Urteil
10 U 156/15
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:1221.10U156.15.00
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Leitsätze
1. Der Einzelne muss grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Auch bei wahren Aussagen können zwar ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen und die Meinungsfreiheit in den Hintergrund drängen. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen aber nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 262/10).(Rn.60)
2. Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1994 - I ZR 216/92). Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen.(Rn.63)
3. Eine Prangerwirkung kommt in Betracht, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt, was insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen. Es fehlt somit an der Prangerwirkung, wenn die betroffene Person nicht als Einzelperson hervorgehoben wird.(Rn.69)
4. Ein berechtigtes Informationsinteresse entfällt nicht dadurch, dass der Blog-Betreiber die Schließung seines Online-Auftrittes gegen Zahlungen anbietet, auf die ein Anspruch nicht besteht. Eine identifizierende Berichterstattung ist auch dann zuzulassen, wenn der sich Äußernde damit eigennützige Belange bis hin zur Durchsetzung eines nicht bestehenden Anspruchs verfolgt.(Rn.77)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. September 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin — 27 O 14/15 - geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einzelne muss grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Auch bei wahren Aussagen können zwar ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen und die Meinungsfreiheit in den Hintergrund drängen. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen aber nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 262/10).(Rn.60) 2. Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1994 - I ZR 216/92). Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen.(Rn.63) 3. Eine Prangerwirkung kommt in Betracht, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt, was insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen. Es fehlt somit an der Prangerwirkung, wenn die betroffene Person nicht als Einzelperson hervorgehoben wird.(Rn.69) 4. Ein berechtigtes Informationsinteresse entfällt nicht dadurch, dass der Blog-Betreiber die Schließung seines Online-Auftrittes gegen Zahlungen anbietet, auf die ein Anspruch nicht besteht. Eine identifizierende Berichterstattung ist auch dann zuzulassen, wenn der sich Äußernde damit eigennützige Belange bis hin zur Durchsetzung eines nicht bestehenden Anspruchs verfolgt.(Rn.77) 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. September 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin — 27 O 14/15 - geändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht und auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch, die auf dem vom Beklagten seit dem Jahr 2010 betriebenen Online-Auftritt ... abrufbar waren. Der Kläger ist Unternehmensberater und als solcher Aufsichtsratsmitglied mehrerer Aktiengesellschaften, darunter die Folgenden: ... (vormals ...), und ..., an denen Herr ... über die ... als Investor wesentliche Anteile hält. Seit 1.07.2009 ist der Kläger zudem Verwaltungsratspräsident der ... (vormals ... bzw. ...; im Folgenden: ...) mit Sitz in der Schweiz. Im Jahr 2006 investierten die Parteien in die damalige .... Der Beklagte erwarb im Rahmen einer Kapitalerhöhung Aktien für 100.000 €. Bei dem Unternehmen handelt es sich um einen Börsenmantel, der jedenfalls bis zum Jahr 2012 kein operatives Geschäft unterhielt. Bis Ende 2014 fiel der Aktienkurs auf unter 0,01 €. Im Dezember 2014 beantragte der Verwaltungsrat der ... den Widerruf der Börsenzulassung (sog. Delisting). Herr ... ist Mehrheitsaktionär der .... Seit September 2011 ist der Kläger Vorsitzender des Aufsichtsrats. Im Jahr 2014 schlugen Vorstand und Aufsichtsrat des Unternehmens vor, das Delisting zu beantragen. Herr ... ist ferner Mehrheitsaktionär der .... 2014 wurde der Kläger zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt. Bis April 2015 sank der Aktienkurs auf ... €. Der Kläger sieht in den angegriffenen Blog-Einträgen, die sich mit ihm und den Unternehmen befassen, in denen er Aufsichtsratsmitglied bzw. Verwaltungsratspräsident ist, einen rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht. Die angegriffene Berichterstattung diene ausschließlich als Nötigungsmittel im Rahmen einer Erpressung. Er behauptet, der Beklagte habe in den Jahren 2010, 2011 und 2014 Mitgliedern des Verwaltungsrates der ... mehrfach angeboten, den Betrieb des Blogs gegen Zahlungen einzustellen. Darin liege eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Die Veröffentlichungen entfalteten eine unzulässige Prangerwirkung. Der Beklagte sei auch wettbewerbsrechtlich zur Unterlassung verpflichtet. Er greife in den Wettbewerb zwischen den Unternehmen, für die der Kläger als Aufsichtsratsmitglied tätig sei (..., ...) und deren Konkurrenzunternehmen ein. Wegen der in 1. Instanz zuletzt gestellten Anträge wird auf Seite 5 bis 16 des angefochtenen Urteils verwiesen. Der Beklagte ist der Ansicht, seine Berichterstattung sei rechtmäßig. Sie betreffe das berufliche Wirken und damit die Sozial- und Öffentlichkeitssphäre des Klägers und sei durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Das Landgericht hat den Beklagten durch das am 08.09.2015 verkündete Urteil dazu verurteilt, es zu unterlassen, unter der Äußerung „Aktienversenker" und/oder unter der Äußerung „Alles über die Firmenräuber ... und ...“ über den Kläger in ihn identifizierender Art und Weise zu berichten oder berichten zu lassen wie unter ... geschehen. Das Landgericht hat ferner dem auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichteten Klageantrag stattgegeben. Wegen eines weiter gestellten Unterlassungsantrages (Antrag zu Ziff. II aus dem Schriftsatz des Klägers vom 31.08.2015) hat es die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Zwar müsse der Kläger grundsätzlich eine identifizierende Berichterstattung hinnehmen, da die Veröffentlichungen sich mit seinem beruflichen Wirken befassten und er lediglich in der Sozialsphäre betroffen sei. Die Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange ergebe jedoch, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig sei. Denn der Beklagte stelle den Kläger in Schädigungsabsicht an eine Art „virtuellen Pranger". Der Beklagte verfolge in erster Linie private Interessen. Er handele aus Rache für die bei der ... erlittenen Verluste, wenn nicht sogar in erpresserischer Bereicherungsabsicht. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Gegen das am 18.09.2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 01.10.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 18.12.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Eine Prangerwirkung liege nicht vor. Das Landgericht habe bei seiner Abwägung fehlerhaft und ohne Tatsachengrundlage auf eine angeblich unlautere Motivation des Beklagten abgestellt und verkannt, dass die angegriffene Berichterstattung von einem überwiegenden Informationsinteresse gedeckt sei. Dies werde durch den Umstand belegt, dass die thematisierten Vorgänge immer wieder Gegenstand von Berichterstattungen in „klassischen" Wirtschaftsmedien seien. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er beantragt ferner, die Klage auch hinsichtlich der weiteren, vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten Anträge abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und stellt zuletzt die folgenden Anträge: 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, über den Kläger in ihn identifizierender Art und Weise zu berichten oder berichten zu lassen, wie geschehen unter ... (Anlage K 6 und Anlage K 36) (vgl. unten Ziff. II. 1.) hilfsweise über den Kläger in ihn identifizierender Art und Weise zu berichten oder berichten zu lassen wie geschehen unter ... (Anlage K 6 und Anlage K 36) um damit den Kläger zu Zahlungen an den Beklagten zu bewegen, (vgl. unten Ziff. II.2.) hilfsweise unter der Äußerung „...“ und/oder unter der Äußerung „Alles über die Firmenräuber ... und ...“ über den Kläger in ihn identifizierender Art und Weise zu berichten oder berichten zu lassen wie geschehen unter ... (Anlage K 6 und Anlage K 36), (vgl. unten Ziff. II. 3.) hilfsweise unter der Äußerung „...“ und/oder unter der Äußerung „Alles über die Firmenräuber ... und ...“ über den Kläger in ihn identifizierender Art und Weise zu berichten oder berichten zu lassen wie geschehen unter ... (Anlage K 6 und Anlage K 36) um damit den Kläger zu Zahlungen an den Beklagten zu bewegen, (vgl. unten Ziff. II.4.) hilfsweise unter der Äußerung „...“ und/oder unter der Äußerung „Alles über die Firmenräuber ... und ...“ die Beiträge gem. Anlage K 6, deretwegen auf Ziffer 5. der Entscheidungsgründe verwiesen wird, zu verbreiten, wie geschehen auf ..., hilfsweise über den Kläger unter der Äußerung „...“ und/oder unter der Äußerung „Alles über die Firmenräuber ... und ...“ die im Antrag im einzelnen aufgeführten Überschriften, deretwegen auf Ziffer 6. der Entscheidungsgründe verweisen wird, zu behaupten und/oder zu verbreiten, wie geschehen unter ..., hilfsweise wendet sich der Kläger gegen einzelne Äußerungen in den Veröffentlichungen des Beklagten unter .... Wegen der diesbezüglichen Antragsfassungen und der Äußerungen im Einzelnen wird auf Ziffer 7. der Entscheidungsgründe verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2017 hat der Kläger erklärt, dass er die Klage — soweit diese auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt ist — primär auf eigene Ansprüche, hilfsweise auf Ansprüche der ... stützt. Neben den Unterlassungsanträgen beantragt der Kläger festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden, der dem Kläger aus der Verbreitung der Berichterstattung auf ... entstanden ist und künftig entstehen wird, zu ersetzen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Die Unterlassungsansprüche seien auch aufgrund der Schutzgesetzverletzung (§ 253 StGB) sowie nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften begründet. Der Kläger behauptet, er sei vom Vorstand ... ermächtigt worden, wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Gesellschaft in Prozessstandschaft geltend zu machen. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage zum Schriftsatz vom 19.07.2016 vorgelegte Erklärung vom 14.06.2016 verwiesen. Wegen der gegen den Beklagten erhobenen Erpressungsvorwürfe hat die Staatsanwaltschaft Berlin Anklage zum Amtsgericht Tiergarten erhoben (Geschäftszeichen ...). Das Strafverfahren ist nicht abgeschlossen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.11.2017 weiter hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, über den Kläger in ihn identifizierender Art und Weise zu berichten oder berichten zu lassen wie geschehen unter ... (Anlage K 6 und Anlage K 36) und die Einstellung der Berichterstattung gegen Zahlungen anzubieten, hilfsweise unter der Äußerung „...“ und/oder unter der Äußerung „Alles über die Firmenräuber ... und ...“ über den Kläger in ihn identifizierender Art und Weise zu berichten oder berichten zu lassen wie geschehen unter ... (Anlage K 6 und Anlage K 36) und die Einstellung der Berichterstattung gegen Zahlungen anzubieten. Hinsichtlich der Äußerungen, deren Unterlassung mit dem ursprünglich zweiten Hilfsanträgen zu lit. o) bzw. dem dritten Hilfsantrag zu lit. h) und i) begehrt wurde, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend mit wechselseitigen Kostenanträgen für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte insoweit am 23.02.3017 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist auch begründet. Dem Kläger stehen die zuletzt im Berufungsverfahren geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten nicht zu. 1. Dem Kläger steht gegen Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung, über den Kläger in ihn identifizierender Art und Weise zu berichten oder berichten zu lassen, wie geschehen unter ... (Anlage K 6 und Anlage K 36) nicht zu (Hauptantrag). a) Ein Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 823 Abs. 1, 826 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG besteht nicht. aa) Die Veröffentlichung der angegriffenen Beiträge stellt unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar. Dieses Recht stellt sich als Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (BGH, Urteil vom 13.01.2015 — VI ZR 386/13 -, Rn. 9, juris). Darüber hinaus ist die Ehre des Klägers tangiert. Die Bezeichnung als „Firmenräuber" und die vom Beklagten verwendeten Formulierungen wie Angst, Täuschung, Wut, Managementversagen und Habgier sind für das Ansehen des Klägers abträglich. bb) Über den Unterlassungsantrag ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15 -, Rn. 18, juris). cc) Als Abwägungskriterium auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes ist die abgestufte Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, zu berücksichtigen. Danach genießen besonders hohen Schutz die so genannten sensitiven Daten, die der Intim- und Geheimsphäre zuzuordnen sind. Geschützt ist aber auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören. Im Streitfall sind die beanstandeten Äußerungen der Sozialsphäre des Klägers und nicht seiner Privatsphäre zuzuordnen. Die Sozialsphäre betrifft den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des Individuums. Demgegenüber umfasst die Privatsphäre sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem andere grundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird; dies betrifft in thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst (BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 262/10 -, Rn. 14, juris). Nach diesen Grundsätzen unterfallen die beanstandeten Äußerungen in dem Blog des Beklagten der Sozialsphäre. Der Kläger ist Aufsichtsratsmitglied bzw. Verwaltungsratspräsident einer Vielzahl von Aktiengesellschaften. Mit diesen Tätigkeiten finanziert er nach eigenen Angaben teilweise seinen Lebensunterhalt. Die diesbezügliche Berichterstattung betrifft damit nicht den privaten Bereich, der von Dritten nicht eingesehen werden kann. Die berufliche Tätigkeit zählt zur Sozialsphäre (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 259/05 -, Rn. 12, juris). dd) Der Eingriff in die Sozialsphäre des Klägers durch die beanstandete Berichterstattung ist nicht rechtswidrig, weil sein Schutzinteresse die schutzwürdigen Belange des Beklagten nicht überwiegt. Dies ergibt die gebotene Abwägung zwischen dem nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem gemäß Art. 5 Abs. 1 GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht des Beklagten auf Äußerungsfreiheit. Danach muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Auch bei wahren Aussagen können zwar ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen und die Meinungsfreiheit in den Hintergrund drängen. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen aber nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 262/10 -, Rn. 18, juris). Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung - wie unter ... geschehen — nicht zu. (1) Die angegriffenen Blogbeiträge befassen sich, soweit der Kläger äußerungsrechtlich betroffen ist, mit seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied/Verwaltungsratspräsident verschiedener Aktiengesellschaften und damit — wie ausgeführt — mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers. Im beruflichen Bereich muss sich der Einzelne von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, einstellen. Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1994 - I ZR 216/92 - AfP 1995, 404, 407 f. - Dubioses Geschäftsgebaren -). Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Der Persönlichkeitsschutz darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (BGH, Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 259/05 -, Rn. 14, juris). (2) Ein berechtigtes Berichterstattungsinteresse ergibt sich auch daraus, dass sich die angegriffenen Beiträge mit Vorgängen befassen, die börsennotierte Unternehmen betreffen, deren Aktien zum Teil erhebliche Kursverluste erlitten haben und bei denen ein Delisting stattgefunden hat. Die ... wurde von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz in den Jahren 2009 bis 2011 in die „DSW-Watchlist" aufgenommen. Dabei handelt es sich um ein Ranking von börsennotierten Unternehmen mit einer negativen Kursentwicklung. Der Kläger bestreitet nicht, dass die entsprechende Darstellung „mathematisch" richtig ist (vgl. Seite 20 der Berufungserwiderung). Auch bei der ... und der ... kam es zu massiven Kursverlusten. Die Entwicklung der Aktienkurse der ... und ... war Gegenstand von Presseberichterstattungen. Auf die als Anlagen B 4 bis B 8, B 40 und BK 1 vorgelegten Veröffentlichungen wird verwiesen. Die mediale Erörterung des Themas ist ein Indiz für ein öffentliches Informationsinteresse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2010 — 1 BvR 1891/05 -, Rn. 30, juris). Darauf, dass die Presseveröffentlichungen teilweise erst nach der Eröffnung des Online-Auftritts des Beklagten erschienen sind kommt es für das Vorliegen eines berechtigten Informationsinteresses nicht an. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass auch bei anderen Unternehmen ein Rückgang der Aktienkurse eingetreten ist und ein Delisting stattgefunden hat. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erlaubt dem Kritiker, seinen Standpunkt pointiert zur Geltung zu bringen; er ist nicht auf eine ausgewogene oder gar schonende Darstellung beschränkt (BGH, Urteil vom 17.04.1984 - VI ZR 246/82 -, BGHZ 91, 117-126, Rn. 22). (3) Der Auffassung des Landgerichts, der identifizierenden Berichterstattung komme vorliegend eine Prangerwirkung zu, vermag der Senat nicht zu folgen. (4) Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (BGH, Urteil vom 20.12.2011 — VI ZR 262/10 -, Rn. 12, juris). Eine Prangerwirkung kommt in Betracht, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt, was insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010 - 1 BvR 2477/08 -, Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 13.01.2015 - VI ZR 386/13 -, Rn. 18, juris). Nach diesen Maßstäben liegt eine Prangerwirkung nicht vor. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger nicht als Einzelperson aus einer Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt hätten, hervorgehoben wird. Das berechtigte Informationsinteresse bezieht sich gerade auf diejenigen Unternehmen, in denen der Kläger tätig ist und in die ... investiert hat. Wird über Vorgänge berichtet, die diese Unternehmen betreffen, wird der Kläger nicht ohne Anlass aus einer Vielzahl von Personen herausgehoben. Auf den Umstand, dass ihm kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird, kommt es insoweit nicht an. Unabhängig davon trägt der Kläger auch nichts Konkretes dazu vor, dass die Veröffentlichung der angegriffenen Beiträge schwerwiegende Auswirkungen auf sein Persönlichkeitsrecht zur Folge hatte, wie etwa eine Stigmatisierung oder soziale Ausgrenzung. Auch fehlt substanziierter Vortrag zu wirtschaftlichen Schäden. Der Vortrag auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 22.06.2017, der Blog schränke den Kläger nachhaltig in seiner Lebensgestaltung ein und erschwere die Pflege geschäftlicher Beziehungen erheblich, ist pauschal und unsubstanziiert. (4) Zugunsten des Klägers unterstellt der Senat, dass der Beklagte des Namens des Klägers als „Keyword" für Suchmaschinen verwendet hat, um den Verbreitungsgrad der angegriffenen Beiträge zu erhöhen. Dieser Umstand führte nicht zur Rechtswidrigkeit einer identifizierenden Berichterstattung. (5) Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers ferner, dass der Beklagte angeboten hat, den Betrieb des Blogs einzustellen, falls er Zahlungen erhalte, auf die ein Anspruch nicht bestand. Ob ein solcher Vortrag, wie der Kläger unter Bezugnahme auf das Strafverfahren vorträgt, strafrechtlich als tatbestandsmäßige Erpressung (§ 253 StGB) zu qualifizieren ist, hängt von der Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation ab und insbesondere von der Frage der Konnexität von Mittel und Zweck. Bei einem für sich genommen erlaubten Verhalten hängt das Verdikt der Verwerflichkeit insbesondere davon ab, ob die angestrebte Bereicherung dem Täter zusteht oder nicht. So kann eine Erpressung vorliegen, wenn nicht verbotene, kompromittierende Veröffentlichungen von der Zahlung eines Schweigegeldes abhängig gemacht werden, selbst wenn der Inhalt der in Aussicht gestellten Veröffentlichung wahr ist (vgl. MüKo-Sander, StGB, 3. Auflage, § 253 Rn. 37). Diese im Strafverfahren zu beurteilenden Fragen können jedoch dahinstehen. Der Senat erkennt nicht, dass ein etwaiges erpresserisches Vorgehen des Beklagten die vom Kläger beanspruchte Rechtsfolge überhaupt hervorzubringen vermag. Denn das Handeln des Beklagten steht unter der verfassungsrechtlichen Garantie des Art. 5 Abs. 1 GG und bedient einen legitimen Informationsanspruch. In der nach Auffassung des Klägers für die umfassenden Klageanträge entscheidenden Weichenstellung, dass der Einsatz und das Unterhalten des Blogs als erpresserisches Druckmittel zur Erlangung von Zahlungen, diese Berichterstattung gleichermaßen infiziert und die identifizierende Berichterstattung deshalb dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr unterstünde, folgt der Senat dem Kläger nicht. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass die Verwirklichung der Meinungsäußerungsfreiheit es ungeachtet der damit verfolgten Zielsetzung gebietet, eine identifizierende Berichterstattung auch dann zuzulassen, wenn der sich Äußernde damit eigennützige Belange bis hin zur Durchsetzung eines noch nicht, nicht in dieser Höhe oder gar nicht bestehenden Anspruchs verfolgt. Das OLG Dresden (Beschluss vom 23.10.2008 — 4 W 1003/08 -, juris) führt zu einem vergleichbar gelagerten Fall aus: "Soweit - wie hier - als Nötigungsmittel die Androhung der Bekanntgabe von Informationen eingesetzt wird, ist aber zu berücksichtigen, dass der verfassungsrechtliche Schutzbereich der Grundrechte auf Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berührt ist. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie eine konstitutive Bedeutung hat. Es ist der Sinn von Meinungsäußerungen, geistige Einflüsse auf die Umwelt zu bewirken, meinungsbildend und überzeugend zu sein. Deshalb sind Werturteile von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG durchweg geschützt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist. Schon aus diesem Grunde kann der Antragsgegner nicht daran gehindert werden, das Verhalten der Antragstellerin in einem offenen Brief gegenüber verschiedenen Botschaften zu bewerten. Gleiches gilt für die Mitteilung derjenigen wahren Tatsachen, die Grundlage für diese Meinungsbildung sind und die daher ebenfalls den Schutz der Meinungsfreiheit genießen." Diese Erwägungen treffen nach Auffassung des Senats auch hier zu. Der Beklagte kann sich, wie ausgeführt, auf ein berechtigtes Informationsinteresse stützen. Dieses würde nicht deshalb entfallen, wenn der Beklagte die Schließung seines Online-Auftrittes gegen Zahlungen angeboten hätte, auf die ein Anspruch nicht bestand. Auf die Unterlassung der Geltendmachung unberechtigter Geldforderungen ist der Unterlassungsantrag nicht gerichtet. Ob etwas anderes dann angenommen werden könnte, wenn das Unterhalten eines Blogs unter dem bloßen Deckmantel der Meinungsäußerungsfreiheit nur scheinbar der Befriedigung eines Informationsinteresses diente, in Wahrheit hingegen ausschließlich als Vehikel fungierte, um der Schädigung und Diffamierung aus eigennützigen Belangen Vorschub zu leisten, kann dahinstehen. Denn es ist nicht festzustellen, dass der Beklagte mit seinen Veröffentlichungen ausschließlich persönlicher Rachegelüste oder den Zweck verfolgt, den Kläger zu schädigen. Dass er dabei auch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen mag, führt unter den hier zu beachtenden Umständen des Einzelfalls nicht von vorneherein zur Rechtswidrigkeit aller den Kläger betreffenden Äußerungen. Den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs liegen nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde. Nach dem Urteil des BGH vom 03.02.1993 (- 2 StR 410/92, - juris) liegt eine Erpressung dann vor, wenn der Geschädigte durch die Ankündigung, dass ein Massenblatt aufgrund der Informationen der Täter Veröffentlichungen über Vorgänge aus dem Intimleben des Geschädigten vornehmen werde, zur Zahlung eines erheblichen Geldbetrages veranlasst wird. Dies ist, so der BGH, auch dann der Fall, wenn der Geschädigte von sich aus das Geld anbieten ließ, um eine Veröffentlichung der unwahren Berichterstattung – die ihm rechtliche Abwehrmöglichkeiten gegenüber dem Presseverlag eröffnet hätte – zu verhindern. Der vorliegende Fall liegt insoweit entscheidend anders, als nicht zu entscheiden ist, ob sich der Beklagte wegen einer Erpressung strafbar gemacht hat und die angegriffene Berichterstattung weder in wesentlichen Punkten unwahr ist noch eine Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs des Klägers darstellt. Das Urteil des BGH vom 21.04.1998 (- VI ZR 196/97 -, BGHZ 138, 311-321) befasst sich mit der Frage, ob ein Reiseunternehmen schon wegen seiner Berechtigung, eine Appartement-Anlage mit Kunden zu belegen, unter dem Blickpunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb die Ausstrahlung nicht genehmigter Filmaufnahmen aus dieser Anlage ohne Rücksicht auf deren Inhalt mit der Begründung untersagen kann, dass es sich um eine unzulässige Verbreitung von Betriebsinterna handele. Um eine rechtswidrige Informationsbeschaffung geht es vorliegend nicht. (6) Aus dem Umstand, dass der Beklagte mit E-Mail vom 01.02.2013 (Anlage K 18) in einer das Management der … gerichteten Rechercheanfrage auf seinen Blog hingewiesen hat, ist nicht zu schließen, dass der Beklagte mit seinen Veröffentlichungen eine Schädigung des Klägers bezweckt. (7) Entgegen der Ansicht des Klägers liegt in den angegriffenen Veröffentlichungen kein unzulässiger Boykottaufruf (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.01.2016 — VI ZR 302/15 -, juris). Der Kläger legt nicht dar, durch welche Äußerungen im Einzelnen der Beklagte zu gegen ihn gerichteten Boykottmaßnahmen aufgerufen hat. Der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 18.06.2015 (- 6 U 46/14 -, juris) liegt mit der Empfehlung, die Zusammenarbeit mit einer bestimmten Bank zu beenden, ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. b) Bei dieser Sach- und Rechtslage steht dem Kläger gegen den Beklagten auch kein Unterlassungsanspruch aus § 826 BGB zu, denn die Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen ergibt, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht vorliegt. c) Der Unterlassungsanspruch kann auch nicht auf §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 253 StGB gestützt werden. Der Senat versteht den diesbezüglichen Vortrag des Klägers auch in diesem Zusammenhang dahin, dass dieser das Unterhalten des Blogs in Verbindung mit ungerechtfertigten, inkonnexen Geldforderungen als tatbestandsmäßige Erpressung i.S.d. § 253 StGB qualifiziert und sein primäres Klageziel - die Einstellung der Berichterstattung insgesamt – vor diesem Hintergrund mit der rechtswidrigen Zielsetzung des Blogs begründet. Er tritt dem Kläger indessen - wie oben näher ausgeführt - schon im Ausgangspunkt nicht darin bei, dass die Verwirklichung einer rechtswidrigen Zielsetzung ein pauschales Äußerungsverbot zu rechtfertigen vermag. d) Dem Kläger steht der Unterlassungsanspruch auch nicht nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu. aa) Aus eigenem Recht steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 UWG a.F. nicht zu, da zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis nicht besteht. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche setzen voraus, dass es sich bei den Parteien um Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG handelt. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist „Mitbewerber" jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG besteht, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteil vom 10.04.2014 — I ZR 43/13 -, Rn. 24, juris). Nach diesen Maßstäben besteht zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis, worauf der Senat den Kläger im Termin vom 23.02.2017 hingewiesen hat. Soweit der Kläger daraufhin Vortrag zur Förderung des Wettbewerbs durch Dritte, insbesondere wegen der Begünstigung der Wahlchancen der Herren ... und ... beigebracht hat, mag zwar das Vorhandensein von Wettbewerbern des Klägers im Raum stehen. Indessen lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte den Blog, mag er auch mittelbar zur Förderung des Wettbewerbs Dritter beigetragen haben, mit dieser Zielrichtung eingerichtet hat und unterhält. Ein Wettbewerbsverhältnis ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger behaupteten entgeltlichen Tätigkeit des Beklagten als PR-Berater für Dritte. Die Mitbewerbereigenschaft eines Unternehmers lässt sich nicht abstrakt feststellen, vielmehr ist an die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung anzuknüpfen. Sie entscheidet darüber, ob sich der handelnde Unternehmer zu einem anderen Unternehmer in Wettbewerb stellt. Der Mitbewerberbegriff des Lauterkeitsrechts ist also handlungsbezogen (Köhler/ Bornkamm/Köhler UWG § 2 Rn. 98-99, beck-online). Es ist nicht festzustellen, dass der Beklagte die Veröffentlichungen auf dem streitgegenständlichen Blog im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit als PR-Berater vorgenommen hat. Auf den Vortrag des Klägers zu den vom Beklagten betriebenen Blogs „...“, „...“ und „...“ kommt es für Entscheidung nicht an. Unabhängig davon, dass sich diese Blogs mit Sachverhalten beschäftigen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, mutmaßt der Kläger lediglich, dass der Beklagte den vorliegenden Blog „für Dritte“ betreibe. Konkreter Sachvortrag dazu fehlt. Soweit der Kläger ausführt, der Beklagte sei „in der Vergangenheit offensichtlich beauftragt" worden, für den Geschäftsführer ... der ... tätig zu werden, handelt es sich um ebenfalls um eine bloße Vermutung. Dass Herr ... den Beklagten beauftragt habe, wettbewerbswidrige Handlungen vorzunehmen, trägt der Kläger nicht konkret vor. bb) Der Kläger kann Unterlassung auch nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft verlangen. (1) Soweit der Kläger die Klage zunächst gleichrangig auf einen Anspruch aus eigenem Recht und einen Anspruch der ... gestützt hat, war die Klage mangels hinreichender Bestimmtheit des Streitgegenstands zunächst unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und ist erst mit der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zulässig geworden, primär aus eigenem Recht vorzugehen. Er hat damit die Streitgegenstände zulässig in ein Eventualverhältnis gestellt. (2) Die zusätzliche Geltendmachung des Anspruchs der ... im Wege der nachträglichen (Eventual-)Klagenhäufung (§ 260 ZPO) ist wie eine Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO zu behandeln. Die Klageänderung ist sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO), da sie einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2006 - VIII ZR 19/04 -, Rn. 10, juris). (3) Zwar behauptet der Kläger, dass ihn der Vorstand der ... dazu ermächtigt habe, Ansprüche der Gesellschaft in eigenem Namen geltend zu machen. Die Übertragung der Prozessführungsbefugnis auf den Kläger ist jedoch vorliegend nicht zulässig, da ihre Voraussetzungen nicht vorliegen. Bei der gewillkürten Prozessstandschaft handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 10.11.1999 — VIII ZR 78/98-, Rn. 19, juris). Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei sich dieses Interesse aus den besonderen Beziehungen des Ermächtigten zum Rechtsinhaber ergeben kann und auch wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 12.01.2017 - I ZR 253/14 -, Rn. 30, juris). Ein solches eigenes Interesse besteht vorliegend nicht. Allein der Umstand, dass — wie in dem Schriftsatz vom 28.07.2017 vorgetragen — die ... und ein Herr ... bundesweit tätig sind, führt nicht zu einem eigenen schutzwürdigen Interesse, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen, denn der Kläger als Aufsichtsvorsitzender ist von etwaigen Wettbewerbsrechtsverletzungen, die zu Lasten der Gesellschaft begangen werden, nicht tangiert. Diese treffen ausschließlich das jeweilige Unternehmen (vgl. OLG München, Urteil vom 16.06.2005 - 6 U 5629/99 -, Rn. 75 f., juris). 2. Die Klage hat auch nach Maßgabe des ersten Hilfsantrages aus dem Schriftsatz vom 28.07.2017 keinen Erfolg. Damit begehrt der Kläger die Untersagung einer identifizierenden Berichterstattung "um damit den Kläger zu Zahlungen zu bewegen". Mit diesem Begehren bezieht der Kläger Zielrichtung und die Motivation der Berichterstattung - die Durchsetzung unberechtigter Geldforderungen — in den Klageantrag ein. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Wiedergabe der Motivation einer Handlung zulässigerweise zur Bedingung eines Unterlassungsbegehrens gemacht werden kann. Der Senat hält in diesem Zusammenhang daran fest, dass insoweit ein subjektives Moment Bestandteil des Unterlassungsbegehrens wird, dessen Voraussetzungen im Rahmen einer etwaigen Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstitel nicht mit den in diesem Verfahren zu Gebote stehenden Möglichkeiten festgestellt werden können. Soweit der Kläger darauf verweist, dass auch im Wettbewerbsrecht ein "Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs" zum Gegenstand des Gebots gemacht wird, bemüht er einen so nicht passenden Vergleich. Denn im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen macht sich das Handeln "zum Zwecke des Wettbewerbs" im Falle eines Verstoßes nicht an einer Willenshaltung des Schuldners, sondern an einem Verhalten fest, das anhand objektiv fassbarer und prüfbarer Kriterien als Eingriff in den Wettbewerb qualifiziert wird, wohingegen das vorliegend ins Feld geführte eigennützige Motiv im Falle eines Verstoßes gegen den hier beanspruchten Unterlassungstitel mangels einer vergleichbaren Manifestation des Willens auf die innere Haltung des Beklagten beschränkt bliebe. Darauf kommt es indessen nicht entscheidend an. Denn der Senat folgt dem Kläger, wie oben ausgeführt, auch in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht darin, dass ein durch eigennützige, womöglich nicht billigenswerte Motive bestimmtes Handeln verboten werden kann, das unter der verfassungsrechtlichen Garantie des Art. 5 Abs. 1 GG steht und einen legitimen Informationsanspruch befriedigt. Ausgehend hiervon rechtfertigt auch die unter Verstoß gegen § 296a ZPO nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz des Klägers vom 20.11.2017 vorgenommene Klageerweiterung eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) nicht. Der soeben erörterte Antrag trägt der vom Kläger als Erpressung qualifizierten Handlung-Zweck-Verbindung Rechnung. Ungeachtet der Umformulierung des Antrags ist auch der neue Antrag auf eine Untersagung der Berichterstattung gerichtet. Denn dem Beklagten soll untersagt werden, identifizierend zu berichten und die Einstellung der Berichterstattung gegen Zahlungen anzubieten. Auch bei einem so formulierten Antrag bewendet es dabei, dass der Kläger geltend macht, die Äußerungsfreiheit des Beklagten habe zurückzutreten, wenn und sobald die Berichterstattung als Druckmittel zur Erlangung einer ihm nicht zustehenden Zahlung eingesetzt werde. Klageziel ist damit weiterhin nicht die Unterlassung des Zahlungsbegehrens - die Einforderung von dem Beklagten nicht zustehendem Geld - sondern die Einstellung des Blogs. Diese kann der Kläger nach Auffassung des Senats aufgrund des legitimen Informationsanliegens des Blogs auch dann nicht beanspruchen, wenn der Antrag in einer anderen Gestalt erscheint. 3. Nach den Ausführungen unter Ziff. 1 hat der Kläger gegen den Beklagten auch keinen Unterlassungsanspruch, soweit er hilfsweise Unterlassung wie folgt beantragt: Unter der Äußerung „Aktienversenker" und/oder unter der Äußerung „Alles über die Firmenräuber ... und ...“ über den Kläger in ihn identifizierender Art und Weise zu berichten oder berichten zu lassen wie geschehen unter ... (Anlage K 6 und Anlage K 36). 4. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2 Bezug genommen. 5. Dem Kläger stehen gegen Beklagten auch keine Unterlassungsansprüche zu, soweit er weiter hilfsweise die Verurteilung zur Unterlassung der Verbreitung der unter den Überschriften lit. a. bis ee. veröffentlichten Blogbeiträgen gemäß der Anlage K 6 begehrt. Damit verlangt der Kläger — soweit er in den einzelnen Beiträgen erwähnt wird - ein Gesamtverbot der Beiträge. Ein solcher Anspruch steht ihm nicht zu. Der Unterlassungsanspruch bleibt grundsätzlich auf die konkrete Verletzungsform beschränkt. Ein Gesamtverbot kann in Betracht kommen, wenn zulässige mit unzulässigen Teilen der Darstellung so miteinander verbunden sind, dass sie ohne Veränderung des Sinnzusammenhangs nicht voneinander getrennt werden können (vgl. hierzu Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, 12. Kap. Rdn. 91 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Gesamtverbot (eines Romantextes) dann nicht unverhältnismäßig, wenn die beanstandeten Textteile für die Gesamtkonzeption des Werks beziehungsweise für das Verständnis des mit ihm verfolgten Anliegens von Bedeutung sind. Denn es ist nicht Aufgabe der Gerichte, bestimmte Streichungen oder Abänderungen vorzunehmen, um die Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen, da es eine Vielzahl möglicher Varianten gäbe, wie diese Änderungen vorgenommen werden könnten, und der Charakter des Romans durch solche Eingriffe eine erhebliche Veränderung erfahren würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05 -, BVerfGE 119, 1-59, Rn. 104). Nach diesen Maßstäben besteht kein Anspruch auf ein Gesamtverbot, denn die Blogbeiträge, die Gegenstand des Unterlassungsantrages sind, enthalten ganz überwiegend Äußerungen, die — auch nach dem Vortrag des Klägers - äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden sind und auch von etwa rechtswidrigen Teilen gedanklich getrennt werden können. Um einen fiktionalen Text geht es vorliegend nicht. Ein Gesamtverbot ist auch nicht wegen des Blognamens „..." gerechtfertigt. Wäre diese Äußerung rechtswidrig, wäre ausschließlich sie zu untersagen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Untertitel Firmenräuber, Lüge, Täuschung usw. 6. Mit dem weiteren Hilfsantrag begehrt der Kläger die Unterlassung der Behauptung und/oder Verbreitung der in den Überschriften einzelner Blogbeiträge enthaltener Äußerungen. Auch dieser Antrag ist unbegründet. a) Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss eine beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittsleser und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Es dürfen nicht einzelne Bestandteile aus dem Kontext, in den sie gestellt sind, herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 18.11.2014 - VI ZR 76/14 -, BGHZ 203, 239-256, Rn. 19). Bei der Auslegung kommt vorliegend eine isolierte Betrachtung der Überschriften nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung zum sog. „Titelseiten- oder Kioskleser" ist bei der Frage, ob eine Meldung auf einer Titelseite eine eigenständige Tatsachenaussage oder nur eine Ankündigung enthält, darauf abzustellen, ob die Meldung auf der Titelseite aus sich heraus, das heißt, ohne den im Heftinnern stehenden Artikel, verständlich ist oder ob die Formulierung auf der Titelseite, sofern etwa wie hier eine Frage gestellt wird, nicht nur als Neugier erweckende Aufmacherfrage verstanden werden kann. Dabei kommt eine isolierte Betrachtung der Überschrift nur dort in Betracht, wo ihr ein eigenständiger, von dem Bericht eindeutig zu trennender Sinngehalt zu kommt, auch wenn die Gefahr besteht, dass der flüchtige Leser nur die Überschrift zur Kenntnis nimmt und dass nur sie sich ihm einprägt, weil die Überschrift nicht um ihres eigenen Aussagegehalts willen formuliert wird, sondern um zum Lesen des Textes anzuhalten (OLG München v. 31.07.2014 - Az. 18 U 308/14 – Rz. 25 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben sind die in den Überschriften enthaltenen Äußerungen - die über den Fließtexten stehen – im Kontext der einzelnen Beiträge auszulegen. b) Geht es um Tatsachenbehauptungen, die, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sind, hängt die Abwägung maßgeblich von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Von dem Schutz der Meinungsfreiheit nicht erfasst werden hingegen Tatsachenbehauptungen, die in dem Bewusstsein ihrer Unwahrheit aufgestellt werden oder deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht (BGH, Urteil vom 04. April 2017 — VI ZR 123/16 -, Rn. 27, juris). Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BGH, Urteil vom 01.03.2016 — VI ZR 34/15 -, BGHZ 209, 139-157, Rn. 33). c) Vorliegend führt die Abwägung dazu, dass die angegriffenen Äußerungen rechtmäßig sind. Für die einzelnen Äußerungen gilt dabei Folgendes: aa) Äußerung zu lit. a. „...-Chef ... scheint der neue ... von ... zu sein. Aber warum betritt er stinkenden Sumpf und riskiert als Helfer des Firmenräubers seine glänzende Karriere bei der ...?" Zwar wird der Name des Klägers in der Überschrift genannt, jedoch allein im Zusammenhang mit einer Tätigkeit eines ..., der dem Kläger in etwas nachfolgt, was als stinkender Sumpf des ... bezeichnet wird. Bei der Formulierung „stinkender Sumpf" handelt es sich für den Leser erkennbar um eine Metapher. Metaphern sind regelmäßig nicht als Tatsachenbehauptungen einzustufen, denn sie sind so bildlich und ersichtlich subjektiv, dass sie nur als Meinungsäußerungen angesehen werden können (vgl. Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl., 6. Kap. RNr. 93 m.w.N.). Eine konkrete Vorstellung davon, was dem Kläger damit vorgeworfen werden soll, lässt sich nicht gewinnen, so dass selbst der Umstand, dass der Kläger vor Herrn ... den stinkenden Sumpf betreten haben soll, durch gänzlich subjektive Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist. bb) Äußerung zu lit. b. „Aktionärsklage gegen ...: warum verschwieg ... den ...-Aktionären seine Position bei der maroden ...? Nach der ...-Pleite und einen Blick in den ...-Geschäftsbericht wird einiges klar. 25.10.14 17:59" Soweit der Kläger von der Überschrift überhaupt betroffen ist, handelt es sich um die Mitteilung einer wahren Tatsache aus der Sozialsphäre, die keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts begründet. Der Kläger hat bereits seinem eigenen Vortrag (S. 43 der Klageschrift) zufolge seine Tätigkeit bei der ... im Rahmen der Bewerbung um das Mandat auf der Hauptversammlung ... nicht mitgeteilt. Soweit er hierzu erklärt, dass er zu der Mitteilung nicht verpflichtet war, ändert dies nichts an der Richtigkeit der Aussage. Dass der Beklagte die Nichtangabe als „Verschweigen" bezeichnet, ist eine subjektive Bewertung. Dem steht nicht entgegen, dass die vollständigen Angaben zum Lebenslauf des Klägers auf der Webseite der ... aufgeführt waren. Denn die Äußerung bezieht sich auf die Vorstellung des Klägers auf der Hauptversammlung. Für die Behauptung, die ... sei marode, und es gäbe eine ...-Pleite, liegen hinreichende Anknüpfungstatsachen vor. cc) Äußerung zu lit. c. „+++ Eilmeldung +++ umstrittener Multi-Aufsichtsrat ... geht als Geschäftsführer (Président) mit ... insolvent +++ Natürlich macht ... sofort andere Leute für die Pleite verantwortlich +++ 24.10.14 9:27" Der erste Teil der Aussage die ... betreffend ist unstreitig wahr. Der zweite Satz, ist erkennbar eine Bewertung der Reaktion des Klägers auf die Insolvenz. Ob er andere für die „Pleite verantwortlich" macht, ist durch Meinen und Dafürhalten gekennzeichnet und damit eine zulässige Meinungsäußerung. dd) Äußerung zu lit. d. „Warum schlug sich der nette ... auf die Seite der Firmenräuber ... und ... – war es die ganz normale Gier? Oder Angst? Oder ist das eine Allianz zwischen BLIND & LAHM? 21.09.14 23:36" Bei der Formulierung „Firmenräuber" handelt es sich um eine substanzarme, plakative und schlagwortartige Bezeichnung ohne greifbaren tatsächlichen Bedeutungsgehalt und somit um eine Meinungsäußerung. Auch der Satz „Oder ist das eine Allianz zwischen BLIND & LAHM?" ist in Anlehnung an ein Bibelzitat durch eine bildhafte Formulierung gekennzeichnet und ersichtlich subjektiv. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung (vgl. lit. bb). ee) Äußerung zu lit. e. „Schon wieder Post vom bei Firmenräubern beliebten Anwalt .... Diesmal — äh — soll, also. Der ... Pause ... äh, hilflose ... ... Pause ... HV-Leiter (und — äh — Anwalt). Also, — äh – ... NICHT gestottert haben. 21.09.14 10:21" Der Kläger ist von dieser Äußerung überhaupt nur insoweit betroffen, als er – ohne Namensnennung — in Zusammenhang mit dem Begriff „Firmenräuber" gebracht wird. Bei diesem handelt es sich um eine Meinungsäußerung (vgl. lit. dd). ff) Äußerung zu lit. f. „Jetzt offiziell: Hauptversammlung der ... (= ...) ist zwei Tage vor dem Termin abgesagt. Die Begründung ist ein Witz. Neuer Termin am 7. November 2014 08.09.14 22:24“ Der Kläger ist von der Äußerung allenfalls mittelbar betroffen; nämlich nur für diejenigen Leser, die wissen, welche Funktion er bei der ... innehat. Dass die Hauptversammlung kurzfristig verschoben wurde, ist unstreitig wahr. Inwieweit die Begründung für einen „Witz" gehalten werden kann, ist Gegenstand einer wertenden Betrachtung und damit Meinungsäußerung. gg) Äußerung zu lit. g. „Hier ist das Protokoll der peinlichen ...-HV vom 13.08.2014. Interessant ist, was darin NICHT steht — zum Beispiel, ob die Rechtmäßigkeit der vertretenden Stimmen überprüft wurde. 07.09.14 15: 14" Der Kläger ist von der Äußerung nicht betroffen. Der Leser kann der Überschrift nicht entnehmen, welcher Zusammenhang zwischen dem Kläger und der Stimmenprüfung besteht. Die Bezeichnung der Hauptversammlung als „peinlich" ist angesichts der unstreitigen Unstimmigkeiten eine zulässige Meinungsäußerung. hh) Äußerung zu lit. h. „Lässt ... wirklich 5 Tage vor dem Termin die Hauptversammlung der ... (= ...) absagen? Das nennt man dann wohl Panik auf der Titanic. 05.09.14 17:15" Dass es zu einer Absage der Hauptversammlung der ... gekommen ist, ist wahr (s.o. zu ff.). Dass der Verfasser die kurzfristige Absage dem Kläger zurechnet, mag — wie dieser ausgeführt hat — unzutreffend sein, weil dadurch der Eindruck erweckt wird, er führe die Geschäfte der ..., was er als Vorsitzender des Aufsichtsrates nicht tue. Insoweit mag es sich um eine aktienrechtliche unrichtige Aussage handeln, diese stellt sich aber aus der Sicht des Durchschnittslesers als unerhebliche Abweichung dar. Dass der Beklagte die kurzfristige Absage mit dem Ausdruck „Panik auf der Titanic" bewertet, ist eine zulässige Meinungsäußerung. Äußerung zu lit. i. „Gericht ermahnt ... zur Abgabe des HV-Protokolls. Gab es einen WAHLBETRUG als ... Vorsitzender des Aufsichtsrats wurde und will jetzt keiner das Papier der Schande unterschreiben? 03.09.14 22:28“ Soweit die Überschrift die unwahre Äußerung enthält, der Kläger sei auf der Hauptversammlung zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats der ... gewählt worden, hat der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben. Im Übrigen ist der Kläger von der Äußerung nicht betroffen. Dass er mit der Abgabe des Protokolls in Verzug sei, oder einen Wahlbetrug begangen oder diesen veranlasst hat, ist der angegriffenen Überschrift nicht zu entnehmen. Darüber hinaus handelt es sich bei der offenen Frage (Gab es einen Wahlbetrug...?) um eine zulässige Meinungsäußerung. jj) Äußerung zu lit. j. „Da bleibt einem die Spucke weg! So dreist quatscht sich ... vor den ...-Aktionären aus der Insolvenz der ... raus. 24.08.14 15:31" Die Bewertung der vom Kläger unstreitig abgegeben Erklärung zur Insolvenz der ... als „dreist" ist eine zulässige Meinungsäußerung. kk) Äußerung zu lit. k. „Wer glaubt, dass ... mit seinen Anwälten nur börsennotierte Unternehmen wie die ... überfällt, sollte mal lesen, wie er dabei half, die kleine Firma ... zu klauen. Das Manöver ist aber daneben gegangen. 20.08.14 14:35" Persönlichkeitsrechtsverletzend können hier allein die Beschreibungen sein, dass der Kläger börsennotierte Unternehmen „überfällt" und dabei geholfen habe, die Firma ... „zu klauen". Unternehmen sind weder Personen, die überfallen werden können, noch Gegenstände, die gestohlen werden können. Insoweit handelt es sich bei den verwendeten Verben um substanzarme Darstellungen unter denen sich der Leser keine konkreten Handlungen vorstellen kann. Allenfalls lässt sich daraus eine feindliche Übernahme eines Unternehmens bzw. die unrechtmäßige Aneignung eines solchen ableiten. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist aber eine rechtliche Frage, die grundsätzlich eine zulässige Meinungsäußerung darstellt. ll) Äußerung zu lit. l. „Delisting der .../...: Was sagt eigentlich Moral-Professor und ...-Aufsichtsrat ... zur brutalen Enteignung der kleinen Aktionäre durch ... – und wie geht es dabei seinem Rücken? 16.08.14 12:22" Betroffen ist der Kläger allein durch die Formulierung „brutale Enteignung der kleinen Aktionäre". Diese stellt sich als zulässige Wertung des Umstandes dar, dass die ... tatsächlich „delisted", also vom Aktienmarkt genommen worden ist. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass die Entscheidung über das „Delisting" dem Vorstand oblegen hätte und auf einer entsprechenden Beschlusslage beruhte, ergibt sich daraus, dass er als Aufsichtsratsvorsitzender keine Einwände erhoben hat, so dass die Äußerung auch nicht unter diesem Gesichtspunkt unwahr wäre. mm) Äußerung zu lit. M. „.../...: Angeblich auch Vorstand ... „beurlaubt". Der Neue soll ein kalter Zahlenschubser wie ... sein und wühlt sich schon durch die Bücher. 16.08.14 11 :05" Dass der Kläger ein „kalter Zahlenschubser" ist, ist eine substanzarme Meinungsäußerung, die erkennbar durch das Meinen und Dafürhalten geprägt ist. Anknüpfungstatsachen liegen vor, weil der Kläger für die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens verantwortlich ist/war. nn) Äußerung zu lit. n. „Schöne Grüße, Alt-Aktionär ... ist ganz stolz auf Euch: Nach einer Attacke der Firmenräuber ... und ... stürzt die Aktie der ... ab. Machen sich die ersten aus dem Staub? 15.08.14 13.01" Soweit dem Kläger eine Attacke auf die ... nachgesagt wird und er mit Herrn ... als Firmenräuber bezeichnet wird, handelt es sich um substanzarme, plakative und schlagwortartige Bezeichnung ohne greifbaren tatsächlichen Bedeutungsgehalt (vgl. dd). Es handelt sich damit um eine zulässige Meinungsäußerung. Dass der Kurs der Aktie der ... nach der Hauptversammlung im August 2013 gefallen ist, ist unstreitig wahr. oo) Äußerung zu lit. o) „...-Vorstand ... räumt seinen Schreibtisch auf. …14.08.14 17:32" Soweit die Überschrift noch Gegenstand des klägerischen Antrags ist, besteht ein Unterlassungsanspruch schon mangels Betroffenheit nicht. Im Übrigen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2017 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Der Kläger hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2017 erklärt, dass er diesbezüglich keinen Sachantrag mehr stellt. pp) Äußerung zu lit p. „Bravo, ... und ...! Ihr habt die Aktie der ... in 3 Jahren zum Pennystock gemacht. Konkurrent ... stieg um 150%. 12.08.14 17:26" Der Kläger wendet sich gegen die Äußerung und trägt vor, für die Verluste der ... keine Verantwortung zu tragen. Er sei nicht im Vorstand der Gesellschaft, sondern lediglich in deren Aufsichtsrat und daher nicht operativ tätig. Dass der Kläger nur Aufsichtsratsmitglied war, ist für den Durchschnittsleser eine unerhebliche Abweichung, zumal auch weiteren namentlich Genannten eine Verantwortung für die Verluste zugeschrieben wird. Unstreitig ist, dass der Aktienkurs der ... unter einen Euro gefallen ist. Damit handelt es sich nach den gängigen Definitionen um einen Pennystock. qq) Äußerung zu lit. q. „Der Frankfurter Börsenhallodri ... bewirbt sich für den Aufsichtsrat der Krebsforschungsfirma ... und verschweigt in seinem Lebenslauf wesentliche Details. 04.07.14 13:23" Soweit der Kläger „Börsenhallodri" handelt es sich um eine gänzlich substanzarme Bewertung, der allenfalls zu entnehmen ist, dass der Äußernde den Betroffenen im Zusammenhang mit Aktiengeschäften für unseriös hält. Damit handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Die Behauptung, der Kläger habe bei der Bewerbung um das Aufsichtsratsmandat der ... wesentliche Details seines Lebenslaufes verschwiegen, ist eine wahre Tatsachenbehauptung (s. bb). rr) Äußerung zu lit. r. „Schweiz — ein Paradies für Firmenräuber? So half der Frankfurter Börsenhallodri ... dem windigen Schweizer Anwalt ... beim (vereitelten) Klau von ... 26.05.12 17:41" Neben der zulässigen Meinungsäußerung (Börsenhallodri) enthält die Äußerung die Aussage, dass der Kläger einem als windig beschriebenen Rechtsanwalt beim versuchten „Klau" einer Firma geholfen habe. Diese plakative und bildliche Darstellung weckt beim Leser keine konkrete Vorstellung von einem Tätigwerden des Klägers. Darüber hinaus ist unstreitig, dass der Kläger als Protokollführer einer Mitgliederversammlung der Firma ... involviert war, die unter Ausschluss des Beklagten stattfand, und die ein Gerichtsverfahren über die Eigentumsverhältnisse nach sich gezogen hat. Insoweit handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung. ss) Äußerung zu lit. s. „Wuahaha! ... will sein verlustreiches Sonnenbrillen-Investment ... mit Regenschirmen abhedgen. Und das ist leider kein Witz! 05.07.13 15:41" Bei der streitgegenständlichen Äußerung handelte es sich um eine comichaft überzeichnete (Wuahaha!), ironische Darstellung von im Grundsatz wahren Tatsachen. Unstreitig gab es bei ... Verluste und eine Insolvenz. Der Beklagte hat dargetan, dass der Kläger im Geschäftsbericht 2011 der ... Ausführungen zu den durch den regenreichen Sommer eingetreten Verlusten der ... gemacht hat (Anlage B 38). Auch im Geschäftsbericht der ... wird die Produktion von Regenschirmen explizit angesprochen (Anlage B 55). Dann ist die Behauptung des Beklagten eine zumindest vertretbare, plakative Verkürzung dieser Berichte. tt) Äußerung zu lit. T. „...: Warum macht Aufsichtsrat und ...-Sprecher ... gemeinsame Sache mit dem aggressiven Spekulanten* ... und seinem Bilanzverdreher* ...? 01.07.13 12:15 Die Bezeichnung des Klägers als Bilanzverdreher ist eine substanzarme Meinungsäußerung. Anknüpfungstatsachen sind bereits deshalb gegeben, weil der Kläger für die Erstellung der Bilanzen verschiedener Unternehmen mitverantwortlich war. Soweit dieser vorträgt, ihm habe keinerlei Gestaltungsspielraum zur Seite gestanden, für die Aufstellung der Bilanz sei ausschließlich der Vorstand verantwortlich, er habe als Aufsichtsrat nur eine Prüfungspflicht für die von Wirtschaftsprüfern vorgenommene Prüfung, stellt sich dies aus der Sicht des Durchschnittslesers nicht als erhebliche Abweichung dar. uu) Äußerung zu lit. u. „Börsenversager: ... schon wieder unter den Top-Kapitalvernichtern am deutschen Aktienmarkt. Trotzdem soll ... jetzt in den Aufsichtsrat der skandalgeschüttelten ... einziehen. 25.06.13 12:42“ Wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass der Leser die Äußerung dahin versteht, dass er die Verantwortung für die Kapitalvernichtung bei der ... trägt, ist die Aussage „Top-Kapitalvernichter" angesichts der unstreitigen Verluste von 10 Mio. € in 10 Jahren und der Bewertung durch die DSW jedenfalls nicht unzutreffend. Damit ist auch die Bezeichnung „Börsenversager" von der Freiheit der Meinungsäußerung umfasst. Soweit der Kläger vorträgt, dass die ... mittlerweile Gewinne macht, steht dies der Richtigkeit der Äußerung in Bezug auf Juni 2013 nicht entgegen. vv) Äußerung zu lit. v. „Bilanztricks, Verschleierung hoher Kosten, minimale Einnahmen. Wie nahe an der Insolvenz steht die ... bzw. ... unter ...? Bilanzanalyse, Folge 3. 08.11.12 13:07" Hierzu hat der Beklagte die Zwischen-Konzernbilanz der ... vorgelegt (Anlage B 40), aus der sich ergibt, dass Grundstücke und Bauten sowie der Kundenstamm zum 31. Dezember 2011 mit jeweils „0“ bewertet worden sind, zum 30. Juni 2012 dann aber mit ... € und ... € Danach liegen hinreichende Anknüpfungstatsachen vor, die die Äußerung des Beklagten als Meinungsäußerung erscheinen lassen. ww) Äußerungen zu lit. w. „Bilanzanalyse, Folge 2: Trotz eines schlauen Tricks mit der Zwischenbilanz 2012 kann ... nicht verschleiern, dass die ... nahe am Abgrund steht. 07.11.12 7:36" Vgl. die Ausführungen zu vv). xx) Äußerungen zu lit. x. „...: Verschmelzung mit Tochtergesellschaft ... gescheitert. ... kommt nicht ans dringend benötigte Barvermögen ran. Hat die ... nun ein Liquiditätsproblem? Bilanzanalyse, Folge 1. 05.11.12 19:09" Vgl. die Ausführungen zu vv). yy) Äußerung zu lit y. „...: ... braucht schon wieder eine Kapitalerhöhung. Schweizer Wirtschaftsmagazin CASH schreibt heute über Erfolglosigkeit, Gier und Lüge im Management der .... 19.09.12 10:50" Der Beklagte bezieht sich insoweit auf die Anlage B 40 und wertet die Zwischen-Konzernbilanz der ... aus. Der Kläger hat vorgetragen, dass das Magazin das nicht geschrieben habe? zz) Äußerung zu lit. z. „Halbjahreszahlen von ...: Auch hier nur Lüge und Vertuschung, um eine wirtschaftliche Katastrophe zu verschleiern. Das Unternehmen ist praktisch schon wieder fast ruiniert. 11.09.12 11:38 Vgl. die Ausführungen zu yy). aaa) Äußerungen zu lit. aa. „.../...: Täuscht ... Aktionäre und Analysten über den aktuellen Stand beim großen Projekt „...“ in ...? 31.08.12 16:20“ Anknüpfungstatsache für die Äußerung des Beklagten ist der Konzerngeschäftsbericht der ... (Anlage B 56), auf dessen Titel das Projekt abgebildet ist, das Gegenstand des Berichts war. Nach dem Vortrag des Beklagten stünden die Angaben zum Fortschritt des Projekts nicht im Einklang mit dem Baurecht. Insoweit handelt es sich um Wertungen des Beklagten zu den Angaben im Bericht. Soweit der Kläger meint, dass nicht er als Aufsichtsratsvorsitzender sondern der Vorstand den Bericht verantworte, ist dies aus der Sicht der Leser — angesichts der Position des Klägers bei der ... - eine unbeachtliche Abweichung. bbb) Äußerung zu lit. bb. „.../...: Versucht ... seine Aktionäre anzulügen? Tumult bei Hauptversammlung der .... 30.08.12 22:08" Hierzu hat der Beklagte vorgetragen, dass die Beziehungen des Klägers zu ... Gegenstand einer Aktionärsanfrage gewesen seien, er diese zunächst abgestritten habe und die weitere Beantwortung Unruhe ausgelöst habe. Danach stellt sich die Äußerung als zulässige Bewertung des Vorgangs dar. Auch nach dem Vortrag des Klägers gab es lange Diskussionen. Der Senat folgt der Auffassung des Klägers nicht, dass von „Tumult" nur gesprochen werden könne, wenn es zum Einschreiten von Sicherheitskräften komme. Insoweit steht erkennbar die subjektive Wertung im Vordergrund. ccc) Äußerung zu lit. cc. „.../...: ..., Ex-Ehrenvorsitzender des Aufsichtsrats, verzichtet freiwillig auf seine letzte Vergütung. Will er mit ... Managementmethoden nichts mehr zu tun haben? 23.08.12 10:29“ Bei der Äußerung handelt es sich um eine Spekulation, die zwar einen für den Kläger abträglichen Inhalt hat, gleichwohl gänzlich substanzarm ist. Für den Leser ist nämlich nicht erkennbar, ob und was an den Managementmethoden des Klägers Anlass zur Kritik bieten könnte. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger Aufsichtsratsvorsitzender der ... ist, ist die Äußerung auch nicht ohne Anknüpfungstatsache. ddd) Äußerung zu lit. dd. „... dunkles Loch im Lebenslauf — seine Rolle bei der insolventen .... 28.05.12 8:50“ Insoweit handelt es sich um eine Wertung („dunkles Loch"), die sich auf seine Rolle anlässlich der Insolvenz des genannten Unternehmens bezieht. Der Leser erfährt aus der Überschrift keine konkreten Tatsachen. eee) Äußerung zu lit. ee. „Ist ... Konzernabschluss 2011 eine Lachnummer oder eine Frechheit? Sein Fazit: Ob 2012 für ... zum weiteren Katastrophenjahr wird, hängt ganz vom Wetter ab. 04.05.12 12:47" Unstreitig enthält der Geschäftsbericht 2011 Ausführungen zu der wirtschaftlichen Entwicklung bei ..., die auf die starken saisonalen Schwankungen und den erheblichen Grad der Abhängigkeit von den Witterungsverhältnissen verweisen. Insoweit handelt es sich bei der Zusammenfassung in der Überschrift des Beitrags vom 4.05.2012 um eine zulässige schlagwortartige Verkürzung des zutreffenden Inhalts. 7. Dem Kläger stehen Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten auch nicht zu, soweit er mit dem weiteren Hilfsantrag die Untersagung einzelner Äußerungen begehrt. a) „Über den Kläger zu behaupten und oder zu verbreiten und oder verbreiten zu lassen: "Wie verzweifelt sind die Börsenhallodris ..., ..., ... von der ... über diese Webseite?", wie geschehen auf der Eingangsseite und im Beitrag vom 25.07.2012 unter ... (Anlage K 25). Bei der Bezeichnung „Börsenhallodri" handelt es sich um eine substanzarme Äußerung, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird und deshalb in vollem Umfang am Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG teilnimmt. Der Begriff ist schon nicht in einem Maße von tatsächlichen Bestandteilen geprägt, dass ihm der Charakter einer Tatsachenbehauptung beigemessen werden könnte, die einen bestimmten Vorgang im Wesentlichen beschreibt und nicht bewertet (vgl. BGH, Urteil vom 03. Februar 2009 — VI ZR 36/07 -, Rn. 15, juris); sie unterliegt dem Schutz der Meinungsfreiheit. Gleiches gilt für die Frage, in welchem Maße der Kläger über die Webseite des Beklagten „verzweifelt" ist. Es mag sich bei der Verzweiflung üblicherweise um eine innere Tatsache handeln. Diese ist hier jedoch unter Berücksichtigung des Kontextes zu sehen. Der Beklagte betreibt eine gegen den Kläger und Herrn ... gerichtete Kampagne, die — zumindest auch — dazu dient, die von ihm als Verantwortliche von Missständen ausgemachten Protagonisten unter Druck zu setzen. Die Frage, in welchem Ausmaß die Betroffenen darüber verzweifelt sind, unterstellt den vom Beklagten beabsichtigten Erfolg in polemisch wertender Weise als eingetreten und thematisiert folglich nur noch im Wege einer letztlich nur rhetorischen Frage, zu welchem Grad es gelungen ist, die Genannten zur Verzweiflung zu treben. Es handelt sich damit im Kern um eine Bewertung des nach Auffassung des Beklagten erzielten Effekts und damit um eine Meinungsäußerung. b) durch die Aufstellung und Verbreitung der Behauptung "Eine Chance durch Betrug? Wie ... und der windige Anwalt ... versuchen, die Aktienversenker zu stoppen — indem sie ... kapern.“ sowie "Nun also versucht ..., unter Beihilfe von Rechtsanwalt ... und offensichtlich auf Geheiß von ..., sich die ... unter den Nagel zu reißen, indem er das Treuhandverhältnis zu ... ignoriert und sich selbst zum Eigentümer befördert. Im Auge des Aktienversenkers ist dieses Gebaren eindeutig Betrug und Untreue und wird wohl früher oder später Straf- und Zivilgerichte beschäftigen müssen" den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe Herrn ... angewiesen, ein Treuhandverhältnis zu ignorieren und habe in der Absicht gehandelt, Publikationen unter ... zu stoppen, wie geschehen auf der Eingangsseite und im Beitrag vom 12.10.11 unter ... (Anlage K 26). Anders als der Kläger meint, wird der behauptete Eindruck unter Berücksichtigung des Kontextes nicht erweckt. Danach bleibt völlig unklar, wer was wann getan haben soll. Dass Herr ... auf Anweisung des Klägers versucht hat, den Beklagten aus einer rechtlich gesicherten Position zu vertreiben, wird schon wegen der Beschreibung „offensichtlich auf Geheiß" als unbestimmt dargestellt. Bezüglich des zweiten Teils der Äußerung besteht kein Anspruch. Diese bezieht sich ganz auf den Hauptakteur ..., der das Treuhandverhältnis ignoriert haben soll. Im Übrigen handelt es sich um die Bewertung seines Verhaltens. c) aa) Durch die Aufstellung und Verbreitung der Behauptung "In seiner Bewerbung zum ...-Vorsitzenden des Aufsichtsrats verschwieg ... seine Position bei der schwächelnden / maroden .... Tat er das, um zu vertuschen, wie klamm ...-Großaktionär ... ist?" den Verdacht zu erwecken, der Kläger habe in der Absicht gehandelt, die Vermögensverhältnisse von ... zu vertuschen, wie geschehen in dem Beitrag vom 25.10.2014 unter ... (Anlage K 27). Es ist bereits nach dem Vortrag des Klägers unstreitig, dass er seine Tätigkeit bei der ... im Rahmen der Bewerbung um das Mandat auf der Hauptversammlung ... nicht mitgeteilt hat. Hierzu mag er — wie er vorträgt — auch nicht verpflichtet gewesen sein. Die Frage, ob er dies aus dem genannten Grund tat, ist keine Behauptung über eine innere Tatsache, sondern als offene Frage formuliert. Eine bestimmte Antwort wird dem Leser nicht suggeriert, so dass die Äußerung zulässig ist. Auf die erstinstanzlich beanstandete falsche Behauptung, der Kläger habe sich als Vorsitzender des Aufsichtsrates beworben, hat der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben. bb) Über den Kläger im Hinblick auf die am 13.08.2014 stattgefundene Hauptversammlung der ... wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen "Raus mit dem Ruinator ist auch der Tenor anderer Aktionäre, die erwägen, ob sie der Klage beitreten. ", wie geschehen in dem Beitrag vom 25.10.2014 unter ... (Anlage K 27). Bei der beanstandeten Passage handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Die Bezeichnung als „Ruinator" und die Behauptung, dies sei Meinung vieler Aktionäre, ist gänzlich substanzarm. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass eine Klage mehrerer Aktionäre beim Landgericht Berlin anhängig ist/war, so dass jedenfalls hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Behauptung vorliegen. Dass dem Kläger keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde ändert nichts an der Bewertung. d) „Über den Kläger im Hinblick auf die Anwesenheit eines Aktionärs auf der am 13.08.2014 stattgefundenen Hauptversammlung der ... wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen "Da standen sie — auf der einen Seite ... im blauen Metallic-Anzug, der im Presswurst-Stil eng an ihm klebte.", wie geschehen in dem Beitrag vom 21.09.2014 unter ... (Anlage K 28). Insoweit handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Die Frage, ob ein Anzug sehr eng sitzt („Presswurst-Stil") ist durch Meinen und Dafürhalten geprägt, was auch der Umstand belegt, dass der Kläger seinerseits vorgetragen hat, der Anzug sei nicht zu eng gewesen. aa) Im Hinblick auf eine am 13.08.2014 stattgefundene Wahl des Klägers in den Aufsichtsrat der ... wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, „Aus dem Stimmergebnis der chaotischen und dubiosen Wahl von ... zum ...-Aufsichtsratsvorsitzenden lässt sich herauslesen, (…).“ wie geschehen in dem Beitrag vom 21.09.2014 unter ... (Anlage K 29). Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Die Beschreibung der Wahl des Klägers auf der Hauptversammlung als chaotisch und „dubios" ist substanzarm und stellt eine Wertung dar. Das vor dem Landgericht Berlin anhängige/anhängig gewesene Verfahren bietet insoweit hinreichende Anknüpfungspunkte. bb) Durch die Aufstellung und Verbreitung der Behauptung "Endlich liegt nach über drei Wochen NACH der ... HV (!) das Protokoll der chaotischen Versammlung vor. Auffällig ist darin, wie Notar ... versucht, seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen." Und "Ist es bei der ...-HV am 13.8.2014 zum Wahlbetrug gekommen? Die Frage bleibt weiterhin spannend. Denn alle Details über die dubiosen Vorgänge, die ... zum Vorsitzenden des ...-Aufsichtsrats gemacht haben, fehlen in diesem Dokument. Das fällt auf." den Verdacht zu verbreiten, dass es bei der Wahl von ... in den Aufsichtsrat der ... zum Wahlbetrug gekommen sei, wie geschehen in dem Beitrag vom 22.09.2014 unter ... (Anlage K 16 — richtig wohl: Beitrag vom 7.09.2014 - Anlage K 29). Soweit der Kläger meint, der beanstandeten Mitteilung, sei die unberechtigte Äußerung des Verdachts zu entnehmen, bei seiner Wahl sei es zu Betrug gekommen, besteht unter Berücksichtigung des Kontextes kein Unterlassungsanspruch. Es ist bereits fraglich, ob der Kläger von dem Beitrag in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Ihm wird kein Betrugsvorwurf gemacht. Der Beklagte setzt sich in dem Beitrag mit nachgemeldeten 587.719 Stimmen auseinander, die in dem Protokoll nicht erwähnt sein sollen. Dies soll Gegenstand des vor dem Landgericht Berlin geführten Verfahrens sein. Danach ist eine Berichterstattung als Verdachtsberichterstattung zulässig. f) Durch die Aufstellung und Verbreitung der Behauptung "Möglicherweise um seine Verantwortlichkeit zu vertuschen, fehlt am Tag nach der Insolvenzmeldung bei ... im Impressum der Firmenwebseite jeglicher Hinweis auf ....“ den Verdacht zu verbreiten, jemand habe, um eine Verantwortung des Klägers zu vertuschen, auf eine Unterlassung seiner Nennung bei einer Insolvenzmeldung hingewirkt, wie geschehen in dem Beitrag vom 24.10.2014 unter ... (Anlage K 30) Insoweit ist schon nicht ersichtlich, inwieweit die Äußerung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers darstellt. Dass er für die Löschung gesorgt hat, wird nicht behauptet. Dass sein Name nicht im Impressum stand, ist zutreffend berichtet worden. g) Über den Kläger im Hinblick auf eine Anfechtungsklage zu der am 08.08.2014 stattgefundenen Hauptversammlung der ... wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen "Ziel: Nichtigkeit der Wahl ... zum Präsidenten des ...-Aufsichtsrats auf der chaotischen Hauptversammlung des Unternehmens am 13. August 2014." wie geschehen in dem Beitrag vom 24.10.2014 unter ... (Anlage K 30). Bezüglich des ersten Teils der Äußerung handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Denn der Kläger ist lediglich in den Aufsichtsrat der ... gewählt worden, nicht aber zu dessen Vorsitzenden. Insoweit hat der Beklagte jedoch eine Unterlassungserklärung abgegeben, so dass das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Im Übrigen ist die Bewertung der Hauptversammlung als „chaotisch" zulässige Meinungsäußerung. h) und i) Bezüglich der ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen angeblicher Äußerung des Rechtsanwalts ... auf der Aktionärsversammlung der ... hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 23.02.2017 eine Unterlassungserklärung abgegeben. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2017 den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Dieser Erklärung hat sich der Beklagte angeschlossen. j) Über den Kläger im Hinblick auf die Entlassung des Vorstandes der ... am 14.08.2014 wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen "Jemand sah nämlich einen sehr schlecht gelaunten ... (…) kommen.", wie geschehen in dem Beitrag vom 14.08.2014 unter ... (Anlage K 37). Dabei handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Ob der Kläger schlechte Laune hatte — was er bestreitet — unterscheidet sich davon, ob er auf Dritte einen schlecht gelaunten Eindruck gemacht hat. Letzteres ist durch ein Meinen und Dafürhalten geprägt. k) Über den Kläger im Hinblick auf seine Kandidatur zum Aufsichtsrat der ... am 13.08.2014 wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen "Der Frankfurter Börsenhallodri ... bewirbt sich für den Aufsichtsrat der Krebsforschungsfirma ... und verschweigt in seinem Lebenslauf wesentliche Details.“ wie geschehen im Beitrag vom 04.07.2014 unter ... (Anlage K 38). Die Bezeichnung des Klägers als „Börsenhallodri" ist — wie bereits unter Ziffer 6. qq) ausgeführt – eine substanzarme Meinungsäußerung. Hinsichtlich der Behauptung, der Kläger habe wesentliche Details aus seinem Lebenslauf verschwiegen, gilt das zu Ziffer 6 cc) Ausgeführte. l) Über den Kläger im Hinblick auf seine Tätigkeit im Vorstand der ... (vormals ...) wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen (a) „Eine ernste Frage: wie viel Kriminalität steckt eigentlich immer noch in der ...?“ (b) „Ein paar Gründe, warum ... so zögerlich die ... verfolgt (nämlich gar nicht) sind rasch zusammengefasst: ... ist Großaktionär der ... und kann aus dieser Position heraus jederzeit eine Sonderprüfung beantragen — wobei weiß was noch auftauchen kann. Zum Beispiel eine faulende Bilanz-Wasserleiche die lieber weiterhin auf dem Grund des Zürichsees bleiben soll, bis endlich irgendein Deal (ist da gerade was in der Pipeline?) eingetütet ist. ... ist ein alter Vertrauter des Frankfurter Derivate-Händlers ..., welcher hinter der ... steckt, die der andere Großaktionär der ... ist, was ... in die Position versetzt, alles (wirklich alles!) bei der ... zu bestimmen. Und Unruhe durch herumkläffende Leichenspürhunde kann ... bei der ... jetzt wirklich nicht gebrauchen. Teile des aktuellen Managements waren auch unter der Leitung von ... bei der ... in der Pflicht und sind als Mitwisser wohl nicht besonders daran interessiert, hier Aufklärungsarbeit zu leisten. ... war vor seiner Zeit bei ... ein enger Mitarbeiter des begabten ...-Tausendsassas ... von der ... (wo sich so manch distinguierter Wirtschaftsprominente tummelt). ... ist ein Mann mit vielfältigen Seilschaften in die Finanzszene. Und möglicherweise ein wichtiger Gesprächspartner für die hoffnungsvolle Weiterentwicklung der ..., den man nicht mit irgendwelchem Schmuddelkram in Verlegenheit bringen möchte", wie geschehen im Beitrag vom 11.07.2010 unter ... (Anlage K 39). Soweit der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch darauf stützt, dass es sich bei der angegriffenen Passage um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, vermag der Senat dem auch unter Berücksichtigung seines weiteren Vortrags nicht zu folgen. Dass der Kläger als Verwaltungsratspräsident keine (juristischen) Schritte gegen seinen Vorgänger ... unternommen hat, ist unstreitig. Soweit er hierzu vorträgt, dass er nur zu prüfen gehabt hätte, ob gegen die Organe vorgegangen werde, dieses aber unterlassen habe, weil der Gesellschaft kein Schaden entstanden sei, begründet dies nicht die Unrichtigkeit der Aussage. Im Übrigen handelt es sich erkennbar um Spekulationen über die Gründe für die Untätigkeit des Klägers. Dass im Rahmen der Spekulationen unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt würden, hat der Kläger nicht vorgetragen. m) Über den Kläger im Hinblick auf seine Tätigkeit im Vorstand der ... (vormals ...) wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen "Aber dennoch schont das (…) Management der ... ... obwohl sie zu Gunsten der Gesellschaft viel Geld von ... zurückfordern könnten.“ wie geschehen im Beitrag vom 04.10.2010 unter ... (Anlage K 40). Der Hintergrund der hier in Bezug genommenen Vorgänge wird von den Parteien unterschiedlich vorgetragen. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass der Vorgang geprüft und mangels Entstehens eines Schadens ein von Schritten gegen ... abgesehen worden sei. Der Beklagte verweist demgegenüber auf andere Berechnungen insbesondere betreffe die Ausbuchung im Jahr 2009 nur einen von vielen Vorgängen. Die Äußerung, der Kläger habe ... „geschont", obwohl ein Anspruch bestehe, stellt sich unter diesen Umständen aus der Sicht der Leserschaft des Blogs als rechtliche Bewertung und damit als zulässige Meinungsäußerung dar. n) Durch die Aufstellung und Verbreitung der Behauptungen „Herr/Frau Staatsanwalt – bitte mal ... besuchen, bei: ..., ..., ... und ...“. und "Was aber noch hinzukommt, ist die Chuzpe der Unternehmensführung gegenüber ihren Aktionären in Bezug auf .... Es ist völlig unverständlich, wie sanft mit dem ...-Chef umgegangen wird, der das Unternehmen in die völlige Bedeutungslosigkeit manövriert und dabei Millionen ausgegeben hat. Dieser Mann, der in den Jahren seiner Tätigkeit als ...-Verwaltungsratspräsident (2006 — 2009) nicht nur nichts zusammengebracht hat (als andere im Equity-Business Millionen für ihre Gesellschaften erlösten), sondern nachgerade betrügerisch agierte, sonnt sich in einem sanften Licht der Unschuld. Ein Licht, das von ..., ..., Rechtsanwalt ... und dem ...-Großaktionär ... seltsamerweise nicht ausgeknipst wird. Ganz im Gegenteil. Wie man hört, pflegen alle freundschaftliche Kontakte miteinander. Dies, obwohl dem gesamten Verwaltungsrat und ... untrügliche Beweise für ... Unwesen vorliegen, wie die Aktienversenker ganz genau wissen. Warum decken diese Männer ..., dessen Machenschaften offenkundig sind? Weiß er vielleicht etwas, das die gesamte ...-Loge mit ihm ins Verderben reißen könnte. Wir empfehlen einem ehrgeizigen Staatsanwalt (oder einer Staatsanwältin) mal bei ...-Chef und Hobbysanierer ... vorbeizuschauen und ein paar Fragen zu stellen. Herrn ... finden Sie an folgenden Adressen: ... das so genannte family office der Papiermilliardäre ... aus Augsburg. ... sitzt hier im Beirat. - ..., ... sitzt im Aufsichtsrat. ..., ... ist Vorsitzender des Aufsichtsrats. ..., ... ist Partner, den Eindruck zu erwecken, dass der Kläger als Verwaltungsratspräsident der ... bei einem Fehlverhalten des ehemaligen Vorstands ... zu Lasten der Gesellschaft und ihrer Aktionäre nicht tätig geworden sei, wie geschehen im Beitrag unter ... in dem Beitrag vom 31.03.2011 (Anlage K 41). Insoweit besteht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den unter m) genannten Gründen nicht. o) (a) Durch die Aufstellung und Verbreitung der Behauptung "Denn ... hat (wenn man ... glauben kann) bereits signalisiert, dass er das Immobilienmanöver nicht prinzipiell ablehne. Man müsste nur den passenden Augenblick abwarten, um die Zustimmung von Hauptaktionär ... (...) zu bekommen. Der sei dann gegeben, wenn ... sich innerlich frustriert von seinem Millioneninvestment verabschiedet habe und seine Anteile ... zum Spottpreis übertrage." über den Kläger im Hinblick auf seine Tätigkeit für die ... den Verdacht zu erwecken, er habe signalisiert, dass er ein "Immobilienmanöver nicht prinzipiell ablehne" und habe mitgeteilt: "Man müsste nur den passenden Augenblick abwarten, um die Zustimmung von Hauptaktionär ... (...) zu bekommen; Der sei dann gegeben, wenn ... sich innerlich frustriert von seinem Millioneninvestment verabschiedet habe und seine Anteile ... zum Spottpreis übertrage." wie geschehen unter ... in dem Beitrag vom 03.10.2011 (Anlage K 42). Bezüglich dieser Äußerung besteht kein Unterlassungsanspruch des Klägers. Es ist schon nicht erkennbar, worin der persönlichkeitsrechtsverletzende Verdacht liegt, wenn mitgeteilt wird, dass der Kläger ein im Beitrag beschriebenes Immobiliengeschäft „nicht prinzipiell" ablehne. Soweit der Kläger erklärt, durch den verwendeten Begriff Manöver werde der Eindruck erweckt, er habe nicht kaufmännisch gehandelt, er fühle sich in seinem Vertrauensverhältnis zu den Aktionären verletzt, folgt der Senat nicht. Der Begriff eines „Manövers" deutet in Bezug auf die unternehmerische Teilnahme am Geschäftsverkehr auf nicht mehr als ein taktisch motiviertes Verhalten hin; er ist darüber hinaus substanzarm und nicht in dem vom Kläger beschriebenen Sinne negativ belegt. Soweit der Kläger den zweiten Teil der Mitteilung untersagen lassen will, mag es zutreffen, dass er sich nicht entsprechend geäußert hat. Es handelt sich aber für den Leser erkennbar nicht um ein wörtliches Zitat, sondern die Passage wird als eine Äußerung des Herrn ... dargestellt und gibt daher dessen eigene Prognose über das Verhalten des Klägers wieder. Dies verkennt der Kläger auch, soweit er anführt, es gehe ihm darum, dass der Verdacht nicht verbreitet werde, dass er eine solche Äußerung getätigt habe. Denn der entsprechende Verdacht wird nicht erweckt, weil die Verwendung des Konjunktivs sprachlich eindeutig signalisiert, dass es sich um Spekulationen ... handelt. (b) Über den Kläger sinngemäß oder wörtlich zu behaupten oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, "Wenn diese Aussagen ... tatsächlich stimmen, kann das von Seiten ... nur bedeuten, dass er selbst bereits aufgegeben hat und nur mehr danach trachtet, eine ordnungsgemäße Liquidation der ... zu vermeiden, die ihn in Finanzkreisen unmöglich machen würde.“, wie geschehen unter ... in dem Beitrag vom 03.10.2011 (Anlage K42). Insoweit handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die an das zuvor Geschilderte anknüpft. p) Durch die Aufstellung und Verbreitung der Behauptung "... ist raus. Sind den feinen Vermögensverwaltern seine Geschäftsmethoden unheimlich geworden?" „Herr ... ist nicht mehr bei uns tätig." Diese Auskunft haben die Aktienversenker neulich am Telefon gesagt bekommen. Von einer freundlichen Dame, die in der Vermögensverwaltung der steinreichen Familie ... das Telefon abhebt. Seltsam, das letzte Mal, als die Aktienversenker über die ... berichteten, sah das noch ganz anders aus. Stolz prunkte ein geschmackvolles Schwarzweiss-Bild von ... auf der Website des Unternehmens, wo ... als Partner und später als Mitglied des Beirats genannt wurde — wenn sich die Aktienversenker richtig erinnern. Interessant bei dieser Verbindung war für die Aktienversenker vor allem das enorme Vermögen der Familie ... die ihre Augsburger Papierfabrik vor über 10 Jahren verkauft haben. Da gehörten die ... schon lange zu den reichsten Deutschen. Wie und warum es zur Zusammenarbeit der ... mit ... kam, wissen die Aktienversenker nicht. Auf jeden Fall scheint man nun getrennte Wege zu gehen. Der Abschied durch die Firma erfolgte entsprechend ruppig, wie man in diesem Gesellschafterbeschluss nachlesen kann: "Der Geschäftsführer ... wird mit sofortiger Wirkung abberufen." Ein Satz, scharf wie das Messer einer Guillotine. Es ist nicht auszuschließen, dass ... Geschäftsmethoden sich rumgesprochen haben. Und letztendlich seine totale Erfolglosigkeit bei der ... (heißt seit Sommer 2012 ...), wo sich ... seit Mitte 2009 trotz allem eine großzügige Vergütung ausbezahlen lässt" den Eindruck zu erwecken, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen dem Kläger und der ... nicht im wechselseitigen Einverständnis endete, Wie geschehen im Beitrag unter ... vom 15.03.2012 (Anlage K 43). Der Unterlassungsanspruch besteht nicht. Der vom Kläger behauptete Eindruck wird durch den Beitrag nicht erweckt. Die Abberufung durch die Gesellschafter betrifft die Stellung als Geschäftsführer, nicht das zugrunde liegende Dienstverhältnis mit der Folge, dass der Umstand der Abberufung über den Beendigungszeitpunkt der Beschäftigung für sich genommen nichts besagt. Ungeachtet dessen ist die Formulierung „mit sofortiger Wirkung abberufen" kein hinreichendes Indiz dafür, dass das Dienstverhältnis nicht im wechselseitigen Einvernehmen geendet hat. Sie betrifft vielmehr die Information der Öffentlichkeit über das Wirksamwerden der Beendigung. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte diese Mitteilung als „ruppig" beschreibt, insoweit handelt es sich um eine Wertung. q) Über den Kläger im Hinblick auf den Konzernabschluss sinngemäß oder wörtlich zu behaupten und/oder zu verbreiten "Sein Fazit: Ob 2012 für ... zum weiteren Katastrophenjahr wird, hängt ganz vom Wetter ab." wie geschehen in dem Beitrag unter ... vom 04.05.2012 (Anlage K 45). Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht, weil es sich nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Der Beklagte bezieht sich auf den Geschäftsbericht 2011 der ... und die dortigen Ausführungen zu ..., die in Bezug auf deren Unternehmenserfolg auf die starken saisonalen Schwankungen und den erheblichen Grad der Abhängigkeit von den Witterungsverhältnissen verweisen. Danach handelt es sich um eine zulässige schlagwortartige Verkürzung des Inhalts des Berichts. r) Über den Kläger im Hinblick auf die Veröffentlichung der Halbjahreszahlen von ... sinngemäß oder wörtlich zu behaupten und/oder zu verbreiten "Auch hier nur Lüge und Vertuschung, um eine wirtschaftliche Katastrophe zu verschleiern." wie geschehen im Beitrag unter ... vom 11.09.2012 (Anlage K 46). Insoweit handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, deren Anknüpfungspunkt die vorgestellten Halbjahreszahlen sind. Der Beklagte hat als Anlage B 40 den Quartalsbericht II/2011 vorgelegt, und zu einzelnen Positionen vorgetragen. Anders als der Kläger meint, kann hier auch nicht allein auf die Überschrift abgestellt werden. Es handelt sich bei dem Blog nicht um ein Medium, das von sog. Kiosklesern wahrgenommen wird. Die Überschrift ist daher im Kontext mit dem zugehörigen Text zu beurteilen. s) (a) Durch die Aufstellung und Verbreitung der Behauptung "Schweiz — ein Paradies für Firmenräuber? So half der Frankfurter Börsenhallodri ... dem windigen Schweizer Anwalt ... beim (vereitelten) Klau von ..."…. Wie man in diesem Urteil nachlesen kann, versuchte ...-Verwaltungsrat ... als Geschäftsführer der ... in Zug, Anspruch auf 70% der ... zu erheben, indem er einen Treuhandvertrag verleugnete, den ...-Gründer und Finanzier ... mit ..., einem früheren Geschäftsführer der ..., abgeschlossen hatte. Es ist anzunehmen, dass dies in betrügerischer Absicht geschah." und „Und ...? Was aber hat der Frankfurter Börsenhallodri ... — Aufsichtsratsmitglied in einer Vielzahl deutscher AGs — mit diesen beiden Verfahren zu tun? Als Präsident des Verwaltungsrats der ... steht ... gemeinsam mit ... für jahrelange Misswirtschaft und Selbstbedienung aus dem Aktionärsvermögen der Gesellschaft. Diese Praktiken deckt der Ex-Journalist und ...-Aktionär ... seit 2010 gnadenlos auf. Beteiligung an Raubzug. Was geschah genau? ... unterstützte im Oktober 2011 ... als vermeintlichen Anteils-Eigentümer in einer so bezeichneten Gesellschafterversammlung der ... großspurig als von ... eingesetzter Protokollführer — obwohl ... mit dem Unternehmen niemals zu tun hatte. Aber auch bei ... Versuch, sich hohe Honorargelder für ... unter den Nagel zu reißen, muss ... eine maßgebliche Rolle gespielt haben. Denn ein Protokoll ausgiebiger Telefongespräche zwischen ... und ... deutscher Anwaltskanzlei von ... das den Aktienversenkern vorliegt, beweist Schwarz auf Weiss die intensive Einbindung von ... in den Raubzug gegen ....“ den Verdacht zu erwecken, der Kläger habe bei einem Versuch, dem Beklagten absichtlich Honorargelder vorzuenthalten, mitgewirkt, wie geschehen im Beitrag unter ... vom 26.05.2014 (Anlage K 47). Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht. Der beanstandete Beitrag erweckt schon nicht den behaupteten Verdacht, der Kläger habe bei dem Herrn ... vorgeworfenen Verhallten bezüglich des Honorars des Beklagten mitgewirkt. Angesichts der unstreitigen Umstände (Prozess des Beklagten gegen ... wegen der ...) und der Mitwirkung des Klägers an der Gesellschafterversammlung, die Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war, ist von einem wahren Tatsachenkern auszugehen. Es handelt sich für den Leser erkennbar um eine These („muss ... eine maßgebliche Rolle gespielt haben"), die durch eine Schlussfolgerung („Protokoll ausgiebiger Telefongespräche") gestützt werden soll. Insgesamt ist der Vorgang derart substanzarm geschildert dargestellt dass sich ein konkreter Verdacht gegen den Kläger gerade nicht ergibt. (b) im Zusammenhang mit der unter (a) genannten Berichterstattung zu behaupten oder zu verbreiten, der Kläger sei ein „Börsenhallodri", wie geschehen im Beitrag unter ... vom 26.5.2014 (Anlage K 47) Die Verwendung des Begriffs ist auch im Zusammenhang mit den Äußerungen unter (a) eine zulässige Meinungsäußerung (vgl. Ziff. 6 qq). t) Durch die Aufstellung und Verbreitung der Behauptung ...: Warum macht Aufsichtsrat und ...-Sprecher ... gemeinsame Sache mit dem aggressiven Spekulanten* ... und seinem Bilanzverdreher* ...? Gelegentlich gerät die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger in die Kritik, weil Funktionäre fragwürdige Aktivitäten tätigen, die ganz und gar nicht dem edlen Zweck des ... entsprechen — nämlich die Interessen von Kleinaktionären zu verteidigen. Diese Kritik könnte sich nun auch über ...-Sprecher und Rechtsanwalt ... entladen. Denn der Düsseldorfer Rechtsanwalt sitzt im Aufsichtsrat der skandalgeprüften Firma ... und vertritt dort dem Vernehmen nach die Interessen einiger sehr reicher Großaktionäre, wie er selbst den Aktienversenkern im Juni 2011 telefonisch berichtete. (…) *Die Zuordnung "aggressiver Spekulant" für ... wird hier und hier erklärt. *Die Zuordnung "Bilanzverdreher" für ... wird hier erklärt. (…) ... Rechnung dürfte bisher aufgegangen sein. Inzwischen scheint ... weitgehend entmachtet und ... enger Vertrauter ... harrt der Aufnahme in den ...-Aufsichtsrat. ... scheint dabei in Kauf zu nehmen, dass er ein altes Elend (... = schwerwiegende Vorwürfe, siehe hier) gegen ein potenzielles neues Elend (... + ... = Desinformation, Kursverfall, allgemeiner Niedergang — siehe Beispiele hier unten) eintauscht. Oder er weiß (noch) gar nicht, was ihm und der Gesellschaft da blühen könnte. Denn die Kombination ... plus ... kann — wie zuvor in anderen AGs — zum Desaster für alle Aktionäre der ... führen. Zwei Belege: Millionenverluste, zwielichtige Managementmethoden und ein seit Jahren deprimierend lebloser Aktienkurs bei der Schweizer Briefkastenfirma .... Bilanztricksereien, Kurseinbruch und hohe Verluste bei der ... bzw. deren Tochter .... (…) über den Kläger sinngemäß oder wörtlich zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen (a) er sei ein "Bilanzverdreher" (b) …“... = Desinformation"… (c) "zwielichtige Managementmethoden (..) bei der Schweizer Briefkastenfirma ...“ (d) "Bilanztricksereien (…) bei der ... bzw. deren Tochter ..., wenn dies geschieht wie in dem Beitrag vom 01.07.2013 unter ... (Anlage K 48). Der Kläger kann vom Beklagten auch nicht die Unterlassung der Äußerungen „Bilanzverdreher, Desinformation, zwielichtig Managementmethoden bei der Schweizer Briefkastenfirma, Bilanztricksereien" verlangen. Es handelt sich um zulässige Meinungsäußerungen. Der tatsächliche Gehalt dieser Äußerung bleibt so substanzarm, dass er gegenüber der subjektiven Wertung ganz zurücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 250/13 -, Rn. 26, juris). Es bestehen darüber hinaus auch hinreichende Anknüpfungstatsachen, nämlich die beruflichen Aktivitäten des Klägers für die genannten Unternehmen, für die vom Beklagten vorgenommenen Bewertungen. Soweit der Kläger meint, er habe als Aufsichtsratsvorsitzender keinerlei Einflussmöglichkeiten, die „Bilanzen zu verdrehen", steht dies der Annahme einer Meinungsäußerung nicht entgegen. u) Durch die Aufstellung und Verbreitung der Behauptungen „Lüge", und "Täuschung" und "Alles über ( ..) ... und "Aktienversenker - Wie man Werte vernichtet und sich dabei in die eigene Tasche füllt. ... – ... – ... – ... – ... – ...“ den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe im Rahmen seiner Tätigkeit für die genannten Gesellschaften gelogen und/oder getäuscht, um sich dabei zu bereichern, wie zwischen den Jahren 2011 bis 2012 auf ... insbesondere wie in Anlage K 49 geschehen: (Anlage K 49) Bei den Formulierungen Lüge, Täuschung, Habgier, Managementversagen, Angst und den Äußerungen „Alles über (...) ...“ und „Aktienversenker — Wie man Werte vernichtet und sich dabei in die eigene Tasche füllt (…)“ handelt es sich um substanzarme Äußerungen, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden und deshalb in vollem Umfang am Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG teilnehmen. Die Bezeichnung als „Aktienversenker" ist nicht so stark von tatsächlichen Bestandteilen geprägt, dass ihr der Charakter einer Tatsachenbehauptung beigemessen werden könnte. 8. Die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage ist unzulässig, da ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO nicht dargetan ist. Ein solches kann wegen eines erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsenden Schadens angenommen werden, wenn nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 15.10.1992 — IX ZR 43/92 —, Rn. 77, juris). Für das Feststellungsinteresse genügt nicht die Möglichkeit eines Schadenseintritts. Bei reinen Vermögensschäden, die Gegenstand der Klage sind, hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 — XI ZR 384/03 —, BGHZ 166, 84-117, Rn. 27). Dazu fehlt schlüssiger Vortrag des Klägers. Dass die ... infolge der E-Mail vom 30.01.2013 (Anlage K 18) Investitionen unterlassen haben, trägt der Kläger nicht vor. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 20.11.2017 geltend macht, dass ihm ein Schaden in Gestalt von Rechtsanwaltshonoraren entstehe, die auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung abgerechnet würden, handelt es sich nicht um einen ersatzfähigen Schaden. Im Rahmen der §§ 249 ff BGB zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zwar grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger dem Geschädigten allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Danach ist ein anwaltliches Zeithonorar nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 -, BGHZ 200, 20-38, Rn. 48). 9. Die mit Schriftsatz vom 20.11.2017 nachgereichten Anträge sind nicht wirksam zur Entscheidung gestellt worden. Gemäß § 296a ZPO können nach Schluss der mündlichen Verhandlung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Da die Vorschrift lediglich Angriffsmittel, aber nicht den Angriff und damit die Klage selbst betrifft, werden zwar neue Sachanträge von ihrem Regelungsbereich nicht erfasst. Wie sich jedoch aus § 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2, § 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - IX ZB 152/08 -, Rn. 8, juris). Die Anträge geben bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die oben bei Ziffer 2. angestellten Erwägungen Bezug genommen. 10. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten verursacht hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. In 1. Instanz hat der Beklagte hinsichtlich der Anträge zu 1) a), 3 b) 2. Alt., 8), 10), 11), 12) 1. Alt., 14 b) und 20), die Gegenstand des zweiten Hilfsantrags waren, Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben. In der zweiten Instanz hat der Beklagte hat der Beklagte hinsichtlich der Anträge aus dem (ursprünglich) zweiten Hilfsanträgen zu lit. o) bzw. den (ursprünglich) dritten Hilfsanträgen zu lit. h) und i) Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Umfang des Unterliegens des Beklagten ist — gemessen am primären Rechtsschutzziel der Untersagung einer identifizierenden Berichterstattung sowie des Umfangs der gestellten Hilfsanträge verhältnismäßig geringfügig. Höhere Kosten sind dadurch nicht entstanden. 11. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die der Rechtssache zugrunde liegende Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird und wenn über ihre Auslegung in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen geäußert worden (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2017, § 522 ZPO, Rn. 38). Das ist nicht der Fall.