Urteil
10 U 132/12
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:0506.10U132.12.00
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Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Juli 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 96/12 – geändert und neu gefasst:
1. Die Beklagten zu 1) und 3) werden bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken für die Beklagte zu 1) an einem der Geschäftsführer der Komplementärin, verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in Bezug auf den Kläger zu äußern oder zu verbreiten:
“Erst streitet ... mit ... ... um Geld, dann dreht ... guter Bekannter einen kritischen Bericht über das Unternehmen? Die “... ... ”-Macher halten das ebenfalls für puren Zufall.”
2. Die Beklagten werden bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken für die Beklagte zu 1) an einem der Geschäftsführer der Komplementärin, für die Beklagte zu 2) an deren Geschäftsführer, verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in Bezug über den Kläger und den Sendebeitrag “Gefälschte Medikamente – Ein Insider packt aus, Sendung vom 18. Januar 2011 von ... ... und ... ..., zu äußern oder zu verbreiten:
“Das TV-Magazin “... ... ! Enthüllte, wie eine Pharmafirma Journalisten instrumentalisieren wollte. Doch der Autor des Beitrags machte einst das Gleiche.”
3. Die Beklagten zu 2) und 3) werden bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken für die Beklagte zu 2) an deren Geschäftsführer, verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, sinngemäß in Bezug auf den Kläger zu verbreiten, “... ... hat selbst ähnliche Kampagnen gegen Pharmakritiker mitgeplant.”
4.
a. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten ... und Dres. ... und ... von der Inanspruchnahme von Gebührenansprüchen in Höhe von 999,96 € freizustellen.
b. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten ... und Dres. ... und ... von der Inanspruchnahme von Gebührenansprüchen in Höhe von 892,44 € freizustellen.
c. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten ... und Dres. ... und ... von der Inanspruchnahme von Gebührenansprüchen in Höhe von 1.419,19 € freizustellen.
d. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten ... und Dres. ... und ... von der Inanspruchnahme von Gebührenansprüchen in Höhe von 1.386,11 € freizustellen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juli 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 96/12 - wird zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Beklagte zu 1) 28 %, die Beklagte zu 2) 29% und der Beklagte zu 3) 43 %.
IV.
Das Urteil ist hinsichtlich der Tenorierung zu Ziffer I. 1.- 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 %.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Juli 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 96/12 – geändert und neu gefasst: 1. Die Beklagten zu 1) und 3) werden bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken für die Beklagte zu 1) an einem der Geschäftsführer der Komplementärin, verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in Bezug auf den Kläger zu äußern oder zu verbreiten: “Erst streitet ... mit ... ... um Geld, dann dreht ... guter Bekannter einen kritischen Bericht über das Unternehmen? Die “... ... ”-Macher halten das ebenfalls für puren Zufall.” 2. Die Beklagten werden bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken für die Beklagte zu 1) an einem der Geschäftsführer der Komplementärin, für die Beklagte zu 2) an deren Geschäftsführer, verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in Bezug über den Kläger und den Sendebeitrag “Gefälschte Medikamente – Ein Insider packt aus, Sendung vom 18. Januar 2011 von ... ... und ... ..., zu äußern oder zu verbreiten: “Das TV-Magazin “... ... ! Enthüllte, wie eine Pharmafirma Journalisten instrumentalisieren wollte. Doch der Autor des Beitrags machte einst das Gleiche.” 3. Die Beklagten zu 2) und 3) werden bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken für die Beklagte zu 2) an deren Geschäftsführer, verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, sinngemäß in Bezug auf den Kläger zu verbreiten, “... ... hat selbst ähnliche Kampagnen gegen Pharmakritiker mitgeplant.” 4. a. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten ... und Dres. ... und ... von der Inanspruchnahme von Gebührenansprüchen in Höhe von 999,96 € freizustellen. b. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten ... und Dres. ... und ... von der Inanspruchnahme von Gebührenansprüchen in Höhe von 892,44 € freizustellen. c. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten ... und Dres. ... und ... von der Inanspruchnahme von Gebührenansprüchen in Höhe von 1.419,19 € freizustellen. d. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten ... und Dres. ... und ... von der Inanspruchnahme von Gebührenansprüchen in Höhe von 1.386,11 € freizustellen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. II. Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juli 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 96/12 - wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Beklagte zu 1) 28 %, die Beklagte zu 2) 29% und der Beklagte zu 3) 43 %. IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Tenorierung zu Ziffer I. 1.- 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 %. I. Der Kläger macht gegen die Beklagten wegen der ihn betreffenden Berichterstattung in dem im Artikel “Mal PR-Agent, mal Reporter” in dem Nachrichtenmagazin “... ... ”, Ausgabe Nr. 6/2011 vom 7. Februar 2011 veröffentlichten sowie des in gekürzter Fassung ab 21. Februar 2011 auf www.... .de vorgehaltenen Artikels, dessen Autor der Beklagte zu 3) ist, äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche sowie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten geltend. Auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2012 wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) hinsichtlich des mit dem Antrag zu Ziffer 1. begehrten Unterlassung sowie der auf diesen Streitgegenstand bezogenen Freistellung von Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 16. Juli 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger mit dem am 1. August 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Die Beklagten haben gegen das ihnen am 16. Juli 2012 zugestellte Urteil mit dem bei Gericht am 13. August 2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. Oktober 2012 mit dem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Landgericht seine Unterlassungsanträge zu Ziffer 2. und 3. sowie die weiteren Freistellungsansprüchen wegen Rechtsanwaltskosten zu Unrecht abgewiesen habe. Die Unterlassungsansprüche stünden ihm aus den bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren (27 O 106/11 = 10 U 55/11) dargelegten Umständen zu. Die Ausgangsmitteilung sei dahingehend zu verstehen, dass der Kläger versucht habe Journalisten zu kaufen. Es sei unzutreffend, dass es in der Vergangenheit zwischen Prof. ... und Prof. ... keine Kooperation oder Zusammenarbeit gegeben habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 10. Juli 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin – 27 O 96/12 - 1. … 2. Die Beklagten werden bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken für die Beklagte zu 1) an einem der Geschäftsführer der Komplementärin, für die Beklagte zu 2) an deren Geschäftsführer, verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in Bezug über den Kläger und die Sendebeitrag “Gefälschte Medikamente – Ein Insider packt aus, Sendung vom 18. Januar 2011 von ... ... und ... ..., zu äußern oder zu verbreiten: “Das TV-Magazin “... ... ! Enthüllte, wie eine Pharmafirma Journalisten instrumentalisieren wollte. Doch der Autor des Beitrags machte einst das Gleiche.” 3. Die Beklagten zu 2) und 3) werden bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken für die Beklagte zu 2) an deren Geschäftsführer, verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, sinngemäß in Bezug auf den Kläger zu verbreiten, “... ... hat selbst ähnliche Kampagnen gegen Pharmakritiker mitgeplant.” Wie in dem gekürzten Artikel in der Online-Ausgabe (Anlage 6 zur Klageschrift) ab irgendwann vor dem 25. März 2011 geschehen. 4. a. …. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten ... und Dres. ... und ... von der Inanspruchnahme von Gebührenansprüchen in Höhe von 1.385,69 € zuzügl. Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 29. März 2011 frei zu stellen. b. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten ... und Dres. ... und ... von der Inanspruchnahme von Gebührenansprüchen in Höhe von 610,11 € zuzügl. Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 29. März 2011 frei zu stellen. c. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten ... und Dres. ... und ... von der Inanspruchnahme von Gebührenansprüchen in Höhe von 892,44 € zuzügl. Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 5. April 2011 frei zu stellen. d. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten ... und Dres. ... und ... von der Inanspruchnahme von Gebührenansprüchen in Höhe von 1.419,19 € zuzügl. Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 10. März 2011 frei zu stellen. e. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten ... und Dres. ... und ... von der Inanspruchnahme von Gebührenansprüchen in Höhe von 2.054,57 € zuzügl. Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 18. Januar 2012 frei zu stellen, der Beklagte zu 3) darüber hinaus in Höhe von 182,99 € (= 2.237,56 €), hilfsweise a. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten ... und Dres. ... und ... von der Inanspruchnahme von Gebührenansprüchen in Höhe von 1.385,69 € zuzügl. Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 29. März 2011 frei zu stellen. b. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten ... und Dres. ... und ... von der Inanspruchnahme von Gebührenansprüchen in Höhe von 610,11 € zuzügl. Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 29. März 2011 frei zu stellen. c. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten ... und Dres. ... und ... von der Inanspruchnahme von Gebührenansprüchen in Höhe von 892,44 € zuzügl. Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 5. April 2011 frei zu stellen. d. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten ... und Dres. ... und ... von der Inanspruchnahme von Gebührenansprüchen in Höhe von 1.419,19 € zuzügl. Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 10. März 2011 frei zu stellen. e. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten ... und Dres. ... und ... von der Inanspruchnahme von Gebührenansprüchen in Höhe von 2.237,56 € zuzügl. Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 18. Januar 2012 frei zu stellen, abzüglich der erstinstanzlich bereits zuerkannten Beträge. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie unter Abänderung des am 10. Juli 2012 verkündeten Urteils, Az. 27 O 96/12, die Klage insgesamt abzuweisen. Sie halten die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend, soweit die Klage abgewiesen wurde. Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1. sind sie der Auffassung, dass ein Unterlassungsanspruch nicht besteht. Die in der Äußerung enthalten Tatsachen seien zutreffend. Es handele sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung, da dem Leser lediglich ein mehrdeutiger Sachverhalt mitgeteilt werde und die Frage aufgeworfen wird, ob es Zufall sei, dass der Kläger einen kritischen Beitrag über ein Unternehmen gedreht habe, nachdem dieses Unternehmen die Rechnung eines Freundes nicht bezahlt habe. Allenfalls werde der Eindruck erweckt, es bestünde ein Verdacht. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er hält die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1. für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. A. 1. Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. 2. Die Berufung des Klägers ist weitgehend begründet, sie war lediglich hinsichtlich der Freistellungsanträge wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten teilweise unbegründet. a. Dem Kläger steht der auf §§ 823 Abs. 1, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG gestützte Anspruch auf Unterlassung der in dem Antrag zu Ziffer 2. aufgeführten Äußerung gegen die Beklagten zu. Denn die in dem vom Beklagten zu 3) verfassten in der Zeitschrift ‘Der Spiegel’ Nr. 6/2011 in dem Artikel ”Mal PR-Agent, als Reporter” bzw. auf www.... .de veröffentlichte streitgegenständliche Äußerung, “Das TV-Magazin ‚... ... ’ enthüllte, wie eine Pharmafirma Journalisten instrumentalisieren wollte. Doch der Autor des Beitrags machte einst das Gleiche.”, verletzt ihn in seinem Persönlichkeitsrecht. Der Senat hat insoweit im Verfahren über die Berufung im Verfügungsverfahren zu 10 U 54/11, die die streitgegenständliche Äußerung betraf, mit Urteil vom 15. Dezember 2011 (S. 3 UA) ausgeführt: “Danach ist davon auszugehen, dass der hier maßgebliche, unvoreingenommene Durchschnittsleser den Beitrag dahingehend versteht, dass der Antragsteller in der Vergangenheit von Pharmafirmen beauftragt wurde, um Kritiker in den Medien zu diskreditieren. Zwar weisen die Antragsgegnerinnen zu recht darauf hin, dass die Formulierung ”Journalisten instrumentalisieren” substanzarm und auslegungsbedürftig ist. Nicht gefolgt werden kann den Antragsgegnerinnen jedoch, wenn diese meinen, unter ”instrumentalisieren” sei lediglich ein nachdrückliches argumentatives Einwirken auf Journalisten zum Nutzen Dritter zu verstehen. Denn die Bedeutung des Begriffs ergibt sich hier aus dem Inhalt des gesamten Artikels, der zur Auslegung heranzuziehen ist. Bereits im ersten Absatz wird ausgeführt, dass in der Berichterstattung von ‚... ... ’ gezeigt worden sei, dass der Geschäftsführer von ... ..., Journalisten angeheuert habe, um ”einen missliebigen Zeugen in den Medien fertigzumachen”. Zitiert wird die Äußerung des Geschäftsführers aus dem Beitrag wörtlich mit dem Satz ”Wie können wir dem mal zeigen, wo es langgeht, und dem eine überbraten?” Im zweiten Absatz des Artikels wird mitgeteilt, dass der Antragsteller ”früher selbst ähnliche Kampagnen gegen Pharmakritiker mitplante”. Konkret wird der Beitrag des Antragstellers mit der Zuleitung von Informationen an den Mitautor des streitgegenständlichen Beitrags im Jahr 2006 begründet, in dem es darum gegangen sei, ”einen unabhängigen Medikamentenprüfer zu diskreditieren”. In der rechten Spalte des Artikels ist zudem von einem Zeugen die Rede, der ”Opfer der Schmutzkampagne” werden sollte. Der unvoreingenommene Durchschnittsleser versteht die streitgegenständliche Äußerung dahingehend, dass der Antragsteller in der Vergangenheit gegen Bezahlung von Pharmafirmen deren Kritiker öffentlich diskreditiert habe, indem er Schmutzkampagnen mitgeplant und – im Jahr 2006 – auch manipulierte Informationen an einen Journalisten weitergeleitet habe.” Dieser Auslegung hat sich das Landgericht auch zu Recht und mit zutreffender Argumentation angeschlossen, auf die der Senat vollumfänglich Bezug nimmt. Die streitgegenständliche Behauptung verletzt den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht. Denn durch die Berichterstattung entsteht der Eindruck, der Kläger habe unwahre bzw. erfundene Informationen über Kritiker der Pharmaindustrie an Journalisten weitergegeben, damit die Betroffenen durch die von ihm initiierten ”Schmutzkampagnen” in der Öffentlichkeit diskreditiert würden. Anders als das Landgericht meint, vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen, dass sich die Behauptung als im Kern zutreffend darstellt. Im Urteil vom 15. Dezember 2011 (10 U 54/11) hat der Senat ausgeführt: “Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass es sich um unwahre Behauptungen handelt und er nicht im Auftrag der Pharmaindustrie versucht hat, Journalisten zu diskreditierender Berichterstattung über Dritte zu veranlassen. Er hat sich in der eidesstattlichen Versicherung vom 15. Februar 2011 zu den Umständen der Weiterleitung von Informationen an den Journalisten Grill im Jahr 2006 geäußert. Danach habe er den Journalisten ... lediglich auf die einander widersprechenden Gutachten des Professor ... hingewiesen und Unterlagen, die Herr ... dem Journalisten ... zugesagt hatte, an diesen weitergeleitet. Zwar erscheint die Behauptung, es habe sich bei der Übersendung der Informationen lediglich um einen ”Freundschaftsdienst” gehandelt, unter Berücksichtigung der von den Antragsgegnerinnen vorgelegten Emails des Antragstellers an den Journalisten ... zweifelhaft. Denn diese lassen ein eigenes Interesse des Antragstellers an der Berücksichtigung der Informationen erkennen. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Übermittlung von wissenschaftlichen Gutachten, auch wenn diese widersprüchlich seien sollten, eine Maßnahme ist, die der bewussten Diskreditierung des Gutachtenerstellers dienen soll. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es bei der im Jahr 2006 weitergegebenen Information inhaltlich allein darum gegangen sei, dass Professor ... im Jahr 2001 den positiven Nutzen von Insulinanaloga bestätigt habe, diesen hingegen als Leiter des ... nicht mehr als gegeben ansah. Die Informationen mögen eine kritische Auseinandersetzung mit den Gutachten des Professor ... bezweckt haben. Eine solche kritische Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Erkenntnissen ist jedoch stets zulässig. Sie entspricht gerade nicht manipulierten Äußerungen über eine Person mit dem Ziel, diese in der Öffentlichkeit zu diskreditieren. Dass die vom Antragsteller glaubhaft gemachten Umstände der Weitergabe der Informationen im Jahr 2006 unzutreffend sind, ergibt sich auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung des ... ... vom 14. März 2011. Denn daraus folgt lediglich, dass der Antragsteller ihn im Auftrag des Herrn ... angerufen habe, und mitgeteilt habe, Professor ... habe für das Insulin-Gutachten fünf Studien ausgewertet, von den vier von einem Herrn ... stammten. Herr ... habe sich von Professor ... distanziert. Eine manipulative, bewusst auf Diskreditierung des Professor ... gerichtete Information durch den Antragsteller lässt sich daraus nicht herleiten.” Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien im Hauptsacheverfahren fest. Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass der Kläger nicht konkret bestritten habe, dass in seinem Artikel (Anlage B 11) neben einer falschen Information über eine Patenschaft des Herrn ... für ein Kind des Professor ... die unzutreffende Information enthalten sei, dass sich Professor ... in dem ... -Gutachten auf drei Studien von Professor ... gestützt habe, steht dies dem Begehren des Klägers nicht entgegen, denn insoweit handelt es sich nicht um eine falsche Information. Aus dem vom Kläger mit der Berufungsbegründung vorgelegten Abschlussbericht des ... ... ... ... ... ... ... (... ) zum Thema “Kurzwirksame Insulinanaloga zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 [Auftrag A05-04] mit Stand 15. Dezember 2005 ergibt sich, dass dort auf Studien des Professor ... Bezug genommen wird. So werden in den Fußnoten 25 – 27 drei Studien zitiert, an denen Professor ... beteiligt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass – wie die Beklagten unter Vorlage der Email von Professor ... (Anlage B 12) vortragen – es keine “Kooperation zwischen ... ... und ... welcher Art auch immer” gegeben habe. Der Kläger hat in seinem Artikelentwurf nicht behauptet, dass eine Kooperation bestanden habe, sondern lediglich ausgeführt, dass sich der als “Kronzeuge” im Gutachten des ... angeführte Professor ... von den Schlussfolgerungen des Professor ... distanziert habe. Dies ist jedoch zutreffend, wie sich aus dem Schreiben des Professor ... vom 8. Mai 2006 ergibt. Anders als die Beklagten meinen, ist der diesbezügliche Vortrag auch nicht verspätet. Denn insoweit handelt es sich um unstreitiges neues Vorbringen. Dieses ist in der Berufungsinstanz stets zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 531 Rn. 20 m.w.N.). Soweit das Landgericht für die Unrichtigkeit der vom Kläger gelieferten Informationen auf die unzutreffende Mitteilung der Patenschaft des Herrn ... für ein Kind des Professor ... stützt, rechtfertigt dies ebenso wenig wie der Hinweis auf eine langjährige Freundschaft die Annahme, der Kläger habe Professor ... bewusst diskreditieren wollen. Der Senat hat insoweit in seinen Urteilen vom 15. Dezember 2011 zu den Geschäftszeichen 10 U 54/11 und 10 U 55/11 darauf abgestellt, dass der Kläger die Information über eine Patenschaft selbst einen Tag später korrigiert hat. Soweit die Beklagten meinen, dass der Kläger mit der vorgeschlagenen Formulierung “langjähriger Freund und Weggefährte” den Beklagten zu 3) dazu bringen wollte, eine anrüchige Nähebeziehung zwischen Professor ... und dem “Kronzeugen” ... öffentlich zu machen, vermag der Senat dem nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Klägers nicht zu folgen. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Professoren ... und ... auf dem Gebiet der Insulin-Forschung gemeinsam zahlreiche Studien erstellt haben und vierzehn von diesen Studien aus den Jahren 1988 bis 1999 aufgelistet, ohne dass die Beklagten dem entgegengetreten wären. Der Kläger hat weiter unwidersprochen vorgetragen, dass Professor ... in seiner Dissertation aus dem Jahre 1993 seinem “Freund” ... für dessen Hilfestellung und Unterstützung in den letzten Jahrzehnten gedankt hat. Danach ist nicht ersichtlich, dass es bei der vom Kläger gewählten Formulierung sich um eine diskreditierende unrichtige Formulierung handelt. Aus den vorgenannten Gründen besteht auch der vom Kläger nunmehr geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Äußerung “... ... hat selbst ähnliche Kampagnen gegen Pharmakritiker mitgeplant.” Die in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2013 vorgenommene Änderung des Antrags zu Ziffer 3. stellt sich auch nicht als teilweise Klagerücknahme dar. Denn der Kläger hat insoweit lediglich den Antrag auf das Wesentliche zurückgeführt und zwar auf die weiterhin beanstandete Verknüpfung der Äußerungselemente zu einem Verdacht, ohne damit den Streitgegenstand seines Unterlassungsbegehrens zu reduzieren. Weder wäre der zuvor gestellte Antrag des Klägers zu weitgehend gewesen, noch lässt die nunmehr beantragte Fassung Elemente des Streitgegenstandes vermissen; es handelt sich lediglich um eine verkürzte sprachliche Version der Ausrichtung des Unterlassungsbegehrens an der konkreten Verletzungsform. b. Der Kläger hat gegen die Beklagten nach Maßgabe des zu Ziffer B. 2.a. Gesagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, soweit die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Angesichts der das Persönlichkeitsrecht des Klägers erheblich beeinträchtigenden Äußerungen der Beklagten ist dies der Fall. Zu Recht und unter Bezugnahme auf die hierzu entwickelte Rechtsprechung (S. 15/16 UA) geht das Landgericht davon aus, dass Voraussetzung für die Beurteilung der Frage ob und in welchem Umfang dem Geschädigten auch die Erstattung bzw. Freistellung von Rechtsanwaltskosten zusteht, ist, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2010, VI ZR 152/09, Rn. 9 – zit. nach juris). Danach gilt für die einzelnen Forderungen des Klägers folgendes: aa. Zu Recht und mit zutreffender Begründung geht das Landgericht davon aus, dass dem Kläger wegen der Abmahnungen der Beklagten zu 1) und 3) ein Freistellungsanspruch wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 999,96 € zusteht. Denn bei der mit dem Antrag zu Ziffer 1. angegriffenen Äußerung handelt es sich um eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn. Der Kläger hat – wie sich bereits aus der Abmahnung vom 7. Februar 2011 (Anlage 2) ergibt – die Beklagten zu 1) und 3) wegen der mit dem Antrag zu 1. angegriffenen Äußerung abgemahnt. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass sich aus dem Umstand, dass der Kläger die wegen der Äußerung begehrten einstweiligen Verfügungen zunächst nur gegen die Beklagte zu 1. (27 O 85/11) und gesondert gegen den Beklagten zu 3) (27 O 106/11) erwirkt hat, nicht ergibt, dass zwei Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinn vorliegen. Denn diese hätten, wegen ihrer inhaltlichen Identität gemeinsam bearbeitet werden können, was sich bereits aus der Abmahnung ergibt. Danach geht das Landgericht zu Recht davon aus, dass bei einem kumulierten Gegenstandswert für beide Beklagte von insgesamt 35.000 € der Gegenstandswert der Abmahnung, der sich nach dem Wert der Hauptsache bemisst, 46.666 € beträgt. Unter Zugrundelegung dieses Betrages ergibt sich eine 1,3-Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG von 1.359,80 €, von der das Landgericht zu Recht eine 0,65-Gebühr gemäß Vorbem. Nr. 4.3. Teil VV RVG für das Verfügungsverfahren in Höhe von 539,50 € abgezogen hat. Zuzüglich der Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG von 20,00 € und der 19% Mehrwertsteuer (VV-Nr. 708 RVG) ergibt sich ein Freistellungsanspruch von 999,96 €. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass der geltend gemachte Zinsanspruch auf den Freistellungsanspruch nicht besteht. § 288 Abs. 1 BGB bezieht sich auf Geldschulden. Andere Schulden, etwa die Verpflichtung zur Freistellung von einer Verbindlichkeit werden nicht erfasst (vgl. Löwisch/Feldmann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 288 Rn. 6 m.w.N.). Dass dem Kläger ein Schaden durch die nach seinem Vortrag bislang nicht erfolgte Zahlung der Anwaltsgebühren entstanden ist, hat dieser nicht vorgetragen. Der bloße Hinweis auf eine ihm gesetzte Zahlungsfrist genügt zur Darlegung des Schadens nicht. Danach war der über 999,96 € hinausgehende Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) auf Freistellung in Höhe von insgesamt 1.385,69 € ebenso zurückzuweisen, wie der gegenüber dem Beklagten zu 3) geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe 610,11 € wegen der vorgerichtlichen Kosten für die Abmahnung des Beklagten zu 3) im einstweiligen Verfügungsverfahren zum Geschäftszeichen 27 O 106/11 (Anlage 9). bb. Der Kläger hat weiter einen Anspruch auf Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagten zu 1) und 2) in Höhe von 892,44 € wegen der Abmahnung die dem einstweiligen Verfügungsverfahren zu 27 O 133/11 vorangegangen ist (Anlage 10). Dieses Verfahren betraf die vorliegend mit dem Klageantrag zu Ziffer 2. angegriffene Äußerung. Insoweit ist der Kläger zu Recht von einem Gegenstandswert von 53.333,33 € ausgegangen, da sich dieser nach dem Hauptsachestreitwert (Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens von 40.000 € zuzüglich 1/3) berechnet. Die 1,3-Gebühr nach VV-Nr. 2300 RVG beträgt 729,95 €, woraus sich unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer der Betrag von 892,44 € ergibt. Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs wird auf das zu Ziffer A. 2. b. aa. Bezug genommen. cc. Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagten zu 2) und 3) in Höhe von 1.419,19 € wegen der Abmahnung vom 22. Februar 2011 (Anlage 7). Diese Abmahnung betraf die vorliegend mit dem Klageantrag zu Ziffer 3. angegriffene Äußerung, die sich mit der Mitwirkung des Klägers bei “ähnlichen Kampagnen” gegen Kritiker befasst. Insoweit ist der Kläger zu Recht von einem Gegenstandswert von 40.000,00 € ausgegangen. Die 1,3-Gebühr nach VV-Nr. 2300 RVG beträgt 1.172,50 €, woraus sich unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer der Betrag von 1.419,19 € ergibt. Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs wird auf das zu Ziffer A. 2. b. aa. Bezug genommen. dd. Dem Kläger steht zudem gegen die Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung der Kosten für die Aufforderung zur Abgabe von Abschlussschreiben in Höhe von 1.386,11 € zu, welche er mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Januar 2012 gefordert hat (Anlage 8). Die Aufforderung bezog sich auf die drei einstweiligen Verfügungsverfahren mit den Geschäftszeichen 27 O 85/11 (10 U 53/11), 27 O 133/11 (10 U 54/11) und 27 O 106/11 (10 U 55/11). Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass das Abschlussschreiben zur Wahrung der Rechte des Klägers erforderlich war und bringt für dieses eine 0,8-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Ansatz. Soweit der Kläger vorträgt, dass vorliegend eine 1,3-Gebühr angesichts des Umfangs der durchzuarbeitenden Akten und der Vielzahl der Verfahren angemessen sei, folgt der Senat dem nicht. Das Abschlussschreiben bezieht sich auf die oben genannten Verfahren, deren Inhalte sich zumindest teilweise überschneiden und für die es auf die weiteren Abmahnungen nicht ankam. Danach kann der Kläger die Freistellung von einer 0,8-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach einem Streitwert von 120.000 € verlangen. Diese beträgt 1.144,80 € zuzüglich Auslagenpauschale und 19% Mehrwertsteuer (221,31 €), so dass insgesamt ein Freistellungsanspruch von 1.386,11 € besteht. Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs wird auf das zu Ziffer A. 2. b. aa. Bezug genommen. ee. Eine Entscheidung nach den Hilfsanträgen war – auch soweit die Anträge zu Ziffer 4. teilweise zurückgewiesen wurden – nicht geboten, da eine Verrechnung etwaiger von den Beklagten gezahlter, erstinstanzlich zuerkannter Beträge nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. B. 1. Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. 2. Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat auch hinsichtlich der mit dem Antrag zu Ziffer 1. angegriffenen Äußerung (““Erst streitet ... mit ... ... um Geld, dann dreht ... guter Bekannter einen kritischen Bericht über das Unternehmen? Die “... ... ”-Macher halten das ebenfalls für puren Zufall.”) einen auf §§ 823 Abs. 1, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG gestützte Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagten zu 1) und 3). Zu Recht und mit zutreffender Begründung geht das Landgericht davon aus, dass die Äußerung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt, weil sie sich nicht mehr in den Grenzen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung bewegt. Der Senat hat in dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren mit Ureil vom 15. Dezember 2011 (10 U 53/11) hierzu ausgeführt: “Allerdings vermag der Senat dem Landgericht insoweit nicht zu folgen, als das Landgericht davon ausgegangen ist, dass durch die streitgegenständliche Äußerung der unzutreffende Eindruck erweckt werde, dass das Motiv des Antragstellers für den ”... ... ”- Beitrag eine von ... ... nicht beglichene Reisekostenrechnung seines Geschäftspartners ... ... gewesen sei. Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes ist bei der Annahme einer solcher verdeckten Behauptung eine besondere Zurückhaltung geboten. Eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Sachaussage des Autors muss die Grenzen des Denkanstoßes überschreiten und sich dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legen (vgl. BVerfGE 43, 130, 139; NJW 2004, 1942-1943; BGHZ 78, 9, 14 f.; AfP 1994, 295, 297; 299, 301; NJW 2000, 656, 657). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Durch die Äußerung ”Erst streitet ... mit ... ... um Geld, dann dreht ... guter Bekannter einen kritischen Bericht über das Unternehmen? Die ”... ... ”- Macher halten das ebenfalls für puren Zufall.” wird dem Leser zwar ein möglicher oder auch nahe liegender Zusammenhang zwischen der Nichtbegleichung einer Rechnung ... und dem Beitrag des Antragstellers offeriert. Letztlich bleibt aber offen, ob ein solcher Zusammenhang besteht, zumal dem Leser mitgeteilt wird, dass der Antragsteller den ins Visier von ... ... geratenen missliebigen Zeugen schon vor ... Besuch bei ... ... gewarnt haben will und der Zeuge dies bestätigen würde. Wie die Antragsgegnerin meint, handelt es sich deswegen vorliegend um eine Verdachtsberichterstattung. Der geäußerte Verdacht bezieht sich allerdings nicht nur, wie die Antragsgegnerin einräumt, auf das Zusammenwirken zwischen dem Antragsteller und Herrn ... in der Vergangenheit und der möglicherweise zentralen Rolle des ... als Informant bei den Recherchen für den ”... ... ”- Beitrag. Er erstreckt sich auch auf das Motiv des Antragstellers für diesen Bericht. Anders ergibt die Erwähnung der unbezahlt gebliebenen Rechnung keinen Sinn. Die Voraussetzungen für eine solche Verdachtsberichterstattung liegen nicht vor. Denn es fehlt bereits an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen dafür, dass die unbezahlt gebliebene Rechnung des ... ein oder das Motiv für den Bericht des Antragstellers gewesen ist. Die frühere Zusammenarbeit des Antragstellers mit Herrn ... reicht hierfür ebenso wenig aus wie der zeitliche Zusammenhang zwischen den Recherchen des Antragstellers und dem Kontakt des Herrn ... mit ... ... oder die Herkunft der vom Antragsteller in dem ”... ... ”-Beitrag verwendeten Unterlagen von ... ... . Dies vermag allenfalls eine Zusammenarbeit des Antragstellers mit Herrn ..., nicht aber das dem Antragsteller unterstellte Motiv für die Erstellung des ”... ... ”-Beitrags zu belegen. Auch die gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Streit um die Herstellung analoger Insuline gemachten Vorwürfe haben mit dem hier geäußerten Verdacht nichts zu tun.” Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien im Hauptsacheverfahren fest. Anders als die Beklagten meinen, enthält die streitgegenständliche Äußerung in dem zu berücksichtigenden Gesamtkontext nicht lediglich eine ergebnisoffene Frage nach einer denkbaren Informationsbeziehung zwischen dem Kläger und Herrn ... . Er beschränkt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht auf die Bewertung, dass das ... jemandem vertraut hat, über dessen fragwürdige PR-Vergangenheit es sich nicht ausreichend informiert habe. Vielmehr stellen sich die angegriffenen Sätze als Verdachtsäußerung dar. Die sprachliche Zusammenfassung der einzelnen Tatsachen, mögen diese auch wahr sein, ist – anders als die Beklagten meinen – im Ergebnis nicht zufällig, sondern stellen sich als die Äußerung eines Verdachts dar. Soweit die Beklagten vortragen, es handele sich nur um die Erweckung des Eindrucks, es bestünde ein Verdacht” vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn diese “Erweckung des Eindrucks, es bestünde ein Verdacht” ist eine Verdachtsäußerung. Soweit die Beklagten meinen, insoweit sei die Rechtsprechung zur verdeckten Sachaussage einschlägig, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn auch nach Auffassung der Beklagten wird lediglich über einen Verdacht gegen den Kläger berichtet. Die Beklagten haben auch im Hauptsacheverfahren keinen Mindestbestand an Beweistatsachen vorgetragen, der eine Verdachtsberichterstattung rechtfertigen könnte. Dass der Kläger und Herr ... gemeinsame PR-Kampagnen durchführt und einschlägige Tagungen besucht haben, Zahlungen von ... an die Firma des Klägers geflossen sind und schließlich ... vor dem Beitrag des Klägers für das ... die Firma ... ... besucht hat, belegt nicht, dass die unbezahlt gebliebene Rechnung des ... ein oder das Motiv für den Bericht des Klägers gewesen ist. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100, 709 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert. Insbesondere liegt eine Abweichung von der Rechtsprechung eines obersten Gerichts oder eine sonstige Rechtsprechungsdivergenz nicht vor.