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Beschluss

1 W 131/25, 1 W 132/25

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0909.1W131.25.00
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Leitsätze
1. Die Namensführung eines vor dem 1. September 1986 geborenen deutschen Doppelstaaters richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, mit dem dieser am engsten verbunden ist.(Rn.16) 2. Dies gilt grundsätzlich auch wenn die einschlägige Rechtsprechungsänderung des BGH (sog. "geläuterten" Rechtsansicht) erst mehrere Jahre nach der Geburt des Namensführers erfolgte.(Rn.17) 3. Die bloße Eintragung als Elternteil mit einem bestimmten Familiennamen im Geburtseintrag eines früher geborenen Kindes steht einer hiervon abweichenden Eintragung als Elternteil mit einem anderen Familiennamen bei nachgeborenen Kindern weder im Hinblick auf die Beweiskraft nach § 54 PStG, noch hinsichtlich eines - vermeintlichen - Grundsatzes der Verlautbarungsharmonie entgegen.(Rn.18)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 4. Dezember 2024 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Namensführung eines vor dem 1. September 1986 geborenen deutschen Doppelstaaters richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, mit dem dieser am engsten verbunden ist.(Rn.16) 2. Dies gilt grundsätzlich auch wenn die einschlägige Rechtsprechungsänderung des BGH (sog. "geläuterten" Rechtsansicht) erst mehrere Jahre nach der Geburt des Namensführers erfolgte.(Rn.17) 3. Die bloße Eintragung als Elternteil mit einem bestimmten Familiennamen im Geburtseintrag eines früher geborenen Kindes steht einer hiervon abweichenden Eintragung als Elternteil mit einem anderen Familiennamen bei nachgeborenen Kindern weder im Hinblick auf die Beweiskraft nach § 54 PStG, noch hinsichtlich eines - vermeintlichen - Grundsatzes der Verlautbarungsharmonie entgegen.(Rn.18) 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 4. Dezember 2024 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Das Verfahren betrifft die Frage, mit welchem Familiennamen der Beteiligte zu 4 in den Geburtenregistereinträgen seiner am […] 2011 geborenen Zwillingskinder zu verlautbaren ist. Der Beteiligte zu 4 wurde am […] 1969 in […]/Republik Peru geboren. Er ist seit seiner Geburt deutscher und peruanischer Staatsangehöriger. Seine peruanische Geburtsurkunde und sein peruanischer Personalausweis weisen als seinen Familiennamen Sc[…] Gü[…] aus. In seinem deutschen Reisepass ist hingegen als Familiennamen nur Sc[…] angegeben. Am […] 2000 heiratete der Beteiligte zu 4 in Peru die Beteiligte zu 3. Einen gemeinsamen Ehenamen bestimmten die Eheleute nicht. Am […] 2001 wurde das gemeinsame Kind Ke[…] geboren. Die Geburt wurde in Deutschland bei dem Standesamt I in Berlin registriert (Geburtseintrag Nr. […]). Der Geburtseintrag verlautbart als Familiennamen sowohl des Kindes als auch des Beteiligten zu 4 Sc[…]. Am […] 2011 wurden in der Republik Peru die Zwillinge Ke[…] und Kh[…] geboren. Sowohl die peruanischen Geburtsurkunden als auch die peruanischen Personalausweise weisen als Familiennamen der Zwillinge Sc[…] Ve[…] aus. Der Familienname des Beteiligten zu 4 wird in diesen Geburtsurkunden mit Sc[…] Gü[…] angegeben. Die Beteiligten zu 3 und 4 wollen erreichen, dass im Geburtenregistereintrag der Familienname der Kinder mit Sc[…] Ve[…] und der Familienname des Beteiligten zu 4 mit Sc[…] Gü[…] verlautbart wird. Das Amtsgericht Schöneberg hat das Standesamt (Beteiligte zu 2) auf seine Zweifelsvorlage (§ 49 Abs. 2 PStG) hin mit Beschluss vom 4. Dezember 2024 angewiesen, als Familiennamen des Beteiligten zu 4 in den Geburtenregistereinträgen seiner Zwillinge antragsgemäß Sc[…] Gü[…] einzutragen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 1). Sie hält die vom Amtsgericht angeordnete Eintragung für unzulässig. Da der Beteiligte zu 4 im Geburtseintrag seines erstgeborenen Kindes mit dem Familiennamen Sc[…] verlautbart sei, müsse dies auch für die Geburtenregistereinträge seiner Zwillinge gelten. Insoweit sei auch § 54 Abs. 1 PStG und die dort bestimmte Beweiskraft von Beurkundungen in Personenstandsregistern zu beachten. II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 51, 53 Abs. 2 PStG i.V.m. 58 ff. FamFG), jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat das Standesamt zu Recht nach § 49 PStG angewiesen, den Beteiligten zu 4 in den noch zu errichtenden Geburtenregistereinträgen der am 17. Juli 2011 geborenen Zwillinge Ke[…] und Kh […] gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 und 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG mit dem Familiennamen Sc[…] Gü[…] einzutragen. 1. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG werden im Geburtenregister u.a. die Familiennamen der Eltern beurkundet. Der Familienname des Beteiligten zu 4 lautet Sc[…] Gü[…]; daher ist dieser Name im Geburtenregistereintrag seiner Zwillingskinder zu verlautbaren. a) Der Familienname des Beteiligten zu 4 bestimmt sich nach peruanischem Namensrecht. Dem steht nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 4 seit seiner Geburt nicht nur peruanischer, sondern auch deutscher Staatsangehöriger ist. Zwar ist nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Personalstatut maßgeblich, wenn eine Person nicht nur Deutscher ist, sondern mehreren Staaten angehört. Die vorgenannte Kollisionsregel kann zur Bestimmung des Familiennamens des Beteiligten zu 4 aber nicht herangezogen werden; sie ist erst zum 1. September 1986 in Kraft getreten. Auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgänge – hierzu gehört auch die Geburt des Beteiligten zu 4 im Jahr 1969 – bleibt gemäß Art. 220 Abs. 1 EGBGB das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar. Dies gilt auch für den Namenserwerb des Beteiligten zu 4. Der Erwerb seines Familiennamens ist als „abgeschlossener Vorgang“ im Sinne des Art. 220 Abs. 1 EGBGB anzusehen (hierzu: Hepting, StAZ 1987, 188, 194 f.), denn sowohl nach deutschem wie auch nach peruanischem Recht erwarb der Beteiligte zu 4 seinen Familiennamen kraft Gesetzes mit Vollendung der Geburt. b) Daraus folgt, dass sich die Namensführung des Beteiligten zu 4 nach der im Zeitpunkt seiner Geburt maßgeblichen Rechtslage bestimmt. aa) Allerdings war die Namensführung einer Person, die mehreren Staaten angehört, im Zeitpunkt der Geburt des Beteiligten zu 4 und bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 am 1. September 1986 im deutschen Internationalen Privatrecht gesetzlich nicht geregelt. Es existierte weder eine ausdrückliche Kollisionsnorm für die Anknüpfung der Namensführung einer Person noch eine Regelung darüber, wie zu verfahren ist, wenn auf das Recht des Staates verwiesen wird, dem eine Person angehört, und sie dabei neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere besitzt. Da eine gesetzliche Kollisionsregel fehlte, war es der standesamtlichen Praxis und der Rechtsprechung überlassen, eigene Anknüpfungsregelungen zu entwickeln. Dabei wurde in den Fällen, in denen ein Mehrstaater auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, häufig an die deutsche Staatsangehörigkeit angeknüpft. Diese Anknüpfung an eine vorhandene deutsche Staatsangehörigkeit war insbesondere im Jahr 1969 - dem Geburtsjahr des Beteiligten zu 4 - eine weit verbreitete Praxis (vgl. hierzu und mit Nachweisen aus der Rechtsprechung BT-Drucks. 10/504, S. 40). Der Bundesgerichtshof hat diese - ursprünglich auch von ihm vertretene - streng vorrangige Anknüpfung an die deutsche Staatsangehörigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1951 - IV ZR 108/50, BGHZ 3, 178) in späteren Entscheidungen allerdings aufgegeben. Es könne Fälle geben, in denen der ausländischen Staatsangehörigkeit nach den Umständen des Falles ein derartiges Übergewicht zukomme, dass sie für das anzuwendende Recht bestimmend sei. Das Kollisionsrecht diene der Verwirklichung der kollisionsrechtlichen Sachgerechtigkeit in dem Sinne, dass Rechtsbeziehungen mit Auslandsberührung nach derjenigen materiellen Rechtsordnung beurteilt werden sollten, der sie nach der Fallgestaltung schwerpunktmäßig zugeordnet seien. Mit der Ausrichtung des Internationalen Privatrechts an der kollisionsrechtlichen Sachgerechtigkeit wäre es unvereinbar, an die deutsche Staatsangehörigkeit eines Mehrstaaters selbst dann anzuknüpfen, wenn nach den Umständen des Falles die Beziehung des Mehrstaaters zu seinem ausländischen Heimatstaat wesentlich enger sei. In einem solchen Falle würden in der Regel auch die Rechtsverhältnisse, an denen der Mehrstaater beteiligt sei, ihren Schwerpunkt größtenteils in dessen ausländischem Heimatstaat und nicht im Inland haben. Dann erfordere es die kollisionsrechtliche Sachgerechtigkeit, an die (effektive) Auslandsstaatsangehörigkeit des Mehrstaaters anzuknüpfen (siehe zum Vorstehenden: BGH, Urteil vom 20. Juni 1979 - IV ZR 106/78, BGHZ 75, 32 = NJW 1979, 1776, - juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 17. April 1980 - IVa ZR 8/80, NJW 1980, 2016, - juris Rn. 8). bb) Nach den vom Bundesgerichtshof zuletzt entwickelten Grundsätzen richtet sich die Namensführung des Beteiligten zu 4 nach peruanischem Recht. Er ist in Peru geboren, ist dort verheiratet und hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Die engste persönliche Beziehung unterhält er - von Geburt an - zu diesem Land. Dies rechtfertigt es, für seine Namensführung auf das peruanische Namensrecht abzustellen. Der Anwendung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Anknüpfungskriterien steht nicht entgegen, dass die damit einhergehende Rechtsprechungsänderung erst mehrere Jahre nach der Geburt des Beteiligten zu 4 erfolgte. Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtssätze sind auch auf solche Sachverhalte anzuwenden, in denen sich der Namenserwerb vor Erlass des vom Bundesgerichtshofs am 20. Juni 1979 verkündeten Urteils vollzogen hat (so bereits Senat, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 1 W 55/05 und 1 W 56/05; vgl. zu den Anwendungsfällen der sog. „geläuterten“ Rechtsansicht auch Wall, StAZ 2024, 250). 2. Der Umstand, dass der Familienname des Beteiligten zu 4 in dem Geburtseintrag des erstgeborenen Kindes abweichend mit Sc[…] verlautbart ist, hindert die Eintragung des Beteiligten zu 4 mit dem nach deutschem Internationalem Privatrecht maßgeblichen Familiennamen ebenfalls nicht. Eine solche Bindungswirkung vermag die Eintragung nicht zu entfalten. a) Dabei verkennt der Senat nicht, dass – wie auch von dem Standesamt und der Standesamtsaufsicht vorgetragen – gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 PStG die Beurkundungen in den Personenstandsregistern grundsätzlich die Geburt und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, beweisen. Zum einen ist aber bereits darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Namensführung des Beteiligten zu 4 nach dem System des deutschen Personenstandsrechts der vorrangige Nachweis über eine eigene deutsche Geburtsurkunde zu führen wäre, die gerade nicht vorliegt. Ferner kommt Eintragungen in deutschen Personenstandsregistern, mit denen die sich aus dem materiellen Familienrecht ergebende Rechtslage zu Nachweiszwecken dokumentiert wird, keine konstitutive Wirkung zu (BGH, Beschluss vom 20. März 2019 – XII ZB 320/17 Rn. 14). Dies verdeutlicht auch § 54 Abs. 3 PStG, wonach der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen stets zulässig ist. Vorliegend ist – im Grunde auch von allen Beteiligten übereinstimmend vorgetragen – nach zutreffender Rechtsanwendung der Familienname des Beteiligten zu 4 mit Sc[…] Gü[…] einzutragen. Dies erschüttert jedenfalls die Beweiswirkung des anderslautenden Eintrages bei dem erstgeborenen Kind. b) Auch der von den Beteiligten zu 1 und 2 angeführte Grundsatz der Verlautbarungsharmonie in deutschen Registern hindert nicht die Eintragung des Beteiligten zu 4 mit dem – abweichenden – Familiennamen Sc[…] Gü[…]. Es erscheint schon zweifelhaft, ob es im aktuellen deutschen Personenstandsrecht überhaupt einen für sich stehenden selbstständigen allgemeinen Grundsatz der Verlautbarungsharmonie gibt. Soweit ersichtlich wurde dieser Grundsatz bisher immer auf das Familienbuch, insbesondere dessen Verhältnis zu Einträgen in Einzelbüchern, bezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 1972 - IV ZB 19/71; OLG Hamm, Beschluss vom 29. November 1993 – 15 W 253/93; OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.1992 - 15 W 22/92). Familienbücher werden aber seit dem 1. Januar 2009 als solche nicht mehr fortgeführt (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 PStG) und auch vorliegend geht es nicht um einen abweichenden Eintrag in einem Familienbuch. Schon deshalb kann vorliegend auch ein unterstellter geltender Grundsatz der Verlautbarungsharmonie nicht über die beschriebene Be- und Nachweiswirkung von bestehenden Einträgen nach § 54 Abs. 1 S. 1 PStG hinausgehen. c) Schließlich stehen auch Erwägungen des Vertrauensschutzes aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Namensträgers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2004 – 1 BvR 1646/97 Singh) einer abweichenden Eintragung des Familiennamens des Beteiligten zu 4 nicht entgegen. Dies schon deshalb, weil der Betroffene sich nicht auf einen möglichen Vertrauenstatbestand beruft, sondern selbst die abweichende Eintragung beantragt hat. III. Eine Kostengrundentscheidung ist nicht veranlasst, weil Gerichtskosten nach § 51 Abs. 1 S. 2 PStG nicht zu erheben und die Beteiligten anwaltlich nicht vertreten sind. Aus diesem Grunde ist auch eine Wertfestsetzung entbehrlich. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG) zugelassen, insbesondere zur Klärung der Frage, ob Eltern in einem Geburtenregister mit ihrem nach deutschem Internationalem Privatrecht maßgeblichen Familiennamen eingetragen werden können, obwohl sie in einem früher angelegtem Geburtenregister bzw. Geburtseintrag mit einem abweichenden Familiennamen verlautbart werden.