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Beschluss

10 Kap 6/14

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0105.10KAP6.14.0A
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Leitsätze
Hat der Antragsteller selbst im Verfahren vor dem Prozessgericht ein Verfahren nach §§ 1 ff. KapMuG eingeleitet, hat das Prozessgericht gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 KapMuG eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags zu treffen. Da der Gesetzgeber diese Entscheidung über die Statthaftigkeit des Musterverfahrensantrages im Rahmen des Verfahrens über die Bekanntmachung des Antrages im Bundesanzeiger ausdrücklich für unanfechtbar erklärt hat, kann dies nicht - unter Berufung auf die gesetzlich angeordnete Unterbrechungswirkung - durch die Zulassung eines Rechtsmittels umgangen werden. Die Prozessparteien haben vielmehr sowohl die Bekanntmachung des Musterverfahrensantrages im Bundesanzeiger als auch die daran nach § 5 KapMuG anknüpfende Unterbrechung hinzunehmen.(Rn.8)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. August 2014 - 3 OH 46/14 KapMuG - wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Antragsteller selbst im Verfahren vor dem Prozessgericht ein Verfahren nach §§ 1 ff. KapMuG eingeleitet, hat das Prozessgericht gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 KapMuG eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags zu treffen. Da der Gesetzgeber diese Entscheidung über die Statthaftigkeit des Musterverfahrensantrages im Rahmen des Verfahrens über die Bekanntmachung des Antrages im Bundesanzeiger ausdrücklich für unanfechtbar erklärt hat, kann dies nicht - unter Berufung auf die gesetzlich angeordnete Unterbrechungswirkung - durch die Zulassung eines Rechtsmittels umgangen werden. Die Prozessparteien haben vielmehr sowohl die Bekanntmachung des Musterverfahrensantrages im Bundesanzeiger als auch die daran nach § 5 KapMuG anknüpfende Unterbrechung hinzunehmen.(Rn.8) Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. August 2014 - 3 OH 46/14 KapMuG - wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Antragsteller hat im Hinblick auf seine Feststellungsklage die Durchführung des Kapitalanleger-Musterverfahrens beantragt und Feststellungen zum Emissionsprospekt sowie zu den Schulungsinhalten begehrt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21. August 2014, der Antragsgegnerin zugestellt am 8. September 2014, den Antrag hinsichtlich der Feststellungen zu den Schulungsinhalten als unzulässig verworfen und dem Antrag hinsichtlich der Feststellungen zum Emissionsprospekt stattgegeben. Gegen den die öffentliche Bekanntgabe anordnenden Beschluss richtet sich die am 12. September 2014 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Sie ist unstatthaft, weil der stattgebende Beschluss nach dem Wortlaut des Gesetzes unanfechtbar ist, § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG. Gemäß § 3 Abs.2 S.1 KapMuG entscheidet das Prozessgericht durch unanfechtbaren Beschluss über die öffentliche Bekanntmachung des Musterverfahrensantrages im Bundesanzeiger. Diese Entscheidung des Gesetzgebers über die Unanfechtbarkeit des Bekanntmachungsbeschlusses ist zu respektieren, auch wenn damit nach § 5 KapMuG kraft Gesetzes eine vorübergehende Unterbrechung des beim Prozessgericht anhängigen Verfahrens eintritt. Der 8. Zivilsenat des Kammergerichts hat hierzu in einer Parallelsache (8 Kap 1/14) mit Beschluss vom 27. November 2014 Folgendes ausgeführt: „Entgegen der im Wesentlichen auf die Kommentierung von Kruis im Kölner Kommentar zum KapMuG (vgl. 2. Aufl., 2014, Rn. 124 zu § 3 KapMuG) gestützten Auffassung der Antragsgegnerin, welche zwischenzeitlich allerdings auch vom 24. Zivilsenat des Kammergerichts vertreten wird (vgl. etwa Beschlüsse vom 15. Oktober 2014, Az. 24 Kap 2/12, und vom 10. November 2014, Az. 24 Kap 11/14), lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senates die zur Anfechtbarkeit einer Aussetzungsentscheidung nach § 7 Abs.1 KapMuG i.d. bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH ZIP 2009,1393; BGH GWR 2009, 398, BGH ZIP 2011,147; BGH ZIP 2011,493), nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen (so auch der 25. Zivilsenat des Kammergerichts, Beschluss vom 6. November 2014, Az.: 25 Kap 1/14). Diese Rechtsprechung betraf keine Verfahren, in denen selbst ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde, sondern nur solche, in denen keine der Prozessparteien ein Kapitalanleger-Musterverfahren initiiert hatte. Für solche Prozessverfahren, in denen kein Vorverfahren nach §§ 1 ff KapMuG und damit keine Zulässigkeitsprüfung nach § 3 KapMuG stattgefunden hat, hat der Bundesgerichtshof die Anwendbarkeit des § 7 KapMuG a.F. (jetzt § 8 KapMuG) und damit auch die des dort in Absatz 1 S.4 geregelten Anfechtungsausschlusses verneint, sofern in den Prozessverfahren selbst ein Musterfeststellungsantrag zulässigerweise nicht gestellt werden kann (vgl. BGH a.a.O.). Vorliegend hat der Antragsteller aber selbst im Rahmen des Verfahrens vor dem Prozessgericht ein Verfahren nach §§ 1 ff KapMuG eingeleitet. Das Prozessgericht hatte demnach gemäß § 3 Abs.1, Abs.2 KapMuG eine Entscheidung über die Zulässigkeit ihres Antrages zu treffen. Diese Entscheidung beinhaltet nach dem Willen des Gesetzgebers auch eine Feststellung dazu, ob der Musterverfahrensantrag überhaupt statthaft ist (vgl. hierzu BT-Drucksache 17/8788, S. 17). Wenn aber der Gesetzgeber gerade diese von ihm vorausgesetzte Prüfung und Entscheidung über die Statthaftigkeit des Musterverfahrensantrages im Rahmen des Verfahrens über die Bekanntmachung des Antrages ausdrücklich für unanfechtbar erklärt, kann dies nicht unter Berufung auf die gesetzlich angeordnete Unterbrechungswirkung durch die Zulassung eines Rechtsmittels umgangen werden. Die Prozessparteien haben nach dem deutlichen Willen des Gesetzgebers sowohl die Bekanntmachung des Musterverfahrensantrages als auch die daran nach § 5 KapMuG anknüpfende Unterbrechung hinzunehmen (so auch KG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2014, Az. 22 Kap 2/14 und 11 Kap 1/14 sowie Beschluss vom 6. November 2014, Az.: 25 Kap 1/14). Dies folgt auch daraus, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des KapMuG auf die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Anfechtbarkeit einer auf § 7 KapMuG a.F. gestützten Aussetzungsentscheidung reagiert und in § 8 KapMuG n.F. keinen Anfechtungsausschluss mehr vorgesehen hat, während die Regelungen über die Unanfechtbarkeit des Bekanntmachungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 S.2 KapMuG a.F. und die damit verbundene Unterbrechung des Prozessverfahrens nach § 3 KapMuG a.F. in den §§ 3 Abs.1, Abs.2, 5 KapMuG n.F. unverändert geblieben sind. Letztlich besteht in der hier gegebenen Konstellation auch kein der Situation nach einer Aussetzungsentscheidung gemäß § 7 Abs.1 KapMuG a.F. (§ 8 KapMuG n.F.) entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis der Parteien. Die Entscheidung über die Bekanntmachung des Musterverfahrensantrages nach § 3 Abs.2 KapMuG ist weder mit einer aufgrund der Aussetzung entstehenden, zusätzlichen Kostenlast (vgl. §§ 9 Abs.2, Abs.3, Abs.5, 24 KapMuG) verbunden, noch laufen die Parteien Gefahr, dass das Verfahren auf unabsehbare Zeit unterbrochen bleibt und in Stillstand gerät, wie dies bei einer Aussetzung nach § 7 KapMuG a.F. bzw. § 8 KapMuG n.F. der Fall sein kann (vgl. BGH ZIP 2009,1393). Vielmehr endet die Unterbrechung nach § 5 KapMuG entweder nach 6 Monaten, wenn in dieser Zeit nicht die erforderlichen neun weiteren gleichgerichteten Anträge i.S.d. § 4 Abs.1 KapMuG bekannt gemacht worden sind (vgl. § 6 Abs. 5 KapMuG). Oder die Unterbrechung endet mit einer für die Parteien nach neuer Rechtslage anfechtbaren Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs.1 KapMuG n.F. (vgl. Kölner-Kommentar-Kruis, KapMuG, 2. Aufl., Rn. 8 zu § 5; aA Vorwerk/Wolf-Fullenkamp, KapMuG, Rn. 5 zu § 3 KapMuG a.F.: die Unterbrechung endet bereits mit Bekanntgabe des Vorlagebeschlusses). Dass bei einer gegen diesen Aussetzungsbeschluss gerichteten Beschwerde dann auch die mangelnde Musterverfahrensfähigkeit des Ausgangsverfahrens geltend gemacht werden kann, kann angesichts der zu § 7 KapMuG a.F. ergangenen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus Sicht des Senates nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden (so auch mit zutreffenden Argumenten Kölner-Kommentar-Kruis, a.a.O., Rn. 68 zu § 8 KapMuG). Der Zeitraum einer Unterbrechung nach § 5 KapMuG ist - anders als bei einer Aussetzung nach § 8 KapMuG - absehbar und dürfte häufig nur unwesentlich länger sein als die Durchführung eines hiergegen gerichteten Beschwerdeverfahrens (so auch der 25. Zivilsenat des Kammergerichts, Beschluss vom 6. November 2014, Az.: 25 Kap 1/14). Mit der Verfahrensunterbrechung nach § 5 KapMuG (früher § 3 KapMuG) verfolgt der Gesetzgeber nach allgemeiner Ansicht das Ziel, gleichgerichtete Interessen in einem Musterverfahren zu bündeln, ohne dass es derweil zu vorweggenommenen Beweisaufnahmen in den Ausgangsprozessen oder divergierenden Entscheidungen der Gerichte zu denselben Tatsachen- und Rechtsfragen kommt (vgl. Vorwerk/Wolf-Fullenkamp, a.a.O. Rn. 2 zu § 3 KapMuG a.F.). Insoweit gibt er durch die Anordnung der Unanfechtbarkeit der Bekanntmachungsentscheidung nach § 3 Abs.2 KapMuG und die daran anknüpfende Unterbrechung des Prozessverfahrens nach § 5 KapMuG zu erkennen, dass den Parteien ein Stillstand des Prozessverfahrens im oben dargestellten Zeitrahmen zumutbar ist, um die mit der Unterbrechung verbundene Zielsetzung erreichen zu können. Diese gesetzgeberische Intention kann nach Auffassung des Senates nicht durch eine analoge Anwendung des § 252 ZPO auf das nach § 5 KapMuG unterbrochene Verfahren umgangen werden (so auch der 25. Zivilsenat des Kammergerichts, Beschluss vom 6. November 2014, Az.: 25 Kap 1/14). Im Übrigen ist ein Streit über das Bestehen und die Reichweite einer kraft Gesetzes eintretenden Unterbrechung grundsätzlich nicht im Wege einer sofortigen Beschwerde analog §§ 252, 567 ff ZPO zu klären, zumal in den Fällen, in denen weder eine beschlussmäßige Feststellung der Unterbrechung noch den Fortgang des Verfahrens konkret hindernde Verfügungen - wie etwa die Zurückweisung eines Terminsantrages - vorliegen. Der Senat folgt im Ergebnis der Auffassung des 22. Zivilsenates des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2014 (a.a.O.), wonach die Zulassung eines Rechtsmittels in der vorliegenden Konstellation systemwidrig wäre. Vielmehr ist über die Frage, ob eine Unterbrechungswirkung nach § 5 KapMuG im beim Prozessgericht anhängigen Verfahren eingetreten ist, ggfl. durch Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO zu entscheiden (vgl. Vorwerk/Wolf, a.a.O., Rn. 14 zu § 3 KapMuG a.F.; Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., Rn. 3 Vor § 239). Auch insoweit gebietet der Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes nicht die Zulassung der sofortigen Beschwerde (so auch der 25. Zivilsenat des Kammergerichts, Beschluss vom 6. November 2014, Az.: 25 Kap 1/14).“ Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des 8. Zivilsenates in dem zitierten Beschluss an. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH ZIP 2009,1393; BGH NJW-RR 2006, 1289). III. Dieser Beschluss weicht von Beschlüssen des 24. Zivilsenat des Kammergerichts ab, durch die bei gleicher Sachlage stattgebende (Bekanntmachungs-) Beschlüsse des Landgerichts Berlin abgeändert worden und der Entscheidung zugrundeliegende Musterfeststellungsanträge als unzulässig verworfen worden sind. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist deshalb eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich, sodass die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen war. Zwar ist die Rechtsbeschwerde grundsätzlich unstatthaft, wenn die sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, weil ein für den Beschwerdeführer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug auch nicht durch eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts eröffnet werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2012, 1156; NJW 2009, 3653, NJW-RR 2011, 143). Im vorliegenden Fall geht es aber um die Frage, ob der Anwendungsbereich des Gesetzes, das die Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde zur Folge hätte, überhaupt eröffnet ist. Deshalb muss hier aus Gründen der Rechtssicherheit und dem Gebot, eine einheitliche Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des KapMuG herbeizuführen, die Rechtsbeschwerde zur Wahrung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz zugelassen werden. Ob die Rechtsbeschwerde statthaft ist, hat aus der Sicht des Senats das Rechtsmittelgericht zu entscheiden.