Beschluss
1 W 334/17
KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0817.1W334.17.00
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Leitsätze
1. Die Verteilung einer Grundschuld kann gemäß §§ 1132 Abs. 2, 1192 BGB grundsätzlich nur einheitlich erfolgen, da sie sich auf den gesamten Betrag der Belastung beziehen muss und erst mit ihrer Eintragung wirksam wird. Ein Einzelvollzug hinsichtlich einzelner Grundstücke ist jedoch zulässig, wenn der Teilvollzug gestattet ist.(Rn.4)
2. Ist der Teilvollzug gestattet, so kann das dahin ausgelegt werden, dass die Verteilung in der Weise erfolgen soll, dass diejenigen Grundstücke, für die ein Antrag (noch) nicht gestellt wird, zunächst gemeinschaftlich verhaftet bleiben, und zwar in Höhe des noch nicht auf andere Grundstücke verteilten Differenzbetrages zur ursprünglichen Gesamtbelastung. Kommt es später zu einer Eintragung der Grundschuld an den anderen Grundstücken, ist der Grundschuldbetrag bei den anderen Grundstücken nach § 1132 Abs. 2 BGB von Amts wegen gem. § 48 Abs. 2 GBO zu vermerken.(Rn.5)
Tenor
Die Zwischenverfügung wird im angefochtenen Umfang aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verteilung einer Grundschuld kann gemäß §§ 1132 Abs. 2, 1192 BGB grundsätzlich nur einheitlich erfolgen, da sie sich auf den gesamten Betrag der Belastung beziehen muss und erst mit ihrer Eintragung wirksam wird. Ein Einzelvollzug hinsichtlich einzelner Grundstücke ist jedoch zulässig, wenn der Teilvollzug gestattet ist.(Rn.4) 2. Ist der Teilvollzug gestattet, so kann das dahin ausgelegt werden, dass die Verteilung in der Weise erfolgen soll, dass diejenigen Grundstücke, für die ein Antrag (noch) nicht gestellt wird, zunächst gemeinschaftlich verhaftet bleiben, und zwar in Höhe des noch nicht auf andere Grundstücke verteilten Differenzbetrages zur ursprünglichen Gesamtbelastung. Kommt es später zu einer Eintragung der Grundschuld an den anderen Grundstücken, ist der Grundschuldbetrag bei den anderen Grundstücken nach § 1132 Abs. 2 BGB von Amts wegen gem. § 48 Abs. 2 GBO zu vermerken.(Rn.5) Die Zwischenverfügung wird im angefochtenen Umfang aufgehoben. Die Beschwerde ist zulässig (§ 71 Abs. 1 GBO). Beschwerdeführer ist der Beteiligte zu 1 wie sich aus dem Inhalt des Notarsschreibens vom 19. Juni 2017 inzidenter ergibt, indem der Notar dort ausdrücklich einen Eintragungsantrag für den eingetragenen Eigentümer stellt (§ 11 Abs. 4 FamFG; vgl. Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl., RdNr. 9 zu § 11 m. w. N.). Gegenstand der Beschwerde ist eine Zwischenverfügung, denn das Grundbuchamt hat seine Verfügung vom 6. Juni 2017 insgesamt in die Form einer Zwischenverfügung gekleidet, indem es auf § 18 GBO verwiesen und eine Frist zur Behebung des Hindernisses gesetzt hat. Der Beteiligte zu 1. kann deshalb zulässig das gegen eine Zwischenverfügung gegebene Rechtsmittel einlegen. Der Umstand, dass Punkt 2 der Verfügung nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung hätte sein dürfen, führt deshalb nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde, sondern dazu, dass die unzulässige Zwischenverfügung schon aus diesem formalen Grund aufzuheben ist. Für das weitere Verfahren weist der Senat ohne Bindungswirkung für das Grundbuchamt darauf hin, dass keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, die Verteilung auch ohne Antrag zu den übrigen Grundbuchblättern zu vollziehen. Das Grundbuchamt geht zutreffend davon aus, dass grundsätzlich die Verteilung einer Grundschuld gemäß §§ 1132 Abs. 2, 1192 BGB nur einheitlich erfolgen kann, da sie sich auf den gesamten Betrag der Belastung beziehen muss und erst mit ihrer Eintragung wirksam wird. Insofern unterscheidet sich die Verteilung von der von dem Beteiligten zu 1 zum Vergleich herangezogenen Pfandhaftentlassung, die von vornherein nur das zu enthaftende Grundstück betrifft. Die Beteiligte zu 2 hat hier jedoch ausdrücklich den Teilvollzug gestattet. Das kann dahin ausgelegt werden, dass die Verteilung in der Weise erfolgen soll, dass diejenigen Grundstücke, für die ein Antrag (noch) nicht gestellt wird, zunächst gemeinschaftlich verhaftet bleiben, und zwar in Höhe des noch nicht auf andere Grundstücke verteilten Differenzbetrages zur ursprünglichen Gesamtbelastung. Die Verteilung von Teilbeträgen auf einzelne Grundstücke und anderen Teilbeträgen auf mehrere Grundstücke zu Gesamthaft ist zulässig (KG, JFG 37, A 307), wie auch das Grundbuchamt nicht verkennt. Die Gesamthaft der übrigen Blätter ist hier bereits eingetragen. Für die Eintragung der Reduzierung des Grundschuldbetrages bedarf es eines Antrags nicht. Durch die Eintragung der Verteilung des Betrages von 43.100 EUR bei dem Wohnungseigentum des Beteiligten zu 1 erlischt die Mithaft der anderen Wohnungseigentumsrechte für diesen Grundschuld-Teilbetrag. Das Erlöschen der Mitbelastung aufgrund einer Verteilung nach § 1132 Abs. 2 BGB ist gemäß § 48 Abs. 2 GBO von Amts wegen zu vermerken (RGZ 70, 91; KG a.a.O.). Dies gilt außer für das Erlöschen der Mitbelastung des Wohnungseigentums des Beteiligten zu 1 entsprechend auch für das Teilerlöschen der Mitbelastung der übrigen – in Gesamthaft verbleibenden – Wohnungseigentumsrechte in Bezug auf den Betrag von 43.100 EUR.