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Beschluss

1 VA 36/24

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0722.1VA36.24.00
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Leitsätze
1. Eine durch ein syrisches Scharia-Gericht auf eine Feststellungsklage über das Bestehen einer Ehe hin ausgesprochene "Eheschließungsbestätigung", die gegenüber der syrischen Verwaltung als Beweis über das Vorliegen der Eheschließung genutzt werden kann, insbesondere um dann eine Eheregistrierung zu erwirken, stellt grundsätzlich eine anerkennungsfähige Entscheidung im Sinne des § 107 Abs. 1 FamFG dar.(Rn.23) 2. Liegen keine Hinweise vor, dass es sich in Wahrheit um eine Inlandstrauung gehandelt haben könnte, die durch die "Eheschließungsbestätigung" des Scharia-Gerichts verdeckt werden sollte, steht der Anerkennung nicht eine Umgehung von Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB entgegen.(Rn.38) 3. Die Reichweite und konkreten Wirkungen der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 107 FamFG, diese Beurteilung obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Rechtsanwender.(Rn.41)
Tenor
1. Die Entscheidung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 12. Juli 2024 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung des Scharia-Gerichts in Damaskus vom 02.02.2022 vorliegen. 3. Den Beteiligten wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B. W. beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine durch ein syrisches Scharia-Gericht auf eine Feststellungsklage über das Bestehen einer Ehe hin ausgesprochene "Eheschließungsbestätigung", die gegenüber der syrischen Verwaltung als Beweis über das Vorliegen der Eheschließung genutzt werden kann, insbesondere um dann eine Eheregistrierung zu erwirken, stellt grundsätzlich eine anerkennungsfähige Entscheidung im Sinne des § 107 Abs. 1 FamFG dar.(Rn.23) 2. Liegen keine Hinweise vor, dass es sich in Wahrheit um eine Inlandstrauung gehandelt haben könnte, die durch die "Eheschließungsbestätigung" des Scharia-Gerichts verdeckt werden sollte, steht der Anerkennung nicht eine Umgehung von Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB entgegen.(Rn.38) 3. Die Reichweite und konkreten Wirkungen der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 107 FamFG, diese Beurteilung obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Rechtsanwender.(Rn.41) 1. Die Entscheidung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 12. Juli 2024 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung des Scharia-Gerichts in Damaskus vom 02.02.2022 vorliegen. 3. Den Beteiligten wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B. W. beigeordnet. I. Die Beteiligten begehren im Rahmen eines Verfahrens auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen gemäß § 107 FamFG die Anerkennung eines als "Eheschließungsbestätigung" übersetzen Ausspruches des "Scharia-Gerichts" in Damaskus vom 02.02.2022. Die Beteiligten sind syrische Staatsangehörige. Die Beteiligte zu 1) wurde am 07.01.2001, der Beteiligte zu 2) am 15.01.1996 jeweils in Aleppo/Syrien geboren. Seit Herbst 2015 leben sie in Deutschland und wurden als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt (Beteiligte zu 1): Bescheid des BAMF vom 06.12.2016; Beteiligter zu 2): Bescheid des BAMF vom 17.08.2016). Nach ihren Angaben schlossen die Beteiligten zunächst auf ihrem Weg von Syrien nach Deutschland am 15.02.2015 in der Türkei vor einem Imam informell die Ehe, die aber weder "amtlich vollzogen", noch registriert worden sei; es sei eine Art "Versprechen", aber keine "amtliche Eheschließung" gewesen. Im Januar 2018 seien sie mit anderen Familienangehörigen – jedenfalls auch den Eltern der Beteiligten zu 1) sowie dem jüngeren Bruder des Beteiligten zu 2) – nochmals in die Türkei gereist um den zu diesem Zeitpunkt sehr kranken Vater des Beteiligten zu 2) zu besuchen; die Rückreise sei am 19.06.2018 erfolgt. Die Eltern der Beteiligten zu 1) seien bereits am 08.03.2018 nach Deutschland zurückgereist. In dieser Zeit hätten die Beteiligten – um die Eheschließung offiziell "nachzuholen" – am 15.02.2018 in der Türkei vor einem Imam die Ehe geschlossen (u. a. Erklärung des Beteiligten zu 2) Bl. 52 d. A. AG Schöneberg 71 f 44/22 und 45/22). Die Eheschließung habe in der Wohnung des Vaters des Beteiligten zu 2) stattgefunden. Zugegen seien auch die beiden Eltern der Beteiligten zu 1) gewesen. Die Verfahrensbevollmächtigte, die zugleich Vormund des jüngeren Bruders des Beteiligten zu 2) war, bestätigte, dass die Beteiligten sich zu dieser Zeit in der Türkei aufgehalten hätten. Über die nämliche Eheschließungshandlung vom 15.02.2018 selbst legten die Beteiligten – auch auf Nachfrage – weder türkische, noch andere (Privat-) Urkunden, wie etwa seinen schriftlichen Ehevertrag o. ä. vor. Es habe sich nur um eine mündliche Vereinbarung gehandelt, ein schriftlicher Ehevertrag sei in diesem Kontext "nicht üblich". Die Beteiligte zu 1) gebar in der Folgezeit zwei Söhne: Sc. N. (geboren am 2018; Geburtseintrag beim Standesamt Spandau von Berlin Nr.) und Ni. N. (geboren am 2021, Geburtseintrag Standesamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Nr.). Für den Sohn Sc. erkannte der Beteiligte zu 2) in öffentlicher Urkunde des Jugendamtes Spandau von Berlin vom 07.03.2019 die Vaterschaft mit Zustimmung der Beteiligten zu 1) an (Bl. 66 f. der Ausländerakte des Beteiligten zu 2). Für den Sohn Ni. erkannte der Beteiligte zu 2) in öffentlicher Urkunde des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom 10.03.2022 mit Zustimmung der Beteiligten zu 1) an (Bl. 31 d. A. AG Schöneberg – 71 f 44/22 und 45/22 –). In den Geburtseinträgen beider Söhne fehlt zurzeit noch eine Eintragung zum Vater. Unter anderem hiergegen wenden sich die Beteiligten in einem anderen Verfahren vor dem AG Schöneberg – 71 f 44/22 und 45/22 – dessen Akten, wie auch die jeweiligen standesamtlichen Sammelakten, sowie die Ausländerakten der Beteiligten zu 1) und 2) zu diesem Verfahren beigezogen wurden. Durch zwei Bevollmächtigte beantragten die Beteiligten bei dem "Scharia-Gericht" in Damaskus die Bestätigung ihrer Eheschließung. Unter dem 02.02.2022 stellte das "Scharia-Gericht" in Damaskus daraufhin ein als "Eheschließungsbestätigung" übersetztes Dokument aus. Hierin heißt es u. a.: "Am heutigen Tag […] sind alle Personen außer den beiden Vollmachtgeber [sic], deren Angaben und Personalien der oberen Tabelle zu entnehmen sind, bei uns im Gericht erschienen. Herr Ab. M. und Frau Nu. N. bzw. ihre beiden Bevollmächtigten haben in Anwesenheit der beiden Zeugen, die das Ehepaar bereits kennen und ihre Identität bestätigen, angegeben, gemäß einem Eheschließungsvertrag bzw. einer Eheschließungsvereinbarung vom 15.02.2018 in der Türkei und nach obenstehenden Zahlungsbedingungen (Morgen- & Abendgabe) verheiratet zu sein. Der Ehestand bestünde immer noch bis zum heutigen Tag, erklärten die Beiden weiter und beantragten die amtliche Bestätigung ihrer Ehe bzw. deren Eintragung ins Heiratsregister. Diese Aussage wurde ebenfalls von beiden den o. g. Zeugen bestätigt. In Anlehnung an die vom Ehepaar abgegebene Erklärung, Identitätsbestätigung der beiden Zeugen und nach Einsichtnahme und Prüfung aller vorgelegten Dokumente erkläre ich hiermit, die am 15.02.2018 in der Türkei geschlossene Ehe zwischen Ab. und Nu. für rechtsbindend und schariamäßig. Demzufolge wird diese Urkunde nach Entrichtung der erforderlichen gesetzlichen Gebühren an den Zivilregistersekretär in Damaskus zwecks ordnungsgemäßer Eintragung ins Heiratsregister weitergeleitet". Weiter ist in dem Ausspruch unter dem Punkt "Morgengabe" eingetragen "1000000 Syrische Lire, bereits ausgezahlt "; unter dem Punkt "vorgelegte Dokumente" ist allein aufgeführt "Medizinisches Gutachten". Am 27.04.2022 wurde den Beteiligten von der Abteilung Zivilstandswesen des Innenministeriums der Arabischen Republik Syrien eine "Heiratsurkunde" und ein "Auszug aus dem Familien-Zivilmelderegister" ausgestellt. Die Beteiligten werden hierin jeweils als seit dem 15.02.2018 verheiratet ausgewiesen. In der Eheurkunde wird als "vertragslegalisierende Autorität" auf die "Eheschließungsbestätigung" des Scharia-Gerichts Damaskus vom 02.02.2022 hingewiesen. Die "Heiratsurkunde" und der "Auszug aus dem Familien-Zivilmelderegister" wurden durch Vermerk der Deutsche Botschaft Beirut vom 11.05.2022 nach § 13 Abs. 2 KonsG legalisiert. Mit Schreiben vom 27.02.2024, eingegangen am 05.03.2024, haben die Beteiligten bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin die Feststellung beantragt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung hinsichtlich des als "Eheschließungsbestätigung" übersetzten Ausspruches des "Scharia-Gerichts" in Damaskus vom 02.02.2022 gegeben sind. Mit Bescheid vom 10.06.2024, zugestellt am 22.06.2024, hat die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin den Antrag zurückgewiesen. Der Antrag sei weder statthaft, noch begründet. Die in der Türkei erfolgte Eheschließung zwischen den Beteiligten sei als rein private Zeremonie bzw. privates Rechtsgeschäft per se einer Anerkennung gemäß § 107 FamFG nicht zugänglich. Auch die Entscheidung des syrischen Scharia-Gerichts vom 02.02.2022 könne für den deutschen Rechtsbereich keine Wirkung entfalten, denn hierbei handele es sich (nur) um die Anerkennung der in der Türkei geschlossenen Ehe ausschließlich für den syrischen Rechtsbereich. Einen über den syrischen Rechtsraum hinausgehenden Aussagegehalt habe die Anerkennungsentscheidung des syrischen Scharia-Gerichts nicht und unterliege damit gleichfalls nicht dem Verfahren nach § 107 FamFG, sodass sie danach auch nicht für die Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden könne. Am 22.07.2024, eingegangen am selben Tag, haben die Beteiligten beantragt: 1. die Entscheidung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, AZ ... vom 10.06.2024, zugestellt am 22.06.2024, aufzuheben, 2. gem. § 107 FamFG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der rechtskräftigen Entscheidung (Eheschließungsbestätigung) des Scharia-Gerichts in Damaskus (Syrien) vom 02. Februar 2022, durch die die am 15.02.2018 in der Türkei vor dem Imam erfolgte islamische Eheschließung der Antragsteller für den syrischen Rechtsbereich anerkannt und beurkundet worden ist, vorliegen. Sie sind der Ansicht, entgegen der Auffassung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz lägen die Voraussetzungen, die Entscheidung anzuerkennen, sehr wohl vor. Die Eheschließung der Beteiligten bedürfe nach syrischem Recht der Bestätigung durch das Scharia-Gericht. Damit das Gericht die Eheschließung juristisch bestätigt, müssten alle gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten worden sein. Dies sei vorliegend der Fall. Es lägen ferner auch keine Anhaltspunkte für ein Anerkennungshindernis gemäß § 109 FamFG vor. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft, § 107 Abs. 5 FamFG. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz hat den Antrag der Beteiligten auf Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der in Syrien ergangenen "Eheschließungsbestätigung" vorliegen, zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch im Übrigen zulässig. Er ist insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist, § 107 Abs. 7 S. 3 i. V. m. § 63 Abs. 1, 3 S. 1 FamFG, bei dem hierfür zuständigen Kammergericht, § 107 Abs. 6 S. 1 FamFG (vgl. BGH, Beschl. v. 30. 3. 2011 − XII ZB 300/10 = NJW-RR 2011, 721), ordnungsgemäß gestellt worden. Ferner ist auch bei Vorliegen einer Heimatstaatsentscheidung i. S. d. § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG das Feststellungsverfahren – als fakultative Möglichkeit – zulässig (BGH, Beschluss vom 11.07.1990 - XII ZB 113/87). 3. Auch in der Sache hat der Antrag Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung liegen vor. a) Der ursprüngliche Antrag war statthaft. Der als "Eheschließungsbestätigung" übersetzte Spruch des in der Arabischen Republik Syrien belegenen "Scharia-Gericht in Damaskus" vom 02.02.2022 ist als "Entscheidung" im Sinne des § 107 FamFG anzusehen. aa) Der Begriff der "Entscheidung" i. S. d. § 107 FamFG ist im Sinne der Zwecke der Vorschrift – die jedenfalls auch in der Vermittlung von Rechtssicherheit für die Beteiligten sowie der Gewährleistung des internen Entscheidungseinklanges zu erblicken sind – grundsätzlich weit auszulegen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.1981 - IVb ZB 718/80; Hau in: Prütting/​Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 107 FamFG Rn. 24; Spellenberg, in: Staudinger, Kommentar zum BGB [2016], § 107 FamFG Rn. 1) und umfasst – jedenfalls – Hoheitsakte ausländischer Gerichte oder Behörden, die in den genannten Bereichen im Erlassstaat bestimmte autoritative Wirkungen mit gewisser Bindungskraft haben. Insoweit kann nicht ohne Weiteres die ständige Rechtsprechung zur Anerkennung ausländischer Privatscheidungen, die unter Mitwirkung ausländischer staatlicher Stellen ergehen (statt vieler BGH, Beschluss vom 26.8.2020 – XII ZB 158/18), übertragen werden. Denn dogmatisch ist aus dem System des deutschen Rechts heraus insoweit zwischen unmittelbar statusändernden Entscheidungen wie Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe auf der einen Seite und Feststellungsentscheidungen (über Bestehen oder Nichtbestehen) auf der anderen Seite zu unterscheiden. bb) Syrische Scharia-Gerichte sind – jedenfalls in diesem Zusammenhang – Gerichte i. S. d. § 107 Abs. 1 FamFG. Sie sind im syrischen System der Familiengerichtsbarkeit erstinstanzlich berufen, mit staatlich unmittelbarer Wirkung zu entscheiden (Rauscher, Münchener Kommentar zum FamFG, 4. Auflage 2025, § 107 Rn. 21b). cc) Der hier ergangene – als "Eheschließungsbestätigung" übersetze – Ausspruch des "Scharia-Gerichts" in Damaskus vom 02.02.2022 stellt mit hinreichender Verbindlichkeit kraft autoritativen Ausspruches für die syrische Erlassrechtsordnung das Bestehen eine Ehe zwischen den Beteiligten fest. Zwar ist im syrischen Recht die Eheschließung an sich ein (rein) zivilrechtlicher Vertrag, der durch Angebot (îjâb) und Annahme (qabûl) zustande kommt (Art. 5 syrisches Personalstatutsgesetz von 1953 [im Folgenden syr. PSG], abzurufen auf der Webseite Familienrecht im Nahen Osten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg, Länderabschnitt Syrien https://www.familienrecht-in-nahost.de/8326/0624-syrien-gesetze). Eine Mitwirkung des Staates durch seine Gerichte oder Behörden ist ebensowenig Wirksamkeitsvoraussetzung wie die Registrierung der Ehe oder die Mitwirkung eines islamischen Geistlichen (Yassari/Krell, Länderbericht Syrien [Stand: 30.8.2024] S. 26, in: Henrich/Dutta/Ebert [Hrsg.], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht). Jedenfalls dem Islam angehörende Ehegatten sind nach syrischem Recht aber grundsätzlich personenstands- und ordnungsrechtlich verpflichtet, dem Gericht eine Eheschließung anzuzeigen. Dies kann entweder vor der Eheschließung geschehen, oder die Ehegatten lassen die Ehe nach der Eheschließung bei einem Gericht registrieren oder sie lassen die Eheschließung bzw. den Bestand der Ehe durch das Gericht feststellen (Yassari/Krell, Länderbericht Syrien (Stand: 30.8.2024) S. 45, in: Henrich/Dutta/Ebert [Hrsg.], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht). Grundsätzlich stellen weder die bloße Registrierung eines Personenstandsfalls im Ausland (siehe BGH, Beschluss vom 20.3.2019 – XII ZB 320/17 Rn. 13 ff. Eintragung im ukrainischen Geburtenregister), noch eine lediglich als Vorstufe zur Registrierung einer Ehe zu verstehender Prüfung der Wirksamkeit der Ehe (siehe Rauscher, Münchener Kommentar zum FamFG, 4. Auflage 2025, § 107 Rn. 21b; vgl. auch VG Berlin, Urt. Vom 30.03.2022 – 38 K 601/20 V) eine anerkennungsfähige Entscheidung i. S. d. §§ 107 ff. FamFG dar. Die hier vorliegende Konstellation unterscheidet sich indes von diesen vorgenannten Fallgestaltungen. Es handelt sich nicht um eine bloße Anzeige o. ä., sondern um ein gesetzlich vorgesehenes gerichtliches Feststellungsverfahren. Nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen des syrischen Rechts und der einschlägigen Rechtspraxis in Syrien (vgl. https://www.familienrecht-in-nahost.de/40018/0624-syrien-kommentar-ehe; Yassari/Krell, Länderbericht Syrien [Stand: 30.8.2024] S. 47, in: Henrich/Dutta/Ebert [Hrsg.], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht; Kraus, Fachausschuss der Standesbeamten, FA-Nr. 4323) besteht die Möglichkeit, eine Feststellungsklage über das Bestehen einer Ehe zu erheben. In diesem Verfahren werden die Eheschließenden bzw. – ihre Bevollmächtigten – über die Eheschließung samt Angaben wie etwa das Datum der Eheschließung, die festgelegte Brautgabe und Kindern, befragt und müssen diese bestätigen. Zwar werden in dem Verfahren mit dem Ergebnis der Befragung lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien bzw. ihren Bevollmächtigten selbst vorgebracht werden; das Gericht überprüft die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit. Der hierauf folgende Gerichtsspruch kann dann wiederum gegenüber der Verwaltung als Beweis über das Vorliegen der Eheschließung genutzt werden, um dann etwa eine Eheregistrierung zu erwirken. Stellt sich später heraus, dass die gemachten und gerichtlich bestätigten Angaben nicht stimmen, sind Rechtsmittel gegen das erste Feststellungsurteil zulässig. Die Eigenschaft als "Entscheidung", durch die das Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten i. S. d. § 107 Abs. 1 FamFG festgestellt worden ist, erfüllt die vorgelegte "Eheschließungsbestätigung" des "Scharia-Gericht in Damaskus" vom 02.02.2022 nach alledem (siehe auch Senat, Beschluss vom 31.05.2016 – 1 VA 7/15 m. Anm. Mankowski NZFam 2016, 806; OLG München, Beschluss vom 03.07.2015 – 34 Wx 311/14 äthiopische Feststellungsentscheidung). b) Dem ursprünglichen Antrag war auch in der Sache stattzugeben. aa) Der inhaltliche Prüfungsmaßstab für die Anerkennung ergibt sich vorliegend – da mit hinreichender Verbindlichkeit kraft autoritativen Ausspruches durch das Scharia-Gericht entschieden wurde – aus § 109 FamFG (Senat, Beschluss vom 31.05.2016 – 1 VA 7/15 m. Anm. Mankowski, NZFam 2016, 804; Kraus, Fachausschuss der Standesbeamten, FA-Nr. 4323). Hiernach stehen der Anerkennung keine Hindernisse entgegen. bb) Die erforderliche Internationale Zuständigkeit der syrischen Gerichte i. S. d. § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ergibt sich vorlegend aus der spiegelbildlichen Anwendung von § 98 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. cc) Es liegt kein Verstoß gegen den ordre-public-Vorbehalt nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vor. Die Anerkennung der Entscheidung des Scharia-Gerichts in Damaskus vom 02.02.2022, mit der die am 15.02.2018 in der Türkei geschlossene Ehe der Beteiligten als "rechtsbindend" und "schariamäßig" festgestellt wird, führt nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre. Der Senat verkennt nicht, dass sich ein solcher Verstoß vorliegend zwar aus dem verfahrensrechtlichen Aspekt ergeben könnte, dass nach dem einschlägigen syrischen Verfahrensrecht allein die von den Parteien – bzw. ihren Bevollmächtigten – vorgebrachten Tatsachen zugrundegelegt werden und das Scharia-Gericht diese unstreitigen vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht überprüft. Insoweit ist aber schon zu berücksichtigen, dass das Scharia-Gericht ausweislich der Entscheidung durchaus Zeugen vernommen, Dokumente gewürdigt und auch eine rechtliche Prüfung erfolgte. Im Übrigen kennt auch das deutsche Verfahrensrecht mit der Tatsachendisposition im Zivilprozess und etwa auch dem eingeschränkten Amtsermittlungsgrundsatz nach § 127 Abs. 2 FamFG solche Ermittlungseinschränkungen, so dass diese daher für sich genommen keinen Verstoß gegen den ordre public begründen. Des Weiteren ergibt sich auch nicht daraus ein Verstoß, dass die Beteiligten die behauptete Eheschließung am 15.02.2018 vor einem Imam in der Türkei nicht detailliert nachweisen konnten und nicht vollständig geklärt ist, ob diese den Anforderungen des syrischen Rechts entsprach. Aufgrund des Verbotes der Révision au fond findet gemäß § 109 Abs. 5 FamFG eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung gerade nicht statt. Nach den an sich glaubhaften Schilderungen der Beteiligten, den aktenkundigen Stellungnahmen der Zeugen sowie den anderen Nachweisen, die die Beteiligten beigebracht haben, erscheint es jedenfalls insgesamt glaubhaft, dass sie sich zu dem behaupteten Eheschließungsdatum 15.02.2018 in der Türkei aufhielten und auch eine Eheschließungshandlung dort vornahmen. Es liegen insbesondere keine Hinweise dahingehend vor, dass es sich in Wahrheit um eine – ggf. unwirksame – Inlandstrauung i. S. d. Art. 13 Abs. 4 EGBGB gehandelt haben könnte, die durch die "Eheschließungsbestätigung" des Scharia-Gerichts verdeckt werden sollte. Schließlich ergibt sich auch kein Verstoß aus der Tatsache, dass die Beteiligte zu 1) im Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung am 15.02.2018 erst 17 Jahre alt war und bei der vor der Einreise vorgenommenen "informellen" Eheschließung im Februar 2015 sogar erst 14 Jahre alt war. Prüfungsmaßstab ist insoweit zuvörderst der verfassungsrechtlich gebotene Minderjährigenschutz, der im deutschen Internationalen Privatrecht insbesondere in der Regelung Art. 13 Abs. 3 EGBGB zum Ausdruck kommt (hierzu: BVerfG Beschluss vom 1.2.2023 – 1 BvL 7/18 Rn. 126 ff.). Die Herbeiführung einer heimatstaatlichen Feststellungsentscheidung über das Bestehen einer Ehe darf nicht zu einer Umgehung der deutschen Sonderregelungen zur Behandlung ausländischer Kinderehen genutzt werden. So liegt es in diesem Fall nach den Feststelllungen des Senats allerdings nicht. Die hier gerichtlich bestätigte Ehe bezieht sich auf die behauptete Eheschließung am 15.02.2018 (und nicht 2015). Zu diesem Zeitpunkt, dem 15.02.2018, war die Beteiligte bereits 17 Jahre alt, so dass die Ehe nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB nach deutschem Recht höchstens aufhebbar, aber nicht unwirksam gewesen wäre. Zudem liegt es nahe, dass auch die Voraussetzungen einer Bestätigung nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB i. V. m. § 1315 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB im Zeitpunkt der syrischen Gerichtsentscheidung 2022 – dadurch, dass die Beteiligte zu 1) nachdem sie volljährig geworden war, zu erkennen gegeben hat, dass sie die Ehe mit dem Beteiligten zu 2) fortsetzen will – vorgelegen hatten. 4. Ob durch die Anerkennung der Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich verbindlich vorgegeben ist, dass die Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) wirksam geschlossen wurde, oder ob diese Beurteilung weiterhin in selbstständiger Prüfung nach den Regelungen des Internationalen Privatrechts dem Standesamt bzw. jeweils anderen Behörden, bei denen die Wirksamkeit dieser Eheschließung relevant wird, obliegt, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Dies ist letztlich eine Frage der objektiven und subjektiven Reichweite der Bindungswirkungen der anzuerkennenden syrischen Entscheidung. Diese Wirkungen sind grundsätzlich dem Recht des Erlassstaates zu entnehmen, so dass die ausländische Entscheidung grundsätzlich diejenigen verfahrensrechtlichen Wirkungen für den deutschen Rechtsbereich entfaltet, die ihr nach dem ausländischen Verfahrensrecht des Erlassstaates zukommen (OLG Hamm, Beschluss vom 10.4.2014 – II-2 WF 57/14; Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht [3. Auflage 2024], Abschnitt K Rn. 354). Hierbei ist im Einzelnen umstritten, ob eine ausländische Entscheidung per se keine weitergehenden Wirkungen haben kann als nach deutschem Recht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.1985 – 5 W 25/85; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht [9. Auflage 2025] S. 356) oder ob grundsätzlich auch Entscheidungswirkungen, die das deutsche Recht nicht kennt, anzuerkennen sind und die Grenzen erst der ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG bildet (Hau in: Prütting/Helms, FamFG [6. Auflage, 9/2022], § 107 Rn. 44). Ob beispielsweise eine mögliche erga-omnes-Wirkung der syrischen Entscheidung im Hinblick auf die ledigliche interpartes-Wirkung nach § 121 Nr. 3 FamFG ("zwischen den Beteiligten") gilt, kann offen bleiben, da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Anerkennung der Feststellungsentscheidung, nicht aber die Beurteilung deren Reichweite ist. 5. Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung Erfolg hat, fallen Gerichtsgebühren nicht an. Über die Kosten des Verwaltungsverfahrens hat die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz gemäß Nr. 1331 KV zu § 4 JVKostG in eigener Zuständigkeit erneut zu entscheiden (vgl. Dürbeck, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 107, Rdn. 68). 6. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, §§ 107 Abs. 7 S. 3, 70 Abs. 2 S. 1 FamFG, besteht nicht. 7. Die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe beruht auf § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO. Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien waren Monatsraten nicht festzusetzen.