Beschluss
1 W 1521/20
KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:1008.1W1521.20.00
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Leitsätze
Eine Namens(neu)bestimmung kann bei gemeinsamer Sorge nach § 1617 Abs. 1 BGB oder § 1617b Abs. 1 BGB Bindungswirkung auch für früher geborene Kinder der Eltern haben, wenn für diese erst zu einem späteren Zeitpunkt - nach der Namensbestimmung für das später geborene Kind - die gemeinsame Sorge begründet wird.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde wird bei einem Geschäftswert von 5.000,- Euro auf Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Namens(neu)bestimmung kann bei gemeinsamer Sorge nach § 1617 Abs. 1 BGB oder § 1617b Abs. 1 BGB Bindungswirkung auch für früher geborene Kinder der Eltern haben, wenn für diese erst zu einem späteren Zeitpunkt - nach der Namensbestimmung für das später geborene Kind - die gemeinsame Sorge begründet wird.(Rn.8) Die Beschwerde wird bei einem Geschäftswert von 5.000,- Euro auf Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 2 sind die getrenntlebenden Eltern der Kinder F... S... A... vormals K..., geboren am 2x. A... 2..., und J... I... A..., geboren am 3. O... 2.... Die Eltern waren zu keinem Zeitpunkt miteinander verheiratet. Für das gemeinsame Kind F... war die Beteiligte zu 1 nach dessen Geburt zunächst alleine sorgeberechtigt und dieser trug deren Geburtsnamen „K...“. Nach der Geburt des zweitgeborenen Kindes I... vereinbarten die Beteiligten zu 1 und 2 mittels notariell beurkundeter Erklärung vom 05. November 2018 für diese die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts und wählten für sie den Namen „A...“ als Geburtsnamen. Am 19. Dezember 2019 erklärten die Beteiligten zu 1 und 2 mittels weiterer notariell beurkundeter Erklärung, nunmehr auch für F... die gemeinsame elterliche Sorge zu übernehmen. Eine Neubestimmung seines Geburtsnamens unterblieb. Am 27. Januar 2020 änderte das Standesamt B...-M... den verfahrensgegenständlichen Geburtenregistereintrag durch die Folgebeurkundung 3 und trug den Geburtsnamen „A...“ für das Kind F... statt des Geburtsnamens „K...“ ein. Am 16. März 2020 beantragte die Beteiligte zu 1 die Berichtigung des Geburtseintrages beim Amtsgericht Schöneberg dahingehend, dass das Kind F... wieder den Geburtsnamen „K...“ tragen solle. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2020 berichtigte das Amtsgericht Schöneberg den Geburtseintrag antragsgemäß und erklärte die Folgebeurkundung 3 für gegenstandslos. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2. Das Amtsgericht ist der Meinung, die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind F... habe nicht gem. § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB im Zusammenhang mit der vorangegangenen Vereinbarung über die gemeinsame Sorge für die zweitgeborene Tochter J... dazu geführt, dass dieser den Geburtsnamen „A...“ führe. Dies müsse nicht entschieden werden, weil eine Anschlusserklärung des Kindes F... nach dem Rechtsgedanken der §§ 1617b Abs. 1 S. 3, 1617 Abs. 1 BGB für die Änderung des Geburtsnamens erforderlich gewesen wäre, weil F... zum Zeitpunkt der Änderung das fünfte Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe. Der Beschwerdeführer tritt dem entgegen und meint, dass das Kind J... auf Grund der gemeinsamen Sorgeerklärung der Eltern vom 05. November 2018 das erste Kind mit gemeinsamer Sorgeerklärung sei und der für sie bestimmte Geburtsname „A...“ sich kraft Gesetzes (§ 1617 Abs. 1 S. 3 BGB) auf das Geschwisterkind erstrecke, weil der Gesetzgeber grundsätzlich eine Einheitlichkeit des Geburtsnamens bei leiblichen Geschwisterkindern angestrebt habe. Das Prinzip der Namenseinheit des Geburtsnamens solle danach bei Geschwistern desselben Elternpaares, die unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehen, greifen. Darüber hinaus habe die Beteiligte zu 1 bereits am 13. September 2017 ihm eine schriftliche Vollmacht zur Vornahme der Namensänderung erteilt. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 51 Abs. 1 PStG i.V.m. § 3 58 ff. FamFG). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit Recht die Berichtigung des Geburtenregistereintrags dahin angeordnet, dass die Folgebeurkundung 3 für gegenstandslos erklärt wird. 1. Der Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1 ist zulässig. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Die Beteiligte zu 1 handelt mit der Antragstellung aus eigenem Recht und nicht als Vertreterin des Kindes. 2. Es ist zur Gewissheit des Senats nachgewiesen, dass die Folgebeurkundung 3 unrichtig ist. Der Name des Kindes F... hat sich nicht durch die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Bindungswirkung der Namenswahl für das Geschwisterkind I... von K... in A... geändert. a) Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung dahingestellt gelassen, ob eine Namens(neu)bestimmung bei gemeinsamer Sorge nach § 1617 Abs. 1 BGB oder § 1617b Abs. 1 BGB Bindungswirkung auch für früher geborene Kinder der Eltern haben kann, wenn für diese erst zu einem späteren Zeitpunkt - nach der Namensbestimmung für das später geborene Kind - die gemeinsame Sorge begründet wird. Der Senat bejaht diese Frage. Der Wortlaut des § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB („ihre weiteren Kinder“) ist insoweit offen, als er ebenso in dem Sinne „sonstige Kinder“ wie auch in dem Sinne „später geborene Kinder“ verstanden werden könnte. Faktisch kommt im Rahmen des § 1617 BGB die Bindungswirkung in der Regel nur bei nachgeborenen Kindern zur Anwendung. Denn ältere Geschwister können entweder selbst ihren Namen bereits unter den Voraussetzungen der §§ 1617, 1617b BGB (gemeinsame Sorge der Eltern) erhalten haben - dann gilt die Bindungswirkung des § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB für das nachgeborene Kind, nicht umgekehrt. Oder für das früher geborene Kind besteht keine gemeinsame Sorge - dann greift die Bindungswirkung des § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB ohnehin nicht ein, weil sie nur Kinder mit gleichen Sorgerechtsverhältnissen betrifft (BGH, NJW 2020, 470, 472). Deshalb ist es - bezogen auf den jeweils erörterten Sachverhalt - in der Regel zutreffend, wenn in Rechtsprechung und Literatur im Zusammenhang mit § 1617 BGB von der Bindungswirkung „für nachgeborene Kinder“ gesprochen wird. Anders verhält es sich jedoch, wenn - wie vorliegend - das Namensbestimmungsrecht für ein Kind durch Begründung der gemeinsamen Sorge gemäß § 1617b Abs. 1 BGB neu entstehen würde, nachdem für ein nachgeborenes Geschwisterkind das Wahlrecht gemäß §§ 1617, 1617b BGB bereits ausgeübt worden ist. Die gesetzgeberische Intention bei der Regelung der Bindungswirkung, dass alle Kinder eines Elternpaares zumindest bei gleichen Sorgerechtsverhältnissen den gleichen Geburtsnamen tragen sollten (BT-Drucks. 13/4899, 90), spricht für eine Bindungswirkung auch in diesem Fall. Eine Durchbrechung des bereits erfolgten Namenserwerbs wird dadurch gerechtfertigt, dass die Eltern sich entschlossen haben, nachträglich dieselbe Sorgerechtssituation wie bei dem Geschwisterkind herzustellen, die die Angleichung der Geburtsnamen nicht nur ermöglicht (§ 1617b Abs. 1 S. 1 BGB), sondern sogar gebietet (§ 1617b Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB). Für ein früher geborenes Geschwisterkind ist die Folge keine andere als für ein nachgeborenes Geschwisterkind: Beide erhalten, wenn die gemeinsame Sorge für sie erst begründet wird, nachdem eine bindende Namenswahl für das jeweils andere Geschwisterkind erfolgt ist, ihren neuen, kraft Bindungswirkung nicht mehr frei wählbaren Namen womöglich erst, nachdem sie lange Zeit mit dem Namen des anderen Elternteils gelebt haben. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Kindes gegen eine fremdbestimmte, ungewollte Namensänderung wird hierbei nach der gesetzlichen Konstruktion allein durch § 1617b Abs. 1 S. 3 BGB gewährleistet. b) Hier ist die Namensbestimmung, an die die Beteiligten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für F... durch die vorherige Namensbestimmung für die Tochter gebunden waren, jedoch für F... nicht wirksam geworden, weil die gemäß § 1617b Abs. 1 S. 3 BGB erforderliche Anschließung nicht vorliegt. Diese Zustimmung kann F... nur durch seine gesetzlichen Vertreter durch Erklärung vor dem Standesamt in öffentlich beglaubigter Form abgeben (§§ 1617b Abs. 1 S. 4, 1617 c BGB). Dies ist nicht geschehen. Das Standesamt hätte deshalb die Folgebeurkundung nicht vornehmen dürfen. c) Dem Berichtigungsbegehren der Beteiligten zu 1 steht nicht das Persönlichkeitsrecht des Kindes entgegen. Der tatsächlich geführte Name ist vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst, wenn er über einen nicht unbedeutenden Zeitraum die Persönlichkeit des Trägers tatsächlich mitbestimmt hat und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt. In diesem Fall muss der Schutz des Persönlichkeitsrechts gegen das öffentliche Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen im Personenstandsregister abgewogen werden (BVerfG, StAZ 2001, 207). Beide Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Nach den von dem Beteiligten zu 2 zitierten Ergebnissen der Anhörung durch das Familiengericht Würzburg hat sich das Kind noch im September 2020 nur mit seinem Vornamen identifiziert. Auch wenn davon auszugehen ist, dass sich F... inzwischen auch mit dem Namen A... identifiziert, unter dem er in der Schule angemeldet wurde, ist seitdem noch kein mehr als unbedeutender Zeitraum verstrichen, in dem sich diese Identifikation maßgeblich verfestigen könnte. Zudem fehlt es an einem Vertrauenstatbestand, denn die gesetzlichen Vertreter des Kindes und damit auch das Kind selbst wussten jedenfalls seit dem vorliegenden Berichtigungsantrag vom 16. März 2020, dass über die zutreffende Namensführung Streit besteht. Überdies ist selbst in Fällen, in denen bei der Abwägung das Bestandsinteresse des Namensträgers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen im Personenstandsregister überwiegt, eine gesicherte urkundliche Grundlage für die Registerführung erforderlich. Der Betroffene muss deshalb zur Niederschrift des Standesamts oder in öffentlich beglaubigter Form erklären, den - bisher unrichtig - eingetragenen Namen auch in Zukunft und dauerhaft berechtigt führen zu wollen (vgl. BayObLG, StAZ 2000, 148; Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - 1 W 665-666/16 -; Johansson/Sachse; Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen, Rdn. 446f). Eine solche Erklärung könnte das Kind, wenn die Voraussetzungen dafür vorlägen, ebenfalls nur durch beide sorgeberechtigten Elternteile abgeben. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 14, 61, 36 Abs. 3 GNotKG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (§ 70 Abs. 2 S. 1 FamFG).