Urteil
10 U 4/18
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0705.10U4.18.00
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Leitsätze
1. Die Intimsphäre kennzeichnet den Kernbereich höchstpersönlicher privater Lebensgestaltung. Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an. Die eine Berichterstattung bildenden Nacktfotos und Videos können daher dem Bereich der Intimsphäre zuzuordnen sein. Allerdings gilt dies für die Berichterstattung über deren Vorhandensein und die rechtswidrige Nutzung nicht, wenn das Bildmaterial nicht zur Schau gestellt wird, sondern nur mittelbar Bedeutung erlangt, indem über den Diebstahl, die Verbreitung im Netz und die Erpressung berichtet wird und Details zum Inhalt der Bilder und Filme nicht offenbart werden. (Rn.16)
2. Eine solche Wortberichterstattung stellt jedoch einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Die veröffentlichten Artikel enthalten Informationen über privaten Angelegenheiten, deren Bekanntwerden der Betreffende nicht wünscht, nämlich die Anfertigung intimer Bilder und Filme und deren Versendung an bekannte Personen sowie den Umstand, dass diese in fremde Hände geraten sind. (Rn.17)
3. Das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit hat hinter dem öffentlichen Informationsinteresse zurückzutreten, wenn ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung besteht. (Rn.27)
Dies ist der Fall, wenn ein Thema von allgemeinem öffentlichem Interesse, nämlich die Gefahren des Missbrauchs persönlicher bzw. intimer Daten am Beispiel des Betroffenen aufgegriffen wurde. Das öffentliche Informationsinteresse bezieht sich daher nicht nur auf die Umstände und Gefahren des Missbrauchs der Daten allgemein, sondern auch darauf, dass gerade auch prominente Persönlichkeiten Opfer derartiger Straftaten werden können. (Rn.28)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.11.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 310/17 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Intimsphäre kennzeichnet den Kernbereich höchstpersönlicher privater Lebensgestaltung. Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an. Die eine Berichterstattung bildenden Nacktfotos und Videos können daher dem Bereich der Intimsphäre zuzuordnen sein. Allerdings gilt dies für die Berichterstattung über deren Vorhandensein und die rechtswidrige Nutzung nicht, wenn das Bildmaterial nicht zur Schau gestellt wird, sondern nur mittelbar Bedeutung erlangt, indem über den Diebstahl, die Verbreitung im Netz und die Erpressung berichtet wird und Details zum Inhalt der Bilder und Filme nicht offenbart werden. (Rn.16) 2. Eine solche Wortberichterstattung stellt jedoch einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Die veröffentlichten Artikel enthalten Informationen über privaten Angelegenheiten, deren Bekanntwerden der Betreffende nicht wünscht, nämlich die Anfertigung intimer Bilder und Filme und deren Versendung an bekannte Personen sowie den Umstand, dass diese in fremde Hände geraten sind. (Rn.17) 3. Das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit hat hinter dem öffentlichen Informationsinteresse zurückzutreten, wenn ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung besteht. (Rn.27) Dies ist der Fall, wenn ein Thema von allgemeinem öffentlichem Interesse, nämlich die Gefahren des Missbrauchs persönlicher bzw. intimer Daten am Beispiel des Betroffenen aufgegriffen wurde. Das öffentliche Informationsinteresse bezieht sich daher nicht nur auf die Umstände und Gefahren des Missbrauchs der Daten allgemein, sondern auch darauf, dass gerade auch prominente Persönlichkeiten Opfer derartiger Straftaten werden können. (Rn.28) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.11.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 310/17 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung von sie betreffenden Passagen der Wortberichterstattung auf dem von der Beklagten betriebenen Internetportal www. ... .de in Anspruch, die zum einen in dem Beitrag vom ....2017 mit der Überschrift “.... ” und zum anderen in dem Beitrag vom ...2017 mit der Überschrift “... ” enthalten sind. Daneben verlangt sie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage mit dem hiermit in Bezug genommenen Urteil vom 30.11.2017 stattgegeben. Gegen das ihr am 11.12.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit dem am 10.01.2018 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 12.03.2018 mit der am 9.03.2018 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift begründet. Die Beklagte meint, das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben, weil es dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit bei der Abwägung mit den Interessen der Klägerin zu wenig Gewicht beigemessen habe. So habe das Landgericht verkannt, dass sie mit ihrer Berichterstattung ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt habe. Hierfür bedürfe es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht besonderer Gründe, sondern allein eines Überwiegens des berechtigten Informationsinteresses. Es komme nicht darauf an, ob sie über das Thema auch gänzlich anonymisiert oder unter Verweis auf andere Prominente hätte berichten können. Dies sei Entscheidung der Redaktion und nicht Aufgabe der Gerichte. Im Übrigen sei es die Klägerin gewesen, die vor den Augen der Öffentlichkeit mit der Veröffentlichung von Nacktfotos im Internet bedrängt und erpresst worden sei. Für die Gewichtung des Informationswertes einer Berichterstattung komme es auch auf die Rolle des Betroffenen in der Öffentlichkeit an. Dieser Gesichtspunkt wiege schwer, weil die Klägerin eine beliebte ... Sängerin sei, ... und ... eine persönliche und gesellschaftliche Vorbildfunktion für junge Mädchen und Frauen innehabe. Die Berichterstattung befasse sich mit einem gesellschaftlichen Phänomen, von dem in der Vergangenheit etliche bekannte Persönlichkeiten betroffen worden seien. Sie thematisiere dies und zeige Möglichkeiten zum Schutz privater Aufnahmen auf. Das Landgericht habe den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin zu hohes Gewicht beigemessen. Dabei habe es verkannt, dass es sich lediglich um einen Eingriff in die Sozialsphäre handele, wenn über ein für jedermann wahrnehmbares Geschehen berichtet werde. Sie, die Beklagte, habe keine Details zum Inhalt der Fotos mitgeteilt, sondern lediglich mitgeteilt, dass die Klägerin mit für ihren Freund gefertigten Nacktbildern erpresst werde. Das Landgericht sei zu Unrecht von einer “Anlockwirkung” der streitgegenständlichen Berichterstattung ausgegangen. Diese beschreibe das im Internet zu beobachtende Geschehen sachlich und biete auch keine Hilfestellung beim Auffinden der Bilder, wie sich schon daraus ergebe, dass kein konkretes Internetforum genannt werde und der Nutzername des Ausrisses des Twitteraccounts verpixelt sei. Die Nacktbilder und der Erpressungsversuch seien Teil der Öffentlichkeit aus Vorberichterstattungen bekannt gewesen. Das Landgericht habe zudem das eigene Verhalten der Klägerin nicht berücksichtigt, die sich im Zusammenhang mit einer Nacktszene in einer ... -Sendung im Jahr ... zur Anfertigung von Nacktfotos geäußert habe. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 30.11.2017 – 27 O 310/17 – die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das Urteil für zutreffend und beruft sich zur Begründung ihres Antrags auf den gesamten Sachvortrag erster Instanz. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. 2. Die Berufung ist auch begründet. a. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu, weil die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen durch die Beklagte die Klägerin nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Ein Unterlassungsanspruch setzt – wie das Landgericht zutreffend ausführt - eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerungen voraus. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung der Rechte der Klägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit und Achtung ihres Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 19.03.2013 – VI ZR 93/12 – Rn. 17, zit. nach juris). aa. Die Berichterstattung über die Erpressung der Klägerin durch Veröffentlichung von ihr zur privaten Verwendung hergestellten intimen Fotos und Videos betrifft allein ihre Privatsphäre, diese allerdings im Kernbereich. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; 35, 202, 220; BVerfG ZUM-RD 2010, 657; BGHZ 131, 332, 337; BGH ZUM 2004, 207 und ZUM 2011, 164 Rn. 10, 13, jeweils m. w. N.). Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als »privat« eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern (BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten (BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualität (BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abweichendem Verhalten (BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32, 373) der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wären die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (BGH ZUM-RD 2012, 12 unter II. 1. a) bb) (1); vgl. auch BVerfGE 101, 361, 382; BGH ZUM-RD 2012, 130). Der Auffassung der Klägerin, wonach die streitgegenständliche Berichterstattung ihre Intimsphäre betreffe, vermag der Senat nicht näher zu treten. Die Intimsphäre kennzeichnet den Kernbereich höchstpersönlicher privater Lebensgestaltung, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt ist und einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 332/09 – Pornodarsteller; BVerfGE 34, 238, 245; BVerfGE 80, 367, 373; BVerfG NJW 2004, 999; BVerfG AfP 2009, 365). Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. BVerfG GRUR 2007, 1085; BVerfG AfP 2009, 365). Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367, 374; BVerfG NJW 2004, 999; BVerfG, NJW 2009, 2009, 365). Insoweit mögen die den Bezugspunkt der Berichterstattung der Beklagten bildenden Nacktfotos und Videos dem Bereich der Intimsphäre der Klägerin zuzuordnen sein. Für die Berichterstattung über deren Vorhandensein und die rechtswidrige Nutzung gilt das schon deshalb nicht, weil das Bildmaterial nicht zur Schau gestellt wird, sondern nur mittelbar Bedeutung erlangt, indem über den Diebstahl, die Verbreitung im Netz und die Erpressung berichtet wird. Details zum Inhalt der Bilder und Filme werden von der Beklagten unstreitig nicht offenbart. Der Umstand, dass durch die Berichterstattung mitgeteilt wird, dass die Klägerin derartige Fotos und Videos angefertigt und ihrem Lebensgefährten in elektronischer Form gesandt hat, berührt noch nicht den Kernbereich höchstpersönlicher privater Lebensgestaltung. Soziale Netzwerke, Internet-Kommunikation, der digitale Wandel und stetig wachsende Möglichkeiten zum Speichern und Senden großer Datenmengen bringen es mit sich, dass nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Fotos und Videos verschickt oder hochgeladen und zum Gegenstand von Datendiebstahl werden können. Die Berichterstattung darüber, die sich in der Mitteilung über solches Geschehen erschöpft, betrifft auch dann, wenn sie sich, wie hier, auf eine konkrete Person bezieht, nicht die absolut geschützte Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem Zugriff anderer entzogenen Freiraum zu erleben (vgl. BVerfG AfP 2009, 365; BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 332/09). Die beanstandete Wortberichterstattung beeinträchtigt die Klägerin jedoch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die von der Beklagten veröffentlichten Artikel enthalten Informationen über ihre privaten Angelegenheiten, deren Bekanntwerden sie nicht wünscht, nämlich die Anfertigung intimer Bilder und Filme und deren Versendung an den Freund der Klägerin sowie den Umstand, dass diese in fremde Hände geraten sind und die Klägerin nunmehr Opfer eines Erpressungsversuches ist. Sie sind nach den dargestellten Grundsätzen der Privatsphäre zuzuordnen. Allerdings geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass durch die streitgegenständliche Berichterstattung der Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin betroffen ist; demgegenüber erscheint die Zuordnung zur Sozialsphäre fernliegend. Die Auffassung der Beklagten, wonach von der Berichterstattung die Sozialsphäre der Klägerin deshalb betroffen sei, weil über ein für jedermann im Internet wahrnehmbares Geschehen berichtet werde, teilt der Senat nicht. Der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken (Urt. v. 30.06.2017, - 5 U 16/16 – Rn. 76, - zit. nach juris) ist unbehelflich. Die in diesem Fall vorgenommene Zuordnung eines Facebook-Eintrags zur Sozialsphäre betraf die individualisierende Berichterstattung der Medien über ein Posting, gegen die sich der Verfasser des Eintrags wandte. Die Argumentation trifft für die in Auszügen abgebildeten Facebook-Einträge, die von der Beklagten als solche des Erpressers der Klägerin dargestellt werden, schon im Ansatz nicht zu. Eine grundsätzliche Zuordnung der Berichterstattung über Informationen, die in sozialen Medien im Internet verbreitet werden, zum Bereich der Sozialsphäre kommt nicht in Betracht, weil dies den Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte erheblich einschränken würde. Denn danach fiele eine (erstmalige) Berichterstattung über in der Privatsphäre liegende Umstände, von denen andere Medien zuvor im Internet berichtet haben, regelmäßig nur noch in den Schutzbereich der Sozialsphäre; eine solche schematische Betrachtungsweise würde den Schutz des Persönlichkeitsrechts ohne Rücksicht auf den Inhalt der Berichterstattung konterkarieren, ohne dass dies der im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung gerecht würde. Die Privatsphäre der Klägerin ist im Kernbereich betroffen. Zwar enthält die Berichterstattung selbst keine Fotos oder Videos, jedoch eine – wenn auch allgemein gehaltene - Beschreibung dessen, was Gegenstand der Fotos und Videos sein soll: “Nackt-Fotos”, “intime Fotos”, “private Videos”, “Nackt-Selfies”. “pikante Fotos”, “nackt oder nur in Unterwäsche”, “Videos mit persönlichen Liebesbotschaften an ihren Freund”. Auch wenn diesen Begriffen kein konkreter Inhalt zugeordnet werden kann, ist der Gegenstand jedenfalls so klar umrissen, dass die Berichterstattung den Kern der Privatsphäre trifft. Dies gilt umso mehr, als nicht auszuschließen ist, dass sich Leser aufgrund der allgemeinen Beschreibung durch die Beiträge zu einer eigenständigen Suche nach dem Material veranlasst sehen können (“mit ein paar Klicks kann jeder die Dateien sehen.”). Der Kernbereich der Privatsphäre ist im Übrigen auch deshalb betroffen, weil den Beiträgen zu entnehmen ist, dass die Klägerin zum Opfer einer Straftat, eines Erpressungsversuchs, geworden ist. Die ungewollte mediale Erörterung der eigenen Person als Objekt einer Straftat läuft dem Opferschutz zuwider und schafft eine Öffentlichkeit, die von der Klägerin nicht gewollt ist und ihrem Interesse an einer diskreten Behandlung der Angelegenheit widerspricht. bb. Diese Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre hat die Klägerin unter Berücksichtigung der Aufgabe der Presse, gerade über gesellschaftliche Phänomene und ihre negative Auswirkungen auch unter Benennung der betroffenen Prominenten zu berichten, jedoch hinzunehmen. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf eine “Selbstöffnung” der Klägerin. Dies folgt schon aus den zutreffenden Gründen der landgerichtlichen Entscheidung. Wenn die Klägerin in wenigen Filmen aus dem Jahr ... mit nacktem Oberkörper aufgetreten ist und auch bei öffentlichen Auftritten teilweise sehr freizügige Abendkleider trägt, ändert dies nichts daran, dass die Bilder, die Gegenstand der Erpressungshandlungen sind, nicht allein deshalb von der Klägerin angegriffen werden, weil sie darauf leicht bzw. unbekleidet zu sehen ist, sondern auch deshalb, weil diese Aufnahmen zu einem bestimmten Zweck für den Lebensgefährten angefertigt worden sind. Darin unterscheiden sich diese von einer Nacktszene in einem Fernsehfilm. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BGH ZUM 2004, 207; ZUM-RD 2008, 521 Rn. 13 und VersR 2008, 793 Rn. 12; VersR 2009, 555 Rn. 17; ZUM-RD 2010, 122 Rn. 16; Urt. vom 20.04. 2010 – VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12; BVerfGE 114, 339, 348 m. w. N.; 120, 180, 200 f.; BVerfG ZUM 2010, 243 Rn. 17; ZUM-RD 2009, 565 Rn. 61). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH ZUM 2005, 735; ZUM 2010, 339 Rn. 20 ff. m. w. N.; BGHZ 183, 353 = ZUM 2010, 247 Rn. 11 – Online-Archiv I; ZUM-RD 2010, 385 Rn. 14 – Online-Archiv II und vom 20.04.2010 – VI ZR 245/08, aaO.). Im Streitfall sind das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit einerseits und die durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsinteressen der Beklagten andererseits abzuwägen. Denn der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können (vgl. BGH ZUM 2007, 201 Rn. 15; ZUM-RD 2008, 521 Rn. 12; BGHZ 176, 175; ZUM-RD 2009, 377 Rn. 14; VersR 2009, 555 Rn. 11, jeweils m. w. N.; BVerfGE 61, 1, 8; 71, 162, 179; 99, 185, 197). Dies ist bei der streitgegenständlichen Berichterstattung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, der Fall. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG ZUM 2010, 243 Rn. 17; ZUM-RD 2009, 565 Rn. 61 f., jeweils m. w. N.). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, sodass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG ZUM 2010, 243 Rn. 17; ZUM-RD 2010, 317 Rn. 25; BGH ZUM-RD 2012, 130). Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. An der Mitteilung der unstreitig wahren Tatsachen besteht ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse (vgl. BGH, Urt. v. 2.05.2017 – VI ZR 262/16 – ...). Die Beklagte hat hier ein Thema von allgemeinem öffentlichem Interesse, nämlich die Gefahren des Missbrauchs persönlicher bzw. intimer Daten am Beispiel der Klägerin aufgegriffen. Diese war unstreitig im Berichtszeitraum von Unbekannten erpresst worden, die einen Teil dieser Daten veröffentlichten, um ihrer Forderung nach Zahlung Nachdruck zu verleihen. Das öffentliche Informationsinteresse bezieht sich daher nicht nur auf die Umstände und Gefahren des Missbrauchs der Daten allgemein, sondern auch darauf, dass gerade auch prominente Persönlichkeiten wie die Klägerin Opfer derartiger Straftaten werden können. Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die die persönliche und gesellschaftliche Vorbildfunktion der Klägerin gerade auch für Mädchen und junge Frauen in Deutschland, die die Klägerin seit ..... hat. Sie ist eine bekannte und erfolgreiche Künstlerin und beeinflusst mit ihrer Präsenz in den sozialen Medien sowie als Werbeträgerin eine erhebliche Anzahl insbesondere jüngerer Menschen. Die Beklagte verweist zu Recht auf die Parallelen zu Berichten über die “gehackten” Dateien US-amerikanischer Prominenter. Damit befasst sich die Berichterstattung mit einem gesellschaftlichen Phänomen, das auch, aber nicht nur prominente Personen betrifft. Die Beklagte hat dieses im konkreten Fall für jedermann wahrnehmbare Geschehen thematisiert und neutral über die Umstände und die Gefahren des Missbrauchs berichtet. Sie hat weder den Inhalt einzelner Fotos oder Videos beschrieben, noch hat sie diese abgedruckt. Soweit “Ausrisse” aus den in sozialen Medien geposteten Texten des anonymen Erpressers abgebildet sind, unterstreichen diese – auch gerade wegen der vulgären Ausdrucksweise (“Masturbatoriums”) – die Gefahren des Missbrauchs solcher Fotos und Videos durch Kriminelle. Der verständige Leser ist nach Auffassung des Senats in der Lage, sich über die Urheber solche Beiträge und die Qualifikation derartiger Posts seine eigene Meinung zu bilden. Ein Zueigenmachen dieser Texte durch die Beklagte findet nicht statt. Denn in der Wiedergabe des Textes eines Dritten liegt nur dann eine eigene Äußerung des Zitierenden, wenn er sich den Inhalt der fremden Äußerung erkennbar zu Eigen mach (BGH, Urt. v. 30.01.296, - VI ZR 386/94 – Rn. 18 zit. nach juris). Dies ist dann der Fall, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eine solche des Äußernden erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dies gilt auch soweit der zweite Ausriss die Aufforderung des Erpressers an andere Nutzer enthält, das gepostete Bild in sozialen Medien zu verbreiten. Dies dient unter Berücksichtigung des Kontextes ersichtlich dazu, dem Leser die Vorgehensweise derjenigen zu demonstrieren, die sich illegal Zugang zu brisanten Bildern und Videos verschafft haben und mit denen die Betroffenen erpresst werden sollen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass sie auch keine Hilfestellung beim Auffinden der Bilder geleistet habe. Weder ist eine konkrete Internetadresse genannt, noch ist der Nutzername des Verfassers der im Ausriss abgebildeten Textes erkennbar. Der in der Berichterstattung enthaltene Hinweis, dass “mit ein paar Klicks … jeder die Dateien sehen [könne]” ist lediglich ein ergänzender Hinweis darauf, dass persönliche Fotos oder Videodateien bei Verwendung durch Unberechtigte leicht von einer Vielzahl Dritter aufgefunden werden können. Selbst wenn durch die Berichterstattung eine vermehrte Suche nach den Bildern ausgelöst worden seien sollte, streitet zugunsten des öffentlichen Informationsinteresses auch der Umstand, dass die Existenz der Nacktbilder und der Erpressungsversuch der Öffentlichkeit bereits aus Vorberichterstattungen bekannt gewesen sind. Die Klägerin ist unstreitig bereits im Jahr 2014 kurz nach der Entwendung des Laptops mit den Fotos und Videos erpresst worden. Die in der Berichterstattung enthaltene weitere Aufklärung der Öffentlichkeit (“So schützen Sie Ihre Aufnahmen im Internet”) in der Berichterstattung vom ....2017 trägt schließlich ebenfalls die Annahme, dass sich die Beklagte in Erfüllung ihres Informationsauftrages auf der Ebene einer sachlichen Auseinandersetzung mit den geschilderten Vorgängen bewegt. Die Wertung der Klägerin, die dies als “scheinheilig” empfindet, vermag der Senat weder aus dem Inhalt noch wegen der gewählten Formulierungen zu teilen. Angesichts dieses berechtigten öffentlichen Informationsinteresses ist nicht anzunehmen, dass die Berichterstattung allein der Unterhaltung der Leser dient und wegen der möglichen “Anlockfunktion” einen (eigenständigen) erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin darstellt, hinter dem das öffentliche Berichterstattungsinteresse zurücktreten müsste. Soweit das Landgericht meint, über die Gefahren des Missbrauchs persönlicher Daten in sozialen Medien hätte auch unter Verweis auf “andere Prominente” berichtet werden können, verkennt diese Argumentation, dass es zum Kern der Meinungs- und Medienfreiheit gehört, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses – auch unter dem Gesichtspunkt des “Aufmachers” – für wert halten und was nicht. Denn die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann (BGH, Urt. v. 13.01.2015, VI ZR 386/13, Rn. 19; GRUR 2014, 802 Rn. 23 – ..., m.w.N.). b. Da ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Berichterstattung nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Schadensersatzanspruch wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen die Berichterstattung über ein den Kernbereich der Privatsphäre betreffendes Ereignis – hier Erpressung mit intimen Fotos und Videos - aufgrund des berechtigten öffentlichen Informationsinteresse einen Unterlassungsanspruch im Sinne einer “mittelbaren Störung” zu begründen vermag.