Beschluss
1 W 38/14
KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:0801.1W38.14.0A
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Leitsätze
Durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Kosteneinziehungsstelle der Justiz, der diese als Gläubigerin der zugrunde liegenden Forderung ausweist, kann im Grundbuchverfahren eine Pfändung zugunsten des Landes Berlin nachgewiesen werden.(Rn.1)
Tenor
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Kosteneinziehungsstelle der Justiz, der diese als Gläubigerin der zugrunde liegenden Forderung ausweist, kann im Grundbuchverfahren eine Pfändung zugunsten des Landes Berlin nachgewiesen werden.(Rn.1) Die Zwischenverfügung wird aufgehoben. Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 71 ff. GBO). Als Beschwerdeführer ist der Beteiligte anzusehen. Aus dem Verweis im Schreiben vom 7. Januar 2014 auf die Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz und aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Kosteneinziehungsstelle für den Beteiligten tätig wird. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Zwischenverfügung ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 GBO veranlasst. Die Tatsache, dass in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 4. Juli 2013 als Gläubigerin des der Pfändung zugrunde liegenden Anspruchs die Kosteneinziehungsstelle der Justiz genannt ist, steht der beantragten Grundbucheintragung nicht entgegen. Der Antrag vom 4. Dezember 2013 ist aus vorgenannten Gründen als im Namen des Beteiligten gestellt anzusehen. Inhaltlich bedurfte er der Auslegung, weil er außer der Bezugnahme auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, in dem nur die Kosteneinziehungsstelle der Justiz als Gläubigerin benannt ist, keine Angaben zu dem einzutragenden Begünstigten enthält. Diese Auslegung ergibt, dass der Beteiligte, gegebenenfalls mit einem Klammerzusatz nach § 15 Abs. 2 GBV (nach Ermessen des Grundbuchamts, vgl. Böttcher in Meikel, GBO, 10. Aufl., § 15 GBV Rdn. 45), eingetragen werden sollte. Trotz des Fehlens eines ausdrücklichen Vertretungshinweises im Antrag konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Eintragung der Kosteneinziehungsstelle der Justiz ohne Hinweis auf den Beteiligten begehrt werde. Denn die Kosteneinziehungsstelle der Justiz ist, worauf das Grundbuchamt mit Recht hinweist, eine Behörde des Beteiligten und damit selbst nicht grundbuchfähig. Dafür, dass das Verfahren mit dem Ziel der Eintragung eines Dritten betrieben werden sollte, gab es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Einer Eintragung der beantragten Grundbuchberichtigung in Form eines Pfändungsvermerks hinsichtlich des gepfändeten Miterbenanteils steht nicht entgegen, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 7. Januar 2014 nur die Kosteneinziehungsstelle der Justiz als Gläubigerin der zugrunde liegenden Forderung ausweist. Gemäß § 6 Abs. 2 JBeitrO tritt im Rahmen des Beitreibungsverfahrens an die Stelle des Gläubigers die Vollstreckungsbehörde. Bei dieser Regelung handelt es sich, da die Vollstreckungsbehörde ein Teil der Justizverwaltung ist, um eine gesetzliche Delegierung der Vertretungsbefugnis. „Vollstreckungsbehörde“ und „Gläubiger“ sind identisch; ihre Bezeichnungen drücken Funktionen aus, die von einer Stelle wahrgenommen werden (Lappe/Steinbild, JBeitrO, § 6 Anm. 5). Die Einziehung von Gerichtskosten als Vollstreckungsbehörde obliegt in Berlin der Kosteneinziehungsstelle der Justiz. Deren Bezeichnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss steht deshalb im Rahmen der Beitreibung von Gerichtskosten für den Beteiligten als Gläubiger.