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Beschluss

1 W 187/25

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:1202.1W187.25.00
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Leitsätze
1. Die bloße Bezeichnung der annehmenden Person in einem Adoptionsbeschluss mit einem - personenstandsrechtlich nicht korrekten - Vornamen und einer geschlechtsneutralen Beteiligtenstellung bewirkt weder eine personenstandsrechtliche Änderung des Vornamens, noch des Geschlechts dieser Person. 2. Das annehmende Elternteil ist bei einer Folgebeurkundung nach §§ 27 Abs. 3 Nr. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG im Geburtenregister des angenommenen Kindes mit denjenigen Angaben einzutragen, die ihm personenstandsrechtlich zugewiesen sind. Maßgeblich für den Inhalt der Folgebeurkundung ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Annahme als Kind wirksam wird. 3. Eine nach Wirksamwerden der Annahme als Kind erfolgte öffentlich-rechtliche Vornamensänderung eines Elternteils ist nicht als Folgebeurkundung zum Geburtseintrag des angenommen Kindes nach § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG aufzunehmen. Dies gilt auch im Falle einer öffentlich-rechtlichen Vornamensänderung von einem eindeutig weiblichen (hier: Melanie Alexandra) zu einem geschlechtsneutralen (hier: Alex) Vornamen.1) 1) Die Namen wurden für die Veröffentlichung geändert.
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bloße Bezeichnung der annehmenden Person in einem Adoptionsbeschluss mit einem - personenstandsrechtlich nicht korrekten - Vornamen und einer geschlechtsneutralen Beteiligtenstellung bewirkt weder eine personenstandsrechtliche Änderung des Vornamens, noch des Geschlechts dieser Person. 2. Das annehmende Elternteil ist bei einer Folgebeurkundung nach §§ 27 Abs. 3 Nr. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG im Geburtenregister des angenommenen Kindes mit denjenigen Angaben einzutragen, die ihm personenstandsrechtlich zugewiesen sind. Maßgeblich für den Inhalt der Folgebeurkundung ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Annahme als Kind wirksam wird. 3. Eine nach Wirksamwerden der Annahme als Kind erfolgte öffentlich-rechtliche Vornamensänderung eines Elternteils ist nicht als Folgebeurkundung zum Geburtseintrag des angenommen Kindes nach § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG aufzunehmen. Dies gilt auch im Falle einer öffentlich-rechtlichen Vornamensänderung von einem eindeutig weiblichen (hier: Melanie Alexandra) zu einem geschlechtsneutralen (hier: Alex) Vornamen.1) 1) Die Namen wurden für die Veröffentlichung geändert. 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die beteiligte Person zu 1) hat die Beteiligte zu 2) als Kind angenommen. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Frage, mit welchem Vornamen und Geschlecht sie als Elternteil im Geburtenregister der Beteiligten zu 2) einzutragen ist. Die beteiligte Person zu 1) ist im Geburtenregister Nr. […] des Standesamts Steglitz von Berlin als „weiblich“ und - ausweislich eines am 7.7.2025 erstellten Auszugs aus dem Geburtenregister - mit den Vornamen „Melanie Alexandra“1 Die Namen wurden für die Veröffentlichung geändert. Die Namen wurden für die Veröffentlichung geändert. eingetragen. Diesen Vornamen führte sie auch in ihrem im Adoptionsverfahren vorgelegten amtlichen Personalausweis. Mit Wirkung zum 21.10.2025 wurden ihre Vornamen im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung durch Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin von „Melanie Alexandra“ zu „Alex“ geändert. Am 5.11.2025 wurde ein entsprechender amtlicher Personalausweis mit dem Vornamen Alex ausgestellt. Die beteiligte Person zu 1) möchte erreichen, als Elternteil der Beteiligten zu 2) mit einem nicht-binären Geschlechtseintrag und dem Vornamen „Alex“ im Geburtenregister des Beteiligten zu 2) eingetragen zu werden. Sie beruft sich hierfür auf den – die Annahme als Kind aussprechenden – Beschluss des AG Pankow, in dem sie mit dem Vornamen „Alex“ und als „Annehmend“ (und nicht „Annehmende“) bezeichnet wird. Sie sei bereits in dem das Adoptionsverfahren einleitenden notariell beurkundeten Antrag auf Annahme als Kind als „Erschienene zu 2)“ mit dem Vornamen „Alex“ und „dem Notar von Person bekannt“ bezeichnet worden. Außerdem habe sie in dem Adoptionsverfahren ein als „Ergänzungsausweis“ bezeichnetes Dokument der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität (dgti) vorgelegt, in dem ihr Vorname mit „Alex“ und ihr Geschlecht als „non-binary“ angegeben worden sei. Mit Zweifelsvorlage vom 14.10.2024 hat das Standesamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin bei dem AG Schöneberg die Entscheidung darüber beantragt, ob überhaupt und – wenn ja – in welcher Form die Annahme als Kind einzutragen ist. Das Amtsgericht Schöneberg hat mit Beschluss vom 24.01.2025, der beteiligten Person zu 1) bekannt gegeben am 07.02.2025, das Standesamt angewiesen, im Geburtenregister die Eintragung der Daten der annehmenden Person in der Form Melanie Alexandra A […], weiblich, geb. am […] vorzunehmen. Zur Begründung führte es aus, es läge durch den Adoptionsbeschluss eine wirksame Adoption vor, die Eintragung habe aber mit den Daten zu erfolgen, die sich aus dem Geburtenregister der beteiligten Person ergäben und nicht mit den Angaben im Adoptionsbeschluss. Etwaige Namens- und Geschlechtsänderungen könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie nach den gesetzlichen Vorgaben wirksam erfolgten. Da die zutreffenden Personenangaben aufgrund des Geburtseintrags feststünden und aufgrund des Personalausweises der annehmenden Person auch zugeordnet werden könnten, sei die Adoption wirksam. Mit der von ihr am 06.03.2025 eingelegten Beschwerde macht die beteiligte Person zu 1) geltend, die Zweifelsvorlage des Standesamtes sei bereits unzulässig gewesen. Es sei nicht Funktion einer Zweifelsvorlage, ein gerichtliches Rechtsgutachten einzuholen. Vielmehr müsse das Standesamt zunächst etwaige Zweifel durch eigene umfassende Tatsachenaufklärung und gründliche rechtliche Prüfung selbst klären. Die angefochtene Entscheidung sei auch inhaltlich falsch. Sie sei mit den im Adoptionsbeschluss verwendeten Angaben einzutragen, die wiederum die Angaben im dgti-Ergänzungsausweis korrekt wiedergäben und in Verbindung mit dem amtlichen Personalausweis eine Identifikation der Person ermöglichten. II. Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei dem Amtsgericht erhoben worden, § 51 Abs. 1 S. 1 PStG i. V. m. §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG. 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. a) Die dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegende Zweifelsvorlage des Standesamtes war nach § 49 Abs. 2 S. 1 PStG zulässig. Wie das Amtsgericht bereits deutlich gemacht hat, genügen die im Vorlageschreiben vom 14.10.2024 ausgeführten Zweifel des Standesamtes hinsichtlich der rechtlichen Bewertung, ob der Adoptionsbeschluss des AG Pankow überhaupt eintragungsfähig ist und – wenn ja – mit welchen Angaben die Fortführung des Geburtenregisters zu erfolgen hat, um eine Anrufung des Gerichts zu rechtfertigen. Auch die von der beteiligten Person zu 1) angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 26.04.2013 – I-3 Wx 211/12, 3 Wx 211/12) lässt eine „rechtliche oder tatsächliche Unsicherheit, ob eine Amtshandlung vorgenommen werden muss“ (Rn. 17 nach juris) ausdrücklich genügen. b) Die beteiligte Person zu 1) ist im Geburtenregister der Beteiligten zu 2) mit den Vornamen „Melanie Alexandra“ und dem Geschlecht „weiblich“ einzutragen. aa) Der Beschluss des AG Pankow vom 21.06.2024 über die Annahme als Kind durch die beteiligte Person zu 1) ist wirksam. Dem steht nicht entgegen, dass als Vorname der beteiligten Person zu 1) nicht „Melanie Alexandra“, sondern lediglich „Alex“ angegeben ist. Die Identität der annehmenden Person steht nicht im Zweifel, daher berührt die vom Geburtenregister abweichende Bezeichnung der annehmenden Person auch nicht die Wirksamkeit des Beschlusses. bb) Spricht das Familiengericht gem. § 1752 Abs. 1 BGB auf Antrag die Annahme als Kind aus, löst dies gem. § 27 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG eine Folgebeurkundung zum Geburtseintrag des angenommenen Kindes aus. Im Geburtenregister des angenommenen Kindes sind sowohl der Vor- und Familiennamen der annehmenden Person als auch deren Geschlecht einzutragen. Kommt es insoweit zu Änderungen, ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Annahme als Kind wirksam wird. Generell gilt, dass im Rahmen von gesetzlich angeordneten Folgebeurkundungen, die auf einem nach Abschluss des Erstbeurkundungseintrages eingetretenen personenstandsrechtlichen Ereignis beruhen, auf den Zeitpunkt des die Folgebeurkundung auslösenden Ereignisses abzustellen ist (Umkehrschluss zu § 35 Abs. 2 PStV; vgl. auch 34.4 PStG-VwV und 36.3 PStG-VwV; hinsichtlich der Fortführung wegen Annahme als Kindes vgl. Müller-Engels/Sieghörtner/Emmerling de Oliveira, Adoptionsrecht in der Praxis, 4. Auflage 2020, S. 53). So ist es auch hier. Maßgeblich ist somit der Zeitpunkt, in dem der Beschluss, mit dem das Familiengericht die Annahme als Kind ausspricht, der annehmenden Person zugestellt wird, denn mit dieser Zustellung wird der Beschluss wirksam (§ 197 Abs. 2 FamFG). Diese Zustellung erfolgte am 25.6.2024. Zu diesem Zeitpunkt führte die beteiligte Person zu 1) personenstandsrechtlich die Vornamen „Melanie Alexandra“ und war weiblichen Geschlechts. Entsprechend ist sie im Geburtenregister der Beteiligten zu 2) als Annehmende einzutragen. Der Umstand, dass sie in dem Adoptionsbeschluss mit dem damals personenstandsrechtlich nicht korrekten Vornamen „Alex“ und einer geschlechtsneutralen Beteiligtenstellung bezeichnet wurde, ist bei der hier im Raum stehenden Folgebeurkundung nicht zu berücksichtigen. Die Angaben im Adoptionsbeschluss sind insoweit unverbindlich, denn Gegenstand des Adoptionsbeschlusses ist allein die Entscheidung über die Annahme als Kind sowie die Geburtsnamensführung des Kindes. Demgegenüber bestimmt dieser Beschluss nicht, mit welchem Geschlecht und Namen die annehmende Person im Geburtenregister einzutragen ist. Weder kommt dem Adoptionsbeschluss von Gesetzes wegen eine entsprechende Wirkung zu noch kann dem Beschluss des Amtsgerichts Pankow entnommen werden, dass eine solche Bestimmung überhaupt getroffen werden sollte. cc) Schließlich ist auch die erst im Beschwerdeverfahren genehmigte und am 21.10.2025 wirksam gewordene öffentlich-rechtliche Vornamensänderung der beteiligten Person zu 1) nicht zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt, ist ein Elternteil im Geburtenregister seines angenommenen Kindes grundsätzlich mit denjenigen Personenmerkmalen einzutragen, die ihm personenstandsrechtlich in dem Zeitpunkt zugewiesen waren, in dem die Annahmeentscheidung wirksam geworden ist. Eine andere Handhabung wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn jede Änderung des Personenstandes eines Elternteils auch eine entsprechende Folgebeurkundung bei den Eintragungen im Geburtenregister des angenommenen Kindes erforderlich machen würde. Dann wäre es möglicherweise sachgerecht, die annehmende Person im Geburtenregister des Kindes sofort mit dem zwischenzeitlich geänderten Namen einzutragen. Die Eintragung eines geänderten Personenstandes unterbleibt aber, wenn sie zwar sachlich richtig, eine Beurkundung insoweit aber nicht vorgesehen ist. Gegenstand und Inhalt der Eintragungen in die Personenstandsregister sind grundsätzlich abschließend geregelt, so dass nicht ausdrücklich vorgesehene Angaben im Allgemeinen nicht zulässig sind (BGH, Beschl. v. 2.6.2021 – XII ZB 405/20 Rn. 11; Senat, Beschl. v. 24.6.2025 – 1 W 40/24). So liegt es hier. Zwar führt die beteiligte Person zu 1) seit dem 21.10.2025 unstreitig den geänderten Vornamen Alex. Eine entsprechende Fortschreibung des Geburtenregisters des von ihr angenommenen Kindes wegen einer öffentlich-rechtlichen Vornamensänderung eines Elternteils findet im Gesetz aber keine Grundlage. Insbesondere kann die Fortschreibung nicht auf die zum 1.11.2024 im Rahmen des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag eingeführte Regelung in § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG (Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eines Elternteils nach der Geburt des Kindes) gestützt werden. Diese bezieht sich allein auf die Geschlechts- und Vornamensänderung einer Person nach dem SBGG (BT-Drs. 20/9049 S. 60). Von einer umfassenden Fortschreibung des Geburtseintrages eines Kindes über die enumerativ genannten Fälle hinaus hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen (BGH, Beschl. v. 2.6.2021 – XII ZB 405/20 Rn. 20). Daher ist die nach Wirksamwerden der Annahmeentscheidung erfolgte Namensänderung auch bei der hier im Raum stehenden Eintragung nicht zu berücksichtigen. 3. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 14, 61, 36 Abs. 3 GNotKG. 4. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 51 Abs. 1 S. 1 PStG i. V. m. § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen. Insbesondere ist noch nicht geklärt, inwieweit die zum 1.11.2024 eingeführte Fortführungspflicht nach § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG ggf. auch bei einer öffentlich-rechtlichen Vornamensänderung von einem eindeutig weiblichen zu einem geschlechtsneutralen Vornamen greifen kann.