EuGH-Vorlage
1 VA 2/22
KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0428.1VA2.22.00
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Leitsätze
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt:
a) Handelt es sich bei der Ehescheidung auf Grundlage der Art. 82, 87, 89, 90 Código Civil/Spanien um eine Entscheidung über die Scheidung einer Ehe im Sinne der Brüssel IIa-VO?(Rn.14)
b) Für den Fall der Verneinung der voranstehenden Frage: Ist eine Ehescheidung auf der Grundlage der Art. 82, 87, 89, 90 Código Civil/Spanien entsprechend der Regelung des Art. 46 Brüssel IIa-VO zu öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen zu behandeln?(Rn.21)
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 1 Abs.1a, Art. 2 Nr. 4, Art. 21 Abs. 1, Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-VO) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Handelt es sich bei der Ehescheidung auf Grundlage der Art. 82, 87, 89, 90 Código Civil/Spanien um eine Entscheidung über die Scheidung einer Ehe im Sinne der Brüssel IIa-VO?
b) Für den Fall der Verneinung der voranstehenden Frage: Ist eine Ehescheidung auf der Grundlage der Art. 82, 87, 89, 90 Código Civil/Spanien entsprechend der Regelung des Art. 46 Brüssel IIa-VO zu öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen zu behandeln?
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt: a) Handelt es sich bei der Ehescheidung auf Grundlage der Art. 82, 87, 89, 90 Código Civil/Spanien um eine Entscheidung über die Scheidung einer Ehe im Sinne der Brüssel IIa-VO?(Rn.14) b) Für den Fall der Verneinung der voranstehenden Frage: Ist eine Ehescheidung auf der Grundlage der Art. 82, 87, 89, 90 Código Civil/Spanien entsprechend der Regelung des Art. 46 Brüssel IIa-VO zu öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen zu behandeln?(Rn.21) 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 1 Abs.1a, Art. 2 Nr. 4, Art. 21 Abs. 1, Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-VO) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: a) Handelt es sich bei der Ehescheidung auf Grundlage der Art. 82, 87, 89, 90 Código Civil/Spanien um eine Entscheidung über die Scheidung einer Ehe im Sinne der Brüssel IIa-VO? b) Für den Fall der Verneinung der voranstehenden Frage: Ist eine Ehescheidung auf der Grundlage der Art. 82, 87, 89, 90 Código Civil/Spanien entsprechend der Regelung des Art. 46 Brüssel IIa-VO zu öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen zu behandeln? I. Der Beteiligte zu 1 besitzt die deutsche, die Beteiligte zu 2 die niederländische Staatsangehörigkeit. Am 14. März 2003 schlossen sie vor dem Standesamt B...-M... miteinander die Ehe - Eheregistereintrag E 2xx/2.... Anschließend lebten sie bis August 2020 gemeinsam in B.... Im September 2020 zog der Beteiligte zu 1 nach Spanien. Die Beteiligte zu 2 folgte im Februar 2021, allerdings nicht in dieselbe Wohnung wie der Beteiligte zu 1. Die Beteiligten leben noch heute - getrennt voneinander - in Spanien. Im Verfahren 22 F 85/21 wies das Amtsgericht Schöneberg - Familiengericht - am 21. September 2021 den Beteiligten zu 1 darauf hin, dass es zur Entscheidung über den dort gestellten Antrag auf Scheidung der Ehe nicht zuständig sei, da beide Ehegatten in Spanien lebten. Am 22. Oktober 2021 erklärten die Beteiligten zur Urkunde Nr. 2... des Notars J... C... T... in S... C... de Lx P.../Spanien ihren Willen, ihre Ehe aufzulösen und sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Sie gaben gegenüber dem Notar darüber hinaus u.a. an, keine gemeinsamen Kinder zu haben und auf die Durchführung eines Versorgungsausgleichs zu verzichten. Dem Standesamt B...-M... übersandte der Beteiligte zu 1 die mit einer Apostille versehene notarielle Urkunde. Eine Folgebeurkundung nahm das Standesamt gleichwohl nicht vor, weil es die Ansicht vertrat, zunächst müsse ein Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG durchgeführt werden. Der Beteiligte zu 1 hat darauf bei der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung die Anerkennung der Scheidung seiner Ehe beantragt und dazu die notarielle Urkunde vom 22. Oktober 2021 vorgelegt. Die Senatsverwaltung hat den Antrag mit am 4. Februar 2022 dem Zustelldienstleister übergebenen Bescheid vom 31. Januar 2022 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 7. März 2022. Der Senat hat der Beteiligten zu 2 Gelegenheit gegeben, sich zu dem Antrag des Beteiligten zu 1 zu äußern. Eine Stellungnahme hat die Beteiligte zu 2 nicht abgegeben. II. 1. Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, § 107 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend, § 107 Abs. 9 FamFG. Lehnt die Landesjustizverwaltung den bei ihr gestellten Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht - in Berlin dem Kammergericht, § 1 S. 1 JustizG Berlin - die Entscheidung beantragen, § 107 Abs. 5 FamFG. Hier hat die nach § 107 Abs. 2 S. 3 FamFG zuständige Justizverwaltungsbehörde des Landes Berlin den Antrag auf Anerkennung der in Spanien durchgeführten Scheidung der Ehe der Beteiligten abgelehnt, womit dem Beteiligten zu 1 der Rechtsweg zum Kammergericht eröffnet worden ist. Der Antrag nach § 107 Abs. 1 S. 1 FamFG ist jedoch nicht statthaft, wenn es sich um eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (außer Dänemark) ergangene Entscheidung handelt, auf die die Regelungen einer EU-Verordnung Anwendung finden. Solche Regelungen sind insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden: Brüssel IIa-VO) enthalten. Darunter fallende Entscheidungen werden in den Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO. Ein Verfahren nach § 107 FamFG kommt insoweit nicht in Betracht, § 97 Abs. 1 S. 2 FamFG, Art. 21 Abs. 2 Brüssel IIa-VO (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - XII ZB 187/20 - FamRZ 2021, 119, 120). 2. Sind sich die Ehegatten über sämtliche Scheidungsfolgen einig und haben sie keine von ihnen abhängigen Kinder, kann nach spanischem Recht die Ehe auch ohne gerichtliches Verfahren, d.h. ohne Beteiligung eines Richters auf Grundlage einer zwischen ihnen getroffenen Scheidungsvereinbarung geschieden werden, Art. 87, 82 Código Civil (im Folgenden: CC, abgedruckt in: Henrich/Dutta/Ebers, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Spanien, Stand 15. Februar 2021). Die Ehegatten haben die Wahl zwischen einem Verfahren vor dem Rechtspfleger/Justizsekretär (Letrado de la Administración de Justicia, vgl. Sonnentag/Haselbeck, IPrax 2022, 22, 23) oder dem Notar, Art. 87 CC. Während die Scheidung bei Inanspruchnahme des Rechtspflegers/Justizsekretärs durch Beschluss erfolgt, wird sie beim Notar durch Aufnahme einer Urkunde bewirkt, Art. 89 CC. Ist der Rechtspfleger/Justizsekretär oder der Notar der Meinung, einzelne Punkte der von den Ehegatten beabsichtigten Vereinbarung seien schädlich oder schwer nachteilig für einen von ihnen oder volljährige bzw. mündige Kinder, hat er darauf hin- und das Gesuch zurückzuweisen, Art. 90 Abs. 2 CC (Ferrer Riba, in: Dutta/Schwab/Henrich/Gottwald/Löhnig, Scheidung ohne Gericht?, 119, 138; Sonnentag/Haselbeck, a.a.O.). Die Ehegatten müssen sich dann zwecks Genehmigung der von ihnen gewünschten Vereinbarung an den Richter wenden. 3. In jüngster Vergangenheit sind in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Verfahren zur außergerichtlichen einvernehmlichen Ehescheidung eingeführt worden. Auch in Deutschland wurde dies diskutiert (vgl. Müller-Piepenkötter, FF 2006, 78, 78), letztlich aber nicht umgesetzt. Ob es sich bei den verschiedenen außergerichtlich erfolgten Ehescheidungen in den jeweiligen Mitgliedstaaten um Entscheidungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO handelt, ist bislang nicht abschließend geklärt (hierzu zuletzt Sonnentag/Haselbeck, IPRax 2022, 22). Der Senat hat dies in einem personenstandsrechtlichen Verfahren für eine vor dem italienischen Zivilstandsbeamten erfolgte einvernehmliche Ehescheidung nach Art. 12 des Gesetzesdekrets Nr. 132 vom 12. September 2014 (im Folgenden: DL/Italien) angenommen und das Standesamt angewiesen, die Fortführung des Eheregisters, § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PStG, nicht von der Vorlage einer vorherigen Entscheidung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 FamFG abhängig zu machen, § 97 Abs. 1 S. 2 FamFG, Art. 21 Abs. 2 Brüssel Iia-VO (Senat, Beschluss vom 30. März 2020 - 1 W 236/19 - FamRZ 2020, 1215). Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel hat der Bundesgerichtshof das bei ihm anhängig gewordene Rechtsbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es sich bei einer solchen Eheauflösung nach Art. 12 DL/Italien um eine Entscheidung über die Scheidung einer Ehe im Sinne der Brüssel IIa-VO handele bzw., sollte dies nicht der Fall sein, ob diese Eheauflösung entsprechend der Regelung des Art. 46 der Brüssel IIa-VO zu öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen zu behandeln sei (BGH, a.a.O.). Über das Vorabentscheidungsersuchen hat der Gerichtshof der Europäischen Union - C-646/20 - soweit ersichtlich bislang noch nicht entschieden. 4. Die Fragen, die den Bundesgerichtshof zu seinem Beschluss vom 28. Oktober 2020 veranlasst haben, stellen sich vorliegend in ähnlicher Weise. Handelte es sich bei der einvernehmlichen Scheidung vor dem spanischen Notar um eine Entscheidung im Sinne von Art. 21 Brüssel IIa-VO, ist der Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung, § 107 Abs. 5 FamFG, zurückzuweisen. Über die von ihm letztlich angestrebte Fortführung des Eheregisters hätte das Standesamt - ggf. nach Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 38 Brüssel IIa-VO - ohne vorherige Anerkennung durch die Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung zu entscheiden. Andernfalls obläge dem Senat die Entscheidung über die Anerkennung. a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits festgestellt, dass die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-VO) ausschließlich solche Ehescheidungen erfasse, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen werden. Der in der Brüssel IIa-VO, Art. 2 Nr. 4 Brüssel IIa-VO, verwendete Begriff der „Ehescheidung“ sei nicht anders zu verstehen, wie in der Rom III-VO (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-372/16 - FamRZ 2018, 169, 170). Der Bundesgerichtshof hat hieraus gefolgert, dass Privatscheidungen auch bei Mitwirkung einer staatlichen Stelle nicht dem Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO unterlägen, wenn deren Tätigkeit auf Warn-, Klarstellungs-, Beweis- oder Beratungsfunktionen beschränkt sei (BGH, a.a.O., 122). Dies sei bei der Scheidung vor dem italienischen Zivilstandsbeamten im Rahmen von Art. 12 DL/Italien der Fall. Der Zivilstandsbeamte habe keine ausreichenden Prüfungskompetenzen. b) Die Beschwerde trägt unter teils wörtlicher Wiedergabe einer in der Literatur vertretenen Meinung (Krömer, StAZ 2020, 117, 118) vor, die Scheidung unter Beteiligung eines spanischen Notars unterfalle ebenfalls nicht der Brüssel IIa-VO. Die Scheidung beruhe letztlich allein auf den von dem Notar beurkundeten Erklärungen der Eheleute. c) Der Senat hat - noch - keine Veranlassung, seine in dem Beschluss vom 30. März 2020 (1 W 236/19 - FamRZ 2020, 1215) zum italienischen Recht vertretene Auffassung aufzugeben. Das vorliegend zu beurteilende spanische Recht geht ohnehin über die dem italienischen Zivilstandsbeamten obliegenden Kontrollpflichten hinaus. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich die Eheleute für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger/Justizsekretär oder dem Notar entschieden haben (so aber Krömer, a.a.O.; Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Aufl., § 2, Rdn. 20; Henrich, in: Dutta/Schwag/Henrich/Gottwald/Löhnig, a.a.O., 361, 362f.). Rechtspfleger/Justizsekretär wie der Notar haben die von den Eheleuten beabsichtigten - einverständlichen - Regelungen nicht nur auf die Einhaltung formeller Voraussetzungen - z.B. im Hinblick auf die dreimonatige Mindestfrist seit Eheschließung oder der Existenz gemeinsamer Kinder, Art. 82 CC - zu prüfen, sondern auch inhaltlich (Ferrer Riba, a.a.O., 138; Sonnentag/Haselbeck, a.a.O.; Henrich, a.a.O.). Kommen sie dabei zu durchgreifenden Bedenken, haben sie das Gesuch der Eheleute zurückzuweisen. Damit bietet das spanische Recht in beiden Fällen, insbesondere auch bei der Scheidung unter notarieller Beteiligung die von dem Bundesgerichtshof erforderte Gewähr für einen Schutz des „schwächeren“ Ehegatten vor Nachteilen im Zusammenhang mit der Ehescheidung (vgl. BGH, a.a.O., 122). Letztlich unterscheiden sich die Verfahren vor dem Rechtspfleger/Justizsekretär und dem Notar damit nur durch die Form, in der die von den Eheleuten gewünschte Scheidung zum Ausdruck kommt. Während der Rechtspfleger/Justizsekretär durch Beschluss entscheidet, errichtet der Notar eine öffentliche Urkunde, Art. 87 CC. Diese Unterschiede rechtfertigen aber keine unterschiedliche Behandlung (Sonnentag/Haselbeck, a.a.O., 27). In jedem Fall beruht die Scheidung auf einer von den Eheleuten einvernehmlich getroffenen Scheidungsvereinbarung, von der weder der Rechtspfleger/Justizsekretär noch der Notar abweichen, sondern sie allenfalls insgesamt zurückweisen kann. 5. Es wird diskutiert, (Privat-)Scheidungen, die, wie hier, mit Errichtung einer öffentlichen Urkunde erfolgt sind, im Rahmen von Art. 46 Brüssel IIa-VO anzuerkennen (vgl. Sonnentag/Haselbeck, a.a.O., 27; Henrich, IPrax 2022, 37, 39; Mayer, FamRZ 2021, 123). Der Bundesgerichtshof hat dies abgelehnt (a.a.O. 123), aber zum Anlass für seine zweite Vorlagefrage an den Gerichtshof der Europäischen Union genommen. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Bundesgerichtshofs, Art. 46 Brüssel IIa-VO sei mangels Vollstreckbarkeit des Scheidungsausspruchs nicht einschlägig, erachtet es aber ebenfalls für erforderlich, dies durch den Gerichtshof der Europäischen Union abschließend klären zu lassen. 6. Der Vorlage nach Art. 267 AEUV steht die Neufassung der Brüssel IIa-VO - VO (EG) 2019/1111 vom 25. Juni 2019 - nicht entgegen. Sie gilt erst für nach dem 1. August 2022 eingeleitete Verfahren, förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und eingetragene Vereinbarungen, Art. 100 Abs. 1 Brüssel IIa-VO neu. Auf das vorliegende Verfahren ist weiterhin die Brüssel IIa-VO in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 anzuwenden, Art. 100 Abs. 2 Brüssel IIa-VO neu.