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Beschluss

1 W 1042/20

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:1006.1W1042.20.00
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Leitsätze
Zur Berichtigung eines im Geburtenregister verlautbarten Vornamens, wenn die allein sorgeberechtigte Mutter dem Kind mehrere Vornamen erteilt, gegen der Geburtseinrichtung aber irrtümlich nicht alle von ihnen angegeben hat.(Rn.15)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beteiligte zu 2 wird angewiesen, den im Beschlusseingang bezeichneten Geburtenregistereintrag wie folgt zu berichtigen: Kind         Vorname(n) A L
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berichtigung eines im Geburtenregister verlautbarten Vornamens, wenn die allein sorgeberechtigte Mutter dem Kind mehrere Vornamen erteilt, gegen der Geburtseinrichtung aber irrtümlich nicht alle von ihnen angegeben hat.(Rn.15) Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beteiligte zu 2 wird angewiesen, den im Beschlusseingang bezeichneten Geburtenregistereintrag wie folgt zu berichtigen: Kind Vorname(n) A L I. Die ledige Beteiligte zu 1 gebar am 2019 um 23:22 Uhr in einem Berliner Krankenhaus ein Mädchen. In der von ihr sowie dem Beteiligten zu 4 unterzeichneten Geburtsanzeige ist unter der Rubrik „sämtliche Vornamen“ der Name L angegeben. Die Geburt wurde von dem Beteiligten zu 2 am 2019 zu der im Beschlusseingang bezeichneten Registernummer des Geburtenregisters mit dem Vornamen L beurkundet. Der Beteiligten zu 1 bzw. dem Beteiligten zu 4 wurden am 6. Januar 2020 entsprechende Geburtsurkunden ausgehändigt. Am 21. Januar 2020 hat die Beteiligte zu 1 bei dem Amtsgericht die Berichtigung des Geburtseintrags dahin beantragt, dass das Kind die Vornamen „A L“ erhalten habe. Der Beteiligte zu 4 habe im Krankenhaus vergessen, den zweiten Vornamen „A“ zu notieren. Mit der Beteiligten zu 1 am 18. März 2020 zugestelltem Beschluss vom 12. März 2020 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 16. April 2020, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. April 2020 nicht abgeholfen hat. Der Beteiligte zu 4 hat die Vaterschaft zu dem Mädchen mit Zustimmung der Beteiligten zu 1 am 26. Juni 2020 zur Beurk.Reg.Nr. /2020 des Bezirksamts x von Berlin – Jugendamt – anerkannt. Der Senat hat die Beteiligten in der Sitzung vom 1. Oktober 2020 persönlich angehört. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß bei dem Amtsgericht erhoben worden, §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, FamFG, 51 Abs. 1 PStG. 2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. a) Ein abgeschlossener Registereintrag darf, wenn wie vorliegend kein Fall der standesamtlichen Berichtigungsbefugnis vorliegt, § 47 PStG, nur auf gerichtliche Anordnung berichtigt werden, § 48 PStG. Voraussetzung ist die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der beantragten Eintragung. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, NJW 2017, 3152). Es ist voller Beweis erforderlich, Glaubhaftmachung genügt insoweit nicht (Senat, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 1 W 561– FamRZ 2019, 685). b) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen, § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB. Davon umfasst ist das Recht, dem Kind einen (Vor)Namen zu geben (BVerfG, NJW 2009, 663). Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, erfolgt die Bestimmung des Namens durch formlose Einigung. Die Anzeige des Namens an das Standesamt stellt keine rechtsgestaltende Willenserklärung dar; ihr kommt vielmehr, ebenso wie der Eintragung im Geburtenregister, lediglich deklaratorische Bedeutung zu (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2012 – 3 Wx 78/12 – juris; Hilbig-Lugani, in: Staudinger, BGB, 2020, § 1616, Rdn. 23a). Sie schließt allerdings den Namenserwerb ab mit der Folge, dass eine spätere Änderung im Wege der Berichtigung des Geburtseintrags grundsätzlich ausscheidet (BGHZ 29, 256, 257; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. März 2018 – 11 W 2245/17 – juris). Wird das Sorgerecht von einem Elternteil allein ausgeübt, hat er die Entscheidung über die Wahl des Vornamens des Kindes zu treffen (BayObLG, FamRZ 2000, 55). Die Bestimmung steht der ledigen Mutter zu, wenn, wie hier, die Vaterschaft zu dem Kind (noch) nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist, §§ 1592, 1626a Abs. 3 BGB (Hilbig-Lugani, a.a.O., Rdn. 25). Wie bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern muss die Namensbestimmung auch bei einem alleinsorgeberechtigten Elternteil effektiv werden, d.h. die innere Entscheidung der Eltern/des Elternteils muss nach außen zum Ausdruck gebracht worden sein. Das ist bei gemeinsamer Sorge der Zeitpunkt der Einigung, wodurch jeder Elternteil dem anderen seine Entscheidung kundtut und die dann effektiv wird, wenn die Erklärungen von beiden korrespondieren. Bei alleiniger Sorge wird vorgeschlagen, auf den Zeitpunkt der Anzeige des Namens an das Standesamt abzustellen (Hilbig-Lugani, a.a.O., Rdn. 26; v. Sachsen Gessaphe, in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., Anhang § 1618, Rdn. 5). Das erscheint bei einer unmittelbaren Anzeige durch die allein sorgeberechtigte Mutter im Fall des § 19 S. 1 Nr. 1 PStG sachgerecht zu sein. Hingegen ist diese Art der Anzeige bei Geburten in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen eher die Ausnahme. Regelmäßig werden Geburten, wie auch hier, ausschließlich durch die hierzu verpflichtete Einrichtung gegenüber dem Standesamt schriftlich angezeigt, § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 20 S. 1 PStG. Die Anzeigepflicht umfasst sämtliche Angaben, die zur Beurkundung der Geburt erforderlich sind, § 10 Abs. 1 PStG, also auch die Vornamen des Kindes, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG. Dabei soll der Anzeigende nachweisen, dass die Vornamen von den (oder dem) Sorgeberechtigten erteilt worden sind, Nr. 21.2.3 PStG-VwV. Das setzt eine Mitteilung der Namenswahl durch den Sorgeberechtigten zu einem Zeitpunkt voraus, der vor demjenigen der Anzeige gegenüber dem Standsamt liegen muss. Ansonsten könnte die Einrichtung die Namenswahl nicht anzeigen. c) Haben die Eltern im Rahmen der Anzeige der Geburt den Namen des Kindes unrichtig, d.h. abweichend von ihrer eigentlichen Einigung angegeben, kommt eine Berichtigung des der Anzeige entsprechenden Geburtenregisters in Betracht, wenn die Unrichtigkeit zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen worden ist (OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Nichts Anderes gilt im Ergebnis bei der Vornamenswahl durch einen alleinsorgeberechtigten Elternteil (vgl. BayObLG, a.a.O., 56). Der im Geburtenregister verlautbarte Name ist auch hier dann unrichtig, wenn er dem Willen des sorgeberechtigten Elternteils im Zeitpunkt der Beurkundung widersprach. d) Der Senat ist nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Beteiligten zu 1 und 4 davon überzeugt, dass die bis zur Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 4 und der Übernahme der gemeinsamen elterlichen Sorge allein sorgeberechtigte Beteiligte zu 1 dem Kind neben dem bereits im Geburtenregister verlautbarten Namen L auch den Namen A erteilt hat. Dem stehen die von den Beteiligten zu 1 und 4 in der Geburtsklinik gemachten abweichenden Angaben zu dem Vornamen nicht entgegen. Insbesondere der Beteiligten zu 4 hat in seiner persönlichen Anhörung durch den Senat glaubhaft versichert, das ihm von der Krankenhausverwaltung vorgelegte Papier nicht mit der gehörigen Konzentration ausgefüllt zu haben. Tatsächlich weist das Formular an mehreren Stellen Eintragungen auf, die auf ein zumindest laienhaftes Verständnis der dortigen Angaben schließen lassen. So ist kaum verständlich, warum die Felder zur Bestimmung der Namensführung des Kindes überhaupt ausgefüllt worden sind. Die Beteiligte zu 1 ist deutsche Staatsangehörige, so dass auf die Namensführung von Gesetzes wegen allein deutsches Recht Anwendung finden kann. Die Wahl einer anderen Rechtsordnung stand der Beteiligten zu 1 zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung und auch der Geburtsname des Kindes konnte sich jedenfalls bis zur Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 4, der ebenfalls Deutscher ist, allein nach deren Familiennamen richten, § 1617a Abs. 1 BGB. Daneben ist auf der Rückseite des Formulars oben mit dem 2019 ein Datum angegeben, das offensichtlich nicht stimmen kann. Das Kind ist um 23:22 Uhr des 2019 geboren worden. Es ist kaum anzunehmen, dass die Beteiligten zu 1 und 4 noch am selben Tag die umseitigen Angaben gemacht hätten. Tatsächlich haben sie dies auf Nachfrage auch ausdrücklich verneint. Jedenfalls sie selbst hätten ihre Unterschriften erst am folgenden Tag auf der Rückseite des Vordrucks geleistet. Das erscheint durchaus nachvollziehbar insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Hebamme, deren Unterschrift ebenfalls auf der Rückseite unter dem Datum 2019 enthalten ist, die Richtigkeit der umseitigen Angaben bestätigt hat. Ihr gegenüber hatten die Beteiligten zu 1 und 4 jedoch offenbar angegeben, das Kind solle A heißen. Dementsprechend hatte sie sogleich nach der Geburt ein entsprechendes Armbändchen zur Verfügung gestellt und auch auf dem Kinderuntersuchungheft diesen Vornamen – allein – eingetragen. Wenigstens der Hebamme hätte der abweichende Name auf der Vorderseite des Vordrucks auffallen müssen, wenn dieser im Zeitpunkt ihrer Unterschrift tatsächlich schon vollständig ausgefüllt gewesen war. Schließlich haben die Beteiligten zu 1 und 4 glaubhaft angegeben, bereits vor der Geburt über die Namen des Kindes gesprochen zu haben. Insbesondere habe dessen Vorname zu dem des älteren Sohnes der Beteiligten zu 1 passen sollen. So hätten sie gemeinsam Namensschilder der Kinder gefertigt und nebeneinander gelegt. Für die Tochter seien dabei die Namen A und L bestimmt worden. Der Senat übersieht nicht, dass sowohl die Geburtsanzeige als auch das Kinderuntersuchungsheft, das Armbändchen sowie das Entlassungsschreiben der Klinik jeweils nur einen Vornamen für das Kind enthalten. Allerdings handelt es sich dabei überwiegend um den Vornamen A, was darauf schließen lässt, dass die Beteiligten zu 1 und 4 gerade diesen Namen gegenüber der Geburtshilfeeinrichtung als „Rufnamen“ des Kindes verwendet haben. Warum dieser Name dann nicht auch rechtlich zum Vornamen des Kindes hätte bestimmt werden sollen, erschließt sich nicht. Zugleich macht aber auch die Geburtsanzeige deutlich, dass der Name L für die Beteiligten zu 1 und 4 von Bedeutung war. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Beteiligte zu 4 diesen Namen ansonsten auf der Vorderseite der Geburtsanzeige hätte eintragen sollen. Dass er damit beabsichtigte, dem Kind diesen Namen unter Umgehung der Beteiligten zu 1 „unterzuschieben“, schließt der Senat nach der Anhörung des Beteiligten zu 4 aus. Nach all dem kommt allein in Betracht, dass die Beteiligte zu 1 mit dem Beteiligten zu 4 beide Namen A und L zu Vornamen des Kindes bestimmt haben und die Geburtsanzeige auch beide Namen enthalten hätte, wenn die Anzeige durch die Geburtseinrichtung so wie es von Gesetzes wegen vorgesehen ist, § 20 S. 1 PStG, in eigener Verantwortung vollständig ausgefüllt worden wäre.