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Beschluss

1 W 460/15

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0119.1W460.15.0A
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Leitsätze
1. Eine von deutschen, in Frankreich lebenden Eltern vor französischen städtischen Bediensteten gem. Art. 48 EGBGB i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) abgegebene Erklärung über die Wahl eines aus den Nachnamen der (nicht verheirateten) Eltern zusammengesetzten Doppelnamens für das gemeinsame Kind ist nach deutschem Recht nicht wirksam.(Rn.8) 2. Unter dem Aspekt der möglichen Berichtigung des französischen Geburtsregisters kann eine Beeinträchtigung der Rechte des derzeit vierjährigen Kindes i.S.d. der Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, 14. Oktober 2008, C-353/06, NJW 2009, 135) nicht festgestellt werden.(Rn.14)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antrag der Beteiligten zu 3 und 4 auf Änderung des Geburtseintrags Nr. G 1... /2... des Standesamts I in B... hinsichtlich des Familiennamens des Beteiligten zu 5 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine von deutschen, in Frankreich lebenden Eltern vor französischen städtischen Bediensteten gem. Art. 48 EGBGB i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) abgegebene Erklärung über die Wahl eines aus den Nachnamen der (nicht verheirateten) Eltern zusammengesetzten Doppelnamens für das gemeinsame Kind ist nach deutschem Recht nicht wirksam.(Rn.8) 2. Unter dem Aspekt der möglichen Berichtigung des französischen Geburtsregisters kann eine Beeinträchtigung der Rechte des derzeit vierjährigen Kindes i.S.d. der Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, 14. Oktober 2008, C-353/06, NJW 2009, 135) nicht festgestellt werden.(Rn.14) Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antrag der Beteiligten zu 3 und 4 auf Änderung des Geburtseintrags Nr. G 1... /2... des Standesamts I in B... hinsichtlich des Familiennamens des Beteiligten zu 5 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der von seinen Eltern, die beide ausschließlich deutsche Staatsangehörige sind, vertretene Beteiligte zu 5 wurde am 1... . S... 2... in W... (F... ) geboren und dort mit den Vornamen R... Q... sowie dem Nachnamen “H... P... ” durch eine Standesbeamtin “Officier d’Etat Civil délégué” registriert. Der Nachname ist aus den Familiennamen der nicht verheirateten Eltern zusammengesetzt. Die Beteiligten zu 3 und 4 haben zunächst beim Standesamt I in B... die Beurkundung der Auslandsgeburt beantragt. Mit einer Folgeerklärung vom 20. September 2013 haben sie als gemeinsam Sorgeberechtigte erklärt, für den Beteiligten zu 5 den in F... registrierten Kindesdoppelnamen gem. Art. 48 EGBGB als Familiennamen zu bestimmen. Die Unterschriften der Beteiligten zu 3 und 4 auf dieser Erklärung wurden von einem Bediensteten der Stadt W... (“agent municipal”) mit dem Stempelzusatz “Vu pour la légalisation de la signature de …. ” einzeln beglaubigt und insgesamt unterschrieben und gesiegelt. Der Beteiligte zu 1 beurkundete am 31. März 2014 die Geburt des Beteiligten zu 5 im Geburtenregister unter dem Geburtsnamen der Beteiligten zu 3 “P... ”. Der Beteiligte zu 1 hat Zweifel, ob die Erklärung hinsichtlich eines Doppelnamens Wirksamkeit erlangt hat, weil nach französischem Kollisionsrecht das Heimatrecht des Kindes auf die Namensführung anzuwenden sei und sich demzufolge die Namensführung nach deutschem Recht, das einen Doppelnamen in solchen Fällen nicht kennt, richte. Darüber hinaus sei fraglich, ob die Form der Namenserklärung dem Formerfordernis der öffentlichen Beglaubigung entspreche. Auf die Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 S. 1 PStG hat das Amtsgericht Schöneberg mit dem angefochtenen Beschluss den Beteiligten zu 1 angewiesen, den Geburtseintrag Nr. G 1... /2... des Beteiligten zu 5 dahin gehend fortzuführen, dass von der Wirksamkeit der Namenserklärung über die Änderung des Geburtsnamen in “P... H... ” auszugehen und eine Folgebeurkundung über die Änderung des Geburtsnamens im Geburtenregister einzutragen sei. Gegen die dem Beteiligten zu 1 am 19. Februar 2015 zugestellte Entscheidung richtet sich die dessen Beschwerde vom 23. Februar, die am 27. Februar 2015 beim Amtsgericht Schöneberg eingegangen ist. Der Beteiligte zu 1 ist der Ansicht, dass die französische Standesbeamtin deutsches Namensrecht hätte anwenden müssen und dass nur ein rechtmäßig in einem EU-Staat erworbener Name gem. Art. 48 EGBGB, dessen Formvorschriften darüber hinaus hinsichtlich der Namenserklärung nicht eingehalten seien, bestimmt werden könne. II. Die zulässige und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 58 ff FamFG i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1 PStG) des Beteiligten zu 1 hat Erfolg, weil es dieser zu Recht abgelehnt hat, den Beteiligten zu 5 mit dem von seinen Eltern bestimmten Kindesdoppelnamen in das Geburtenregister nach § 36 Abs. 1 S. 1 PStG einzutragen. Die entsprechende Anweisung des Amtsgerichts Schöneberg im angefochtenen Beschluss unterlag daher der Aufhebung und der Antrag der Beteiligten zu 3 und 4 der Zurückweisung. Die Geburt des Beteiligten zu 5 kann nicht gem. § 36 Abs. 1 S. 1 PStG unter dem Doppelnamen “P... H... ” eingetragen werden, weil die von seinen Eltern vor einer französischen städtischen Bediensteten abgegebene Namenswahlerklärung wegen Verstoßes gegen § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist. Gem. Art. 10 Abs. 1 und 3 EGBGB ist für die Namenswahl ausschließlich deutsches Recht maßgeblich, weil der Beteiligte zu 5 deutscher Staatsangehöriger ist. Einer der Ausnahmetatbestände gem. Art. 10 Abs. 3 EGBGB liegt nicht vor. Die von den Beteiligten zu 3 und 4 vor einer französischen städtischen Bediensteten gem. Art. 48 EGBGB i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23.01.2013 (BGBl. I S. 101) abgegebene Erklärung ist nach deutschem Recht nicht wirksam, weil der Doppelname bereits nach den französischen Bestimmungen über die Namenswahl in Fällen mit international privatrechtlichem Bezug nicht rechtmäßig erworben und in das dortige Personenstandsregister eingetragen wurde. Nach Art. 48 EGBGB kann eine Person, deren Name deutschem Recht unterliegt, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Im vorliegenden Fall hat die französische Standesbeamtin mit der Eintragung des Doppelnamens gegen französisches Internationales Privatrecht (IPR) verstoßen. Namensangelegenheiten werden nach französischem IPR nach dem Heimatrecht des Namensträgers beurteilt (Art. 3 Abs. 3, 311-22 CC; Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand 01.02.2014, Frankreich S. 42 f; Despeux, Namensrecht in Frankreich, in StAZ 2000, 195, 201; F. Sturm/G. Sturm, Der renvoi im Namensrecht, Festschrift f. Jayme 2004, S. 919, 929). Die Namensführung des deutschen Beteiligten zu 5 richtet sich aus französischer Sicht nach deutschem materiellen Namensrecht. Das für den Beteiligten zu 5 geltende deutsche Heimatrecht sieht die Eintragung eines Kindesdoppelnamen gerade nicht vor. Gem. § 1617 Abs. 1 BGB hätten die nicht verheirateten Eltern, denen die gemeinsame Sorge zu steht, entweder den Namen der Mutter oder den des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen können. Ein Doppelname hätte dem Beteiligten zu 5 nach seinem Heimatrecht nicht erteilt werden können. Die nach der französischen Namensrechtsreform vom 04. März 2002 mögliche Bestimmung von Kindesdoppelnamen zusammengesetzt aus den Namen der Eltern (vgl. hierzu Anm. Hilpert in StAZ 2012, 217 f; Kraus in StAZ 2013, 227) ist bereits nach französischem Recht nicht auf den Beteiligten zu 5 anzuwenden. Die Regelung in Art. 48 EGBGB vermag der nach französischem IPR rechtswidrigen Wahl eines Doppelnamens für den Beteiligten zu 5 keine Wirksamkeit in Deutschland zu verschaffen. Art. 48 EGBGB verlangt, dass der Doppelname neben der Eintragung auch in Frankreich “erworben” wurde. Sowohl nach der historischen als auch der systematischen Auslegung ist ein nach französischem Recht rechtmäßiger Erwerb eines solchen Doppelnamens zu verlangen (vgl. Wall, Anwendungsprobleme des Art. 48 EGBGB in StAZ 2013, 237 ff (242). Wären auch rechtswidrige Registrierungen im Aufenthaltsstaat von der Regelung in Art. 48 EGBGB erfasst, hätte das gesonderte Erfordernis des Erwerbs des Namens im Aufenthaltsstaat keinerlei Bedeutung; ihm käme neben dem bloßen Vorgang der Registrierung im ausländischen Register keine Bedeutung zu. Zwar wird in der Literatur (vgl. Janal in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, Anm. 4 zu Art. 48 EGBGB; Staudinger/Reinhard Hepting/Rainer Hausmann (2013) Anm. 14 ff jew. m. w. N.) auch ein rechtsfehlerhafter Namenserwerb im Rahmen von Art. 48 EGBGB für ausreichend erachtet, soweit eine Berichtigung des Namens durch die Registerbehörde des Eintragungsstaates nicht zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist kann – im Gegensatz zu dem vom Amtsgericht Schöneberg in diesem Sinne entschiedenen Fall eines 10jährigen deutschen, in Luxemburg lebenden Kindes (vgl. AG Schöneberg, Beschl. v. 24.01.2012 – 70 III 472/11 -, StAZ 2013,21 -23) – im vorliegenden Fall jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden. Der Beteiligte zu 5 ist derzeit vier Jahre alt. Die Beteiligten zu 3 und 4 könnten die Berichtigung des französischen Registers im oben dargestellten Sinne noch betreiben. Auch eine Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Entscheidung v. 14.10.2008 “Grunkin Paul” NJW 2009, 135), nach der es die Ausübung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 18 EG (jetzt: Art 21 AEUV) behindern kann, wenn ein Mitgliedsstaat seinen Staatsangehörigen verpflichtet, dort einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im Geburts- und Wohnsitzmitgliedsstaat erteilt und eingetragen wurde, gebietet keine andere Entscheidung. Unter dem vorgenannten Aspekt der möglichen Berichtigung des französischen Geburtsregisters kann eine Beeinträchtigung der Rechte des Beteiligten zu 5 im Hinblick auf seine Freizügigkeitsrechte aus Art. 21 Abs. 1 AEUV derzeit nicht festgestellt werden. Aus denselben Gründen kann auch kein Vertrauenstatbestand festgestellt werden, der dem Beteiligten zu 5 gem. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Führung und Eintragung des im Ausland registrierten Doppelnamens aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gewähren könnte (vgl. ”Singh”-Entscheidung; BVerfGE v. 11.04.2001, StAZ 2001, 207 – 209; Wall a.a.O. S. 243 m. w. N.). Hierzu fehlt es am erforderlichen Zeitmoment und der Schaffung eines Vertrauensumstands durch die zuständigen Behörden. Ob die Formerfordernisse für die Ausübung des Bestimmungsrechts durch Erklärung der vertretungsberechtigten Eltern vor einer städtischen Bediensteten des Aufenthaltsstaates eingehalten wurden, kann in Anbetracht des Fehlens der materiellen Voraussetzungen gem. Art. 48 EGBGB für eine Eintragung des Doppelnamens im deutschen Geburtenregister dahin stehen. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG zuzulassen.