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Beschluss

10 W 84/17

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0926.10W84.17.00
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Leitsätze
Der Erfolgsort i.S.d. Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II ist bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet überall dort begründet, wo die rechtsverletzenden Inhalte abrufbar sind oder waren. Eine Abrufbarkeit in Deutschland führt auch dann zu einer internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Unterlassungsansprüche, wenn der Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person in einem anderem Land begründet ist. Mangels erkennbaren regionalen Bezugs zu einem bestimmten inländischen Gerichtsbezirk wird hierbei der bundesweite sog. "fliegende Gerichtsstand" begründet, nach dem die örtliche Zuständigkeit sämtlicher deutschen Amts- und Landgerichte besteht.(Rn.3)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 06.06.2017 - 27 O 313/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 20.000,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Erfolgsort i.S.d. Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II ist bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet überall dort begründet, wo die rechtsverletzenden Inhalte abrufbar sind oder waren. Eine Abrufbarkeit in Deutschland führt auch dann zu einer internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Unterlassungsansprüche, wenn der Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person in einem anderem Land begründet ist. Mangels erkennbaren regionalen Bezugs zu einem bestimmten inländischen Gerichtsbezirk wird hierbei der bundesweite sog. "fliegende Gerichtsstand" begründet, nach dem die örtliche Zuständigkeit sämtlicher deutschen Amts- und Landgerichte besteht.(Rn.3) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 06.06.2017 - 27 O 313/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 20.000,00 Euro. Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO statthafte und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragstellerin stehen gegen die Antragsgegnerin Unterlassungsansprüche entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, 824 BGB I.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II besteht eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat - vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht - verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 5 Nr. 3 LugÜ II dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 25.10.2011 – C-509/09 und C-161/10 –, juris). Diese Grundsätze gelten auch für Unterlassungsklagen (BGH, Urteil vom 12.12.2013 - I ZR 131/12, NJW 2014, 2504 Rn. 21; Härting, Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 2397, 2413). Da die Antragstellerin ihren Unterlassungsanspruch ausdrücklich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt hat, ist nach der dritten Variante der oben wiedergegebenen Entscheidung des Gerichtshofs die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.10.2016 – VI ZR 678/15 –, Rn. 20, juris). 2. Das Landgericht Berlin ist nach § 32 ZPO für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zuständig, da in seinem Bezirk ein Erfolgsort der geltend gemachten unerlaubten Handlung liegt. Zwar weist die beanstandete Internetveröffentlichung keinen erkennbar regionalen Bezug zu Berlin auf. Da sich ein erkennbarer regionaler Bezug aber auch nicht zu anderen Orten in Deutschland ergibt, ist eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort in der Bundesrepublik gleichermaßen wahrscheinlich. Der Senat folgt der Auffassung, des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 28.11.2016 – 1 U 6/16 –, juris), dass in einem solchen Fall sämtliche Amts- oder Landgerichte der Bundesrepublik Deutschland örtlich zuständig sind. Wegen der Begründung wird auf die in MMR 2017, 261 veröffentlichte Entscheidung verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch unbegründet, da ein Verfügungsanspruch fehlt. 1. Die Veröffentlichung der angegriffenen Äußerungen “Die Untersuchungen hätten einen Fehlbestand bei den Fässern sowie fehlende Beschriftungen ihrer Eigentümer ergeben” und “Auch liegt für die Firma eine unerlaubte gewerbsmäßige Entgegennahme von Publikumsgeldern vor” (Unterlassungsanträge zu Ziff. 1.a) und b)) in dem am 09.04.2017 veröffentlichten Beitrag “Warum Anleger nicht träumen sollten” war nicht rechtswidrig, da die Antragsgegnerin in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat. Die nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung vorzunehmende Abwägung (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG) geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Damit besteht keine für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. a) Nach der Rechtsprechung darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf, Art. 5 GG, § 193 StGB (BGH, Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14 –, Rn. 38, juris). Erforderlich ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst “Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH, aaO, Rn. 39, juris). b) Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beitrages der Antragsgegnerin vor. Die Verdachtsberichterstattung war durch die Wahrnehmung berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit gerechtfertigt. aa) Die Antragsgegnerin hat die Behauptung, die Untersuchungen hätten einen Fehlbestand bei den Fässern sowie fehlende Beschriftungen ihrer Eigentümer ergeben, in ihrem Beitrag nicht als wahr hingestellt. Sie hat dazu einen Verdacht geäußert, der sich aus Untersuchungen der ... ergeben habe und in dem Beitrag mitgeteilt, dass ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht “hängig” sei. Daraus ergibt sich für den Leser, dass nicht feststeht, ob der Vorwurf zutrifft. bb) Die Darstellung der Antragsgegnerin ist nicht präjudizierend. Dass sich der Verdacht auf das in der Schweiz tätige Unternehmen bezieht, ergibt sich aus der angegriffenen Berichterstattung. Denn darin heißt es, dass in der Firma inzwischen ein Untersuchungsbeauftragter der ... tätig sei, während die Gesellschaft in Liechtenstein weiter operiere. Die auf Seite 12 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 23.05.2017 wiedergegebenen Passagen des Beitrags (“lukrative Masche von Finanzbetrügern”, “Machenschaften der Betrüger”) sind allgemein gehalten und beziehen sich nicht konkret auf die Antragstellerin. Der in Nummer 21 der Fallsammlung der ... aufgeführte Fall ist nach der Darstellung in dem Beitrag zwar “ein vergleichbares Beispiel” dafür, “wie Finanzakteure auch im Unterholz schnell dazulernen, um sich mit ihren Aktivitäten möglichst lange dem Zugriff der Behörden zu entziehen.” Diese substanzarme Äußerung ist jedoch durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet und daher als zulässige, durch Art. 5 Abs. Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung einzustufen. cc) Der Mindestbestand an Beweistatsachen ergibt sich aus dem Enforcementbericht 2016 der ... ... ... (Ablage ASt. 13). Die Antragsgegnerin hat die Information, dass Untersuchungen “einen Fehlbestand bei den Fässern sowie teilweise fehlende Beschriftungen derselben” ergeben hätten, diesem Bericht entnommen. Dem Bericht ist ferner der von der ... gegenüber der Antragstellerin erhobene und in dem beanstandeten Beitrag mitgeteilte Vorwurf zu entnehmen (“Thema: Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen”). Auf den Umstand, dass die ... keine “Medienmitteilung” gemäß Art. 22 Abs. 2 des Schweizerischen Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht veröffentlicht hat, kommt es für die Entscheidung nicht an. dd) Der Gegenstand des Berichts war von erheblichem öffentlichem Interesse und ist in Wahrnehmung der originären Aufgabe der Antragsgegnerin, der Kontrollfunktion der Presse, erfolgt. In der beruflichen Sphäre - die Gegenstand der Berichterstattung ist - muss der Einzelne sich von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, einstellen. Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1994 - I ZR 216/92 - AfP 1995, 404, 407 f. - Dubioses Geschäftsgebaren). Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht, und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05 –, Rn. 14, juris). Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Berichterstattung nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beitrag Informationen enthält, die auf die Antragstellerin hinweisen (“Einlagerung von Balsamico-Essig in Holzfässern” …”Gesellschaft in Liechtenstein”). Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, über den Vorgang nur in anonymisierter Weise zu berichten. ee) Dass die Antragstellerin vor der Veröffentlichung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe, ist nicht schlüssig dargelegt und nicht glaubhaft gemacht. Aus den eidesstattlichen Versicherungen der Herren ... und ... (Anlagen ASt. 8 und 14) ergibt sich, dass der Antragstellerin bekannt war, dass die beabsichtigte Veröffentlichung den in dem Enforcementbericht beschriebenen Vorgang betreffen sollte. Dass und aus welchen Gründen es nicht möglich gewesen sei, gegenüber dem Autor des Beitrags Stellung zu nehmen, ist den eidesstattlichen Versicherungen nicht zu entnehmen. 2. Auch hinsichtlich der Äußerung “Man kann sich wundern, wie jemand bereit ist, den Listenpreis für ein 30-Liter-Fass Balsamico-Essig von 11 500 Franken zu zahlen, in der Hoffnung, dass das Versprechen eines Wiederverkaufswertes von 30 000 Franken nach fünfjähriger Lagerzeit in Erfüllung geht. Doch genau so sind traumhafte Renditeversprechen gestrickt” (Antrag zu Ziff. 1.c)) steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG ergibt, dass die Antragstellerin die beanstandeten Äußerung hinnehmen muss. Die Antragsgegnerin hat keine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt. In der von der Antragsgegnerin als Anlage AG 5 vorgelegten Pressemitteilung heißt es: “Genussvolles Investment, 200-300% Wertsteigerung in fünf Jahren.” Dass die Pressemitteilung von dem schweizerischen Unternehmen ... ... herausgegeben worden ist, bestreitet die Antragstellerin nicht. Darauf, ob die Mitteilung auf Herrn ... persönlich zurückzuführen ist, kommt es für die Entscheidung nicht an. Die Pressemitteilung bezieht sich auch auf das in der angegriffenen Berichterstattung geschilderte Geschäftsmodell, nämlich der Investition in “Spitzenessig”, der in Holzfässern in einem Stollen auf 3000 Metern über dem Meer gelagert wird. Soweit es im Fließtext heißt, die Investoren rechneten “innerhalb der ersten fünf Jahren mit einer Wertsteigerung von 200-300%”, hat sich die Herausgeberin der Pressemitteilung dies zu eigen gemacht. Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint (BGH, Urteil vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08 –, Rn. 11, juris). Das ist im Hinblick auf die Zwischenüberschrift “Genussvolles Investment…” sowie die weiteren anpreisenden Äußerungen in der Pressemitteilung (“Vermögenswert”, “alternative Anlageform”, “Investment zum Anfassen”) der Fall. Vor diesem Hintergrund ist die angegriffene Äußerung als eine von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte zulässige Meinungsäußerung einzustufen, die an eigene Verlautbarungen der Antragstellerin anknüpft. Das Landgericht hat in seinem Hinweis vom 24.05.2017 zutreffend ausgeführt, dass der Leser das verwendete Wort “Versprechen” nicht im Sinne eines Garantieversprechens versteht, sondern als ein Versprechen, wie sich dies aus einer Werbebotschaft ergibt, was aus der nachfolgenden Formulierung “so sind traumhafte Renditeversprechen gestrickt” deutlich wird. Da keine mehrdeutige Tatsachenbehauptung vorliegt, ist die “Stolpe-Rechtsprechung” (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98 –, Rn. 33, juris) nicht anwendbar. III. Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.