Beschluss
1 VA 11/18
KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0604.1VA11.18.00
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Leitsätze
Zum Nachweis der Wirksamkeit (des Eintritts der formellen Rechtskraft) einer durch ein pakistanisches Familiengericht ausgesprochenen Scheidung zwischen einem Deutschen und einer pakistanischen Staatsangehörigen christlichen Glaubens.(Rn.9)
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird geändert und wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteils des Court of Vth Civil Judge/Judicial Magistrate Karachi East (Pakistan) vom 29. Mai 2009 – Petition/Family Suit No. 1… /2… - vorliegen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Nachweis der Wirksamkeit (des Eintritts der formellen Rechtskraft) einer durch ein pakistanisches Familiengericht ausgesprochenen Scheidung zwischen einem Deutschen und einer pakistanischen Staatsangehörigen christlichen Glaubens.(Rn.9) Die angefochtene Entscheidung wird geändert und wie folgt gefasst: Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteils des Court of Vth Civil Judge/Judicial Magistrate Karachi East (Pakistan) vom 29. Mai 2009 – Petition/Family Suit No. 1… /2… - vorliegen. I. Der Beteiligte ist deutscher Staatsangehöriger und im Dienst des Auswärtigen Amtes tätig. Am 4. April 2007 heiratete er in Karachi/Pakistan eine pakistanische Staatsangehörige christlichen Glaubens. Im Jahr 2009 lebten die Eheleute zusammen in Kinshasa/Kongo. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Mai 2009 beantragte die Ehefrau bei dem Familiengericht Karachi (East)/Pakistan die Scheidung der Ehe mit der Begründung, der Beteiligte habe sie vor zwei Jahren verlassen. Der Beteiligte stimmte einer sofortigen Scheidung zu, die das Familiengericht mit “Judgment” vom 29. Mai 2009 aussprach und am selben Tag ein entsprechendes ”Decree” erließ. Unter dem 21. Juli 2016 hat der Beteiligte bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz die Anerkennung des Scheidungsurteils vom 29. Mai 2009 beantragt. Diese hat den Antrag mit Bescheid vom 16. März 2018 zurückgewiesen, weil der Beteiligte nicht nachgewiesen habe, dass die anzuerkennende Entscheidung seinerzeit rechtskräftig geworden sei. Hiergegen richtet sich der Antrag des Beteiligten vom 20. April 2018 auf gerichtliche Entscheidung. II. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft, § 107 Abs. 5 FamFG. Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung hat den Antrag auf Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der in Pakistan vollzogenen Scheidung der Ehe des Beteiligten vorliegen, zurückgewiesen. Es finden die ab dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, weil das dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zugrunde liegende Verfahren nach diesem Datum eingeleitet worden ist, Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG. Auf den davor liegenden Zeitpunkt der anzuerkennenden Entscheidung kommt es nicht an. 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Er ist innerhalb der Antragsfrist, § 107 Abs. 7 S. 3, 63 Abs. 1 FamFG, bei dem hierfür zuständigen Kammergericht, § 107 Abs. 5 und 7 S. 1 FamFG (vgl. BGH, FamRZ 2011, 788, 789), gestellt worden. 3. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteils vom 29. Mai 2009, mit dem die am 4. April 2007 geschlossene Ehe des Beteiligten geschieden worden ist, liegen jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vor. a) Das Verfahren ist zur Entscheidung reif. Dem steht nicht entgegen, dass der – von dem Beteiligten geschiedenen – Ehefrau rechtliches Gehör zu gewähren ist, Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Zimmermann, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 107, Rdn. 48). Der Beteiligte hat nach eigenen Angaben keine Kenntnis von einer aktuellen Anschrift, konnte hingegen diejenige seiner Schwiegermutter in Pakistan vorlegen. Der Senat hat versucht, die geschiedene Ehefrau dort anzuhören, hingegen ist das Schreiben vom 5. Juli 2018 unbeantwortet geblieben. Damit hat es sein Bewenden, weil weitere Nachforschungen insoweit keine Aussicht auf Erfolg bieten. b) Das pakistanische Urteil ist eine Entscheidung im Sinne von § 107 Abs. 1 S. 1 FamFG. Allerdings können nur im Ursprungsstaat wirksame gerichtliche Entscheidungen anerkannt werden (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 VA 5/06 – FamRZ 2007, 1828, 1829; Hau, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 107, Rdn. 15; Zimmermann, a.a.O., Rdn. 8; Rauscher, in: Münchener Kommentar, FamFG, 3. Aufl., Rdn. 21). In aller Regel erfordert dies den Eintritt der formellen Rechtskraft, um ungewisse Statusverhältnisse zu vermeiden (Rauscher, a.a.O.). Gem. § 26 FamFG hat der Senat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Der Antragsteller hat an dieser Aufklärung ggf. nach Aufforderung mitzuwirken, § 27 Abs. 1 FamFG. Er hat insbesondere die notwendigen Nachweise zu beschaffen. Hierzu gehören die maßgeblichen Urkunden im Original sowie der Nachweis der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung (Zimmermann, a.a.O., Rdn. 26). Die danach erforderlichen Nachweise hat der Beteiligte nunmehr erbracht und zusammen mit den weiteren von dem Senat durchgeführten Ermittlungen steht fest, dass das Urteil vom 29. Mai 2009 in Pakistan wirksam ist. Seine Übersetzung war nicht erforderlich, weil sämtliche zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Senats hinreichende Sprachkenntnisse haben und die in englischer Sprache verfassten pakistanischen Dokumente, an deren Echtheit kein Zweifel besteht, vgl. § 428 Abs. 1 ZPO, verstehen können. Die Scheidung einer Ehe zwischen Eheleuten christlichen Glaubens richtet sich in Pakistan nach dem “Divorce Act, 1869” (Weishaupt, in: Bergmann online, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Pakistan, Stand Januar 2003), den das pakistanische Familiengericht ausweislich der von dem Beteiligten beschafften gerichtlichen Dokumente zur Grundlage seiner Entscheidung vom 29. Mai 2009 gemacht hat. Danach wird die Scheidung wirksam, wenn kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt worden ist, eine dagegen erhobene Berufung zurückgewiesen wurde oder das Rechtsmittelgericht die Scheidung ausgesprochen hat, Section 57 Divorce Act. Nach Ablauf von sechs Monaten ab dieser Entscheidung können die Ehegatten erneut heiraten. Die Wirksamkeit der Scheidung setzt also die formelle Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung voraus. Das hat die pakistanische Botschaft auf Nachfrage mit Schreiben vom 26. März 2019 bestätigt und steht in Übereinstimmung mit der über das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Karachi eingeholten Auskunft des dortigen Vertrauensanwalts vom 9. April 2019. Der Vertrauensanwalt hat darüber hinaus mitgeteilt, dass von dem pakistanischen Gericht eine Bescheinigung über den Eintritt der Rechtskraft nicht ausgestellt werde. Die Wirksamkeit der Scheidung folge aus dem Urteil und dem ihm folgenden Dekret des Gerichts. Die pakistanische Botschaft hat darauf hingewiesen, dass sich die Einlegung von Rechtsmitteln nach Section 55 Divorce Act richtet. Danach sind erstinstanzliche Urteile des Familiengerichts wie erstinstanzliche Urteile der Zivilgerichte angreifbar. Maßgeblich gilt der Code of Civil Procedure, vgl. Section 45 Divorce Act. Gem. Section 96 Abs. 3 Code of Civil Procedure kann gegen ein vom Gericht mit Zustimmung der Parteien erlassenes Decree keine Berufung eingelegt werden. Eine solche einvernehmliche Entscheidung liegt hier vor. Das Familiengericht hat in seinem Judgement ausgeführt, die Ehefrau habe die Scheidung beantragt und die schriftlichen Einlassungen des Beteiligten zu 1 seien so zu verstehen, dass er keine Einwände gegen die Klage erhebe. Beide Parteien hätten danach der Scheidung zugestimmt. In Übereinstimmung damit hat der Vertrauensanwalt mitgeteilt, gegen die Entscheidung vom 29. Mai 2009 seien Rechtsmittel nicht eingelegt worden. Nichts deutet darauf hin, dass die Feststellungen des Vertrauensanwalts unrichtig sein könnten. Auch der Vortrag des Beteiligten, einvernehmlich vor dem pakistanischen Gericht geschieden worden zu sein, fügt sich hier ein. c) Anerkennungshindernisse gem. § 109 Abs. 1 FamFG bestehen nicht. Die Gerichte in Pakistan waren insbesondere unter Anwendung des Spiegelbildprinzips, § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, nach deutschem Recht international zuständig, da die Ehefrau jedenfalls bei Eheschließung pakistanische Staatsangehörige war, vgl. § 606 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO a.F. bzw. jetzt § 98 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Völkerrechtliche Grundsätze stehen der Anerkennung nicht entgegen. Das pakistanische Gericht war nicht gem. § 18 GVG in Verbindung mit dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 an der Entscheidung gehindert (vgl. BGH, FamRZ 2011, 788, 789). Der Beteiligte war während des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nicht nach Pakistan entsandt, sondern im Kongo tätig.