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Beschluss

1 W 1039/15

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0107.1W1039.15.0A
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Leitsätze
Ist dem Insolvenzverwalter unter Bezugnahme auf §§ 93 InsO, 727 ZPO eine Vollstreckungsklausel erteilt worden, kann der Nachweis der Zustellung dieser Klausel nebst öffentlich beglaubigter Abschrift der Bestallungsurkunde zur Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch ausreichend sein.(Rn.17)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, im Wohnungsgrundbuch von Berlin-Wilmersdorf Blatt 1... eine Sicherungshypothek über 146.393,04 EUR zu Gunsten des Beteiligten einzutragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist dem Insolvenzverwalter unter Bezugnahme auf §§ 93 InsO, 727 ZPO eine Vollstreckungsklausel erteilt worden, kann der Nachweis der Zustellung dieser Klausel nebst öffentlich beglaubigter Abschrift der Bestallungsurkunde zur Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch ausreichend sein.(Rn.17) Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, im Wohnungsgrundbuch von Berlin-Wilmersdorf Blatt 1... eine Sicherungshypothek über 146.393,04 EUR zu Gunsten des Beteiligten einzutragen. I. Der Beteiligte wurde am 6. Juli 2007 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der S... Str. 9... GbR (im Folgenden: die Schuldnerin) bestellt, deren Gesellschafter - darunter der hier eingetragene Eigentümer - als solche im Grundbuch von B... -W... Blatt 1... eingetragen waren. Die Gesellschafter der Schuldnerin - darunter der eingetragene Eigentümer - hatten am 7. Dezember 1992 zu den UR-Nr. 2... /1... und 2... /1... des Notars D... W... in B... “als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts” jeweils die Eintragung einer Grundschuld zugunsten der W... -K... B... im Grundbuch ihres Grundstücks bewilligt und sich zugleich wegen der zugrundeliegenden Darlehensforderungen - 78.700,00 DM aus UR-Nr. 2... /1... und 1.086.887,58 DM aus UR-Nr. 2... /1... - der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen aus den Niederschriften unterworfen. Der Notar erteilte der Gläubigerin jeweils eine erste Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Am 9. Februar 2015 schrieb Notarin H... E... als amtlich bestellte Urkundsverwahrerin des Notars D... W... die Vollstreckungsklauseln unter Hinweis auf den ihr vorliegenden Beschluss vom 6. Juli 2007 und die beglaubigte Abschrift der Verwalterbestellung vom selben Tag auf den Beteiligten um und verband diese Klausel sowie von ihr gefertigte beglaubigte Abschriften der vorgenannten Urkunden mit den UR-Nr. 2... /1... bzw. 2... /1... . Am 12. Februar 2015 wurden die Urkunden nebst Rechtsnachfolgeklausel dem eingetragenen Eigentümer zugestellt. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17. November 2015 hat der Beteiligte die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 28,7 % der Gesamtforderungen, d.h. über 146.393,04 EUR in dem im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungsgrundbuch beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 750 Abs. 2 ZPO nicht nachgewiesen seien. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Schuldnerin Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Gläubigerin geworden sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 11. Dezember 2015, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 nicht abgeholfen hat. II. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO, und hat auch in der Sache Erfolg. Die Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 867 Abs. 1 ZPO ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, so dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sein müssen. Zugleich ist die Eintragung aber auch ein nach den Vorschriften und Verfahrensgrundsätzen der Grundbuchordnung zu behandelndes Grundbuchgeschäft (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 1987 - 1 W 1 W 5441/86 -, NJW-RR 1987, 592). 1. Die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen liegen vor. Der Beteiligte hat in seinem Antrag, § 13 GBO, das zu belastende Wohnungseigentumsrecht in Übereinstimmung mit den Angaben im Grundbuch benannt, § 28 GBO. Insbesondere ist der in den UR-Nr. 2... /1... und 2... /1... aufgeführte Gesellschafter der Schuldnerin auch als Eigentümer eingetragen, § 39 GBO. 2. Auch die zwangsvollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen zur Eintragung der Sicherungshypothek liegen vor. a) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils durchgeführt, § 724 ZPO. An die Stelle des Urteils treten vorliegend die vollstreckbaren Ausfertigungen der UR-Nr. 2... /1... und 2... /1..., § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, deren Vollstreckungsklauseln ausdrücklich dem Beteiligten erteilt worden sind, § 750 Abs. 1 ZPO. Die Bedenken des Grundbuchamts gegen diese Klauseln teilt der Senat nicht. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, § 93 InsO. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eines Gesellschaftsgläubigers sind dann nicht mehr möglich, auch wenn er bereits einen Titel gegen die Gesellschafter erstritten hat. Jedoch kann dieser Titel entsprechend § 727 ZPO auf den Insolvenzverwalter umgeschrieben werden (OLG Stuttgart, BB 2002, 2086, 2088; OLG Dresden, Beschluss vom 05. Oktober 2000 - 13 W 1206/00 -, juris; Kayser, in: Kreft, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 7. Aufl. 2014, § 93, Rdn. 51). Das ist vorliegend geschehen. Über das Vermögen der Schuldnerin ist das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit den UR-Nr. 2... /1... und 2... /1... liegen gegen die Gesellschafter der Schuldnerin gerichtete Titel vor (vgl. BGH, NJW 2004, 3632, 3634). Die dem Beteiligten erteilten Klauseln weisen auf diese Umstände hin. Damit hat es sein Bewenden. Nicht erforderlich waren Erörterungen über vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Rechtsübergänge von der ursprünglichen Gläubigerin auf andere Rechtsträger und die Bezeichnung entsprechender urkundlicher Nachweise bzw. die Erwähnung der Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge, § 727 Abs. 2 ZPO. Allerdings ist dies bei mehrfacher Rechtsnachfolge regelmäßig notwendig, weil der Schuldner nur dann vollständig über die Grundlagen der Zwangsvollstreckung unterrichtet und in die Lage versetzt wird, deren Voraussetzungen zu prüfen (vgl. BGH, NJW 2007, 3357, 3358). Das ist im Rahmen des § 93 InsO jedoch anders. Der Insolvenzverwalter ist nicht Rechtsnachfolger des Gläubigers, sondern lediglich befugt, während der Dauer des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft die Forderungen gegen die Gesellschafter einzuziehen (Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 93 Rdn. 3; Wimmer-Amend, in: Frankfurter Kommentar, InsO, 8. Aufl., § 93, Rdn. 36). Daneben hat die Vorschrift eine Sperrwirkung, die darin besteht, dass es den Gesellschaftsgläubigern während des Insolvenzverfahrens verwehrt ist, ihre Ansprüche gegen den persönlich haftenden Gesellschafter außergerichtlich oder gerichtlich durchzusetzen. Zugleich kann der Gesellschafter nicht mehr mit befreiender Wirkung an die Gläubiger leisten (Hirte, a.a.O., Rdn. 4; Kayser, a.a.O., Rdn. 25; Wimmer-Amend, a.a.O., Rdn. 32ff). Danach kam es für die Erteilung der Klausel für den Beteiligten nicht darauf an, ob die ursprüngliche Gläubigerin noch Inhaberin der auf den notariellen Urkunden beruhenden Forderungen war oder diese zwischenzeitlich auf andere übergangen waren. Sowohl der ursprünglichen Gläubigerin als auch deren möglichen Rechtsnachfolgern sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus den Urkunden verwehrt. b) Soll ein nach § 727 Abs. 1 ZPO für einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger wirksamer Titel vollstreckt werden, so muss neben dem Titel auch die ihm erteilte Vollstreckungsklausel nebst den hierzu von ihm vorgelegten öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden zugestellt worden sein, §§ 750 Abs. 2 ZPO. Das war vorliegend schon deshalb erforderlich, weil die Notarin die Vollstreckungsklauseln nicht wegen Offenkundigkeit, sondern auf Grund der ihr von dem Beteiligten vorgelegten Urkunden erteilt hat (vgl. BGH, DNotZ 2013, 190, 191). Das ist hingegen geschehen. Dabei kann dahinstehen, ob der Beschluss vom 6. Juli 2007 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorlag, vgl. § 727 Abs. 1 ZPO. Daran können allerdings Zweifel bestehen, weil er weder eine Unterschrift noch einen Beglaubigungsvermerk des Insolvenzgerichts trägt (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 329, Rdn. 36). Darauf kommt es aber nicht an, weil im Zusammenhang mit der in öffentlich beglaubigter Form der Notarin vorgelegten Bestallungsurkunde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin in ausreichender Form nachgewiesen worden ist. Zugleich genügt diese öffentlich beglaubigte Bestallungsurkunde zum Nachweis, dass der Beteiligte noch im Zeitpunkt der Erteilung der Vollstreckungsklausel zum Insolvenzverwalter bestellt war (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1716; Senat, Beschluss vom 21. November 2011 - 1 W 652/11 - FGPrax 2012, 8). c) Aus dem Voranstehenden folgt, dass die Bedenken des Grundbuchamts im Hinblick auf die in § 798 ZPO geregelte Wartefrist von zwei Wochen unberechtigt sind. Die Schuldtitel nebst Vollstreckungsklauseln und der zu ihrer Erteilung erforderlichen Nachweise sind am 12. Februar 2015 zugestellt worden, der Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek stammt vom 17. November 2015.