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Beschluss

1 VA 23/18

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0130.1VA23.18.00
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Leitsätze
Im Verfahren über die Herausgabe einer bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Masse ist die Empfangsberechtigung außerhalb der Fälle des § 17 Abs. 3 BerlHintG regelmäßig durch Urkunden nachzuweisen. Handelt es sich um Privaturkunden, sind sie der Hinterlegungsstelle im Original vorzulegen.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag wird nach einem Geschäftswert in Höhe von 92.336,13 EUR zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahren über die Herausgabe einer bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Masse ist die Empfangsberechtigung außerhalb der Fälle des § 17 Abs. 3 BerlHintG regelmäßig durch Urkunden nachzuweisen. Handelt es sich um Privaturkunden, sind sie der Hinterlegungsstelle im Original vorzulegen.(Rn.17) Der Antrag wird nach einem Geschäftswert in Höhe von 92.336,13 EUR zurückgewiesen. I. Am 16. Oktober 2014 verstarb W... S... (im Folgenden: Erblasser) mit letztem Wohnsitz in China. Die Antragstellerin ist seine Schwester. Der Erblasser war verheiratet, der Aufenthalt der Witwe ist unbekannt. Der Sohn des Erblassers und die Antragstellerin schlugen die Erbschaft aus jedem Berufungsgrund aus. Der Erblasser war als Kommanditist an der T... T... Verwaltungs GmbH & Co. Wohnanlage H... KG i.L. (im Folgenden: Hinterlegerin) beteiligt. Am 6. Juni 2017 nahm die Hinterlegungsstelle des Antragsgegners auf Antrag der Hinterlegerin einen Betrag in Höhe von 92.336,13 EUR und danach nochmals 20.448,12 EUR zur Hinterlegung an. Empfangsberechtigt sei der “ausgewiesene Rechtsnachfolger nach” dem Erblasser. Bei den Summen soll es sich um das auf den Erblasser entfallende Liquidationsguthaben handeln. Es sei nicht geklärt, wer zur Entgegennahme des Guthabens berechtigt sei. Am 11. Juni 2018 hat die Antragstellerin die Herausgabe eines Betrages in Höhe von 92.336,13 EUR bei dem Antragsgegner beantragt und sich zum Nachweis ihrer Empfangsberechtigung auf verschiedene in Kopie beigefügte Dokumente berufen, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 80 bis 94 der Hinterlegungsakte 87 ... des Antragsgegners verwiesen wird. Der Erblasser habe ihr u.a. seine Beteiligung an der Hinterlegerin abgetreten. Dies ergebe sich aus der nur noch in Kopie vorhandenen Abtretungserklärung vom 25. September/1. Oktober 1998, Blatt 80 der Hinterlegungsakte. Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 hat die Hinterlegungsstelle eine Herausgabe abgelehnt, da die Antragstellerin ihre Empfangsberechtigung nicht ausreichend nachgewiesen habe. Hierzu bedürfe es der Vorlage originaler Urkunden. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 26. Juli 2018 hat der Antragsgegner mit am 12. September 2019 zugestelltem Bescheid vom 29. August 2018 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. Oktober 2018, mit der die Antragstellerin weitere Dokumente in Kopie vorgelegt hat, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 11 bis 16 der Akte verwiesen wird. Die Antragstellerin beantragt, die Verfügung der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Tiergarten vom 06.07.2018, AZ 87 HL ... in Form des Bescheides des Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten vom 29.08.2018, AZ: ... AG Tg aufzuheben und die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Tiergarten zu verpflichten, die Herausgabe des unter dem dortigen Az. 87 HL... hinterlegten Geldbetrages in Höhe von € 92.336,13 an die Antragstellerin und Beschwerdeführerin anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. II. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft, § 6 Abs. 3 BerlHintG. Er ist auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden, § 26 Abs. 1 EGGVG. 2. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Die Ablehnung der Herausgabe der hinterlegten (Teil-)Masse ist im Ergebnis nicht rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten § 28 Abs. 2 S. 1 EGGVG. Die Herausgabe einer bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Masse erfordert eine darauf gerichtete Herausgabeanordnung, § 16 Abs. 1 BerlHintG. Diese ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist, § 17 Abs. 1 BerlHintG. Das ist vorliegend nicht der Fall. a) Wer zum Empfang der Hinterlegungsmasse berechtigt ist, ist eine Frage des materiellen Rechts, die nach dem Rechtsverhältnis zu beurteilen ist, das der Hinterlegung im Einzelfall zugrunde liegt (Senat, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 VA 16/06 - OLGreport 2008, 654, 655 Beschluss vom 20. Mai 2008 - 1 VA 7/06 - OLGreport 2008, 726, 728). Daran hat sich durch das Inkrafttreten des Berliner Hinterlegungsgesetzes vom 11. April 2011 (GVBl. S. 106) an Stelle der bis dahin geltenden Hinterlegungsordnung, § 29 BerlHintG, nichts geändert (vgl. AH-Drs. 16/3883, S. 20). Insbesondere regelt § 17 Abs. 3 BerlHintG die Empfangsberechtigung nicht abschließend (im Gegensatz etwa zu Art. 20 Abs. 1 BayHintG; hierzu: Wiedemann/Armbruster, Rpfl. 2012, 1, 3). Die Hinterlegungsstelle ist in diesen - vorliegend nicht gegebenen - Fällen nur einer Prüfung des materiellen Rechts enthoben. Haben die Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger nicht bewilligt oder anerkannt, § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BerlHintG, und wird auch keine rechtskräftige Entscheidung über die Berechtigung des Empfängers vorgelegt, § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BerlHintG, hat die Hinterlegungsstelle somit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Empfangsberechtigung zu prüfen. Dabei hat sie allerdings nur zu beurteilen, ob die Empfangsberechtigung des Beteiligten, der die Herausgabe begehrt, zweifelsfrei nachgewiesen ist (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1994 - III ZR 142/93 - juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2015 - 11 VA 8/14 - juris; Bülow/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 4. Aufl., § 13, Rdn. 15). Es ist nicht Aufgabe der Hinterlegungsstelle, in eine Prüfung unklarer oder zwischen den Beteiligten streitiger Rechtsverhältnisse einzutreten; hierzu hat die Hinterlegungsstelle die Beteiligten an das Prozessgericht oder die sonst zuständige Stelle zu verweisen (Bülow/Schmidt, a.a.O., Rdn. 18). b) Die Hinterlegung erfolgte hier wegen einer unverschuldeten Ungewissheit der Hinterlegerin über die Person des Gläubigers des Liquidationsguthabens, vgl. § 372 S. 2 Alt. 2 BGB. Die Hinterlegerin hatte geltend gemacht, als Gläubiger kämen die unbekannten Erben des Erblassers oder die Antragstellerin als Zessionarin der Kommanditbeteiligung bzw. der aus ihr folgenden Ansprüche in Betracht. Die Abtretung sei hingegen ungewiss, weil die “Abtretungserklärung” vom 25. September/1. Oktober 1998 nur in Kopie vorgelegt worden sei. Die Antragstellerin hat sich zum Nachweis ihrer Empfangsberechtigung wiederum auf diese Abtretungserklärung berufen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Für die Herausgabeanordnung nach § 16 Abs. 1 BerlHintG muss gerade der Zweifel an der Empfangsberechtigung ausgeräumt sein, der die Notwendigkeit der Hinterlegung, § 9 Abs. 3 BerlHintG, begründet hat. c) Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner von der Antragstellerin die Vorlage von Originalurkunden zum Nachweis ihrer Empfangsberechtigung verlangt hat. Zwar ergibt sich dies nicht aus § 18 Abs. 1 S. 1 BerlHintG. Danach sind die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentlichen Erklärungen einer oder eines Beteiligten schriftlich im Original abzugeben. Dies sind solche Erklärungen im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BerlHintG, die vorliegend aber gerade nicht abgegeben worden sind. Hingegen kann der Urkundenbeweis bei einer Privaturkunde ausschließlich durch Vorlegung der Urschrift angetreten werden, vgl. § 420 ZPO (BGH, MDR 1992, 806, 807; KG, 19. Zivilsenat, FamRZ 2009, 1781; Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 420, Rdn. 2, § 435, Rdn. 1; Schreiber, in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 420, Rdn. 3, § 435, Rdn. 1). Die Vorlage der einfachen Kopie einer Privaturkunde kann allenfalls dann entbehrlich sein, wenn die Existenz der Originalurkunde zwischen den Parteien nicht in Streit steht (BGH, WM 2006, 1170, 1172). Diese Einschränkung beruht auf den Besonderheiten des Zivilprozesses, wonach Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen sind, § 138 Abs. 3 ZPO. Im Hinterlegungsverfahren muss es bei dem Grundsatz der Vorlage von Privaturkunden in Urschrift bleiben. Hier wird der Nachweis außer in den in § 17 Abs. 3 BerlHintG geregelten Fällen im Allgemeinen durch Vorlegung von Urkunden geführt (Ulrici, in: BeckOGK, BGB, 2019, § 372, Rdn. 142.4; Bülow/Schmidt, a.a.O., § 13, Rdn. 17). Die Annahme, in diesem Verfahren wären geringere Anforderungen an den Urkundenbeweis zu stellen als im streitigen Zivilprozessverfahren, ist nicht gerechtfertigt. Im Gegenteil bedarf es hier, wie bereits erörtert, des zweifelsfreien Nachweises der Empfangsberechtigung, so dass die Hinterlegungsstelle insoweit zu prüfen hat, ob die ihr vorliegenden Urkunden echt sind und ob sie für den erforderlichen Nachweis ausreichen (Bülow/Schmidt, a.a.O., Rdn. 18). Dies aber erfordert die Vorlage von Privaturkunden in Urschrift. Eine gegnerische Partei, die die Existenz der Urschrift einer Privaturkunde “unstreitig” stellen könnte, gibt es im Hinterlegungsverfahren nicht. d) Etwas anderes folgt schließlich weder aus den weiteren von der Antragstellerin dem Antragsgegner vorgelegten Dokumenten noch aus jenen, die ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung im hiesigen Verfahren beigefügt waren. Überwiegend handelt es sich um - kopierte - Dokumente, die Beteiligungen des Erblassers an anderen Gesellschaften betreffen (so insbesondere die Schreiben der G -GmbH). Rückschlüsse auf die Beteiligung des Erblassers an der Hinterlegerin lassen sich ihnen mit der für den Nachweis der Empfangsberechtigung der Antragstellerin erforderlichen Sicherheit nicht ziehen. Im Ergebnis gilt dies auch unter Auswertung der auf die Hinterlegerin bezogenen Schreiben der I... GmbH (im Folgenden: I...). Demjenigen vom 19. Januar 1999 ist lediglich zu entnehmen, dass ihr die Abtretungserklärung vom 25. September/1. Oktober 1998 vorgelegen hatte. Dass sie diese zunächst auch für verbindlich erachtet hatte, lässt sich durchaus ihrer E-Mail vom 29. Juli 2016 entnehmen. Darin kündigte sie der Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Abtretungserklärung die Auszahlung eines auf die Beteiligung des Erblassers entfallenden Betrages an. Demgegenüber hat die I... offenbar im Oktober 2016 die Auszahlung von der Vorlage des Originals der Abtretungserklärung abhängig gemacht. Die Berechtigung dieses Verlangens der Hinterlegerin kann weder von der Hinterlegungsstelle noch durch den Senat abschließend festgestellt werden. Gem. § 410 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Schuldner dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Ob hierzu die Vorlage einer Ablichtung der Erklärung ausreichend sein kann, ist umstritten (dafür: BAG, Urteil vom 27. Juni 1968 - 5 AZR 312/67 - juris; BSG, MDR 1996, 293; Kammergericht, 11. Zivilsenat, Beschluss vom 16. November 2005 - 11 W 2/04 - juris; dagegen: Kammergericht, 19. Zivilsenat, FamRZ 2009, 1781; zweifelnd: BGH, NJW 2007, 1269, 1271). Einigkeit besteht hingegen, wenn der Schuldner verständliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Fotokopie erhebt. Dann ist die Abtretungsurkunde im Original vorzulegen. Welche konkreten Bedenken die Hinterlegerin an der ihr vorgelegten Kopie der Abtretungserklärung hatte, ist nicht vorgetragen worden. Dies muss aber im hiesigen Verfahren auch nicht weiter aufgeklärt werden. Letztlich hat die Frage der erforderlichen Form der Abtretungserklärung zu der Ungewissheit geführt, die Anlass für die Hinterlegung war. Und diese Ungewissheit hat die Antragstellerin durch Vorlage geeigneter Nachweise zu beheben. e) Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, die Urschrift der Abtretungserklärung existiere nicht mehr. Die Antragstellerin hat weitere Möglichkeiten, ihre Empfangsberechtigung nachzuweisen. Es bleibt ihr unbenommen, die weiteren Beteiligten auf Abgabe der zum Nachweis der Empfangsberechtigung erforderlichen Bewilligung in Anspruch zu nehmen, § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BerlHintG (vgl. BGH, WM 2017, 2158, 2159). Soweit ungewiss ist, wer außer der Antragstellerin als Rechtsnachfolger des Erblassers in Betracht kommt, könnte zunächst ein Antrag gem. § 1961 BGB beim Nachlassgericht naheliegend sein (hierzu Senat, Beschluss vom 3. Oktober 1980 - 1 W 3322/80 - OLGZ 1981, 151). 3. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 36 Abs. 2 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des § 29 Abs. 2 S. 1 EGGVG nicht vorliegen.