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Beschluss

10 W 163/17

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:1219.10W163.17.00
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Leitsätze
1. Einem Betroffenen steht ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung angefertigter Filmaufnahmen zu, wenn eine erforderliche Einwilligung nach § 22 KUG nicht vorliegt.(Rn.4) 2. Eine stillschweigende Einwilligung kann nur dann angenommen werden, wenn dem Betroffenen grundsätzlich Zweck, Art und Umfang der geplanten Sendung bekannt gemacht wird. Das ist jedenfalls dann Voraussetzung für die Annahme, der Betroffene sei mit der Aufnahme und Veröffentlichung einverstanden, wenn dieser im Umgang mit Medien unerfahren und der Gegenstand der Veröffentlichung für ihn unangenehm ist.(Rn.4) 3. Eine stillschweigende Einwilligung kann nicht angenommen werden, wenn die Filmaufnahmen in einer Überrumpelungssituation erfolgen, in der der Betroffene zwar wahrgenommen hat, dass Filmaufnahmen gefertigt werden, sich ihm aber nicht ohne Aufklärung erschließt, zu welchem Zweck dies stattfindet.(Rn.4) 4. Davon ist auszugehen, wenn der Betroffene gefilmt wird, als er eine Wohnung betritt, in die er zum Zweck eines Kostenangebots für eine Teppichreinigung gelockt worden ist, er aber mit Kundenbeschwerden konfrontiert werden soll und die Filmaufnahmen dazu dienen sollen, einen entsprechenden Bericht zu erstellen.(Rn.4)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30. November 2017 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. November 2017 -27 O 630/17- teilweise geändert: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung- bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, das Bild-/Tonmaterial in dem Beitrag “… …”, welches das Bildnis und/oder Aufzeichnungen der Stimme des Antragstellers enthält, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem Beitrag “… …” unter dem Pfad https://www.....html geschehen; in Bezug auf den Antragsteller zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: “...Im Moment liegen etwa 40 Anzeigen vor.” wenn dies geschieht wie in dem Beitrag “… …” unter dem Pfad https://www.....html geschehen. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 1/6 und die Antragsgegnerin zu 5/6, berechnet nach einem Verfahrenswert von 30.000,00 Euro zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Betroffenen steht ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung angefertigter Filmaufnahmen zu, wenn eine erforderliche Einwilligung nach § 22 KUG nicht vorliegt.(Rn.4) 2. Eine stillschweigende Einwilligung kann nur dann angenommen werden, wenn dem Betroffenen grundsätzlich Zweck, Art und Umfang der geplanten Sendung bekannt gemacht wird. Das ist jedenfalls dann Voraussetzung für die Annahme, der Betroffene sei mit der Aufnahme und Veröffentlichung einverstanden, wenn dieser im Umgang mit Medien unerfahren und der Gegenstand der Veröffentlichung für ihn unangenehm ist.(Rn.4) 3. Eine stillschweigende Einwilligung kann nicht angenommen werden, wenn die Filmaufnahmen in einer Überrumpelungssituation erfolgen, in der der Betroffene zwar wahrgenommen hat, dass Filmaufnahmen gefertigt werden, sich ihm aber nicht ohne Aufklärung erschließt, zu welchem Zweck dies stattfindet.(Rn.4) 4. Davon ist auszugehen, wenn der Betroffene gefilmt wird, als er eine Wohnung betritt, in die er zum Zweck eines Kostenangebots für eine Teppichreinigung gelockt worden ist, er aber mit Kundenbeschwerden konfrontiert werden soll und die Filmaufnahmen dazu dienen sollen, einen entsprechenden Bericht zu erstellen.(Rn.4) Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30. November 2017 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. November 2017 -27 O 630/17- teilweise geändert: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung- bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, das Bild-/Tonmaterial in dem Beitrag “… …”, welches das Bildnis und/oder Aufzeichnungen der Stimme des Antragstellers enthält, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem Beitrag “… …” unter dem Pfad https://www.....html geschehen; in Bezug auf den Antragsteller zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: “...Im Moment liegen etwa 40 Anzeigen vor.” wenn dies geschieht wie in dem Beitrag “… …” unter dem Pfad https://www.....html geschehen. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 1/6 und die Antragsgegnerin zu 5/6, berechnet nach einem Verfahrenswert von 30.000,00 Euro zu tragen. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und überwiegend begründet. Dem Antragsteller stehen in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfange Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Aufgrund der Eilbedürftigkeit war im Wege der beantragten einstweiligen Verfügung zu entscheiden, § 935 ZPO. Im Einzelnen gilt folgendes: Antrag zu 1a): Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der angefertigten Filmaufnahmen zu, da eine erforderliche Einwilligung gemäß § 22 KUG nicht vorliegt. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Landgerichts, dass der Antragsteller diese konkludent erteilt habe. Eine stillschweigend erteilte Einwilligung ist nur dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen grundsätzlich Zweck, Art und Umfang der geplanten Sendung bekannt gemacht wird. Das ist jedenfalls dann Voraussetzung für die Annahme, der Betroffene sei mit der Aufnahme und Veröffentlichung einverstanden, wenn dieser im Umgang mit Medien unerfahren und der Gegenstand der Veröffentlichung für ihn unangenehm ist (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 04.05.2004, 7 U 10/04, Rn. 9; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2012, 16 U 189/11, Rn. 24). Davon ist nach Lage der Dinge hier auszugehen. Zwar kann unterstellt werden, dass der Antragsteller wahrgenommen hat, dass Filmaufnahmen von ihm angefertigt wurden, als er die in dem Bericht gezeigte Wohnung betrat. Zu welchem Zweck diese Aufnahmen beabsichtigt waren, konnte sich dem Antragsteller aber ohne Aufklärung nicht erschließen. Dass die Antragsgegnerin den Antragsteller vorher darüber informiert hätte, ist weder ersichtlich, noch kann das den Umständen entnommen werden. Das Gegenteil ist der Fall, denn aus der begleitenden Textberichterstattung ergibt sich, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller in eine von ihr angemietete Wohnung mit der Nachfrage nach einem Kostenangebot für eine Teppichreinigung gelockt hat, sie ihn aber tatsächlich vor allem mit Beschwerden von Kunden über das Geschäftsgebaren (überhöhte Preise, nicht zurückgegebene Teppiche) konfrontieren wollte. Die Antragsgegnerin hat den Filmbericht auch in dieser Weise gestaltet und es wird offenbar, dass der Antragsteller davon sichtlich überrascht wurde. Seine Überforderung mit der Situation wird offenbar, der Begriff der Überrumpelung ist insoweit durchaus berechtigt. Bei dieser Konstellation kann nicht von einer stillschweigenden Einwilligung des Antragstellers in die Bild- und diese begleitenden Tonaufnahmen ausgegangen werden. Auf die Frage eines Widerrufes einer erteilten Einwilligung kommt es somit nicht an. Antrag zu 1b): Insoweit ist die sofortige Beschwerde nur teilweise erfolgreich. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass gegen ihn derzeit keine Strafanzeigen vorliegen, sodass es sich bei der Aussage, “...Im Moment liegen etwa 40 Anzeigen vor.” um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, deren Unterlassung er beanspruchen kann. Der Senat geht im Gegensatz zum Landgericht davon aus, dass sich aus dem Kontext der weiteren Berichterstattung die Schlussfolgerung aufdrängt, dass diese Aussage sich auf den Antragsteller und den Inhaber des bzw. der genannten Teppichreinigungsbetriebe, Herrn …, und nicht auf die Branche generell bezieht. Unbegründet ist hingegen die sofortige Beschwerde, soweit der Antragsteller ferner die Unterlassung der Aussage begehrt, “Ob hier Wucher im juristischen Sinne vorliegt, ist nicht eindeutig.” Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass es sich hierbei um eine zulässige Meinungsäußerung handelt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht diese Meinungsäußerung auch im Zusammenhang mit einer zulässigen Tatsachenbehauptung. Es handelt sich um die mögliche Bewertung des im Filmbericht vorangehend vorgestellten Falles der Familie …, die sich durch das Teppichunternehmen, für das der Antragsteller tätig ist, getäuscht fühlt. Konkret geht es um den Vorwurf, dass bei der Vertragsverhandlung bei der Eintragung der Preise zu den fraglichen Leistungen seitens des Unternehmens nachträglich jeweils eine “0” hinzugefügt wurde, wodurch eine Verzehnfachung des Preises auf dem Vertragsformular erschien. Dass dieses Vorgehensweise unzutreffend dargestellt ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Insoweit war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Antrag zu 1a) mit 20.000,00 Euro und der Antrag zu 1b) mit 10.000,00 Euro bewertet wird.