Beschluss
1 AR 3/14
KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:0227.1AR3.14.0A
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Leitsätze
Mit der Übersendung nach § 350 FamFG beginnt ein neues, selbständiges Verfahren vor dem Nachlassgericht. Die besondere Zuständigkeit des Verwahrungsgerichts (§ 344 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 FamFG) gilt nur für die Eröffnung der letztwilligen Verfügung gemäß § 348 Abs. 1 und 2 FamFG. In dem anschließenden Verfahren obliegt dem Nachlassgericht (§ 343 FamFG) u.a. die Ermittlung und Benachrichtigung der Beteiligten nach § 348 Abs. 3 FamFG, die Gewährung der Einsicht und Erteilung von Abschriften (§§ 357 Abs. 1, 13 Abs. 3 FamFG), die Kostenerhebung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG) sowie die weitere (einfache) Verwahrung der Testamentsurschrift.(Rn.3)
Tenor
Örtlich zuständig für das Verfahren über die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist das Amtsgericht Spandau.
Örtlich zuständig für das weitere Verfahren ist das Amtsgericht Charlottenburg.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit der Übersendung nach § 350 FamFG beginnt ein neues, selbständiges Verfahren vor dem Nachlassgericht. Die besondere Zuständigkeit des Verwahrungsgerichts (§ 344 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 FamFG) gilt nur für die Eröffnung der letztwilligen Verfügung gemäß § 348 Abs. 1 und 2 FamFG. In dem anschließenden Verfahren obliegt dem Nachlassgericht (§ 343 FamFG) u.a. die Ermittlung und Benachrichtigung der Beteiligten nach § 348 Abs. 3 FamFG, die Gewährung der Einsicht und Erteilung von Abschriften (§§ 357 Abs. 1, 13 Abs. 3 FamFG), die Kostenerhebung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG) sowie die weitere (einfache) Verwahrung der Testamentsurschrift.(Rn.3) Örtlich zuständig für das Verfahren über die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist das Amtsgericht Spandau. Örtlich zuständig für das weitere Verfahren ist das Amtsgericht Charlottenburg. Das Kammergericht ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG zur Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten Spandau und Charlottenburg bestehenden Streits über die örtliche Zuständigkeit berufen. Die Zuständigkeit ist gemäß den §§ 342 ff. FamFG zu bestimmen. Dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Spandau vom 15. Januar 2014 kommt schon deshalb keine Bindungswirkung nach § 3 Abs.3 S.2 FamFG zu, weil nicht ersichtlich ist, für welches der in Betracht kommenden Verfahren er gelten soll. Für das Verfahren über die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist nach § 344 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 FamFG (§§ 2258a Abs. 2 Nr. 1, 2261 S. 1 BGB a.F.) das Amtsgericht Spandau zuständig. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Vielmehr obliegt es dem Amtsgericht Spandau gemäß § 350 FamFG (§ 2261 S. 2 BGB a.F.) die Urschrift des notariellen Testaments vom 23. Mai 2008 (UR-Nr. 120/2008 des Notars B... V...) sowie beglaubigte Abschriften der Eröffnungsniederschriften vom 14. Februar 2012 und 10. Januar 2014 an das Amtsgericht Charlottenburg als Nachlassgericht zu übersenden. Eine beglaubigte Abschrift des Testaments und die Eröffnungsniederschriften im Original sind durch das Amtsgericht Spandau zurückzubehalten und dort gemäß der Aktenordnung aufzubewahren. Das weitere Verfahren unterfällt der Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg. Mit der Übersendung nach § 350 FamFG endet das Verfahren vor dem Verwahrungsgericht, dessen besondere Zuständigkeit nur für die Eröffnung der letztwilligen Verfügung gemäß § 348 Abs. 1 und 2 FamFG gilt. Das anschließende Verfahren vor dem Nachlassgericht, zu dessen Aufgaben die Ermittlung und Benachrichtigung der Beteiligten nach § 348 Abs. 3 FamFG (vgl. BayObLGZ 1986, 118, 125; OLG Hamburg, Rpfleger 1985, 194; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 350 Rn. 10; Muscheler in MünchKomm/FamFG, 2. Aufl., § 350 Rn. 4), die Gewährung der Einsicht und Erteilung von Abschriften (§§ 357 Abs. 1, 13 Abs. 3 FamFG) sowie die Kostenerhebung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG, § 103 Abs. 3 KostO) gehören, ist ein neues, selbständiges Verfahren (Senat, Beschluss vom 26. März 2013 - 1 AR 3/13; OLG Hamburg, a.a.O., S. 194 f.; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 350 Rn. 6). Für dieses neue Verfahren einschließlich weiterer (einfacher) Verwahrung der Testamentsurschrift ist das Amtsgericht Charlottenburg gemäß § 343 Abs. 1 FamFG örtlich zuständig, da die Erblasser ihren letzten Wohnsitz (..., 13627 Berlin) in dessen Bezirk hatten.