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Urteil

10 U 155/15

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:1221.10U155.15.00
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Leitsätze
1. Der Eingriff in die Sozialsphäre eines Investors durch eine beanstandete Berichterstattung in einem Internet-Blog (hier: unter anderem durch eine Bezeichnung als „Firmenräuber“) ist nicht rechtswidrig, wenn sein Schutzinteresse die schutzwürdigen Belange des Blog-Betreibers nicht überwiegt.(Rn.59) 2. Im beruflichen Bereich muss sich der Einzelne von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, einstellen. Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus. Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung.(Rn.62) 3. Ein berechtigtes Berichterstattungsinteresse kann sich auch daraus ergeben, dass sich die angegriffenen Beiträge mit Vorgängen befassen, die börsennotierte Unternehmen betreffen, deren Aktien zum Teil erhebliche Kursverluste erlitten haben und bei denen ein Delisting stattgefunden hat.(Rn.63)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08.09.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 58/15 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Eingriff in die Sozialsphäre eines Investors durch eine beanstandete Berichterstattung in einem Internet-Blog (hier: unter anderem durch eine Bezeichnung als „Firmenräuber“) ist nicht rechtswidrig, wenn sein Schutzinteresse die schutzwürdigen Belange des Blog-Betreibers nicht überwiegt.(Rn.59) 2. Im beruflichen Bereich muss sich der Einzelne von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, einstellen. Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus. Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung.(Rn.62) 3. Ein berechtigtes Berichterstattungsinteresse kann sich auch daraus ergeben, dass sich die angegriffenen Beiträge mit Vorgängen befassen, die börsennotierte Unternehmen betreffen, deren Aktien zum Teil erhebliche Kursverluste erlitten haben und bei denen ein Delisting stattgefunden hat.(Rn.63) I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08.09.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 58/15 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht und auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch, die auf dem vom Beklagten seit dem Jahr 2010 betriebenen Online-Auftritt ... abrufbar waren. Der Kläger ist ein Investor, der an zahlreichen Unternehmen beteiligt ist. Dazu zählen unter anderem folgende Gesellschaften: ... (vormals ... bzw. ...; im Folgenden: ...), ... (vormals ...), ..., ..., ..., ..., .... Im Jahr 2006 investierten die Parteien in die damalige .... Der Beklagte erwarb im Rahmen einer Kapitalerhöhung Aktien für 100.000 €. Bei dem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz handelt es sich um einen Börsenmantel, der jedenfalls bis zum Jahr 2012 kein operatives Geschäft unterhielt. Im Jahr 2009 wurde Herr ... zum Präsidenten des Verwaltungsrats gewählt. Bis Ende 2014 fiel der Aktienkurs auf unter 0,01 €. Im Dezember 2014 beantragte der Verwaltungsrat der ... den Widerruf der Börsenzulassung (sog. Delisting). Der Kläger ist Mehrheitsaktionär der .... Seit September 2011 ist Herr ... Vorsitzender des Aufsichtsrats. Im Jahr 2014 schlugen Vorstand und Aufsichtsrat des Unternehmens vor, das Delisting zu beantragen. Der Kläger ist ferner Mehrheitsaktionär der .... 2014 wurde Herr ... zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt. Bis April 2015 sank der Aktienkurs auf 5,14 €. Der Kläger sieht in den angegriffenen Blog-Einträgen, die sich mit ihm und den Unternehmen befassen, an denen er Anteile hält, einen rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht. Die angegriffene Berichterstattung diene ausschließlich als Nötigungsmittel im Rahmen einer Erpressung. Er behauptet, der Beklagte habe in den Jahren 2010, 2011 und 2014 Mitgliedern des Verwaltungsrates der ... mehrfach angeboten, den Betrieb des Blogs gegen Zahlungen einzustellen. Darin liege eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Die Veröffentlichungen entfalteten eine unzulässige Prangerwirkung. Der Beklagte sei auch wettbewerbsrechtlich zur Unterlassung verpflichtet. Er greife in den Wettbewerb zwischen den Unternehmen, in die der Kläger als Mehrheitsaktionär investiert habe (..., ...), und deren Konkurrenzunternehmen ein. Wegen der in 1. Instanz zuletzt gestellten Anträge wird auf Seite 5 bis 9 des angefochtenen Urteils verwiesen. Der Beklagte ist der Ansicht, seine Berichterstattung sei rechtmäßig. Sie betreffe das berufliche Wirken und damit die Sozial- und Öffentlichkeitssphäre des Klägers und sei durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Das Landgericht hat den Beklagten durch das am 08.09.2015 verkündete Urteil dazu verurteilt, es zu unterlassen, unter der Äußerung ... und/oder unter der Äußerung „Alles über die Firmenräuber ... und ...“ über den Kläger in ihn identifizierender Art und Weise zu berichten oder berichten zu lassen wie unter ... geschehen. Das Landgericht hat ferner dem auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichteten Klageantrag stattgegeben. Wegen eines weiter gestellten Unterlassungsantrages (Antrag zu Ziff. II aus dem Schriftsatz des Klägers vom 31.08.2015) hat es die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Zwar müsse der Kläger grundsätzlich eine identifizierende Berichterstattung hinnehmen, da die Veröffentlichungen sich mit seinem beruflichen Wirken befassten und er lediglich in der Sozialsphäre betroffen sei. Die Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange ergebe jedoch, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig sei. Denn der Beklagte stelle den Kläger in Schädigungsabsicht an eine Art „virtuellen Pranger". Der Beklagte verfolge in erster Linie private Interessen. Er handele aus Rache für die bei der ... erlittenen Verluste, wenn nicht sogar in erpresserischer Bereicherungsabsicht. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Gegen das am 22.09.2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 01.10.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 21.12.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Eine Prangerwirkung liege nicht vor. Das Landgericht habe bei seiner Abwägung zu seinen Lasten fehlerhaft und ohne Tatsachengrundlage auf eine vermeintlich unlautere Motivation abgestellt und verkannt, dass die angegriffene Berichterstattung von einem überwiegenden Informationsinteresse gedeckt sei. Dieses werde durch den Umstand belegt, dass die thematisierten Vorgänge immer wieder Gegenstand von Berichterstattungen in „klassischen" Wirtschaftsmedien seien. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er beantragt ferner, die Klage auch hinsichtlich der weiteren, vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten Anträge abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und stellt zuletzt die folgenden Anträge: Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, über den Kläger in ihn identifizierender Art und Weise zu berichten oder berichten zu lassen wie geschehen unter ... (Anlage K6 und Anlage K36), (vgl. unten Ziff. II.1.) hilfsweise über den Kläger in ihn identifizierender Art und Weise zu berichten oder berichten zu lassen wie geschehen unter ... (Anlage K6 und Anlage K36) um damit den Kläger zu Zahlungen an den Beklagten zu bewegen, (vgl. unten Ziff. II.2.) hilfsweise unter der Äußerung „...“ und/ oder unter der Äußerung „Alles über die Firmenräuber ... und ...“ über den Kläger in ihn identifizierender Art und Weise zu berichten oder berichten zu lassen wie geschehen unter ... (Anlage K6 und Anlage 36), (vgl. unten Ziff. II.3.) hilfsweise unter der Äußerung „...“ und/oder unter der Äußerung „Alles über die Firmenräuber ... und ...“ über den Kläger in ihn identifizierender Art und Weise zu berichten oder berichten zu lassen wie geschehen unter ... (Anlage K6 und Anlage K36) um damit den Kläger zu Zahlungen an den Beklagten zu bewegen, (vgl. unten Ziff. II.4.) hilfsweise unter der Äußerung „..." und/oder unter der Äußerung „Alles über die Firmenräuber ... und ...“ die Beiträge gem. Anlage K6 und Anlage K63 mit den folgenden Überschriften zu verbreiten: a) Bravo! Quartalsbericht der ... mit 2 Wochen Verspätung veröffentlicht. Die Herren sind es gewohnt, sich bei keinem zu rechtfertigen - außer bei Großaktionär ... wie geschehen am 15.06.10 15:4 und/oder b) Die Strategie des aggressiven Investors ... am Beispiel der ... und der ... : Aktien kaufen, Macht übernehmen, Marionetten installieren. Schön und gut. Aber wo geht das Konzept auf? wie geschehen am 09.03.12 11:06 und/oder c) ... / ... – endlich gibt ... zu was er lange zu verbergen versuchte: ... ist Großaktionär und nimmt massiv Einfluss auf das Problem-Unternehmen wie geschehen am 04.08.12 11:11 und/oder d) Immobilien-Analyst durchleuchtet das Projekt „...“ der .... Fazit: zu teuer, zu spät, zu riskant. Haben sich ... und ... verrannt? wie geschehen am 04.09.12 16:35 und/oder e) ... : Schleicht sich auch hier ... wie ein Firmenräuber an das Unternehmen ran, um den Aufsichtsrat nach Gutdünken zu besetzen? Wir wetten, dass ... schon in Stellung ist. wie geschehen am 11.09.12 15:55 und/oder f) ...: Warum macht Aufsichtsrat und ...-Sprecher ... gemeinsame Sache mit dem aggressiven Spekulanten ... und seinem Bilanzverdreher ...? wie geschehen am 01.07.13 12:15 und/oder f) Ist die Kasse von ... genau so leer wie Bauschild und Baugrund des Prestigeprojekts ... in ...? wie geschehen am 07.03.14 18:19 und/oder h) Firmenraub der ...: Welche Rolle spielt die brave, unscheinbare ... Bank bei der geplanten Übernahme des High-Tech-Unternehmens durch den aggressiven Frankfurter Spekulanten ...? wie geschehen am 12.06.14 15:57 und/oder i) Schöne Grüße, Alt-Aktionär ... ist ganz stolz auf Euch: Nach einer Attacke der Firmenräuber ... und ... stürzt die Aktie der ... ab. Machen sich die ersten aus dem Staub? wie geschehen am 15.08.14 13:01 und/oder j) Warum schlug sich der nette ... auf die Seite der Firmenräuber ... und ... – war es die ganz normale Gier? Oder Angst? Oder ist das eine Allianz zwischen BLIND & LAHM? wie geschehen am 21.09.14 und/oder k) ...-Chef scheint der neue ... von ... zu sein. Aber warum betritt er ... stinkenden Sumpf und riskiert als Helfer des Firmenräubers seine glänzende Karriere bei der ...? wie geschehen am 26.10.14 13:16 unter ... (vgl. unten Ziff. II.6.) hilfsweise a) zu behaupten und/oder, zu verbreiten „„Lüge", und „Täuschung" und „Habgier" und „Managementversagen“ und „Angst" und „Alles über (…) ...“ und „Aktienversenker - Wie man Werte vernichtet und sich dabei in die eigene Tasche füllt. ... ... ... ... ... ...“ wie zwischen den Jahren 2011 bis 2012 auf ... insbesondere wie folgt geschehen: b) durch die Berichterstattung „Aber dass man offiziell und schriftlich einen Quartalsbericht für den 31. Mai 2010 ankündigt und dann die Aktionäre ganze 2 Wochen darauf warten lässt, spricht jenseits von allen juristischen Überlegungen Bände über den Stil dieses Managements gegenüber seinen Anteilseignern. Kein Wunder - die Inhaberstruktur ist klar geregelt. Es gibt nur einen, der aufgrund seines fetten Paketes (43,51 % laut Geschäftsbericht 2009) hier das Sagen hat und der heißt .... Er kontrolliert die ... welche das besagte Aktienpaket hält. Und da der Herr Verwaltungsratspräsident ... dem Vernehmen nach ein langjähriger Wegbegleiter von ... ist und beide obendrein meistens in derselben Stadt anzutreffen sind (Frankfurt/Main), wird sich der Informationsaustausch denkbar unkompliziert gestalten. Wer will sich da noch mit lästigen Quartalsberichten aufhalten...? In Deutschland gilt für Aktiengesellschaften das Gleichbehandlungsgebot aus § 53 a AktG gegenüber Aktionären. Und in der Schweiz, sehr geehrter Herr ...?“ den Eindruck zu erwecken, der Kläger [habe] vorab Informationen zu einem Quartalsbericht für den 31. Mai 2010 für die ... erhalten; c) über den Kläger, im Hinblick auf die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen das ehemalige Management der ... wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen: „Ein paar Gründe, warum ... zögerlich diese Angelegenheit verfolgt (nämlich gar nicht) sind rasch zusammengefasst: Er ist aber auch ein alter Vertrauter des Frankfurter Derivate-Händlers ... welcher hinter der ... GmbH steckt, die der andere Großaktionär der ... ist, was ... in die Position versetzt alles wirklich alles bei der ... zu bestimmen." wie geschehen im Beitrag vom 11.07.2010 (Anl. K 28); d) über den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Dieser Mann, der in den Jahren seiner Tätigkeit als ...-Verwaltungsratspräsident (2006-2009) nicht nur nichts zusammengebracht hat (als andere im Equity-Business Millionen für ihre Gesellschaften erlösten), sondern nachgerade betrügerisch agierte, sonnt sich in einem sanften Licht der Unschuld. Ein Licht, das von ..., Rechtsanwalt ... und dem ...-Großaktionär ... seltsamerweise nicht ausgeknipst wird. Ganz im Gegenteil. Wie man hört, pflegen alle freundschaftliche Kontakte miteinander. Dies, obwohl dem gesamten Verwaltungsrat und ... untrügliche Beweise für unglaubliche Verfehlungen zwischen 2006 und 2009 vorliegen, …“ wie geschehen durch den Beitrag vom 31.03.2011 (Anl. K 29); e) durch die Behauptung „Um es kurz zu machen: Es ergab sich nach einigem Herumhorchen, dass es bei der ... im vergangenen Jahr offensichtlich eine Übernahme mittels massivem Aktien-Einkauf gab. Und zwar – wie es heißt – gegen den Willen der Unternehmensgründer ... und ... die letztendlich dazu gezwungen waren, ihre Mehrheit am Konzern abzugeben und das Unternehmen zu verlassen. So lautet die Information. Die interessanteste Frage dabei ist: Wer ist der neue Mehrheitsaktionär? Nun, als die ... von einem Firmeninsider gesteckt bekamen, wer das sein soll, haben sie sich ehrlich gesagt nicht sehr gewundert: Hinter der Übernahme steckt laut jenem Insider ein gewisser ....“ den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe ... und ... gezwungen, ihre Mehrheit am Konzern abzugeben und das Unternehmen zu verlassen. wie geschehen in dem Betrag vom 02.03. 2012 (An. K 30); f) über den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: "Dieser ... hat dem Anschein nach eine klare Strategie, wie er mit den erworbenen Millionen aus seinem anstrengenden Derivate-Händler-Dasein umgehen will: Er legt sie in Unternehmensanteilen an. Und geht dabei (wie die ... in diesem Beitrag dokumentiert haben) nach folgendem Prinzip vor: l. Identifizierung von schwächelnden Unternehmen mit wirtschaftlichem Potenzial, das offenbar nicht genutzt wird. Sei es aus Streitereien, Kapitalmangel oder Inkompetenz. 2. Sukzessiver Einstieg über Firmen wie zum Beispiel die ... oder die ..., die Aktien der Zielfirma kaufen und diese Transaktionen durch verspätete Nachmeldung erst mal verschleiern. 3. Ausbau einer qualifizierten Aktienmehrheit und aggressiver Druck auf die Alteigentümer bzw. Gründer, die Macht abzugeben bzw. das Unternehmen zu verlassen. Installation eines genehmen Managements bzw. willfährigen Aufsichtsrats." wie geschehen im Beitrag vom 09.03 2012 (Anl. K 31); g) über den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: ... scheint dabei in Kauf zu nehmen, dass er ein altes Elend ... = schwerwiegende Vorwürfe, siehe hier) gegen ein potenzielles neues Elend ... = Desinformation, Kursverfall, allgemeiner Niedergang - siehe Beispiele hier unten) eintauscht. Oder er weiß (noch) gar nicht, was ihm und der Gesellschaft da blühen könnte." wie geschehen im Beitrag vom 01.07.2013 (Anl. K 34). (vgl. unten Ziff. II.7.) Neben den Unterlassungsanträgen beantragt der Kläger festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden, der dem Kläger aus der Verbreitung der Berichterstattung auf ... entstanden ist und künftig entstehen wird, zu ersetzen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Die Unterlassungsansprüche seien auch aufgrund der Schutzgesetzverletzung (§ 253 StGB) sowie nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften begründet. In der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2017 hat der Kläger erklärt, dass er die Klage - soweit diese auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt ist - auf eigene Ansprüche, hilfsweise auf Ansprüche der ... stützt. Der Kläger behauptet, er sei vom Vorstand der ... ermächtigt worden, wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Gesellschaft in Prozessstandschaft geltend zu machen. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage zum Schriftsatz vom 19.07.2016 vorgelegte Erklärung vom 14.06.2016 verwiesen. Wegen der gegen den Beklagten erhobenen Erpressungsvorwürfe hat die Staatsanwaltschaft Berlin Anklage zum Amtsgericht Tiergarten erhoben (Geschäftszeichen ...). Das Strafverfahren ist nicht abgeschlossen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.11.2017 weiter hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, über den Kläger in ihn identifizierender Art und Weise zu berichten oder berichten zu lassen wie geschehen unter ... (Anlage K6 und Anlage K36) und die Einstellung der Berichterstattung gegen Zahlungen anzubieten, unter der Äußerung „...“ und/oder unter der Äußerung „Alles über die Firmenräuber ... und ...“ über den Kläger in ihn identifizierender Art und Weise zu berichten oder berichten zu lassen wie geschehen unter ggg (Anlage K6 und Anlage K36) und die Einstellung der Berichterstattung gegen Zahlungen anzubieten. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehen die zuletzt im Berufungsverfahren geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten nicht zu. 1. Dem Kläger steht gegen Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung, über den Kläger in ihn identifizierender Art und Weise zu berichten oder berichten zu lassen, wie geschehen unter ... (Anlage K 6 und Anlage K 36) nicht zu (Hauptantrag). a) Ein Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 823 Abs. 1, 826 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG besteht nicht. aa) Die Veröffentlichung der angegriffenen Beiträge stellt unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar. Dieses Recht stellt sich als Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (BGH, Urteil vom 13.01.2015 - VI ZR 386/13 -, Rn. 9, juris). Darüber hinaus ist die Ehre des Klägers tangiert. Die Bezeichnung als „Firmenräuber" und die vom Beklagten verwendeten Formulierungen wie Angst, Täuschung, Wut, Managementversagen und Habgier sind für das Ansehen des Klägers abträglich. bb) Über den Unterlassungsantrag ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15 -, Rn. 18, juris). cc) Als Abwägungskriterium auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes ist die abgestufte Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, zu berücksichtigen. Danach genießen besonders hohen Schutz die so genannten sensitiven Daten, die der Intim- und Geheimsphäre zuzuordnen sind. Geschützt ist aber auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören. Im Streitfall sind die beanstandeten Äußerungen der Sozialsphäre des Klägers und nicht seiner Privatsphäre zuzuordnen. Die Sozialsphäre betrifft den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des Individuums. Demgegenüber umfasst die Privatsphäre sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem andere grundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird; dies betrifft Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst (BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 262/10 -, Rn. 14, juris). Nach diesen Grundsätzen unterfallen die beanstandeten Äußerungen in dem Blog des Beklagten der Sozialsphäre. Der Kläger ist Großinvestor und kein „einfacher" Aktionär, der nur in geringem Umfang - und ohne bestimmenden Einfluss - an den fraglichen Unternehmen beteiligt ist. Die an seine Unternehmensbeteiligungen anknüpfende Berichterstattung betrifft nicht den privaten Bereich, der von Dritten nicht eingesehen werden kann. Über- oder unterschreitet ein Aktionär bestimmte Schwellenwerte, so hat er dies gemäß § 21 WpHG der Gesellschaft und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen. Im Hinblick auf ihren Umfang und die vorgeschriebene Beteiligungstransparenz ist die Investitionstätigkeit des Klägers nicht dem privaten Bereich der Verwaltung eigenen Vermögens zuzuordnen, sondern seiner beruflichen Tätigkeit. Die berufliche Tätigkeit zählt zur Sozialsphäre (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 259/05 -, Rn. 12, juris). dd) Der Eingriff in die Sozialsphäre des Klägers durch die beanstandete Berichterstattung ist nicht rechtswidrig, weil sein Schutzinteresse die schutzwürdigen Belange des Beklagten nicht überwiegt. Dies ergibt die gebotene Abwägung zwischen dem nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem gemäß Art. 5 Abs. 1 GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht des Beklagten auf Äußerungsfreiheit. Danach muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Auch bei wahren Aussagen können zwar ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen und die Meinungsfreiheit in den Hintergrund drängen. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen aber nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 262/10 Rn. 18, juris). Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung - wie unter ... geschehen nicht zu. (l) Die angegriffenen Blogbeiträge befassen sich, soweit der Kläger äußerungsrechtlich betroffen ist, mit seinen Investitionen und seinem Verhalten als Großaktionär und damit - wie ausgeführt - mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers. Im beruflichen Bereich muss sich der Einzelne von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, einstellen. Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1994 - I ZR 216/92 - AfP 1995, 404, 407 f. - Dubioses Geschäftsgebaren -). Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Der Persönlichkeitsschutz darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (BGH, Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 259/05 -, Rn. 14, juris). (2) Ein berechtigtes Berichterstattungsinteresse ergibt sich auch daraus, dass sich die angegriffenen Beiträge mit Vorgängen befassen, die börsennotierte Unternehmen betreffen, deren Aktien zum Teil erhebliche Kursverluste erlitten haben und bei denen ein Delisting stattgefunden hat. Die ... wurde von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz in den Jahren 2009 bis 2011 in die „DSW-Watchlist" aufgenommen. Dabei handelt es sich um ein Ranking von börsennotierten Unternehmen mit einer negativen Kursentwicklung. Der Kläger bestreitet nicht, dass die entsprechende Darstellung „mathematisch" richtig ist (vgl. Seite 20 der Berufungserwiderung). Auch bei der ... und der ... kam es zu massiven Kursverlusten. Die Entwicklung der Aktienkurse der ... und ... war Gegenstand von Presseberichterstattungen. Auf die als Anlagen B 4 bis B 8, B 40 und BK 1 vorgelegten Veröffentlichungen wird verwiesen. Die mediale Erörterung des Themas ist ein Indiz für ein öffentliches Informationsinteresse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05 -, Rn. 30, juris). Darauf, dass die Presseveröffentlichungen teilweise erst nach der Eröffnung des Online-Auftritts des Beklagten erschienen sind kommt es für das Vorliegen eines berechtigten Informationsinteresses, nicht an. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass auch bei anderen Unternehmen ein Rückgang der Aktienkurse eingetreten ist und ein Delisting stattgefunden hat. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erlaubt dem Kritiker, seinen Standpunkt pointiert zur Geltung zu bringen; er ist nicht auf eine ausgewogene oder gar schonende Darstellung beschränkt (BGH, Urteil vom 17.04.1984 - VI ZR 246/82 -, BGHZ 91, 117-126, Rn. 22). (3) Der Auffassung des Landgerichts, der identifizierenden Berichterstattung komme vorliegend eine Prangerwirkung zu, vermag der Senat nicht zu folgen. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 262/10 -, Rn. 12, juris). Eine Prangerwirkung kommt in Betracht, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt, was insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010 - 1 BvR 2477/08 -, Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 13.01.2015 - VI ZR 386/13 -, Rn. 18, juris). Nach diesen Maßstäben liegt eine Prangerwirkung nicht vor. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger nicht als Einzelperson aus einer Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt hätten, hervorgehoben wird. Das berechtigte Informationsinteresse bezieht sich gerade auf diejenigen Unternehmen, in die der Kläger investiert hat und in denen Herr ... tätig ist. Wird über Vorgänge berichtet, die diese Unternehmen betreffen, wird der Kläger nicht ohne Anlass aus einer Vielzahl von Personen herausgehoben. Auf den Umstand, dass ihm kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird, kommt es insoweit nicht an. Unabhängig davon trägt der Kläger auch nichts Konkretes dazu vor, dass die Veröffentlichung der angegriffenen Beiträge schwerwiegende Auswirkungen auf sein Persönlichkeitsrecht zur Folge hatte, wie etwa eine Stigmatisierung oder soziale Ausgrenzung. Auch fehlt substanziierter Vortrag zu wirtschaftlichen Schäden. Der Vortrag auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 22.06.2017, der Blog schränke den Kläger nachhaltig in seiner Lebensgestaltung ein und erschwere die Pflege geschäftlicher Beziehungen erheblich, ist pauschal und unsubstanziiert. (4) Zugunsten des Klägers unterstellt der Senat, dass der Beklagte des Namens des Klägers als „Keyword" für Suchmaschinen verwendet hat, um den Verbreitungsgrad der angegriffenen Beiträge zu erhöhen. Dieser Umstand führte nicht zur Rechtswidrigkeit einer identifizierenden Berichterstattung. (5) Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers ferner, dass der Beklagte angeboten hat, den Betrieb des Blogs einzustellen, falls er Zahlungen erhalte, auf die ein Anspruch nicht bestand. Ob ein solcher Vortrag, wie der Kläger unter Bezugnahme auf das Strafverfahren vorträgt, strafrechtlich als tatbestandsmäßige Erpressung (§ 253 StGB) zu qualifizieren ist, hängt von der Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation ab und insbesondere von der Frage der Konnexität von Mittel und Zweck. Bei einem für sich genommen erlaubten Verhalten hängt das Verdikt der Verwerflichkeit insbesondere davon ab, ob die angestrebte Bereicherung dem Täter zusteht oder nicht. So kann eine Erpressung vorliegen, wenn nicht verbotene, kompromittierende Veröffentlichungen von der Zahlung eines Schweigegeldes abhängig gemacht werden, selbst wenn der Inhalt der in Aussicht gestellten Veröffentlichung wahr ist (vgl. MüKo-Sander, StGB, 3. Auflage, § 253 Rn. 37). Diese im Strafverfahren zu beurteilenden Fragen können jedoch dahinstehen. Der Senat erkennt nicht, dass ein etwaiges erpresserisches Vorgehen des Beklagten die vom Kläger beanspruchte Rechtsfolge überhaupt hervorzubringen vermag. Denn das Handeln des Beklagten steht unter der verfassungsrechtlichen Garantie des Art. 5 Abs. 1 GG und bedient einen legitimen Informationsanspruch. In der nach Auffassung des Klägers für die umfassenden Klageanträge entscheidenden Weichenstellung, dass der Einsatz und das Unterhalten des Blogs als erpresserisches Druckmittel zur Erlangung von Zahlungen, diese Berichterstattung gleichermaßen infiziert und die identifizierende Berichterstattung deshalb dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr unterstünde, folgt der Senat dem Kläger nicht. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass die Verwirklichung der Meinungsäußerungsfreiheit es ungeachtet der damit verfolgten Zielsetzung gebietet, eine identifizierende Berichterstattung auch dann zuzulassen, wenn der sich Äußernde damit eigennützige Belange bis hin zur Durchsetzung eines noch nicht, nicht in dieser Höhe oder gar nicht bestehenden Anspruchs verfolgt. Das OLG Dresden (Beschluss vom 23.10.2008 - 4 W 1003/08 -, juris) führt zu einem vergleichbar gelagerten Fall aus: „Soweit - wie hier - als Nötigungsmittel die Androhung der Bekanntgabe von Informationen eingesetzt wird, ist aber zu berücksichtigen, dass der verfassungsrechtliche Schutzbereich der Grundrechte auf Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berührt ist. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie eine konstitutive Bedeutung hat. Es ist der Sinn von Meinungsäußerungen, geistige Einflüsse auf die Umwelt zu bewirken, meinungsbildend und überzeugend zu sein: Deshalb sind Werturteile von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG durchweg geschützt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist. Schon aus diesem Grunde kann der Antragsgegner nicht daran gehindert werden, das Verhalten der Antragstellerin in einem offenen Brief gegenüber verschiedenen Botschaften zu bewerten. Gleiches gilt für die Mitteilung derjenigen wahren Tatsachen, die Grundlage für diese Meinungsbildung sind und die daher ebenfalls den Schutz der Meinungsfreiheit genießen." Diese Erwägungen treffen nach Auffassung des Senats auch hier zu. Der Beklagte kann sich, wie ausgeführt, auf ein berechtigtes Informationsinteresse stützen. Dieses würde nicht deshalb entfallen, wenn der Beklagte die Schließung seines Online-Auftrittes gegen Zahlungen angeboten hätte, auf die ein Anspruch nicht bestand. Auf die Unterlassung der Geltendmachung unberechtigter Geldforderungen sind das Klageziel und der Unterlassungsantrag nicht gerichtet. Ob etwas anderes dann angenommen werden könnte, wenn das Unterhalten eines Blogs unter dem bloßen Deckmantel der Meinungsäußerungsfreiheit nur scheinbar der Befriedigung eines Informationsinteresses diente, in Wahrheit hingegen ausschließlich als Vehikel fungierte, um der Schädigung und Diffamierung aus eigennützigen Belangen Vorschub zu leisten, kann dahinstehen. Denn es ist nicht festzustellen, dass der Beklagte mit seinen Veröffentlichungen ausschließlich persönlicher Rachegelüste oder den Zweck verfolgt, den Kläger zu schädigen. Dass er dabei auch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen mag, führt unter den hier zu beachtenden Umständen des Einzelfalls nicht von vorneherein zur Rechtswidrigkeit aller den Kläger betreffenden Äußerungen. Den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs liegen nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde. Nach dem Urteil des BGH vom 03.02.1993 (- 2 StR 410/92 - juris) liegt eine Erpressung dann vor, wenn der Geschädigte durch die Ankündigung, dass ein Massenblatt aufgrund der Informationen der Täter Veröffentlichungen über Vorgänge aus dem Intimleben des Geschädigten vornehmen werde, zur Zahlung eines erheblichen Geldbetrages veranlasst wird. Dies ist, so der BGH, auch dann der Fall, wenn der Geschädigte von sich aus das Geld anbieten ließ, um eine Veröffentlichung der unwahren Berichterstattung - die ihm rechtliche Abwehrmöglichkeiten gegenüber dem Presseverlag eröffnet hätte – zu verhindern. Der vorliegende Fall liegt insoweit entscheidend anders, als nicht zu entscheiden ist, ob sich der Beklagte wegen einer Erpressung strafbar gemacht hat und die angegriffene Berichterstattung weder in wesentlichen Punkten unwahr ist noch eine Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs des Klägers darstellt. Das Urteil des BGH vom 21.04.1998 (- VI ZR 196/97 -, BGHZ 138, 311-321) befasst sich mit der Frage, ob ein Reiseunternehmen schon wegen seiner Berechtigung, eine Appartement-Anlage mit Kunden zu belegen, unter dem Blickpunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb die Ausstrahlung nicht genehmigter Filmaufnahmen aus dieser Anlage ohne Rücksicht auf deren Inhalt mit der Begründung untersagen kann, dass es sich um eine unzulässige Verbreitung von Betriebsinterna handele. Um eine rechtswidrige Informationsbeschaffung geht es vorliegend nicht. (6) Aus dem Umstand, dass der Beklagte mit E-Mail vom 01.02.2013 (Anlage K 18) in einer das Management der ... gerichteten Rechercheanfrage auf seinen Blog hingewiesen hat, ist nicht zu schließen, dass der Beklagte mit seinen Veröffentlichungen eine Schädigung des Klägers bezweckt. (7) Entgegen der Ansicht des Klägers liegt in den angegriffenen Veröffentlichungen kein unzulässiger Boykottaufruf (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.01.2016 - VI ZR 302/15 -, juris). Der Kläger legt nicht dar, durch welche Äußerungen im Einzelnen der Beklagte zu gegen ihn gerichteten Boykottmaßnahmen aufgerufen hat. Der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 18.06.2015 (- 6 U 46/14 -, juris) liegt mit der Empfehlung, die Zusammenarbeit mit einer bestimmten Bank zu beenden, ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. b) Bei dieser Sach- und Rechtslage steht dem Kläger gegen den Beklagten auch kein Unterlassungsanspruch aus § 826 BGB zu, denn die Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen ergibt, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht vorliegt. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schriftsatz des Klägers vom 20.12.2017 rechtfertigt in diesem Zusammenhang keine abweichende Beurteilung. c) Der Unterlassungsanspruch kann auch nicht auf §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 253 StGB gestützt werden. Der Senat versteht den diesbezüglichen Vortrag des Klägers auch in diesem Zusammenhang dahin, dass dieser das Unterhalten des Blogs in Verbindung mit ungerechtfertigten, inkonnexen Geldforderungen als tatbestandsmäßige Erpressung i.S.d. § 253 StGB qualifiziert und sein primäres Klageziel - die Einstellung der Berichterstattung insgesamt - vor diesem Hintergrund mit der rechtswidrigen Zielsetzung des Blogs begründet. Er tritt dem Kläger indessen - wie oben näher ausgeführt - schon im Ausgangspunkt nicht darin bei, dass die Verwirklichung einer rechtswidrigen Zielsetzung ein pauschales Äußerungsverbot zu rechtfertigen vermag. d) Dem Kläger steht der Unterlassungsanspruch auch nicht nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu. aa) Aus eigenem Recht steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 UWG a.F. nicht zu, da zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis nicht besteht. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche setzen voraus, dass es sich bei den Parteien um Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG handelt. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist „Mitbewerber" jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des S 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG besteht, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteil vom 10.04.2014 - I ZR 43/13 -, Rn. 24, juris). Nach diesen Maßstäben besteht zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis, denn sie versuchen nicht, gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen. Allein die Tatsache, dass beide Parteien Investitionen in Unternehmen tätigen, begründet ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG nicht. Ein Wettbewerbsverhältnis ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger behaupteten entgeltlichen Tätigkeit des Beklagten als PR-Berater für Dritte. Die Mitbewerbereigenschaft eines Unternehmers lässt sich nicht abstrakt feststellen, vielmehr ist an die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung anzuknüpfen. Sie entscheidet darüber, ob sich der handelnde Unternehmer zu einem anderen Unternehmer in Wettbewerb stellt. Der Mitbewerberbegriff des Lauterkeitsrechts ist also handlungsbezogen (Köhler/Bornkamm/Köhler UWG § 2 Rn. 98-99, beck-online). Es ist nicht festzustellen, dass der Beklagte die Veröffentlichungen auf dem streitgegenständlichen Blog im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit als PR-Berater vorgenommen hat. Auf den Vortrag des Klägers zu den vom Beklagten betriebenen Blogs „...“, „...“ und „..." kommt es für die Entscheidung nicht an. Unabhängig davon, dass sich diese Blogs mit Sachverhalten beschäftigen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, mutmaßt der Kläger lediglich, dass der Beklagte den vorliegenden Blog „für Dritte" betreibe. Konkreter Sachvortrag dazu fehlt. Soweit der Kläger ausführt, der Beklagte sei „in der Vergangenheit offensichtlich beauftragt" worden, für den Geschäftsführer ... tätig zu werden, handelt es sich um ebenfalls um eine bloße Vermutung. Dass Herr ... den Beklagten beauftragt habe, wettbewerbswidrige Handlungen vorzunehmen, trägt der Kläger nicht konkret vor. bb) Der Kläger kann Unterlassung auch nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft verlangen. (1) Soweit der Kläger die Klage zunächst gleichrangig auf einen Anspruch aus eigenem Recht und einen Anspruch der ... gestützt hat, war die Klage mangels hinreichender Bestimmtheit des Streitgegenstands zunächst unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und ist erst mit der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zulässig geworden, primär aus eigenem Recht vorzugehen. Der Kläger hat damit die Streitgegenstände zulässig in ein Eventualverhältnis gestellt. (2) Die zusätzliche Geltendmachung des Anspruchs der ... im Wege der nachträglichen (Eventual-)Klagenhäufung (§ 260 ZPO) ist wie eine Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO zu behandeln. Die Klageänderung ist sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO), da sie einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2006 - VIII ZR 19/04 -, Rn. 10, juris). (3) Zwar behauptet der Kläger, dass ihn der Vorstand der ... dazu ermächtigt habe, Ansprüche der Gesellschaft in eigenem Namen geltend zu machen. Die Übertragung der Prozessführungsbefugnis auf den Kläger ist jedoch vorliegend nicht zulässig, da ihre Voraussetzungen nicht vorliegen. Bei der gewillkürten Prozessstandschaft handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - VIII ZR 78/98 -, Rn. 19, juris). Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei sich dieses Interesse aus den besonderen Beziehungen des Ermächtigten zum Rechtsinhaber ergeben kann und auch wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 12.01.2017 - I ZR 253/14 -, Rn. 30, juris). Ein solches eigenes Interesse besteht vorliegend nicht. Allein der Umstand, dass der Kläger - wie in dem Schriftsatz vom 28.07.2017 vorgetragen - über eine Mehrheit von 69 % der Aktien verfügt, führt nicht zu einem eigenen schutzwürdigen Interesse, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen, denn er ist von etwaigen Wettbewerbsrechtsverletzungen, die zu Lasten der Gesellschaft begangen werden, nicht tangiert. Diese treffen ausschließlich die ... (vgl. OLG München, Urteil vom 16.06.2005 - 6 U 5629/99 -, Rn. 75 f., juris). 2. Die Klage hat auch nach Maßgabe des ersten Hilfsantrages aus dem Schriftsatz vom 28.07.2017 keinen Erfolg. Damit begehrt der Kläger die Untersagung einer identifizierenden Berichterstattung „um damit den Kläger zu Zahlungen zu bewegen". Mit diesem Begehren bezieht der Kläger Zielrichtung und die Motivation der Berichterstattung – die Durchsetzung unberechtigter Geldforderungen - in den Klageantrag ein. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Wiedergabe der Motivation einer Handlung zulässigerweise zur Bedingung eines Unterlassungsbegehrens gemacht werden kann. Der Senat hält in diesem Zusammenhang daran fest, dass insoweit ein subjektives Moment Bestandteil des Unterlassungsbegehrens wird, dessen Voraussetzungen im Rahmen einer etwaigen Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstitel nicht mit den in diesem Verfahren zu Gebote stehenden Möglichkeiten festgestellt werden können. Soweit der Kläger darauf verweist, dass auch im Wettbewerbsrecht ein „Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs" zum Gegenstand des Gebots gemacht wird, bemüht er einen so nicht passenden Vergleich. Denn im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen macht sich das Handeln „zum Zwecke des Wettbewerbs" im Falle eines Verstoßes nicht an einer Willenshaltung des Schuldners, sondern an einem Verhalten fest, das anhand objektiv fassbarer und prüfbarer Kriterien als Eingriff in den Wettbewerb qualifiziert wird, wohingegen das vorliegend ins Feld geführte eigennützige Motiv im Falle eines Verstoßes gegen den hier beanspruchten Unterlassungstitel mangels einer vergleichbaren Manifestation des Willens auf die innere Haltung des Beklagten beschränkt bliebe. Darauf kommt es indessen nicht entscheidend an. Denn der Senat folgt dem Kläger, wie oben ausgeführt, auch in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht darin, dass ein durch eigennützige, womöglich nicht billigenswerte Motive bestimmtes Handeln verboten werden kann, das unter der verfassungsrechtlichen Garantie des Art. 5 Abs. 1 GG steht und einen legitimen Informationsanspruch befriedigt. Ausgehend hiervon rechtfertigt auch die unter Verstoß gegen § 296a ZPO nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz des Klägers vom 20.11.2017 vorgenommene Klageerweiterung eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) nicht. Der soeben erörterte Antrag trägt der vom Kläger als Erpressung qualifizierten Handlung-Zweck-Verbindung Rechnung. Ungeachtet der Umformulierung des Antrags ist auch der neue Antrag auf eine Untersagung der Berichterstattung gerichtet. Denn dem Beklagten soll untersagt werden, identifizierend zu berichten und die Einstellung der Berichterstattung gegen Zahlungen anzubieten. Auch bei einem so formulierten Antrag bewendet es dabei, dass der Kläger geltend macht, die Äußerungsfreiheit des Beklagten habe zurückzutreten, wenn und sobald die Berichterstattung als Druckmittel zur Erlangung einer ihm nicht zustehenden Zahlung eingesetzt werde. Klageziel ist damit weiterhin nicht die Unterlassung des Zahlungsbegehrens - die Einforderung von dem Beklagten nicht zustehendem Geld - sondern die Einstellung des Blogs. Diese kann der Kläger nach Auffassung des Senats aufgrund des legitimen Informationsanliegens des Blogs auch dann nicht beanspruchen, wenn der Antrag in einer anderen Gestalt erscheint. 3. Nach den Ausführungen unter Ziff. 1 hat der Kläger gegen den Beklagten auch keinen Unterlassungsanspruch, soweit er hilfsweise Unterlassung wie folgt beantragt: Unter der Äußerung „...“ und/oder unter der Äußerung „Alles über die Firmenräuber ... und ...“ über den Kläger in ihn identifizierender Art und Weise zu berichten oder berichten zu lassen wie geschehen unter ... (Anlage K6 und Anlage 36). 4. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2 Bezug genommen. 5. Dem Kläger stehen gegen Beklagten auch keine Unterlassungsansprüche zu, soweit er weiter hilfsweise die Verurteilung zur Unterlassung der Verbreitung der unter den Überschriften lit. a) bis k) veröffentlichten Blogbeiträgen gemäß den Anlagen K 6 und K 63 begehrt. Damit begehrt der Kläger - soweit er in den einzelnen Beiträgen erwähnt wird – ein Gesamtverbot der Beiträge. Ein solcher Anspruch steht ihm ungeachtet der oben bereits unter Ziff. 1 ausgeführten Gründe nicht zu. Der Unterlassungsanspruch bleibt grundsätzlich auf die konkrete Verletzungsform beschränkt. Ein Gesamtverbot kann in Betracht kommen, wenn zulässige mit unzulässigen Teilen der Darstellung so miteinander verbunden sind, dass sie ohne Veränderung des Sinnzusammenhangs nicht voneinander getrennt werden können (vgl. hierzu Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, 12. Kap. Rdn. 91 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Gesamtverbot (eines Romantextes) dann nicht unverhältnismäßig, wenn die beanstandeten Textteile für die Gesamtkonzeption des Werks beziehungsweise für das Verständnis des mit ihm verfolgten Anliegens von Bedeutung sind. Denn es ist nicht Aufgabe der Gerichte, bestimmte Streichungen oder Abänderungen vorzunehmen, um die Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen, da es eine Vielzahl möglicher Varianten gäbe, wie diese Änderungen vorgenommen werden könnten, und der Charakter des Romans durch solche Eingriffe eine erhebliche Veränderung erfahren würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05 -, BVerfGE 119, 1-59, Rn. 104). Nach diesen Maßstäben besteht kein Anspruch auf ein Gesamtverbot, denn die Blogbeiträge, die Gegenstand des Unterlassungsantrages sind, enthalten ganz überwiegend Äußerungen, die - auch nach dem Vortrag des Klägers - äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden sind und auch von etwa rechtswidrigen Teilen gedanklich getrennt werden können. Um einen fiktionalen Text geht es vorliegend nicht. Ein Gesamtverbot ist auch nicht wegen des Blognamens „..." gerechtfertigt. Wäre diese Äußerung rechtswidrig, wäre ausschließlich sie zu untersagen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Untertitel Firmenräuber, Lüge, Täuschung usw. 6. Mit dem weiteren Hilfsantrag begehrt der Kläger die Unterlassung der Behauptung und/oder Verbreitung der in den Überschriften einzelner Blogbeiträge enthaltener Äußerungen. Auch dieser Antrag ist unbegründet. a) Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss eine beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Es dürfen nicht einzelne Bestandteile aus dem Kontext, in den sie gestellt sind, herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 18.11.2014 - VI ZR 76/14 -, BGHZ 203, 239-256, Rn. 19). Bei der Auslegung kommt vorliegend eine isolierte Betrachtung der Überschriften nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung zum sog. „Titelseiten- oder Kioskleser“ ist bei der Frage, ob eine Meldung auf einer Titelseite eine eigenständige Tatsachenaussage oder nur eine Ankündigung enthält, darauf abzustellen, ob die Meldung auf der Titelseite aus sich heraus, das heißt, ohne den im Heftinnern stehenden Artikel, verständlich ist oder ob die Formulierung auf der Titelseite, sofern etwa wie hier eine Frage gestellt wird, nicht nur als Neugier erweckende Aufmacherfrage verstanden werden kann. Dabei kommt eine isolierte Betrachtung der Überschrift nur dort in Betracht, wo ihr ein eigenständiger, von dem Bericht eindeutig zu trennender Sinngehalt zu kommt, auch wenn die Gefahr besteht, dass der flüchtige Leser nur die Überschrift zur Kenntnis nimmt und dass nur sie sich ihm einprägt, weil die Überschrift nicht um ihres eigenen Aussagegehalts willen formuliert wird, sondern um zum Lesen des Textes anzuhalten (OLG München v. 31.07.2014 - Az. 18 U 308/14 - Rz. 25 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben sind die in den Überschriften enthaltenen Äußerungen - die über den Fließtexten stehen - im Kontext der einzelnen Beiträge auszulegen. b) Geht es um Tatsachenbehauptungen, die, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sind, hängt die Abwägung maßgeblich von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Von dem Schutz der Meinungsfreiheit nicht erfasst werden hingegen Tatsachenbehauptungen, die in dem Bewusstsein ihrer Unwahrheit aufgestellt werden oder deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht (BGH, Urteil vom 04. April 2017 - VI ZR 123/16 -, Rn. 27, juris). Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 -, BGHZ 209, 139-157, Rn. 33). c) Vorliegend führt die Abwägung dazu, dass die angegriffenen Äußerungen rechtmäßig sind. Für die einzelnen Äußerungen gilt dabei Folgendes: aa) Äußerung zu lit a) Dass die Tatsachenbehauptung, der Quartalsbericht der ... sei mit 2 Wochen Verspätung veröffentlicht worden, unwahr sei, behauptet der Kläger nicht. Die Aussage, der Kläger habe vorab Informationen zu den Quartalsberichten verlangt oder erhalten, ist der angegriffenen Äußerung nicht zu entnehmen. bb) Äußerung zu lit. b) Die Bezeichnung des Klägers als „aggressiver Investor" ist durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet. Es handelt es sich daher um eine Meinungsäußerung. Bei der Formulierung „Marionetten installieren" handelt es sich um eine Metapher. Metaphern sind regelmäßig nicht als Tatsachenbehauptungen einzustufen, denn sie sind so bildlich und ersichtlich subjektiv, dass sie nur als Meinungsäußerungen angesehen werden können (vgl. Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl., 6. Kap. RNr. 93 m.w.N.). Soweit der Kläger der angegriffenen Äußerung die Aussage beilegt, er habe im Zusammenhang mit der „Machtübernahme" bei der ... und ... „Druck" ausgeübt, handelt es sich um eine substanzarme Äußerung, die ebenfalls durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt ist und eine subjektive Wertung enthält. cc) Äußerung zu lit c) Dass der Kläger bei der .../... „Großaktionär" ist, trifft zu. Die Formulierungen „Problem-Unternehmen" und „nimmt massiv Einfluss" sind substanzarm und enthalten Wertungen, es handelt sich daher um Meinungsäußerungen. Der Vorwurf des „Verbergens" richtet sich nicht gegen den Kläger, sondern gegen Herrn .... dd) Äußerung zu lit d) Bei den Formulierungen „zu teuer, zu spät, zu riskant" handelt es sich um Meinungsäußerungen, denn sie enthalten subjektive Wertungen ohne greifbaren Tatsachenkern. Dies gilt auch für die Äußerung „Haben sich ... und ... verrannt?“ mit der wertend zum Ausdruck gebracht wird, die Genannten hätten einen falschen Weg eingeschlagen. ee) Äußerung zu lit e) Bei der Formulierung „Firmenräuber" handelt es sich um eine substanzarme, plakative und schlagwortartige Bezeichnung ohne greifbaren tatsächlichen Bedeutungsgehalt und somit um eine Meinungsäußerung. ff) Äußerung zu lit f) Die Äußerung „aggressiver Spekulant" enthält eine Wertung, welche die Grenze zur Diffamierung oder Schmähkritik nicht überschreitet. Soweit der Kläger geltend macht, der Beitrag selbst enthalte unrichtige Darstellungen, ist damit eine Untersagung der Überschrift nicht zu begründen. Unabhängig davon legt der Kläger nicht dar, welche Äußerungen in dem Beitrag unwahre Tatsachenbehauptungen enthielten. gg) Äußerung zu lit g) Die Frage „Ist die Kasse von ... genau so leer wie Bauschild und Baugrund des Prestigeprojekts ... in ..." steht äußerungsrechtlich einem Werturteil gleich (zur Beurteilung von Fragesätzen vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 250/13 -, Rn. 14, juris). hh) Äußerung zu lit h) Wegen der Formulierung „Firmenraub" wird auf die Ausführungen unter lit. ee), wegen der Bezeichnung des Klägers als eines „aggressiven Frankfurter Spekulanten" auf lit ff) verwiesen. ii) Äußerung zu lit. i) Die Bezeichnung „Firmenräuber" ist eine zulässige Meinungsäußerung. Der Fragesatz „Machen sich die ersten aus dem Staub?" steht einem Werturteil gleich (vgl. lit. gg). Soweit der Kläger ausführt, der Beitrag selbst enthalte unrichtige Darstellungen (Verkauf von Aktien durch institutionelle Anleger?), ist damit ein Verbot der Überschrift nicht zu begründen. Welche einzelnen Teile des Fließtextes rechtswidrig seien, legt der Kläger nicht dar. j) Äußerung zu lit. j) Der Satz „Oder ist das eine Allianz zwischen BLIND & LAHM?" ist in Anlehnung an ein Bibelzitat durch eine bildhafte Formulierung gekennzeichnet und ersichtlich subjektiv. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung (vgl. lit. bb). k) Äußerung zu lit. k) Dies gilt auch für die Äußerung „Aber warum betritt er ... stinkenden Sumpf (…)?“ Soweit der Kläger ausführt, der Fließtext enthalte unrichtige Darstellungen, ist damit ein Verbot der Überschrift nicht zu begründen. 7. Dem Kläger stehen Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten auch nicht zu, soweit er mit dem weiteren Hilfsantrag die Untersagung einzelner Äußerungen begehrt. a) Bei den Formulierungen Lüge, Täuschung, Habgier, Managementversagen, Angst und den Äußerungen „Alles über (…) ...“ und „Aktienversenker - Wie man Werte vernichtet und sich dabei in die eigene Tasche füllt (…)“ handelt es sich um substanzarme Äußerungen, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden und deshalb in vollem Umfang am Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG teilnehmen. Die Bezeichnung als „Aktienversenker" ist nicht so stark von tatsächlichen Bestandteilen geprägt, dass ihr der Charakter einer Tatsachenbehauptung beigemessen werden könnte. b) Mit diesem Antrag wendet sich der Kläger gegen die (unwahre) Tatsachenbehauptung, er habe vorab Informationen zu einem Quartalsbericht der ... für den 31. Mai 2010 erhalten. Der Unterlassungsanspruch besteht nicht, da dem Beitrag diese Aussage nicht entnehmen ist. Zweifelhaft ist schon, ob überhaupt die angegriffenen Äußerungen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreifen. Der Vorwurf, den Quartalsbericht nicht termingerecht veröffentlicht zu haben, richtet sich nicht gegen Kläger. Die Frage, ob auch in der Schweiz Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln seien (§ 53a AktG), richtet sich nicht an den Kläger, sondern an Herrn .... Davon dass der Kläger Einfluss ausgeübt habe, um vorab Informationen zu erhalten, ist in dem Beitrag nicht ansatzweise die Rede. Eine solche Aussage ist im Berufungsverfahren auch nicht Gegenstand des Antrags. Auch unter Zugrundelegung der Auslegung des Klägers erscheint er lediglich als Empfänger etwaiger Informationen. Jedenfalls aber wird in dem Beitrag die Tatsachenbehauptung, der Kläger habe vorab Informationen zu einem Quartalsbericht der ... für den 31. Mai 2010 erhalten, nicht aufgestellt. Bei der Ermittlung so genannter verdeckter Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich „verdeckten" Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die „verdeckte" Aussage einer „offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm „offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2005 - VI ZR 204/04 -, Rn. 17, juris). Nach diesen Maßstäben besteht der geltend gemachte Anspruch nicht. Die Formulierung „wird sich der Informationsaustausch denkbar unkompliziert gestalten" lässt - auch in Verbindung mit den in dem Beitrag weiter mitgeteilten Informationen (der Kläger hat „das Sagen"; ... ist ein „langjähriger Wegbegleiter") und der aufgeworfenen Frage nach dem Gleichbehandlungsgebot völlig offen, ob und ggf. welche Informationen der Kläger erhalten haben soll. c) Ein Unterlassungsanspruch besteht auch nicht, soweit der Kläger die Untersagung der in dem Beitrag vom 11.07.2010 enthaltenen Äußerung begehrt „was ... in die Position versetzt, alles (wirklich alles!) bei der ... zu bestimmen." Dabei handelt es sich um eine Wertung, also um eine Meinungsäußerung, die auf der nicht angegriffenen Mitteilung aufbaut, der Kläger stecke hinter der ..., die der andere Großaktionär der ... sei. d) Auch hinsichtlich der Äußerung „Wie man hört, pflegen alle freundschaftliche Kontakte miteinander. Dies, obwohl dem gesamten Verwaltungsrat und ... untrügliche Beweise für unglaubliche Verfehlungen zwischen 2006 und 2009 vorliegen, …" steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nicht zu, da die Äußerung als zulässige Meinungsäußerung einzustufen ist. Ob vorliegende Beweise „untrüglich" sind, also „absolut sicher" bzw. „hieb- und stichfest", ist eine Frage der Wertung und der persönlichen Überzeugung. Die Äußerung ist auch substanzarm, denn es wird nicht mitgeteilt, worin die „Verfehlungen" des ...-Chefs bestehen und welche Beweise dafür vorliegen. Der Begriff „betrügerische Handlungen", auf den sich der angegriffene Äußerungsteil bezieht, wird vom Beklagten erkennbar nicht im fachspezifischen, sondern in einem alltagssprachlichen Sinne verwendet. Ein durchschnittlicher Leser versteht unter dieser Behauptung nicht die Verwirklichung eines rechtlich präzise bestimmten Straftatbestandes, sondern den weiter gefassten Vorwurf der bewussten Täuschung. Auch dabei handelt es sich um eine Meinungsäußerung (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14 -, Rn. 10, juris). e) Mit diesem Antrag wendet sich der Kläger gegen die (unwahre) Tatsachenbehauptung, er habe ... und ... gezwungen, ihre Mehrheit am Konzern abzugeben und das Unternehmen zu verlassen. Ob es sich bei der angegriffenen Eindrucksäußerung überhaupt um eine Tatsachenbehauptung handelt, ist im Hinblick auf die substanzarme Formulierung „habe... gezwungen" zweifelhaft. Der Unterlassungsanspruch besteht jedenfalls deshalb nicht, weil eine solche Aussage dem Beitrag vom 02.03.2012 nicht entnehmen ist. Sie wird dem Leser nicht als unabweisliche Schlussfolgerung nahegelegt (vgl. oben lit b). In dem Beitrag heißt es, dass die Übernahme mittels massivem Aktien-Einkauf „gegen den Willen der Unternehmensgründer" erfolgt sei, „die letztlich gezwungen waren" das Unternehmen zu verlassen. Weshalb die Unternehmensgründer zum Verlassen des Unternehmens „gezwungen waren", bleibt nach dem Inhalt des Beitrags offen. f) Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung „aggressiver Druck auf die Alteigentümer bzw. Gründer, die Macht abzugeben" zu, denn es handelt sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Die Äußerung ist substanzarm und von wertenden Elementen geprägt. Auf welche Art und Weise der Kläger „aggressiven" Druck ausübe, wird in dem Beitrag nicht ausgeführt. Dafür spricht auch der Kontext, den der Beklagte beschreibt in dem Beitrag Anlage K 31 nicht einen Einzelfall, sondern ein „Prinzip", nach dem der Kläger vorgehe. Tatsachenelemente fehlen. g) Schließlich kann der Kläger vom Beklagten auch nicht die Unterlassung der Äußerung „Desinformation" verlangen. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung. Der tatsächliche Gehalt dieser Äußerung bleibt so substanzarm, dass er gegenüber der subjektiven Wertung ganz zurücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 250/13 -, Rn. 26, juris). Die Äußerung „Desinformation" enthält - auch im Kontext - keinen tatsächlichen Gehalt. 8. Die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage ist unzulässig, da ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO nicht dargetan ist. Ein solches kann wegen eines erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsenden Schadens angenommen werden, wenn nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 15.10.1992 - IX ZR 43/92 -, Rn. 77, juris). Für das Feststellungsinteresse genügt nicht die Möglichkeit eines Schadenseintritts. Bei reinen Vermögensschäden, die Gegenstand der Klage sind, hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 -, BGHZ 166, 84-117, Rn. 27). Dazu fehlt schlüssiger Vortrag des Klägers. Dass die ... infolge der E-Mail vom 30.01.2013 (Anlage K 18) Investitionen unterlassen haben, trägt der Kläger nicht vor. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 20.11.2017 geltend macht, dass ihm ein Schaden in Gestalt von Rechtsanwaltshonoraren entstehe, die auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung abgerechnet würden, handelt es sich nicht um einen ersatzfähigen Schaden. Im Rahmen der §§ 249 ff BGB zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zwar grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger dem Geschädigten allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Danach ist ein anwaltliches Zeithonorar nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 -, BGHZ 200, 20-38, Rn. 48). 9. Die mit Schriftsatz vom 20.11.2017 nachgereichten Anträge sind nicht wirksam zur Entscheidung gestellt worden. Gemäß § 296a ZPO können nach Schluss der mündlichen Verhandlung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Da die Vorschrift lediglich Angriffsmittel, aber nicht den Angriff und damit die Klage selbst betrifft, werden zwar neue Sachanträge von ihrem Regelungsbereich nicht erfasst. Wie sich jedoch aus § 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2, § 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - IX ZB 152/08 -, Rn. 8, juris). Die Anträge geben bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die oben bei Ziff. 2 angestellten Erwägungen Bezug genommen. 10. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten verursacht hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. In 1. Instanz hat der Beklagte hinsichtlich der Anträge zu 1) a); 7) b), 8) a) und b), die Gegenstand des zweiten Hilfsantrags waren, Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Umfang des Unterliegens des Beklagten wäre - gemessen am primären Rechtsschutzziel der Untersagung einer identifizierenden Berichterstattung sowie des Umfangs der gestellten Hilfsanträge - verhältnismäßig geringfügig. Höhere Kosten sind dadurch nicht entstanden. 11. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die der Rechtssache zugrunde liegende Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird und wenn über ihre Auslegung in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen geäußert worden (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2017; § 522 ZPO, Rn. 38). Das ist nicht der Fall.