschaft die Mitwirkung an der Eheschließung verweigern muss, da der Aufhebungsgrund zugleich als materiell-rechtliches Ehehindernis normiert ist, dessen Vorliegen die Eheschließung hindert. Da gem. Art. 13 Abs. 1 EGBGB die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung dem Heimatrecht jedes Verlobten unterliegen, greift das genannte Ehehindernis als zweiseitiges Verbot (Coester in MünchKomm, BGB, 5. Aufl., Rdn. 58 zu § 13 EGBGB) ein, wenn deutsches materielles Eheschließungsrecht für einen der Verlobten maßgebend ist (vgl. hierzu und zum Folgenden Senat, NJW-RR 2001, 1373, 1374 m.umfangr.Nachw.). Dies ist vorliegend wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Verlobten der Antragstellerin der Fall. Das Vorliegen eines Ehehindernisses ist entsprechend der Rechtsprechung des Senats von der Antragsgegnerin zu prüfen und nicht allein dem Standesbeamten vorbehalten (Senat,a.a.O., 1375; a.A. A.Roth in Erman, BGB, 2011, Rdn. 10 zu § 1309 m.w.N.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Eheschließungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 GG insoweit die Freiheit der Entschließung umfasst, ob, mit wem und wann die Ehe eingegangen werden soll. Das Befreiungsverfahren ist regelmäßig nicht darauf gerichtet, die Motive des Heiratsentschlusses näher zu erforschen (OLG Naumburg, BeckRS 2001, 30223138). Demgemäß mischt sich die Rechtsordnung grundsätzlich auch nicht in die Art und Weise der Partnerwahl und Partnersuche ein. Die Benutzung „moderner” Möglichkeiten der Datenverarbeitung, des Internet (via Skype/chat-rooms/facebook) oder von „Katalogen” ehewilliger Personen aus dem Ausland ist Sache des Einzelnen. Demgemäß kann die „Ehe aus dem Katalog” zu Eheschließung und Ehe führen. Eine Entscheidung über die Partnerwahl steht dem Staat und seiner Rechtsordnung ebenso wenig zu wie die Einmischung in die Gestaltung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft und die Rollenverteilung in der Ehe (so zu Recht Hohloch, FPR 2011, 422, 425). Die Grenze der Mitwirkung der Standesbehörden, ohne die es zur Eheschließung im Inland nicht kommen kann, ziehen §§ 1314 Abs. 2 und 1310 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB. Eine nach ihrer Schließung evident aufhebbare Ehe braucht nicht erst geschlossen zu werden, da es zu den Grundsätzen jeder Rechtsanwendung gehört, dass der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Schutz verdient (OLG Naumburg, a.a.O., m.w.N.; OLG Dresden OLG-NL 2000, 183, 184). Für eine beabsichtigte Scheinehe spricht etwa, dass sich die Eheleute nicht kennen, keine gemeinsame Sprache sprechen oder zwischen ihnen ein eklatanter Altersunterschied besteht (Voppel in Staudinger, BGB, Neubearb.2012, Rdn. 68 zu § 1314), doch müssen in der Regel weitere Begleitumstände hinzukommen (vgl . BT-Drucks 13/9416, 30). Vorliegend ist die Antragsgegnerin bei bestehendem erheblichem Altersunterschied allein deshalb von einer Scheinehe ausgegangen, weil die Verlobten sich nie persönlich begegnet sind. Eine solche Begegnung sei jedoch notwendig, damit bestimmte Charaktereigenschaften oder Körpermerkmale, die für ein dauerhaftes Zusammenleben von entscheidender Bedeutung sein können, erfahren werden könnten. Das Internet könne diese nicht ersetzen. Dies greift nach Ansicht des Senats aber im vorliegenden Fall zu kurz. Dabei ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass das Ehehindernis nur eingreift, wenn beide Ehegatten darüber einig sind, dass sie keine Verpflichtungen nach § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen. Trifft dies nur auf einen der Verlobten zu, liegt kein Fall des § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB vor (OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 277, 278; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1201, 1202). Vorliegend hat der Verlobte der Antragstellerin an Eides statt nach entsprechender Belehrung versichert, dass er nicht die Absicht habe, eine Scheinehe einzugehen. Er habe seine Verlobte im September 2011 über einen guten Freund kennengelernt, der mit einer thailändischen Frau glücklich verheiratet sei. Seitdem stünden sie täglich zwei bis drei Stunden über facebook und skype in Verbindung. Die Antragstellerin und Herr B... fassten sodann den Entschluss zu heiraten und holten die Erlaubnis der Eltern der Antragstellerin zur Heirat ein (Bl. 33 d.A.). Ein persönliches Kennenlernen im Dezember 2011 scheiterte, weil Herr B... eine neue Arbeitsstelle angetreten hatte und keinen Urlaub nehmen konnte. Dieser Vorgang wird durch entsprechende Erklärungen der Schwester des Herrn B... vom 25.07.2012 und des Herrn S... vom 05.08.2012 bestätigt. Bei diesen Gegebenheiten rechtfertigt allein der Umstand, dass sich die Heiratswilligen vorher nicht persönlich von Angesicht zu Angesicht kennengelernt haben, nicht die Annahme einer Scheinehe. Es ist ohnehin zweifelhaft, ob von einem Heiratswilligen überhaupt verlangt werden kann, die ausgewählte Partnerin in ihrem Heimatland zu besuchen, da entsprechende Flugkosten nur bei hierfür zur Verfügung stehenden ausreichenden Haushaltsmitteln bestritten werden könnten. Eine hieraus resultierende Sozialauswahl dürfte mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht im Einklang stehen, was jedoch vorliegend keiner abschließenden Entscheidung bedarf. Im Übrigen belegen neuere Untersuchungen (vgl. Glowsky, Globale Partnerwahl: Soziale Ungleichheit als Motor transnationaler Heiratsentscheidungen, 2011; ders.: Why Do German Men Marry Women from Less Developed Countries? An Analysis of Transnational Partner Search Based on the German Socio-Economic Panel in: SOEPpapers on Multidisciplinary Panel Data Research at DIW Berlin, 61/2007) , dass die Ernsthaftigkeit eines Entschlusses zu heiraten bei gemischtnationalen Eheschließungen von weiteren Faktoren abhängt, die von einem persönlichen Kennenlernen unabhängig sind. Dazu gehört auf der Seite deutscher Männer oft die fehlende Möglichkeit im Inland im fortgeschrittenen Alter nach dem Scheitern einer Ehe (wie im vorliegenden Fall) eine neue – auch jüngere – Partnerin zu finden und auf der Seite der ausländischen Partnerin, die Möglichkeit ihren sozialen Status und die meist schwierigen Lebensumstände zu verbessern. Auch unterschiedliche Sichtweisen zur Rollenverteilung in der Ehe beeinflussen den Heiratswillen. Da somit die Ernsthaftigkeit des Willens, eine Ehe im Sinne einer gelebten Partnerschaft einzugehen, nicht ausschließlich an Hand des persönlichen Kennenlernens beurteilt werden kann, ist vorliegend eine Gesamtschau der vorgetragenen Tatsachen erforderlich. Danach vermag der Senat mit einer für das praktische Leben notwendigen und ausreichenden Sicherheit, die verbleibende Zweifel nicht völlig ausschließen muss (vgl. KG - 25.ZS.- StAZ 1999, 112 und 334), angesichts der vorliegenden schriftlichen Erklärungen nicht die Feststellung zu treffen, dass die Antragstellerin oder ihr Verlobter mit der beabsichtigten Eheschließung offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu handeln beabsichtigen. Auch wenn der vorgelegte Auszug aus verschiedenen chats via facebook eher Belanglosigkeiten betrifft, so zeigt er doch, dass die Verlobten einen vertrauten Umgang miteinander pflegen. Er belegt zudem, dass sich die Antragstellerin bemüht die deutsche Sprache zu erlernen. In der eidesstattliche Erklärung des Herrn S... wird zudem geschildert, dass die Verlobten im Umgang miteinander sehr liebevoll sind und sie sich entschlossen hätten die Ehe miteinander einzugehen. Weiterer Darlegungen bedarf es danach nicht mehr. 3. Da mithin die Ablehnung der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nunmehr rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, ist nach § 28 Abs. 2 EGGVG im hier gegebenen Fall der Entscheidungsreife die Antragsgegnerin unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zu verpflichten, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen. Eine Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin durch die Staatskasse ist nicht veranlasst. Sie entspräche nur dann billigem Ermessen im Sinne von § 30 Abs. 2 EGGVG, wenn sie über den Erfolg des Antrags hinaus durch besondere Umstände gerechtfertigt wäre (vgl. Zöller-Lückemann, ZPO, 29. Aufl., § 30 EGGVG Rdn. 1). An solchen Umständen fehlt es. Ein offensichtlich fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten der Antragsgegnerin liegt schon deshalb nicht vor, weil sie sich im Ausgangspunkt auf eine Entscheidung des OLG Naumburg, StAZ 2003, 112 f. stützen konnte. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO. Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts sowie im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Naumburg (a.a.O.) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGGVG.