Beschluss
10 U 2/19
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0125.10U2.19.00
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Leitsätze
Eine Gegendarstellung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn es um Tatsachenbehauptungen geht, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auswirken können. Die Behauptung, ein namentlich genannter Rechtsanwalt möge es, als Prominentenanwalt bezeichnet zu werden, ist gegendarstellungsfähig. Die Äußerung unterstellt dem Anwalt einen eitlen Charakterzug, der geeignet ist, ihn in seiner privaten und beruflichen Ehre zu beeinträchtigen. (Rn.4)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.01.2019 – 27 O 610/18 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin vom 13.12.2018, bestätigt durch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.01.2019 – 27 O 610/18 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gegendarstellung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn es um Tatsachenbehauptungen geht, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auswirken können. Die Behauptung, ein namentlich genannter Rechtsanwalt möge es, als Prominentenanwalt bezeichnet zu werden, ist gegendarstellungsfähig. Die Äußerung unterstellt dem Anwalt einen eitlen Charakterzug, der geeignet ist, ihn in seiner privaten und beruflichen Ehre zu beeinträchtigen. (Rn.4) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.01.2019 – 27 O 610/18 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. 2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin vom 13.12.2018, bestätigt durch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.01.2019 – 27 O 610/18 – wird zurückgewiesen. 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragsgegnerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung vom 13.12.2018 auf Veröffentlichung der von dem Antragsteller begehrten Gegendarstellung zu Recht bestätigt. Der Senat teilt die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil uneingeschränkt und nimmt darauf Bezug. a. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Gegendarstellungsanspruch bezüglich der ihn betreffenden Ausgangsmitteilung in dem am 6.12.2018 in der Zeitschrift ‚… ‘ veröffentlichten Artikel mit der Überschrift “Liebe im Verborgenen” gemäß § 10 Abs. 1 Landespressegesetz Berlin (im Folgenden: LPG) zu. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass es sich bei der den Antragsteller betreffende Ausgangsmitteilung “Der Jurist, der es mag, wenn er als Prominentenanwalt bezeichnet wird, …” um die Behauptung einer inneren Tatsache handelt. Um eine innere Tatsache geht es, wenn Absichten, Einstellungen, Gefühle, Hoffnungen, Motive und Zwecke mitgeteilt werden, soweit es sich nicht nur um ein Produkt subjektiver Deutung handelt (vgl. OLG Frankfurt AfP 1983, 279). Es ist daher möglich, dass ein bestimmter Charakterzug oder eine innere Haltung als so unmittelbar greifbar dargestellt werden, zumal in Anknüpfung an äußere Vorgänge, dass die Behauptung einer dem Beweis zugänglichen Tatsache vorliegt (HansOLG Hamburg AfP 1983, 289; Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl., 6. Kap. Rn. 89). Zwar vermag sich zu inneren Vorgängen allein der Betroffene kompetent zu äußern. Das Landgericht geht jedoch zutreffend davon aus, dass sich die Wahrheit seiner Erklärungen anhand von Hilfstatsachen, wie früheren eigenen Erklärungen, überprüfen lässt (unter Verweis auf Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 4 Rn. 54). Danach ist die Ausgangsmitteilung – anders als die Antragsgegnerin meint - keine bloße Schlussfolgerung der Redaktion, sondern enthält ein den Antragsteller charakterisierendes Merkmal, nämlich, dass es ihm (gut) gefällt, aufgrund des objektiven Umstandes, dass er prominente Mandanten vertritt als “Prominentenanwalt” bezeichnet zu werden. Der Antragsteller hat bestritten, sich jemals entsprechend geäußert zu haben und auf ein Interview im Anwaltsblatt karriere 1/2009, Seite 38 ff. (Anlage AST 4) verwiesen, in dem er sich von dieser Bezeichnung distanziert hat. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber keine widersprüchlichen Umstände vorgetragen. Dass der Antragsteller bei Auftritten in Fernsehbeiträgen durch Einblendungen der Regie bzw. seitens der Moderatoren als “Prominentenanwalt” bezeichnet worden ist, genügt nicht, um einen derartigen Widerspruch zu belegen, weil der Antragsteller auf diese Angaben keinen Einfluss hat. Dem Antragsteller fehlt – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – auch nicht das berechtigte Interesse an dem Abdruck der Gegendarstellung (§ 10 Abs. 2 S. 1 Var. 1 LPG). Insbesondere hat die begehrte Gegendarstellung aus der Sicht eines verständigen Durchschnittslesers nicht lediglich eine Belanglosigkeit zum Gegenstand. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1861/93 u.a. NJW 1998, 1381) kommt eine Gegendarstellung lediglich dann nicht in Betracht, wenn es um Tatsachenbehauptungen geht, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auswirken können. Dies ist hier nicht der Fall. Die Behauptung der Antragsgegnerin, der Antragsteller möge es als Prominentenanwalt bezeichnet zu werden, ist geeignet sich in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers auszuwirken. Denn sie unterstellt dem Antragsteller eine besondere Eitelkeit, die sich aus der Prominenz der von ihm als Rechtsanwalt vertretenen Mandanten ableitet. Die Zuschreibung eines derartigen Charakterzugs ist geeignet, den Antragsteller in seiner privaten und beruflichen Ehre zu beeinträchtigen. b. Die in Ziffer 2. des Tenors der einstweiligen Verfügung vom 13.12.2018 enthaltene Abdruckanordnung betreffend die Ankündigung der Gegendarstellung im Inhaltsverzeichnis ist – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat auf den im Gegendarstellungsrecht geltenden Grundsatz der Waffengleichheit verwiesen, der zur Folge hat, dass sofern der die beanstandete Behauptung enthaltene Artikel im Inhaltsverzeichnis angekündigt ist, auf Verlangen des Betroffenen die Gegendarstellung auch dort anzukündigen ist (vgl. HansOLG Hamburg AfP 1974, 113; AfP 2010, 580). Zwar ist das OLG München insoweit der Auffassung, dass dies nur dann gelte, wenn die beanstandete Äußerung selbst im Inhaltsverzeichnis enthalten sei (AfP 1995, 667 f.). Dem vermag sich der Senat hier nicht anzuschließen. Zwar verweist die Antragsgegnerin zu Recht darauf, dass in dem Inhaltsverzeichnis lediglich der Hinweis enthalten ist “… und ihr Pech mit Männern Die Beziehung zu einem Anwalt, die der …star im Verborgenen lebte, scheint zu Ende” und damit nicht der Antragsteller, sondern der ehemalige Lebenspartner von Frau … gemeint sei. Die Ankündigung im Inhaltsverzeichnis enthält jedoch den Hinweis auf die im “Verborgenen” gelebte Beziehung der Frau …, für deren gelungenen Privatsphärenschutz der Antragsteller benannt ist. Insoweit bezieht sich die angegriffene Ausgangsmitteilung auch gerade darauf, dass dieser sich selbst gerne als Anwalt einer Prominenten bezeichnet. Das Inhaltsverzeichnis hat die Funktion, es dem Leser zu erleichtern, ihn interessierende Artikel leicht aufzufinden und eine Auswahl unter der Vielzahl der Beiträge zu treffen, so dass eine dort nicht erwähnte Gegendarstellung von vielen Lesern, die das Heft nicht konzentriert und Seite für Seite lesen, übersehen werden würde. Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommen Entscheidung des Kammergerichts ( Urt. v. 9.01.2007, - 9 U 248/06 -, AfP 2007, 231) ist unbehilflich, weil diese die Voraussetzungen des Abdrucks einer Gegendarstellungsankündigung auf der Titelseite betrifft, und diese unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Titelblatts gerade nicht mit der Ankündigung im Inhaltsverzeichnis vergleichbar ist. 2. Der gemäß §§ 719, 707 ZPO statthafte Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Bei Urteilen, die – wie hier - eine einstweilige Verfügung bestätigen, ist die Einstellung nur ausnahmsweise veranlasst, etwa wenn bereits feststeht, dass das Urteil aufzuheben ist. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat jedoch aus den unter Ziffer 1. dargestellten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.