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Beschluss

1 W 964/15

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0211.1W964.15.0A
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Leitsätze
Der erläuternde Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" bei der Angabe zur Mutter im Geburtseintrag lässt die Notwendigkeit des weiteren erläuternden Eintrag "Namensführung nicht nachgewiesen" beim Geburtsnamen des Kindes einer Mutter, deren Identität nach der Geburt nicht festgestellt werden konnte und die seitdem verschwunden ist, nicht entfallen.(Rn.9)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Beteiligten zu 1 vom 27. Mai 2015 auf Berichtigung des Geburtseintrags Nr. 4... /2... des Standesamts T... -S... von Berlin wird das Standesamt T... -S... von Berlin angewiesen, den Geburtseintrag in der Zeile “Geburtsname” wie folgt zu fassen: Geburtsname Z..., Namensführung nicht nachgewiesen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der erläuternde Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" bei der Angabe zur Mutter im Geburtseintrag lässt die Notwendigkeit des weiteren erläuternden Eintrag "Namensführung nicht nachgewiesen" beim Geburtsnamen des Kindes einer Mutter, deren Identität nach der Geburt nicht festgestellt werden konnte und die seitdem verschwunden ist, nicht entfallen.(Rn.9) Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Beteiligten zu 1 vom 27. Mai 2015 auf Berichtigung des Geburtseintrags Nr. 4... /2... des Standesamts T... -S... von Berlin wird das Standesamt T... -S... von Berlin angewiesen, den Geburtseintrag in der Zeile “Geburtsname” wie folgt zu fassen: Geburtsname Z..., Namensführung nicht nachgewiesen I. Die derzeit standesamtlich namenlose Beteiligte zu 1 wurde am 06. J... 2... von der Beteiligten zu 2 in einem Berliner Krankenhaus zur Welt gebracht. Im Krankenhaus und gegenüber den Mitarbeiterinnen des Jugendamts machte die Beteiligte zu 2 die sich aus dem Beschlussrubrum ergebenden Angaben zu ihrer Identität. Zur Vorlage gültiger Ausweisunterlagen war sie nicht in der Lage. Sie äußerte nach der Entbindung den Wunsch, die Beteiligte zu 1 zur Adoption frei geben zu wollen. Das Kind wurde vom Jugendamt in Obhut genommen. Das Amtsgericht B... -K... hat mit Beschluss vom 03. September 2014 die Kreisverwaltung B... -W... - Jugendamt - zur Vormünderin bestellt. Die Vormünderin hat zunächst beantragt, im Geburtsregister als Geburtsname des Kindes “Z... ” und als Vorname “S... ” einzutragen sowie in der Zeile “Mutter, Familienname” den Zusatz “Identität nicht nachgewiesen” zu streichen und hierzu ausgeführt, dass die Beteiligte zu 2 auch in der Folgezeit trotz mehrmaliger Aufforderung keine Ausweispapiere zur Identitätsfeststellung vorgelegt habe und ihr derzeitiger Aufenthalt nicht zu ermitteln sei. Auf Anregung des Amtsgerichts Schöneberg hat die Vormünderin ihren Antrag dahin gehend eingeschränkt, dass beim Geburtsnamen des Kindes “Z... ” ohne erklärenden Zusatz eingetragen wird. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Schöneberg angewiesen, den Geburtseintrag durch Eintragung des Geburtsnamens Z... ohne weiteren erklärenden Zusatz zu berichtigen. Hiergegen richtet sich die am 16. September 2015 eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 3, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. September 2015 nicht abgeholfen hat. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden (§§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG, 59 Abs. 3, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 S. 1, 65 FamFG). Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zu dem tenorierten Ergebnis. Gegenstand der Entscheidung des Senats ist der ursprünglich von der Beteiligten zu 1 gestellte Antrag. Die Beteiligte zu 3 hat keinen neuen Antrag in der Beschwerdeinstanz gestellt, was in der Tat nicht zulässig wäre. Der Beschlusstenor enthält weder ein aliud noch ein mehr gegenüber dem ursprünglichen Begehren der Beteiligten zu 1, deren Antrag der Senat als nur teilweise begründet erachtet (vgl. Sternal in Keidel FamFG, 18. Aufl., RdNr. 13, 17 zu § 23). Ein abgeschlossener Registereintrag darf, wenn wie vorliegend kein Fall der standesamtlichen Berichtigungsbefugnis vorliegt (§ 47 PStG), nur auf gerichtliche Anordnung berichtigt werden (§ 48 PStG). Voraussetzung ist die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der beantragten Eintragung. An den Nachweis der Richtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist voller Beweis erforderlich, Glaubhaftmachung reicht nicht aus (vgl. Senatsbeschluss v. 07.03.13 - 1 W 160/12 -, StAZ 2014, 11 f; v. 22.09.98 - 1 W 583/98 -, NJW-RR 1999, 1307). Der Senat teilt die Auffassung der Beteiligten zu 3, dass vorliegend kein ausreichender Nachweis der Identität der Beteiligten zu 2 vorliegt und beim Geburtsnamen des Kindes im Geburtseintrag der erläuternde Zusatz “Namensführung nicht nachgewiesen” gem. § 35 PStV beizufügen ist. Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu den Angaben über die Mutter des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag - wie geschehen der erläuternde Zusatz “Identität nicht nachgewiesen” in der Zeile betreffend den Familienamen der Mutter aufzunehmen. Die Beteiligte zu 2 hat keine geeigneten Nachweise über ihre Identität vorgelegt. Die von der Vormünderin vorgelegte Bescheinigung der l... Botschaft vom 09. Oktober 2015 belegt nur die Existenz einer Person mit identischen Personalien wie die Beteiligte zu 2. Eine Nachweis der Identität der Mutter der Beteiligten zu 1 kann hierdurch nicht geführt werden. Der erläuternde Zusatz bei der Mutter “Identität nicht nachgewiesen”, über dessen Berechtigung zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, macht den von der Beteiligten zu 3 geforderten Zusatz “Namensführung nicht nachgewiesen” beim Geburtsnamen des Kindes im Geburtseintrag nicht überflüssig. Unter Berücksichtigung der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen ist die Anbringung dieses weiteren erläuternden Zusatzes wegen des im Personenstandsrecht herrschenden Grundsatzes der Wahrheit und Klarheit der Register erforderlich. Aus diesem Grundsatz folgt, dass die Daten des jeweiligen Personenstandfalls möglichst vollständig, aber in jedem Fall zutreffend in die Register einzutragen sind. Sie dürfen weder falsch noch missverständlich beurkundet werden (vgl. Berkl, Personstandsrecht, 2015, RdNr. 19). Ohne den Zusatz hätte die Eintragung des Geburtsnamens die Vermutung der Richtigkeit für sich. Ob der Geburtsname des Kindes zutreffend ist, ist jedoch nicht bekannt, weil einzige Erkenntnisquelle in diesem Zusammenhang die entsprechende Angabe der Kindesmutter ist, deren Identität aus den dargelegten Gründen jedoch nicht nachgewiesen ist. In solchen Fällen ist die Anbringung eines erläuternden Zusatzes gem. § 35 Abs. 1 S. 1 PStV geboten. Für den Empfänger einer solchen Urkunde ist dann erkennbar, dass die Angaben zum Geburtsnamen und im vorliegenden Fall auch zum Familiennamen der Mutter nicht an der hohen Beweiskraft der Urkunde teilhaben. Nach dem im Personenstandsrecht geltenden Annäherungsgrundsatz darf darüber hinaus ein Personenstandsfall nur so weit und so präzise wie möglich registriert werden, wenn bestimmte Daten trotz sorgfältiger Ermittlungen nicht eindeutig festgestellt werden (vgl. Berkl aaO. RdNr.21, 229; Senatsbeschluss v. 04.05.79 - 1 W 3705/78 - StAZ 1979, 293, 295; OLG Schleswig StAZ 2014, 242 f). Dieser Grundsatz erfährt in Fällen wie dem vorliegenden die Einschränkung, dass sich der im Personenstandsrecht erforderlichen Klarheit und Wahrheit durch die Anbringung erläuternde Zusätze so weit wie möglich angenähert wird und der Geburtseintrag mit den beiden aufgeführten Zusätzen den derzeitigen gesicherten Erkenntnisstand des Standesamts widerspiegelt. Auch dieser Grundsatz macht die Anbringung beider Zusätze erforderlich. Aus dem nach diesen Grundsätzen zu gestaltenden Geburtseintrag kann bis zu einer ergänzenden Folgebeurkundung für den Fall, dass die Identität der Kindesmutter einmal eindeutig festgestellt werden kann, nur ein beglaubigter Registerauszug hergestellt werden (§§ 35 Abs. 1 S. 2, 40 Abs. 1 PStV).