Urteil
10 U 110/16
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0925.10U110.16.00
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Leitsätze
1. Bei der Abwägung hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorhaltens einer individualisierenden Berichterstattung in Online-Archiven ist maßgeblich von Bedeutung, dass mit zeitlicher Distanz das schützenswerte Interesse des Täters, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunimmt und das Persönlichkeitsrecht Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre bietet bzw. bieten soll. Ein Anspruch auf vollständige “Immunisierung” besteht aber nicht.(Rn.26)
2. Ein Steuerberater ist in besonderer Weise von der Möglichkeit der Reaktualisierung eines ihn betreffenden 20 Jahre alten Presseartikels betroffen, in dem unter seiner vollen Namensnennung über den Vorwurfes der Veruntreuung von Fraktionsgeldern berichtet wird. Es ist heutzutage üblich, bei Anbahnung von Geschäftskontakten mit Anbietern höherer Dienste, zu denen in der Regel ein Vertrauensverhältnis erforderlich ist, Informationen über diese Personen im Internet einzuholen. Dies betrifft insbesondere Ärzte, Anwälte und Steuerberater. Ein Steuerberater ist ganz erheblich beeinträchtigt, wenn über die Eingabe seines Namens z.B. bei “Google” ein Interessent auch heute noch bereits auf der ersten Seite auf einen Presseartikel hingewiesen und dabei der Steuerberater im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Veruntreuung erwähnt wird, ohne Hinweis darauf, dass es sich um einen 20 Jahre alten Artikel handelt. Diesem gravierenden Eingriff steht heute kein überwiegendes oder gleichwertiges Recht auf ungehindertes Vorhalten der Informationen durch individualisierende Berichterstattung mehr gegenüber. (Rn.28)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. September 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 243/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Abwägung hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorhaltens einer individualisierenden Berichterstattung in Online-Archiven ist maßgeblich von Bedeutung, dass mit zeitlicher Distanz das schützenswerte Interesse des Täters, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunimmt und das Persönlichkeitsrecht Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre bietet bzw. bieten soll. Ein Anspruch auf vollständige “Immunisierung” besteht aber nicht.(Rn.26) 2. Ein Steuerberater ist in besonderer Weise von der Möglichkeit der Reaktualisierung eines ihn betreffenden 20 Jahre alten Presseartikels betroffen, in dem unter seiner vollen Namensnennung über den Vorwurfes der Veruntreuung von Fraktionsgeldern berichtet wird. Es ist heutzutage üblich, bei Anbahnung von Geschäftskontakten mit Anbietern höherer Dienste, zu denen in der Regel ein Vertrauensverhältnis erforderlich ist, Informationen über diese Personen im Internet einzuholen. Dies betrifft insbesondere Ärzte, Anwälte und Steuerberater. Ein Steuerberater ist ganz erheblich beeinträchtigt, wenn über die Eingabe seines Namens z.B. bei “Google” ein Interessent auch heute noch bereits auf der ersten Seite auf einen Presseartikel hingewiesen und dabei der Steuerberater im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Veruntreuung erwähnt wird, ohne Hinweis darauf, dass es sich um einen 20 Jahre alten Artikel handelt. Diesem gravierenden Eingriff steht heute kein überwiegendes oder gleichwertiges Recht auf ungehindertes Vorhalten der Informationen durch individualisierende Berichterstattung mehr gegenüber. (Rn.28) Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. September 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 243/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger, ein in … Nordrhein-Westfalen, ansässiger Steuerberater, nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer ihn identifizierenden Berichterstattung in einem von ihr am 03.12.1997 im Internet veröffentlichten Artikel in Anspruch. Der Artikel trägt die Überschrift ” … ” und berichtet über den damals gegen den Fraktionschef der Deutschen Sozialen Union (DSU) im Landtag des Landes Sachsen-Anhalt, Herrn …, und den Kläger geführten Strafprozess vor dem Magdeburger Landgericht wegen des Vorwurfes der Veruntreuung von Fraktionsgeldern in Höhe von 117.152,00 DM. Das Landgericht Berlin hat mit seinem am 29.09.2016 verkündeten und der Beklagten am 18.10.2016 zugestellten Urteil der Klage gemäß dem Hilfsantrag entsprochen und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, über den Kläger im Zusammenhang mit dem vor dem Landgericht Magdeburg im Jahre 1997 im Zusammenhang mit der Verurteilung des Fraktionsvorsitzenden der Deutschen Sozialen Union … erhobenen Vorwurf unter voller Namensnennung zu berichten, wenn das geschieht wie auf der Internetseite der Beklagten unter “http://www.... .html”. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen in erster Instanz wird Bezug genommen auf das Urteil des Landgerichts, welches die Beklagte mit ihrer am 19.10.2016 eingegangenen und am 11.01.2017 - nach gewährter Fristverlängerung bis zum 19.01.2017 - begründeten Berufung angefochten hat. Die Beklagte trägt hierzu vor, die Entscheidung des Landgerichts widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und verletze greifbar ihre Meinungs- und Pressefreiheit. Originalquellen müssten auch in digitalen Archiven dauerhaft und unverändert für die Nachwelt zugänglich bleiben. Die entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angenommene Breitenwirkung der –inhaltlich nicht beanstandeten- Altmeldung werde ausschließlich mit der leichten Auffindbarkeit über eine Suchmaschine begründet. Der Kläger möge sich an Google wenden und eine Löschung seines Namens aus dem Index verlangen. Google indexiere den Beitrag nach einem von ihr, der Beklagten, unbekannten und nicht beeinflussbaren Suchalgorithmus. Ferner habe der Kläger die - bestrittene - Beeinträchtigung seiner Berufsausübung nicht substantiiert vorgetragen. Das Landgericht überdehne den Anwendungsbereich des § 291 ZPO. Es sei nicht aus allgemein zugänglichen Quellen zuverlässig zu ermitteln, ob Menschen, die einen Steuerberater am Ort des Klägers suchten, ausgerechnet seinen Namen in eine Suchmaschine eingäben und ihn deshalb nicht mandatierten. Wer über eine Suchmaschine allgemein einen Steuerberater vor Ort suche, gelange auf die Webseite der Steuerberatungsgesellschaft des Klägers, was für eine erste Kontaktaufnahme genüge, anhand derer über eine Mandatierung entschieden werde. Das Landgericht übersehe, dass der Google-Suchalgorithmus stets auch die Aktualität der Informationen berücksichtige. Altmeldungen rückten deshalb im Laufe der Jahre immer weiter in den Hintergrund. Jeder Internetnutzer könne diesen Prozess beschleunigen, z.B. durch Eröffnung eines Profils bei ”LinkedIn”, ”XING” oder ”Facebook”. Gegen ein möglicherweise vom Landgericht befürwortetes ”Notice and Take-Down”-Verfahren, wie bei der Haftung von Intermediären bekannt, sprächen dogmatische Bedenken sowie ein unverhältnismäßiger personeller, zeitlicher und finanzieller Mehraufwand des Archivbetreibers. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils vom 29. September 2016 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder der festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, den den Namen des Klägers enthaltenden Beitrag im Zusammenhang mit dem vor dem Landgericht Magdeburg im Jahr 1997 im Zusammenhang mit der Verurteilung des Fraktionsvorsitzenden der Deutschen Sozialen Union … auf dem Internetauftritt der Beklagten in der Weise zum Abruf bereit zu halten, dass dieser Beitrag durch Eingabe des Klägers in Internetsuchmaschinen von diesen aufgefunden und in den Ergebnislisten ausgewiesen wird. Die Beklagte beantragt hinsichtlich des von ihr als unzulässig und verspätet erachteten Hilfsantrages - vorsorglich -, die Klage auch insoweit abzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, die hilfsweise geltend gemachte Klageänderung sei zuzulassen, da über sie auf der Grundlage des bisherigen Prozessstoffes zu entscheiden sei. Der Beklagten sei eine Sperrung des fraglichen Inhalts für Suchmaschinen auch technisch möglich (Beweis: Sachverständigengutachten). Nicht unbeachtet bleiben dürfe, dass das Landgericht fehlerhaft die Berichterstattung als sachbezogen, zurückhaltend und nicht vorverurteilend bezeichnet habe. Der Artikel sei auch nicht eindeutig als Altmeldung erkennbar. Das damals verschwindend geringe öffentliche Interesse an der Person des Klägers habe sich auch daran gezeigt, dass über den Fortgang des Strafverfahrens, insbesondere über das allein gegen den Kläger geführte Rechtsmittelverfahren durch die Beklagte nicht berichtet wurde. Ein Interesse der Öffentlichkeit an dem damaligen Geschehen sei nunmehr nach zwei Dekaden gänzlich erloschen. Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 25.09.2017 ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht der mit dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin zuerkannte Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Der Senat teilt die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil in vollem Umfang und nimmt auf diese zunächst Bezug zur Begründung seiner Entscheidung. Zutreffend hat das Landgericht geurteilt, dass der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Berichterstattung mit voller Namensnennung des Klägers aufgrund einer umfassenden Abwägung der beiderseitig geschützten Grundrechtspositionen, dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Achtung des Privatlebens des Klägers einerseits und dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit der Beklagten andererseits, zu beurteilen ist. Das entspricht den von der höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009, 1 BvR 1107/09, Rn. 17, veröffentlicht u.a. in: NJW 2009, 3357ff., AfP 2009, 365ff.; BGH, Urteil vom 16.02.2016, VI ZR 367/15, Rn. 20, veröffentlich u.a. in: NJW-RR 2017, 31ff., VersR 2016, 606ff.). Dabei sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn die Abwägung - wie vorliegend - zu dem Ergebnis führt, dass die Schutzbelange des Persönlichkeitsrechtes die Gegenposition überwiegen, liegt ein rechtswidriger Eingriff vor, der einen Unterlassungsanspruch auslöst. Die Berufung kann sich im Ausgangspunkt darauf stützen, dass die Beklagte mit dem Vorhalten des Artikels im Online-Archiv jedenfalls keine unzulässige identifizierende Berichterstattung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O. Rn. 31) fortführt. Denn abgesehen davon, dass der Kläger gegen die Reportage seinerzeit nicht gerichtlich vorgegangen ist, zieht es auch keine der Parteien in Zweifel, dass die ursprüngliche Berichterstattung über das im Jahre 1997 auch gegen den Kläger geführte Strafverfahren zulässig war. Es bedarf daher der Entscheidung über die von der Berufung aufgeworfene Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Maßgaben einer ursprünglich rechtmäßigen Berichterstattung nachträglich mit einem Unterlassungsbegehren entgegengetreten werden kann. Bei der vorzunehmenden Abwägung hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorhaltens einer individualisierenden Berichterstattung in Online-Archiven ist insbesondere von Bedeutung, dass mit zeitlicher Distanz das schützenswerte Interesse des Täters, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunimmt und das Persönlichkeitsrecht Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre bietet bzw. bieten soll (so ausdrücklich BVerfG, aaO., Rn. 21). Hierbei handelt es sich gleichwohl nicht um eine absolute Aussage dahin, dass ein uneingeschränkter Anspruch darauf besteht, überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden. Ein Anspruch auf vollständige “Immunisierung” besteht also nicht. In diesem Spannungsfeld stellt sich die Frage, ob der Schutz des Persönlichkeitsrechtes des Täters eines Deliktes aus dem Bereich mittlerer Kriminalität einen Eingriff in die Rechtsposition der Beklagten gebietet, wenn auch noch ca. 25 Jahre nach Tatbegehung bzw. 20 Jahre nach aktueller Berichterstattung über das - damals noch nicht beendete - Gerichtsverfahren der ursprüngliche Bericht weiterhin mit voller Namensnennung ohne Aufwand bzw. aufwendige Recherche allein durch Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers über die gängigen Suchmaschinen sofort reaktualisiert wird. Der Senat teilt hierzu die Feststellung des Landgerichts, dass auch ohne konkreten Vortrag des Klägers davon auszugehen ist, dass er als Steuerberater in besonderer Weise von der einfachen Möglichkeit der Reaktualisierung des Artikels betroffen ist. Es kann ohne weiteres unterstellt werden, dass es heutzutage üblich ist, bei Anbahnung von Geschäftskontakten mit Anbietern höherer Dienste, zu denen in der Regel ein Vertrauensverhältnis erforderlich ist, Informationen über diese Personen im Internet einzuholen. Dies betrifft insbesondere Ärzte, Anwälte und Steuerberater. Belegt wird diese Annahme durch die Existenz von Bewertungsportalen im Internet, z.B. für die Arztsuche. Ohne die menschliche Neigung, vorab Informationen über solche Dienstleister einzuholen, wäre ein solches Geschäftsmodell nicht denkbar. Auch hier stehen sich die gegenläufigen Interessen des Persönlichkeitsschutzes und der Meinungsfreiheit gegenüber. Der mit dieser Thematik schon befasste Bundesgerichtshof hat dabei eine ganz erhebliche Breitenwirkung des Bewertungsportals angenommen und ausdrücklich ausgeführt, dass die leichte Auffindbarkeit der Daten durch Eingabe des Namens eines Arztes über eine Suchmaschine das Gewicht der Persönlichkeitsbeeinträchtigung weiter verstärke (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 23.09.2014, VI ZR 358/13, Rn.33 veröffentlicht u.a. in: BGHZ 202, 242ff., NJW 2015, 489ff., AfP 2014, 529ff.). Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats erst recht dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - über die Eingabe des Namens des Klägers z.B. bei “Google” ein Interessent auch heute noch bereits auf der ersten Seite auf den streitgegenständlichen Artikel der Beklagten hingewiesen und dabei der Kläger im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Veruntreuung erwähnt wird, ohne Hinweis darauf, dass es sich um einen 20 Jahre alten Artikel handelt. Letzteres und die Einzelheiten des Artikels werden erst nach Anklicken des Suchergebnisses offenbar. Dabei wird dem Leser dann mitgeteilt, dass es sich um eine Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren handelte. Der Senat verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Rechtsprechung zu den “Online-Archiven” nur eine geringe Breitenwirkung angenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2012, VI ZR 4/12, “Gazprom-Manager”, Rn. 27). Im Hinblick auf die anderslautende Aussage des Bundesgerichtshofes in der späteren Entscheidung zum Bewertungsportal ist aber fraglich, ob von dieser Prämisse noch uneingeschränkt ausgegangen werden kann. In der einschlägigen Literatur ist dieser Standpunkt ohnehin kritisch gewürdigt worden (vgl. Trentmann, MMR 2016, 731ff., 734: “enorme Breitenwirkung”; Mann, AfP 2014, 201, 211: “Tiefen- statt Breitenwirkung”). Der Senat erachtet die streitgegenständliche Berichterstattung als ganz erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes des Klägers. Hier kommt als Besonderheit hinzu, dass der Jahrzehnte zurückliegende Vorwurf gerade der Untreue den auch heute noch als Steuerberater tätigen Kläger in viel höherem Maße als üblicherweise beeinträchtigt, wenn “lediglich der gute Ruf” in Frage steht. Diesem gravierenden Eingriff steht heute kein überwiegendes oder gleichwertiges Recht der Beklagten auf ungehindertes Vorhalten der Informationen durch individualisierende Berichterstattung in Bezug auf den Kläger mehr gegenüber. Für den Senat steht zwar bei der Bemessung des für die Beklagte streitenden Medienprivilegs der zeitgeschichtliche Wert der Berichterstattung, nämlich die Dokumentation einer Untreuetat im Bereich einer politischen Partei in der Nachwendezeit, außer Frage. Dieses verliert jedoch an Gewicht, weil zum einen der Kläger nicht im Fokus der Berichterstattung stand, sondern vielmehr der ebenfalls namentlich genannte Fraktionschef der DSU im damaligen Landtag von Sachsen-Anhalt, und zum anderen die Namensnennung des Klägers für die Information der Öffentlichkeit heute nicht mehr relevant erscheint. Das zeitgeschichtliche Interesse dürfte inzwischen ohnehin äußerst gering sein, da es sich nicht um eine völlig un- oder gar außergewöhnliche Straftat gehandelt hat, die bis heute Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erregen könnte. Der Fall stand - wie zahlreiche weitere - vor dem Hintergrund der Umbrüche in der “Nachwendezeit” der Bundesrepublik ab 1990 und mag sicher geeignet gewesen sein, auch noch einige Zeit nach der strafrechtlichen Aufarbeitung im bzw. ab dem Jahre 1997 die Öffentlichkeit zu interessieren. Nach nunmehr 20 Jahren kann diese Thematik aber als im Wesentlichen abgeschlossen betrachtet werden. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte sich diesem Thema allein mit dem streitgegenständlichen Artikel während des laufenden Strafprozesses gewidmet hat, während der rechtskräftige Ausgang des Verfahrens schon nicht mehr Gegenstand der Berichterstattung war. Zu Lasten der Beklagten fällt schließlich ins Gewicht, dass es sich nicht um eine sachlich zurückhaltende Berichterstattung handelte. Wenn - unter Verfremdung des zum geflügelten Wort gewordenen Titels eines bekannten Romans - gerade die Dreistigkeit des Vorgehens der Protagonisten zum Thema gemacht wird, so verweist der Kläger zu Recht auf die durchaus stigmatisierenden Auswirkungen einer solchen plakativen, zudem wegen des ironischen Wortspiels besonders einprägsamen Äußerung. Die Beklagte ist auch Störer und kann den Kläger nicht auf eine Inanspruchnahme der Suchmaschinenbetreiber verweisen. Sie hat als Urheberin des streitigen Artikels mit der Veröffentlichung im Internet die Ursache für die fortdauernde Auffindbarkeit und nunmehrige rechtswidrige Störung gesetzt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2015, 7 U 29/12, Rn. 20, veröffentlicht z.B. in: AfP 2015, 447ff., MMR 2015, 770ff., NJW-RR 2016, 47ff.). Die Beklagte wird auch nicht unzumutbar dadurch in ihrer Pressefreiheit beeinträchtigt, dass ihr die Pflicht auferlegt wird, auf die konkrete Rüge eines Betroffenen zu prüfen, ob eine Altmeldung noch unverändert im Online-Archiv verbleiben kann oder im Hinblick auf den zu gewährleistenden Persönlichkeitsschutz zu modifizieren ist. Der Senat stützt sich in diesem Zusammenhang auf eine Parallele zur aktuellen Rechtsprechung der Haftung von Hostprovidern bzw. Suchmaschinenbetreibern (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15, “jameda.de II”, Rn. 24 bzw. OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016, Rn. 138, inzwischen anhängig beim BGH, VI 487/16). Die Tenorierung des Unterlassungsanspruches war auch nicht entsprechend dem vom Kläger im Berufungsrechtszug formulierten Hilfsantrag abzuändern. Der Hilfsantrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten schon deshalb zulässig, weil er innerhalb der verlängerten Frist zur Berufungserwiderung eingereicht wurde und das Vorbringen inhaltlich als Anschlussberufung zu werten ist; eine wörtliche Bezeichnung als Anschlussberufung ist nicht nötig (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 524, Rn. 6 m.w.N.). Auf die Frage, ob es sich gegenüber dem Ausgangsbegehren im Hinblick auf die Verwirklichung des Persönlichkeitsschutzes um ein bloßes Weniger oder aber um eine alternative Möglichkeit zur Durchsetzung des Rechtsschutzzieles handelt, kommt es in diesem Zusammenhang noch nicht an. In der Sache hat der Senat von einer Modifikation des Unterlassungsausspruchs des Landgerichts allerdings deshalb abgesehen, weil er das mit dem Hilfsantrag entsprechend der Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 07.07.2015, 7 U 9/12, aaO) formulierte Unterlassungsgebot - insoweit im Einklang mit der Rechtsverteidigung der Beklagten - nicht als eine die Beklagte geringer belastende und daher dem Verhältnismäßigkeitsprinzip eher entsprechende Maßnahme erachtet, sondern als ein Aliud, welches weder dem primären Rechtsschutzziel des Klägers entspricht, noch der Verteidigung der Beklagten im hiesigen Verfahren Rechnung trägt. Denn diese wendet selbst gerade nicht ein, dass geringer belastende, für sie umsetzbare Maßnahmen zu Gebote stünden. Es handelt sich bei dem Begehren, den Zugriff auf Archive durch technische Lösungen zu unterbinden, vielmehr allenfalls um eine Alternative zur Verwirklichung des Persönlichkeitsrechtsschutzes. Wenn sich insoweit die im Termin zur mündlichen Verhandlung wie auch in der Literatur (vgl. nur Höch, K & R 2015, 632 ff.) erörterte Frage stellt, ob und auf welchem Wege es technisch überhaupt umsetzbar ist, die Auffindbarkeit über Suchmaschinen zu unterbinden, so ist die Vollstreckbarkeit für den Kläger betroffen, der sich zum Schutz seines Persönlichkeitsrechts primär für einen weitergehenden Anspruch entschieden hat. Auch beeinträchtigt ein vermeintlich geringer belastendes Unterlassungsgebot, dessen Umsetzung technisch wegen der Vielzahl von Zugriffsmöglichkeiten noch nicht sicher zu gewährleisten ist, letztlich auch die Beklagte unverhältnismäßig, nämlich dann, wenn in Ermangelung einer technisch verlässlichen Lösung aus Rechtsgründen wie auch tatsächlich der Zwang entsteht, in Gestalt einer über die eigentliche Verurteilung hinausgreifenden Reaktion das Archiv als solches oder die Zugriffsmöglichkeiten für die externen Nutzer sehr viel drastischer zu beschneiden als geschuldet. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Zum einen hat die Sache grundsätzliche Bedeutung und zum anderen erscheint eine Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts sachgerecht. Die im Zusammenhang mit der Abrufbarkeit von Altmeldungen in Online-Archiven ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes betraf überwiegend spektakuläre Kapitalverbrechen (z.B.: “Sedlmayr”, Urteil vom 15.12.2009, VI ZR 227/08; “Internetportal faz.net”, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 346/09; “Apollonia”, Urteil vom 13.11.2012, VI ZR 330/11) oder zeitgeschichtlich bedeutsame Vorgänge (“Gazprom-Manager”, Urteil vom 30.10.2012, VI ZR 4/12). Beides ist hier nicht einschlägig. Ungeklärt erscheint auch die Frage, auf welche Weise der Schutz des Persönlichkeitsrechtes zu realisieren ist, ob z.B. der Verlag, der ein Online-Archiv unterhält, verpflichtet ist zu gewährleisten, dass persönlichkeitsverletzende Meldungen nicht ohne weiteres über Suchmaschinen aufgefunden werden können (vgl. von Pentz, AfP 2015, 11ff., 21).