Beschluss
1 W 277/21
KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0208.1W277.21.00
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Leitsätze
1. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine Vaterschaftsanerkennung wirkt auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück. Dies führt jedoch nicht dazu, dass dem Kind ein nach dem bisherigen ausländischen (hier: ghanaischen) Personalstatut bereits erworbener Name entzogen wird.(Rn.16)
2. Es verstößt nicht gegen den deutschen ordre public, wenn ein echter Doppelname Familienname des Kindes wird.(Rn.23)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Der Beteiligte zu 4 wird angewiesen, den Geburtenregistereintrag Nr. 1 ... /2 ... des Standesamts N ... von B ... wie folgt zu berichtigen:
Kind:
Geburtsname: G ... -W ...
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine Vaterschaftsanerkennung wirkt auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück. Dies führt jedoch nicht dazu, dass dem Kind ein nach dem bisherigen ausländischen (hier: ghanaischen) Personalstatut bereits erworbener Name entzogen wird.(Rn.16) 2. Es verstößt nicht gegen den deutschen ordre public, wenn ein echter Doppelname Familienname des Kindes wird.(Rn.23) Der angefochtene Beschluss wird geändert: Der Beteiligte zu 4 wird angewiesen, den Geburtenregistereintrag Nr. 1 ... /2 ... des Standesamts N ... von B ... wie folgt zu berichtigen: Kind: Geburtsname: G ... -W ... Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Beteiligte zu 1 ist Staatsangehörige der Republik Ghana. Sie schloss am 9. März 2009 in Ghana die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen U... L ... und trug fortan den Familiennamen L ... . Die Ehe wurde am 17. November 2014 geschieden. Mit „statutory declaration“ vom 18. Oktober 2019, die im Auftrag der Beteiligten zu 1 von ihrer Schwester vor dem Superior Court of Judicature in Accra (Ghana) unterzeichnet wurde, erklärte die Beteiligte zu 1, dass sie ihrem durch Eheschließung erworbenen Namen ihren Geburtsnamen hinzufügen wolle, so dass ihr vollständiger Name mit sofortiger Wirkung „E ... L ... -G ... “ laute. Nach Ablauf ihres noch auf den Namen E ... L ... lautenden ghanaischen Reisepasses stellte das „Passport Office“ der Republik Ghana in Berlin der Beteiligten zu 1 am 7. Juli 2020 einen Reisepass auf den Namen E ... L ... -G ... aus. Am 3. Oktober 2019 gebar die Beteiligte zu 1 in Berlin den Beteiligten zu 5. In der Geburtsanzeige an das Standesamt vom 13. November 2019 gab die Beteiligte zu 1 an, der Beteiligte zu 2 sei Vater des Kindes, die Vaterschaftsanerkennung solle im Standesamt beurkundet werden. Der Familienname des Kindes solle sich nach dem Recht von Ghana richten und „G ... -W ... “ lauten. Das Standesamt stellte mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 die Beurkundung zurück. Am 12. Mai 2020 erkannte der Beteiligte zu 2 zu notarieller Urkunde an, der Vater des Beteiligten zu 5 zu sein. Er erklärte außerdem, er sei damit einverstanden, dass das Kind Vor- und Nachnamen in Übereinstimmung mit dem Recht der Republik Ghana erhalten solle und N ... M ... C ... G ... -W ... heiße. Eine Sorgeerklärung wurde zunächst nicht abgegeben. Die Beteiligte zu 1 stimmte der Vaterschaftsanerkennung am 12. Mai 2020 in notarieller Urkunde zu. Mit „statutory declaration“ vom 21. Juli 2020 vor dem Supreme Court of Judicature in Tema (Ghana) erklärte die Schwester der Beteiligten zu 1 in deren Namen, dass der Doppelname G ... -W ... für den Beteiligten zu 5 nach dem Recht von Ghana zulässig und rechtlich bindend sei. Die Option, einen Doppelnamen zu führen und dem Kind einen Doppelnamen aus den Namen beider Elternteile zu geben, bestehe für verheiratete wie für unverheiratete Paare und sei nicht von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Ghana abhängig. Trage ein Elternteil einen Doppelnamen, könne dieser auch aussuchen, welcher der Namen an das Kind weitergegeben werde. In einer Bescheinigung vom 30. Juli 2020 erklärte die Botschaft der Republik Ghana in Berlin, dass die beigefügte Erklärung betreffend die Führung des Doppelnamens G ... -W ... nach ghanaischem Recht zulässig und rechtlich bindend sei. Es gebe keinen Grund, dem Kind die Führung des Doppelnamens G ... -W ... zu verwehren. Am 7. August 2020 beurkundete das Standesamt die Geburt des Beteiligten zu 5 mit dem Familiennamen „L ... -G ... “. Mit Schreiben desselben Tages lehnte es gegenüber der Beteiligten zu 1 die Beurkundung mit dem Geburtsnamen „G ... -W ... “ nach ghanaischem Recht ab. Zur Begründung führte es aus, die Namensführung des Kindes unterliege gemäß Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB deutschem Recht. Eine Wahl des ghanaischen Rechts nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB sei nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2018 - XII ZB 47/17 - nicht möglich, weil nach ghanaischem Recht der Name des Kindes grundsätzlich frei wählbar sei. Die Beteiligten zu 1 und 2 erklärten zu notarieller Urkunde vom 30. November 2020, die elterliche Sorge für den Beteiligten zu 5 gemeinsam übernehmen zu wollen. Mit Antrag vom 29. Januar 2021 haben sie beantragt, den Beteiligten zu 4 anzuweisen, die Geburt des Beteiligten zu 5 mit dem Geburtsnamen G ... -W ... zu beurkunden. Sie sind der Ansicht, sie seien in ihrem durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrecht verletzt, wenn die Wahl eines Familiennamens, der ganz an der familiären Zugehörigkeit orientiert sei, nur deshalb ausgeschlossen werde, weil die gewählte Rechtsordnung auch die Wahl eines Phantasienamens ermöglicht hätte. Das Amtsgericht Schöneberg hat den Antrag als Berichtigungsantrag ausgelegt und diesen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Art. 10 Abs. 3 EGBGB eröffne nicht die Wahl des Rechts von Ghana. Nach diesem Recht könne der Name eines Kindes frei bestimmt werden, ohne dass es auf einen familiären Bezug ankäme. Es handele sich deshalb nicht um einen Familiennamen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 EGBGB. Dass die Beteiligten zu 1 und 2 dem Beteiligten zu 5 einen Namen mit familiärem Bezug geben wollten, ändere daran nichts, weil in Ghana der Namen auch jederzeit geändert werden könne. Europarechtliche Vorschriften, die zur „Anerkennung“ eines rechtmäßig erlangten Familiennamens zwingen könnten, kämen im Verhältnis zu Ghana nicht zur Anwendung. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, 2 und 5. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, der Gedanke des die familiäre Verbindung anzeigenden Familiennamens sei ad absurdum geführt, da der Beteiligte zu 5, wenn er (auch) den Namen seiner Mutter führen solle, gezwungen werde, deren Doppelnamen und damit den Namen des geschiedenen Ehemannes zu führen, der nicht sein Vater sei. Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung vom 9. Mai 2018 die Unzulässigkeit der Wahl eines Kindesnamens gemäß einer Rechtsordnung, die Phantasienamen zulässt, ausdrücklich nur für den Fall angenommen, dass die erstrebte Namensführung auch aufgrund des deutschen Rechts erreichbar sei. Die Frage der Abänderbarkeit des Namens habe bei der Beurteilung der Möglichkeit einer Rechtswahl außer Betracht zu bleiben, weil nahezu alle Staaten - wie auch Deutschland - eine Namensänderung ermöglichten. Maßgeblich könne nur sein, ob die konkrete Namenswahl auf die Markierung der Familienzugehörigkeit ausgerichtet sei. Die Freizügigkeit des Beteiligten zu 5 innerhalb der Europäischen Union sei durch die restriktive Auslegung des Art. 10 Abs. 3 EGBGB berührt. Außerdem sei die Namenswahl als Ausdruck der Identität des Menschen als Teil seiner Persönlichkeit im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Der Gesetzgeber könne dies zwar mit dem Ziel beschränken, dass der Name die familiäre Zuordnung erkennbar macht. Im vorliegenden Fall sei aber ein öffentliches Interesse, dass den Ausschluss der Wahl ghanaischen Rechts rechtfertigen könnte, unter diesem Gesichtspunkt gerade nicht erkennbar. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 51 Abs. 1 PStG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG) und im Ergebnis begründet. Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1, 2 und 5 im Ergebnis zu Recht als Berichtigungsantrag (§ 48 PStG) ausgelegt. Die Beteiligten zu 1, 2 und 5 begehren, im Geburtenregistereintrag des Beteiligten zu 5 den Geburtsnamen G ... -W ... zu beurkunden. Unabhängig davon, ob eine Rechtswahl der Beteiligten zu 1 und 2 nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB im Falle ihrer Wirksamkeit als Folgebeurkundung (s. Nr. 36.3 PStG-VwV in der bis 25. August 2021 geltenden Fassung) - die das Standesamt abgelehnt hat - oder bereits im Rahmen des Haupteintrags hätte berücksichtigt werden müssen, ist der Registereintrag gemäß Art. 48 EGBGB zu berichtigen, weil der Beteiligte zu 5 gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht der Republik Ghana den Familiennamen G ... -W ... erhalten hat und diesen Namen auch weiterhin führt. 1. Gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Zum Zeitpunkt seiner Geburt hatte der Beteiligte zu 5 zunächst nur die Staatsangehörigkeit von Ghana. Diese hat er gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verfassung von Ghana (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Heussler, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht) mit der Geburt erhalten, weil die Beteiligte zu 1 als seine Mutter Staatsangehörige von Ghana ist. An der zunächst alleinigen ghanaischen Staatsangehörigkeit hatte sich bis zu dem Zeitpunkt, als die Beteiligte zu 1 jedenfalls durch ihre Erklärungen in der Geburtsanzeige gegenüber dem Standesamt dem Kind den Familiennamen G ... -W ... erteilt hat, auch nichts geändert. Diese Namensbestimmung war nach dem Recht von Ghana wirksam. In Ghana existiert kein geschriebenes Namensrecht und auch kein geschriebenes Kollisionsrecht für die Namensgebung. Die Namensführung wird entsprechend der in Ghana geltenden common-law-Tradition nicht als rechtliche, sondern als gesellschaftliche Frage angesehen. Der Senat sieht es deshalb nicht für möglich an, das im IPR des Common Law für die Anknüpfung anderer Fragen des internationalen Ehe- und Kindschaftsrechts geltende Domizil-Prinzip für Fragen der Namensführung heranzuziehen (eine Geltung des Domizilprinzips für die Namensführung im englischen Recht verneinend: OLG München, StAZ 2009, 108; Kraus, StAZ 2016, 88 f.; eine solche Möglichkeit für das Recht von Ghana erwägen hingegen: Brandhuber, Zeyringer, Heussler, a.a.O., Ghana, III Internationales Privatrecht, 10 Namensrecht). Vielmehr ist davon auszugehen, dass mangels einer ausdrücklichen Verweisung in andere Rechtsordnungen in Ghana bei namensrechtlichen Fragen stets auf die dortigen Gebräuche und Traditionen zurückgegriffen wird. Dies wird bestätigt durch die Bescheinigung der Botschaft von Ghana in Berlin, die die Verbindlichkeit der Ausführungen in der „statutory declaration“ vom 21. Juli 2020 bekräftigt und in Kenntnis der Tatsache, dass sich der Beteiligte zu 5 mit seiner Mutter in Berlin aufhält, keine Hinderungsgründe sieht, dem Kind einen Namen auf der Grundlage der Rechtsordnung von Ghana zu erteilen. Nach dem Recht von Ghana konnte die Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 5 den aus ihrem Geburtsnamen und dem Namen des Beteiligten zu 2 zusammengesetzten Doppelnamen erteilen. Sie war insbesondere nicht durch rechtliche Regelungen an dieser Namensgebung gehindert. Das bestätigt wiederum die Bescheinigung der Botschaft von Ghana vom 21. Juli 2020. Nach der Common-law-Tradition gibt es weder ein Recht noch eine Pflicht, einen bestimmten Namen zu führen oder nicht zu führen. Die Registrierung des Namens war nach dem Recht von Ghana nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. 2. Durch die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 2 hat der Beteiligte zu 5 gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt der Geburt zurück (Sturm, StAZ 1994, 273, 277). Gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB ist deshalb für die Namensführung des Beteiligten zu 5 nunmehr - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt - die deutsche Staatsangehörigkeit als maßgeblich anzusehen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Namenserwerb auf der Grundlage des Rechts von Ghana rückwirkend unwirksam wäre oder beseitigt werden müsste. a) Für den Fall eines Statutenwechsels, der durch eine Einbürgerung eintritt, hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 63, 107, 112) ausgeführt, der Erwerb des Namens sei ein mit der Namenserteilung abgeschlossener Tatbestand und bestimme sich nach dem zur Zeit des Namenserwerbs geltenden Recht. Hingegen stelle der Name oder das durch den Namenserwerb erlangte subjektive Recht einer Person auf die Führung ihres Namens eine unter dem Recht seiner Entstehung eingetretene Dauerwirkung oder einen rechtlichen Dauertatbestand dar. Die Frage, ob dieser durch einen Statutenwechsel des Namensträgers eine Veränderung erfährt, könne allein von den Normen der neuen Rechtsordnung her beantwortet werden. Es müssten also die einschlägigen Normen des neuen Rechts daraufhin befragt werden, welche Bedeutung sie einem Staatswechsel der beteiligten Person zumessen. Enthalte das neue Recht, wie das deutsche internationale Privatrecht, keine Bestimmungen über die Auswirkung eines Statutenwechsels, dann müsse auf den allgemeinen Grundsatz zurückgegriffen werden, dass bei einem Statutenwechsel im Zweifel ein nach bisherigem Statut entstandenes subjektives Recht als ein wohlerworbenes weiter bestehen bleibt, gleichgültig, ob dieses Recht aus demselben Tatbestande auch unter der Herrschaft des neuen Rechts hätte entstehen können. Dieser Grundsatz respektiere in einer rechtsstaatlich überzeugenden Weise die wohlerworbenen subjektiven Rechte einer Person und erkenne zugleich im Sinne eines internationalen Entscheidungseinklangs die unter den Rechtsordnungen anderer Staaten geschaffenen Rechtstatbestände an. Hiernach könne eine Namensänderung durch Statutenwechsel nur angenommen werden, wenn das neue Recht sie für diesen Fall eindeutig vorschreibe. Das sei nach deutschem Recht nicht der Fall. Eher könne gegenteilig angeführt werden, dass das deutsche Kollisionsrecht an einigen Stellen das Bestreben erkennen lasse, Dauertatbestände von dem Einfluss eines Statutenwechsels unabhängig zu machen. Gegen eine Namensänderung auf Grund bloßen Staatswechsels spreche zudem das allgemeine Ordnungsinteresse an der Kontinuität des Namens sowie die tunlichste Vermeidung einer Namensänderung gegen den Willen des Namensträgers, die eintreten könnte, wenn der Statutenwechsel kraft Gesetzes Einfluss auf die Namensführung hätte (BGH a.a.O.). b) Die Grundsätze über den Statutenwechsel sind auf die Auswirkung einer Vaterschaftsanerkennung mit Staatsangehörigkeitserwerb trotz dessen Rückwirkung zumindest entsprechend anzuwenden (ebenso BayObLG, StAZ 2000, 235, 237). Die Interessenlage des Betroffenen stimmt in beiden Fällen überein (Hepting, StAZ 1998, 133, 136). Die Rückwirkung des Staatsangehörigkeitserwerbs auf den Zeitpunkt der Geburt ist eine Fiktion. Sie ändert nichts an der Tatsache, dass das Kind zunächst rechtmäßig nach dem allein anwendbaren Recht einen Namen erhalten hatte. Die Tatsache, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die Vaterschaftsanerkennung nach § 4 Abs. 1 S. 2 StAG auf den Zeitpunkt der Geburt zurückwirkt, ist keine hinreichende rechtliche Grundlage dafür, einen bereits erworbenen Namen gegen den Willen des Betroffenen wieder zu entziehen. Art. 10 EGBGB enthält keine ausdrückliche Regelung für die Auswirkung einer solchen Rückwirkung. Aus diesem Grunde muss auch hier der Grundsatz der Namenskontinuität Vorrang haben. Eine entsprechende Anwendung der in §§ 1617a Abs. 2 S. 2, 1617b Abs. 1 S. 3, 1617c Abs. 1 S. 1 BGB geregelten Fristen (dafür Hepting, StAZ 1998, 133, 136), nach deren Ablauf die Zustimmung des Namensträgers erforderlich ist, gewährte hier keinen ausreichenden Schutz des Namens. Die in diesen Vorschriften betroffenen Namensänderungen werden entweder von den Sorgeberechtigten bewusst herbeigeführt (§§ 1617a Abs. 2, 1617b Abs. 1 BGB), oder das Kind folgt einer Namensänderung der Eltern (§ 1617 c Abs. 1 BGB). In beiden Fällen kann das Gesetz davon ausgehen, dass die Namensänderung dem wohlerwogenen Interesse des Kindes entspricht, so dass für ein unter fünf Jahre altes Kind hier keine gesonderte Anschlusserklärung erforderlich ist. Anders ist die Interessenlage, wenn die Namensänderung aufgrund des (zusätzlichen) Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes eintreten würde. In vielen dieser Fälle entsteht für das Kind die Gefahr einer „hinkenden Namensführung“, weil der nach deutschem Recht zu bildende Name von dem in dem bisher alleinigen Heimatstaat erworbenen und dort gegebenenfalls schon registrierten Namen abweicht und dort nicht anerkannt wird. Dies kann, wie das vorliegende Verfahren zeigt, nicht in jedem Fall durch eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB verhindert werden. Die Schwierigkeiten, die für das Kind durch eine in beiden Heimatstaaten unterschiedliche Namensführung entstehen können (dazu EuGH, FamRZ 2008, 2089 „Grunkin-Paul“, StAZ 2004, 40 „Garcia Avello“) gebieten es, einer (entsprechenden) Anwendung der Regelungen über den Statutenwechsel den Vorzug gegenüber einer entsprechenden Anwendung der Zustimmungsregelungen der §§ 1617a Abs. 2 S. 2, 1617b Abs. 1 S. 3, 1617c Abs. 1 S. 1 BGB zu geben. c) Es kommt nicht darauf an, ob der Beteiligte zu 5 den Namen bereits längere Zeit getragen hat und auf den Fortbestand des Namens vertrauen durfte. Die Anforderung, dass der Name die Persönlichkeit des Trägers über einen nicht unbedeutenden Zeitraum mitbestimmt hat und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt, gilt für den Schutz eines tatsächlich geführten Namens, der tatsächlich mit der Rechtslage (von Anfang an) nicht in Einklang stand (BVerfG, StAZ 2001, 207). Ein Kind, das erst nach seiner Geburt (rückwirkend) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanerkennung erhalten hat, kann jedoch einen Namen nach dem bis dahin allein anwendbaren Recht wirksam erworben haben. Es handelt sich nicht um betätigtes Vertrauen in ein vermeintlich bestehendes Recht, sondern um ein wirksam erworbenes Recht. 3. Die Weiterführung des Namens „G ... -W ... “ verstößt nicht gegen den deutschen ordre public. Er zeigt die familiäre Beziehung des Beteiligten zu 5 zu seinen Eltern auf und kann deshalb die Funktion eines Familiennamens nach deutschem Recht erfüllen. Die jederzeitige Änderbarkeit des Namens nach ghanaischem Recht steht dem nicht entgegen, weil sich die Namensführung des Beteiligten zu 5 nicht mehr nach ghanaischem, sondern nach deutschem Recht richtet. Anlass für eine Kostenentscheidung besteht nicht. Für das erfolgreiche Rechtsmittel werden Gerichtskosten nicht erhoben und die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten auf einen der Beteiligten entspricht nicht billigem Ermessen (§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG). Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1 PStG zugelassen.