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Beschluss

1 VA 12/11

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:1022.1VA12.11.0A
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Leitsätze
Eine in Deutschland geschlossene Ehe wird in den Niederlanden nicht anerkannt, wenn die Verlobten dort bereits eine registrierte Partnerschaft eingegangen sind. Insbesondere führt die Eheschließung nicht zur Beendigung der registrierten Partnerschaft. Der niederländische Partner kann deshalb vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nicht befreit werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012, IV AR (VZ) 1/12 und Senat, Beschluss vom 3. Januar 2012, 1 VA 21/11)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine in Deutschland geschlossene Ehe wird in den Niederlanden nicht anerkannt, wenn die Verlobten dort bereits eine registrierte Partnerschaft eingegangen sind. Insbesondere führt die Eheschließung nicht zur Beendigung der registrierten Partnerschaft. Der niederländische Partner kann deshalb vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nicht befreit werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012, IV AR (VZ) 1/12 und Senat, Beschluss vom 3. Januar 2012, 1 VA 21/11) Der Antrag wird zurückgewiesen Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist niederländischer Staatsangehöriger. Am 19. April 2005 ging er mit einer deutschen Staatsangehörigen in H... /Niederlande eine registrierte Partnerschaft ein, über die eine Partnerschaftsregistrierungsurkunde ausgestellt wurde. Der Antragsteller lebt inzwischen mit seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern in Berlin. Hier entschlossen sie sich, die Ehe miteinander einzugehen. Sein Antrag auf Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses wurde durch die Gemeinde H... /Niederlande im Hinblick auf die bestehende registrierte Partnerschaft abgelehnt. Den Antrag auf Befreiung von dem Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 1. Juli 2011 zurückgewiesen. Das darauf betriebene Verfahren auf gerichtliche Entscheidung ist vor dem Senat zunächst erfolglos geblieben (Beschluss vom 3. Januar 2012 – 1 VA 12/11 - FGPrax 2012, 113). Auf Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Senats mit Beschluss vom 11. Juli 2012 (IV AR (VZ) 1/12; FamRZ 2012, 1635) aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2012, wegen dessen Einzelheiten auf Band 3 Blatt 3f der Akten verwiesen wird, eine Rechtsauskunft über das niederländische Recht entsprechend den Vorschriften des Londoner Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 erfordert. Wegen der Antwort des Ministeriums der Sicherheit und Justiz der Niederlande vom 19. März 2013 wird auf Band 3 Blatt 33 bis 35 verwiesen. II. 1. Da die Niederlande ihren Angehörigen grundsätzlich Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, Art. 49a Burgerlijk Wetboek Boek 1 (Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch, im Folgenden: „BW 1“; abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblatt Stand 2006, Stichwort „Niederlande“) und die zwischen den Verlobten bestehende registrierte Partnerschaft nach niederländischem Recht ein Ehehindernis darstellt, Art. 42 BW 1, kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses hier nach § 1309 Abs. 2 S. 3 BGB nur in Betracht, wenn auf den Antragsteller ausnahmsweise deutsches Recht Anwendung findet, Art. 13 Abs. 2 EGBGB. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. a) Der Senat bleibt bei seiner im Beschluss vom 3. Januar 2012 zum Ausdruck gekommenen Auffassung, dass es dem Antragsteller und seiner deutschen Partnerin zuzumuten ist, ihre registrierte Partnerschaft durch Umsetzung in eine Ehe zu beenden, Art. 80c lit e) BW 1, und damit das für den Antragsteller bestehende Ehehindernis zu beseitigen, vgl. Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB. Die im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 11. Juli 2012 erfolgten weiteren Ermittlungen des Senats haben ergeben, dass die in den Niederlanden eingetragene Partnerschaft auf anderem, für die Verlobten weniger aufwendigem Weg nicht zu beseitigen ist. Die zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Regelungen zum Internationalen Privatrecht der Niederlande, Burgerlijk Wetboek Boek 10 (im Folgenden BW 10, abgedruckt bei ten Wolde/Kant, StAZ 13, 155ff), haben hieran nichts geändert. b) Allerdings wird eine im Ausland geschlossene Ehe, welche gemäß dem Recht des Staates in dem die Eheschließung stattgefunden hat, rechtsgültig ist oder danach rechtsgültig geworden ist, als solche in den Niederlanden anerkannt Art. 31 Abs. 1 BW 10. Das ist aber nicht der Fall, wenn die Anerkennung offensichtlich unvereinbar mit der öffentlichen Ordnung ist, Art. 32 BW 10. Nach Auskunft des Ministeriums der Sicherheit und Justiz der Niederlande wird Art. 42 BW 1 als eine Vorschrift der öffentlichen Ordnung angesehen. Diese Vorschrift stehe der Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Weg, wenn bereits in den Niederlanden eine registrierte Partnerschaft eingegangen worden sei. Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln geben könnten, dass diese Auslegung der gesetzlichen Regelungen nicht dem in den Niederlanden herrschenden Rechtsverständnis entsprechen könnte, vermag der Senat nicht festzustellen. Daran ändert nichts die Kritik, die die Entscheidung des Senats vom 3. Januar 2012 in der niederländischen Rechtsliteratur erfahren hat (Boele-Wolki, Ars Aequi 2012, 6855). Der Senat habe nicht berücksichtigt, dass eine Eheschließung in Deutschland in den Niederlanden anerkannt und damit die registrierte Partnerschaft aufgehoben werde könne. Den dortigen nicht näher begründeten Ausführungen, auf die der Senat in seinem Auskunftsersuchen ausdrücklich hingewiesen hat, kann jedoch im Hinblick auf die gegenteilige Stellungnahme des Ministeriums der Sicherheit und Justiz der Niederlande nicht gefolgt werden. Der von dem Ministerium unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien hergestellte Zusammenhang zwischen Art. 32 BW 11 mit Art. 42 BW 1 erscheint ohne weiteres nachvollziehbar. Im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen, etwa dem französischen pacte civil des solidarité (hierzu Buschbaum, RnotZ 2010, 73, 77f) erlischt die eingetragene Partnerschaft niederländischen Rechts nicht durch Heirat der Partner von Gesetzes wegen. Vielmehr stellt die registrierte Partnerschaft sogar eine Ehehindernis dar. Warum dies bei einer Eheschließung im Ausland anders sein sollte, erschließt sich nicht. c) Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 88 BW 10. Diese Vorschrift regelt die Anerkennung einer außerhalb der Niederlande erfolgten Beendigung der registrierten Partnerschaft, sei es im beiderseitigen Einvernehmen, Abs. 1, oder durch Auflösung, Abs. 2. Im gegenseitigen Einvernehmen, d.h. ohne richterliche oder behördliche Entscheidung, kann die Partnerschaft des Antragstellers in Deutschland rechtsgültig nicht beendet werden. Das deutsche Recht kennt einen solchen Beendigungstatbestand weder im Eherecht noch in dem Recht über die eingetragene Lebenspartnerschaft. Dabei kann letztlich dahinstehen, wie die registrierte Partnerschaft des Antragstellers nach deutschem Recht einzuordnen wäre. Fänden die deutschen Regelungen über die Ehe Anwendung, könnte die Partnerschaft wirksam nur durch richterlichen Beschluss beendet werden, Art. 17 Abs. 2 EGBGB, § 1564 BGB. Bei Anwendung des Rechts der eingetragenen Lebenspartnerschaft (vgl. hierzu Coester, in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., Art. 17b EGBGB, Rdn. 127ff; Wagner, IPrax 2001, 281, 292) fände für die Beendigung niederländisches Recht Anwendung, Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB. Danach ist die Registrierung im niederländischen Register erforderlich, Art. 80c lit. c BW 1 („Einschreibung einer ... Erklärung ... durch den Standesbeamten"). Soweit der Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten hat, die Partnerschaft hätte in Deutschland keinerlei rechtliche Wirkungen, fehlte es ohnehin an Möglichkeiten zu deren Beendigung. Jedenfalls bestünde aber auch keinerlei Zuständigkeit des deutschen Standesbeamten für die Entgegennahme entsprechender Erklärungen, vgl. § 1 Abs. 2 PStG. Soweit Art. 88 Abs. 2 BW 10 die Anerkennung einer in einem ordnungsgemäßen ausländischen Verfahren erfolgten Auflösung der Partnerschaft vorsieht, setzt dies sowohl nach deutschem Recht, vgl. § 1564 BGB, als auch nach dem Recht der Niederlande, Art. 80e BW 1, eine richterliche bzw. eine gerichtliche Entscheidung voraus. Erklärungen gegenüber dem deutschen Standesbeamten genügen hierzu nicht, weil es auch insoweit an einer Zuständigkeit fehlt, vgl. § 1 Abs. 2 PStG. Ein „gleitender Übergang" von der Partnerschaft zur Ehe wird auch nicht durch ein Vorgehen nach Art. 88 Abs. 3 BW 10 gewährleistet. Zwar wird vereinzelt die Auffassung vertreten, mit der Eingehung einer Ehe in Deutschland sei das stillschweigende Einverständnis der Partner mit der Auflösung der Partnerschaft verbunden (Wiggerich, FamRZ 2012, 1636, 1637; vgl. auch Finger, FamRBint 2013, 1). Dies erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil die Auflösung nach niederländischem Recht die dauerhafte Zerrüttung der Partnerschaft voraussetzt, Art. 80c lit d), 80e Abs. 1, 151 Buch 1 BW. Der Wille, miteinander die Ehe eingehen zu wollen, dürfte eher gegen eine Zerrüttung der Partnerschaft sprechen. Letztlich wird aber auch dies dahinstehen können. Neben dem übereinstimmenden Einverständnis der Partner setzt Art. 88 Abs. 3 BW 10 eine außerhalb der Niederlande erwirkte Beendigung der eingetragenen Partnerschaft durch Auflösung voraus. Nach deutschem Recht gibt es keinen Tatbestand, nach dem durch Eingehung einer Ehe eine - zwischen denselben Personen - bestehende (Lebens-)partnerschaft beendet wird. Eine „Privatscheidung" kennt das deutsche Recht ebenfalls nicht. Nach niederländischem Recht könnte die - deutsche - Ehe nach der von dem Senat eingeholten Auskunft schon keine Anerkennung finden und hätte damit ebenfalls keine Auswirkungen auf den Bestand der Partnerschaft. d) Eine mit dem Zeitpunkt der Eheschließung übereinstimmende Beendigung der Partnerschaft kann danach allein durch eine Umsetzung nach Art. 80c lit e) BW 1 in den Niederlanden erfolgen. e) Dass die – derzeitige - Versagung der Eheschließung in Deutschland wegen des nach niederländischem Recht bestehenden Ehehindernisses mit dem Grundrecht des Antragstellers auf Eheschließungsfreiheit, Art. 6 Abs. 1 GG, vereinbar ist, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 3. Januar 2012 ausgeführt, auf den insoweit verwiesen werden kann. 2. Die Festsetzung des Verfahrenswerts richtet sich nach den bis zum 31. Juli 2013 geltenden Vorschriften, § 136 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 GNotKG, § 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 KostO. Anlass zu einer Kostenerstattungsanordnung gemäß § 30 Abs. 2 S. 1 EGGVG besteht nicht. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 S. 1 EGGVG nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2012 keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Die Auffassung des Senats, es sei den Verlobten zumutbar, ihre registrierte Partnerschaft in den Niederlanden in eine Ehe umsetzen zu lassen, hat der Bundesgerichtshof im Grundsatz nicht beanstandet, sondern vom Ergebnis weiterer Ermittlungen abhängig gemacht. Diese hat der Senat durchgeführt. Sie rechtfertigen jedoch keine Abweichung von der Entscheidung vom 3. Januar 2012.