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Beschluss

1 W 352/22

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0922.1W352.22.00
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Leitsätze
1. Ein aus der Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung abgeleitetes, nachvollziehbar dargelegtes und durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse an der Einsicht in das Bestandsverzeichnis und die Grundakte überwiegt das Interesse der von der Einsicht Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer Daten, sofern die aufgeworfenen Fragen die Öffentlichkeit wesentlich angehen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Recherche nicht der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient.(Rn.1) 2. Unerheblich ist, ob die Einsicht die erhofften Informationen verschaffen wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - V ZB 47/11).(Rn.1)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts … vom 25. August 2022 geändert. Der Beteiligten ist Einsicht zu gewähren in einen Grundbuchausdruck, der die Eintragungen in das Bestandsverzeichnis und im Übrigen ab … wiedergibt, sowie in die Grundakten ab Bd I Bl. 16/1 (O-Nrn 16 ff.).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein aus der Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung abgeleitetes, nachvollziehbar dargelegtes und durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse an der Einsicht in das Bestandsverzeichnis und die Grundakte überwiegt das Interesse der von der Einsicht Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer Daten, sofern die aufgeworfenen Fragen die Öffentlichkeit wesentlich angehen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Recherche nicht der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient.(Rn.1) 2. Unerheblich ist, ob die Einsicht die erhofften Informationen verschaffen wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - V ZB 47/11).(Rn.1) Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts … vom 25. August 2022 geändert. Der Beteiligten ist Einsicht zu gewähren in einen Grundbuchausdruck, der die Eintragungen in das Bestandsverzeichnis und im Übrigen ab … wiedergibt, sowie in die Grundakten ab Bd I Bl. 16/1 (O-Nrn 16 ff.). Die Beschwerde ist zulässig (§§ 12c Abs. 4 S. 2, 71 ff. GBO) und begründet. Soweit es um den Eigentumserwerb der eingetragenen Eigentümer und die folgenden Vorgänge geht, liegen die Voraussetzungen für die beantragte Einsicht gemäß § 12 Abs. 1 GBO, § 46 GBV vor. Die Beteiligte hat mit der Erinnerungs- und Beschwerdeschrift ein aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG abgeleitetes, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse an der Einsicht in diesen Teil des Grundbuchs und der Grundakten nachvollziehbar dargelegt. Dieses Interesse überwiegt das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Interesse der von der Einsicht Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer Daten. Die aufgeworfenen Fragen gehen die Öffentlichkeit wesentlich an und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Recherche nicht der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient. Insbesondere Nachforschungen über eine Mitwirkung des … zielen nicht lediglich darauf ab, eine in der Öffentlichkeit vorhandene Neugierde oder Sensationslust zu befriedigen. Es ist unerheblich, ob die Einsicht der Beteiligten die erhofften Informationen verschaffen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - V ZB 47/11 - juris).