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Beschluss

1 VA 8/15

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0813.1VA8.15.0A
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Leitsätze
1. Die Entscheidung eines inländischen Gerichts, dem Zustellungsersuchen eines Gerichts eines EU-Mitgliedstaats nachzukommen, stellt einen Justizverwaltungsakt, der nach §§ 23 ff EGGVG angefochten werden kann.(Rn.4) 2. Ein Rechtsstreit zwischen einem ehemaligen Strafgefangenen aus einem EU-Mitgliedsstaat und inländischen staatlichen Behörden um die Nachforderung von Arbeitsentgelt für Tätigkeiten als Strafgefangener im Strafvollzug fällt nicht unter den Begriff der "Zivil- und Handelssache" gem. Art. 1 Abs. 1 EU-Verordnung 1393/2007. Die Zustellung einer Klageschrift, die die Nachforderung eines solchen Strafgefangenenarbeitsentgelt zum Gegenstand hat, ist nicht zulässig.(Rn.8) 3. Die Zustellung einer derartigen Klageschrift ist auch nicht hilfsweise nach den Regelungen des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 zulässig, weil es nicht Sache ausländischer Gerichte ist, über die Rechtmäßigkeit inländischer staatlicher Hoheitsakte zu entscheiden (Grundsatz der Staatenimmunität).(Rn.14)
Tenor
Die Zustellung einer Klageschrift (”Antrag zur Gerichtsberufung” vom 06. November 2014) des Beteiligten durch die Antragsgegnerin vom 13. Mai 2015 – 70 AR I 127/15 – an den Antragsteller wird für unwirksam erklärt. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung eines inländischen Gerichts, dem Zustellungsersuchen eines Gerichts eines EU-Mitgliedstaats nachzukommen, stellt einen Justizverwaltungsakt, der nach §§ 23 ff EGGVG angefochten werden kann.(Rn.4) 2. Ein Rechtsstreit zwischen einem ehemaligen Strafgefangenen aus einem EU-Mitgliedsstaat und inländischen staatlichen Behörden um die Nachforderung von Arbeitsentgelt für Tätigkeiten als Strafgefangener im Strafvollzug fällt nicht unter den Begriff der "Zivil- und Handelssache" gem. Art. 1 Abs. 1 EU-Verordnung 1393/2007. Die Zustellung einer Klageschrift, die die Nachforderung eines solchen Strafgefangenenarbeitsentgelt zum Gegenstand hat, ist nicht zulässig.(Rn.8) 3. Die Zustellung einer derartigen Klageschrift ist auch nicht hilfsweise nach den Regelungen des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 zulässig, weil es nicht Sache ausländischer Gerichte ist, über die Rechtmäßigkeit inländischer staatlicher Hoheitsakte zu entscheiden (Grundsatz der Staatenimmunität).(Rn.14) Die Zustellung einer Klageschrift (”Antrag zur Gerichtsberufung” vom 06. November 2014) des Beteiligten durch die Antragsgegnerin vom 13. Mai 2015 – 70 AR I 127/15 – an den Antragsteller wird für unwirksam erklärt. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Beteiligte ist rumänischer Staatsangehöriger und befand sich vom 01. August 2011 bis zum 30. November 2013 im Strafvollzug in der JVA St. G... – B... . Dort leistete er seinen Angaben zufolge Arbeit, für die er regelmäßig entlohnt wurde. Mit einem am 06. November 2014 durch seinen Prozessbevollmächtigten beim Tribunalul Prahova in Ploiesti (Rumänien) gestellten ”Antrag zur Gerichtsberufung” verlangt er u. a. vom Antragsteller – ohne seinen Klageanspruch genau zu beziffern – in einem sog. Lohnausgleichsverfahren, über das im Internet ein Flugblatt ohne Angaben über die Autorenschaft existiert, für die geleistete Arbeit weit höher als geschehen entlohnt zu werden. Am 07. April 2015 ersuchte das Tribunalul Prahova die Antragsgegnerin um Zustellung dieser Antragsschrift u. a. an den Antragsteller. Am 13. Mai 2015 verfügte die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Mitte die ersuchte Zustellung. Diese erfolgte am 21. Mai 2015 beim Antragsteller. Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragsstellers vom 01. Juni 2015, der am selben Tag per Fax beim angerufenen Gericht eingegangen ist. II. Der fristgerecht (§ 26 Abs. 1 EGGVG) gestellte Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Unwirksamkeit der vom Amtsgericht Mitte angeordneten Zustellung vom 21. Mai 2015 ist zulässig und begründet. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Zustellungsersuchen nachzukommen, ist ein Justizverwaltungsakt, der vom Antragsteller nach §§ 23 ff. EGGVG angefochten werden kann (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO 30. Aufl. RdNr. 15 zu § 23 EGGVG; OLG Frankfurt RIW 1991,417 ff. m. w. N.). 1. Die vorgenommene Zustellung verstößt gegen Art. 1 Abs. 1 S. 1 der EU-Verordnung Nr. 1393/2007 (im Folgenden: EU-Verordnung). Letztere Verordnung, die frühere zwischen den Mitgliedsstaaten geltende völkervertragliche Regeln wie das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HZÜ) vom 15. November 1965 (BGBl. II 1977, 1452) derogiert (vgl. Geimer/Schütze-Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Komm., 3. Aufl. RdNr. 1 zu Art. 20 der VO), regelt die Übermittlung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke von einem in einen anderen Mitgliedsstaat zum Zwecke der Zustellung. Sie ist nur in Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Deutschland und Rumänien sind Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Die Anwendung der Verordnung in der vorliegenden Rechtssache scheitert jedoch daran, dass die Ausgangsrechtsstreitigkeit zwischen dem Beteiligten und dem Antragsteller offenkundig keine Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. Abs. 1 S. 1 sondern von dem Ausschlusstatbestand der Anwendung gem. Art. 1 Abs. 1 S. 2 der EU-Verordnung umfasst ist. Die Ausgangsrechtsstreitigkeit um die Nachforderung von Arbeitsentgelt für Arbeit als Strafgefangener im bayerischen Strafvollzug fällt nicht unter den Begriff der ”Zivil- und Handelssache” gem. Art. 1 Abs. 1 S. 1 der EU-Verordnung. Um die Frage zu beantworten, ob der Ausgangsrechtsstreit unter den Anwendungsbereich der EU-Verordnung fällt, ist zu prüfen, ob die Rechtsbeziehung zwischen dem Beteiligten als ehemaligem Strafgefangenen und dem Antragsteller durch einen Ausdruck hoheitlicher Befugnisse seitens der Bundesrepublik Deutschland als eigentlicher gegnerischer Partei hinter dem Antragsteller geprägt wird, weil Befugnisse wahrgenommen werden, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Rechtsregeln abweichend sind (vgl. EuGH Urteil v. 11.06.2015 - C-226/13 -, ZIP 2015, 1250 – 1253). Dies ist ungeachtet der offensichtlich fehlenden Passivlegitimation des Antragstellers und der Bundesrepublik Deutschland – eine Passivlegitimation des Zustellungsempfängers ist im Zustellungsverfahren nicht zu prüfen - für Belange des Strafvollzugs eindeutig zu bejahen. Die Vergütung von Arbeit Gefangener im Strafvollzug ist in den Strafvollzugsgesetzen der Länder geregelt. Der Freistaat Bayern hat mit dem bayerischen Strafvollzugsgesetz vom 10. Dezember 2007 (BayGVBl. 2007, 866 ff.) von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Die nach Art. 46 BayStVollzG dem Leiter einer Justizvollzugsanstalt hinsichtlich der Ausgestaltung der Gefangenenvergütung zustehenden Befugnisse sind hoheitlicher Natur (acta iure imperii). Sie resultieren aus dem Über-/Unterordnungsverhältnis, durch das das Sonderstatusverhältnis des Strafgefangenen gekennzeichnet ist. Die Entscheidung über die Ablehnung oder Akzeptanz von Nachforderungsansprüchen ehemaliger Strafgefangener für in Strafhaft geleistete Arbeit fällt in diesen Bereich der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse. Darüber hinaus gilt nach deutschem Strafvollzugsrecht, dass Arbeit im Strafvollzug mit einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis außerhalb des Strafvollzug nicht zu vergleichen ist. Abweichend von den Verhältnissen im freien Wirtschaftsleben spiegelt die Vergütung der Gefangenenarbeit nicht unmittelbar deren wirtschaftlichen Wert wider, sondern richtet sich wesentlich nach anderen Faktoren, die aus der Gesamtsituation des Sonderstatusverhältnis eines Strafgefangenen resultieren. Hierzu zählen das Vollzugsziel der Resozialisierung, aber auch die Kosten der Gefangenenarbeit und die Konkurrenz durch andere Produktionsmöglichkeiten vor dem Hintergrund des jeweiligen Arbeitsmarkts. Der jeweilige Landesgesetzgeber ist berechtigt, diese grundsätzlichen Unterschiede sowie die Marktferne des Strafvollzugs bei der Bemessung des der Arbeitsvergütung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 98, 169 [202 f]; VerfGH Rheinland-Pfalz Beschl. v. 08. Juni 2015 – VGH B 41/14, VGH B 50/14 - zitiert nach juris). Dies alles ereignet sich im Bereich hoheitlichen Handelns des Staates bzw. seiner Organe und Körperschaften. Dieser Bereich ist gem. Art. 1 Abs. 1 S. 2 der EU-Verordnung ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen worden. 2. Soweit nach der EU-Verordnung keine Zivil- oder Handelssache gegeben ist, wird in Teilen der Lit. für denkbar gehalten, dass gleichwohl eine Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II, 1452, im Folgenden: HZÜ) angenommen werden könnte. Für diesen Bereich nicht punktgenauer ”Überlappungen” werde das HZÜ nicht durch die EU-Verordnung verdrängt (vgl. Geimer/Schütze-Geimer a.a.O. RdNr. 25 f zu Art. 1 der VO;Wieczorek/Schütze-Rohe, ZPO, 3. Aufl., RdNr. 61). So sollen Amtshaftungsklagen wegen hoheitlichen Handelns nicht in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung fallen. Ob es sich hier beim Ausgangsrechtsstreit um eine Amtshaftungsklage handelt, kann für das vorliegend zu beurteilende Zustellungsersuchen dahin stehen. Unter der Geltung des HZÜ steht der beantragten Zustellung der Vorbehalt aus Art. 13 Abs. 1 HZÜ entgegen. Der Senat hat zwar bereits entschieden, dass der Vorbehalt des Art. 13 Abs.1 HZÜ eng auszulegen ist und insbesondere einem wesentlich strengeren Maßstab als die öffentliche Ordnung (ordre public) i.S.v. Art. 5 EGBGB oder §§ 328 Abs.1 Nr.4, § 723 Abs. S. 2 ZPO unterliegt (vgl. Senatsbeschl. V. 25. Oktober 2012 – 1 VA 11/12 – WRP 2013, 400). Soweit es um Rechte des Zustellungsempfängers geht, darf die Erledigung des Ersuchens nur verweigert werden, wenn bereits durch die Zustellung die Wertungsgrundlagen der Rechtsordnung des ersuchten Staats besonders schwer beeinträchtigt würden (vgl. BVerfG, NJW 1995, 649; Senatsbeschl. v. 05.07.1994 - 1 VA 4/94 - OLGZ 1994, 587, 590f.;OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 573, 575; OLG Frankfurt, NJOZ 2006, 3575, 3582 f.). Dies folgt aus dem Wortlaut des Vorbehalts und dem Zweck des Übereinkommens, wonach Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen sind, ihrem Empfänger rechtzeitig zur Kenntnis gelangen sollen und die gegenseitige Rechtshilfe verbessert werden soll, indem das Verfahren vereinfacht und beschleunigt wird. Würden die Grundsätze der innerstaatlichen Rechtsordnung uneingeschränkt zum Prüfungsmaßstab für die Zustellung gemacht, würde der internationale Rechtsverkehr erheblich beeinträchtigt. Zum einen könnte die Prüfung der Klage auf ihre Vereinbarkeit mit dem innerstaatlichen ordre public zu großen Verzögerungen bei der Zustellung führen. Zum anderen käme sie einer Erstreckung der inländischen Rechtsvorstellungen auf das Ausland gleich und würde dem Ziel zuwiderlaufen, dem ausländischen Kläger die Führung eines Prozesses gegen einen inländischen Beklagten im Ausland zu ermöglichen. Die Bundesrepublik Deutschland schützt den Bürger, der sich im internationalen Rechtsverkehr bewegt, nicht vor der Verantwortlichkeit in einer fremden Rechtsordnung. Vielmehr unterstützt der Staat - verfassungsrechtlich unbedenklich - die Durchsetzung des ausländischen Regelungsanspruchs auch gegen eigene Staatsbürger und in der Erwartung einer gegenseitig gewährten Rechtshilfe (BVerfG, IPrax 2009, 249; 1995, 649). Hier möchte der ausländische Kläger jedoch nicht gegen eine deutsche Privatperson vor seinem Heimatgericht klagen, sondern gegen eine Maßnahme bzw. ein Unterlassen (Zahlung einer angemessenen Gefangenenlohns) eines Trägers staatlicher Verwaltung im Rahmen hoheitlichen Handelns (actum iure imperii) vor einem ausländischen Gericht vorgehen. Der rechtsmissbräuchliche Charakter der beabsichtigten Klage bzw. Berufung, um deren Zustellung ersucht wird, tritt offen zu Tage. Entscheidend ist hier, dass es ausländischen Gerichten, gleichgültig an welchem Gerichtsstand, generell verwehrt ist, über die Rechtmäßigkeit staatlicher Hoheitsakte von Trägern öffentlicher Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland zu befinden. Dem steht der völkerrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität entgegen. Eine wie auch immer geartete Entscheidung eines rumänischen Gerichts würde völkerrechtswidrig in die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland eingreifen. Wollte ein ausländisches Gericht die vom weiteren Beteiligten behauptete Unangemessenheit des Arbeitslohnes für Strafgefangene sowohl im Rahmen des bayerischen Strafvollzugsgesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Angemessenheit der Arbeitsvergütung für Strafgefangene als auch nach der lex fori überprüfen, so würde es zweifellos in den Kernbereich hoheitlicher Betätigung der Bundesrepublik Deutschland bzw. hier des Freistaats Bayern, der nach der Verfasstheit der Bundesrepublik Deutschland an deren Staatenimmunität partizipiert, eingreifen (vgl. IGH v. 03.02.2012 Deutschland/Italien; www.icj-cij.org/docket/files/143/16883.pdf). Beim Grundsatz der Staatenimmunität handelt es sich um eine allgemeine Regel des Völker(gewohnheits)rechts (vgl. ausführlich OLG Schleswig Urteil v. 04.12.2014 – 5 U 89/14 – juris RdNr. 41 ff; ZIP 2015, 1253 für den umgekehrten Fall einer unzulässigen Klage gegen einen ausländischen Staat vor einem deutschen Gericht). Der zwangsläufig aus der beantragten Zustellung resultierende Verstoß gegen den Grundsatz der Staatenimmunität ist geeignet, die Hoheitsrechte der Bundesrepublik Deutschland im Sinne v. Art. 13 Abs. 1 HZÜ zu gefährden. Diese und ihre Träger staatlicher Verwaltung, zu denen auch die Antragsgegnerin gehört, dürfen nicht an einem Verfahren mitwirken, das offensichtlich unzulässig ist. Weitere Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beteiligten, das darüber hinaus die Anwendung des Vorbehalts aus Art. 13 Abs. 1 HZÜ rechtfertigt, bestehen darin, dass die erhobene Klageforderung der Höhe und dem Grunde nach offensichtlich keine substantielle Grundlage hat und, dass der Antragsgegner mit dem zu Grunde liegenden Sachverhalt offensichtlich nichts zu tun hat (vgl. BVerfGE 108, 238 (248); BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 2007, IPrax 2009,249 f und vom 14. Juni 2007, NJW 2007, 3709 f). Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 36 Abs. 3 GNotKG.