Beschluss
1 W 699/16
KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0425.1W699.16.0A
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Leitsätze
Sind die Eigentümer in gesetzlicher (Güter-)Gemeinschaft nach polnischem Recht im Grundbuch eingetragen und hat sich der eine Ehegatte im Rahmen der Auseinandersetzung der Gemeinschaft verpflichtet, dem anderen einen hälftigen Miteigentumsanteil zu übertragen, kann dieser Anspruch mangels Identität des Schuldners mit dem eingetragenen Eigentümer erst dann durch Vormerkung gesichert werden, wenn das Eigentum in Bruchteilseigentum überführt worden ist. Hierzu genügt die gegenseitig erklärte Auflassung hälftiger Miteigentumsanteile allein nicht; die Umwandlung des gesamthänderisch gebundenen Eigentums in Bruchteilseigentum muss auch im Grundbuch vollzogen worden sein.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 59.850,00 EUR zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind die Eigentümer in gesetzlicher (Güter-)Gemeinschaft nach polnischem Recht im Grundbuch eingetragen und hat sich der eine Ehegatte im Rahmen der Auseinandersetzung der Gemeinschaft verpflichtet, dem anderen einen hälftigen Miteigentumsanteil zu übertragen, kann dieser Anspruch mangels Identität des Schuldners mit dem eingetragenen Eigentümer erst dann durch Vormerkung gesichert werden, wenn das Eigentum in Bruchteilseigentum überführt worden ist. Hierzu genügt die gegenseitig erklärte Auflassung hälftiger Miteigentumsanteile allein nicht; die Umwandlung des gesamthänderisch gebundenen Eigentums in Bruchteilseigentum muss auch im Grundbuch vollzogen worden sein.(Rn.7) Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 59.850,00 EUR zurückgewiesen. I. Die Beteiligten sind in gesetzlicher Gütergemeinschaft nach polnischem Recht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Am 16. März 2016 erklärten sie zur UR-Nr. ... 1... /2... des Notars P... M... G... in B... geschieden zu sein und sich hinsichtlich des im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungseigentums dahin auseinandersetzen zu wollen, dass jeder von ihnen Miteigentümer zu je ½ werde. Entsprechend erklärten sie die Auflassung. Darüber hinaus veräußerte die Beteiligte zu 1 ihren Miteigentumsanteil an den Beteiligten zu 2 und bewilligte “die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Käufers [des Beteiligten zu 2] auf Übertragung des Eigentums an dem Kaufgegenstand”. Mit Schriftsatz vom 21. März 2016 hat der Urkundsnotar unter Beifügung seiner UR-Nr. ... 1... /2... die Eintragung der bewilligten Vormerkung im Grundbuch beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 29. März 2016 unter Fristsetzung darauf hingewiesen, dass der verkaufte hälftige Miteigentumsanteil noch nicht existiere und deshalb die Vormerkung derzeit nicht eingetragen werden könne. Es bedürfe zunächst der Voreintragung der Beteiligten zu je ½ und insoweit einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung. Mit Beschluss vom 17. November 2016 hat das Grundbuchamt den “Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels” zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten hat das Grundbuchamt diesen Beschluss dahin abgeändert, dass es den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 2. Dezember 2016, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 8. Dezember 2012 nicht abgeholfen hat. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat einen Antrag auf Eintragung im Grundbuch zurückzuweisen, wenn die in einer Zwischenverfügung bestimmte Frist ohne Nachweis der Hebung des darin aufgezeigten Hindernisses abgelaufen ist, § 18 Abs. 1 S. 2 GBO. So ist es hier. Das Grundbuchamt hat im Ergebnis zu Recht mit der Zwischenverfügung vom 29. März 2016 auf das Erfordernis der Voreintragung der Beteiligten als Eigentümer zu je ½ hingewiesen. a) Zutreffend hat das Grundbuchamt deutsches Verfahrensrecht angewandt. Das Verfahren vor dem deutschen Grundbuchamt richtet sich auch bei Auslandsberührung stets nach deutschem Recht - lex fori -. Auch materiell-rechtlich beurteilt sich die dingliche Rechtslage an Grundstücken nach deutschem Recht - lex rei sitae -, Art. 43 Abs. 1 EGBGB (Senat, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 1 W 163/11 - FGPrax 2012, 236, 237). Danach erfolgt die Eintragung einer Vormerkung auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn sie derjenige, dessen Recht von ihr betroffen wird, bewilligt, §§ 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, 19 GBO. b) Das Grundbuchamt hat auch richtig erkannt, dass die Belastung eines noch nicht existierenden ideellen Bruchteils mit einer Vormerkung nicht möglich ist (BGH, NJW 2013, 934, 935). Der der Beteiligten zu 1 aufgelassene hälftige Miteigentumsanteil ist noch nicht entstanden, weil die - in der Präambel der UR-Nr. ... 1... /2... erklärte - Auflassung noch nicht im Grundbuch vollzogen worden ist, vgl. § 873 Abs. 1 BGB. Er kann damit nicht mit einer Vormerkung belastet werden. Auf den Einwand der Beschwerde, in einem solchen Fall sei es grundsätzlich möglich, eine entsprechende Vormerkung an dem - noch ungeteilten - Grundstück bzw. Wohnungseigentumsrecht zu bestellen, kommt es nicht an. Die Vormerkung kann dennoch zurzeit nicht eingetragen werden. c) Die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch setzt voraus, dass sich der zu sichernde Anspruch gegen denjenigen richtet, dessen Grundstück oder Grundstücksrecht von der Vormerkung betroffen wird; der Schuldner des Anspruchs muss also bei der Eintragung der Vormerkung Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Inhaber des von ihr betroffenen Grundstücksrechts sein (BGH, NJW 2014, 2431, 2433; BGHZ 134, 182, 188; Senat, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 1 W 3/11 - FGPrax 2011, 109, 110). Die danach erforderliche Identität zwischen Schuldner und eingetragenem Eigentümer besteht vorliegend nicht. Die Beteiligten sind noch in gesetzlicher Gemeinschaft nach polnischem Recht im Grundbuch eingetragen. Dem polnischen Recht unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe, Art. 15 Abs. 1 EGBGB. Danach ist das gemeinschaftliche Vermögen der Beteiligten gesamthänderisch gebunden; kein Ehegatte kann über seinen Anteil, der ihm im Fall der Beendigung der Gütergemeinschaft am gemeinschaftlichen Vermögen oder an einzelnen zu diesem Vermögen gehörenden Gegenständen zustehen wird, verfügen noch sich zu einer solchen Verfügung verpflichten, Art. 35 S. 2 Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch Polen - FVGB - (de Vries/Gralla, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Polen, Stand 2015, III. 6. Eherecht). Daran ändert auch die - bislang in grundbuchmäßiger Form, § 29 Abs. 1 GBO, nicht nachgewiesene - Scheidung der Beteiligten nichts. Die Auseinandersetzung der Gemeinschaft ist hinsichtlich des Wohnungseigentums bislang nicht vollzogen worden. Die Beteiligten haben lediglich die Auflassung erklärt, § 925 BGB. Die Zuordnung des Wohnungseigentums auf die Beteiligten zu hälftigen Bruchteilen erfordert darüber hinaus aber auch die Eintragung im Grundbuch, § 873 (vgl. OLG München, ZEV 2012, 415, 416). 2. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 61, 45 Abs. 3 GNotKG. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 78 Abs. 2 S. 1 GBO, besteht nicht.