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Urteil

10 U 164/18

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0912.10U164.18.00
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Leitsätze
1. Der Sozialsphäre unterfällt die Mitteilung, dass eine namentlich genannte Person der „Partner“ einer in der Öffentlichkeit stehenden Person ist. Sogar die Privatsphäre ist betroffen, wenn in dem Bericht die Frage aufgeworfen wird, wie kleine Kinder die Beziehung ihrer Eltern verändern.(Rn.27) 2. Der Schutz der Privatsphäre tritt zurück, wenn der Betroffene sich damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (Anschluss OLG Köln, Urteil vom 18. April 2019 - 15 U 156/18). Dies gilt auch, wenn nicht der Betroffene, aber dessen Partner sich mehrfach mit privaten Details aus ihrem Beziehungs- und Familienleben gezielt an die Öffentlichkeit gewandt hat.(Rn.29) 3. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt das Anonymitätsinteresse eines nicht in der Öffentlichkeit stehenden Partners, wenn der andere Partner in der Öffentlichkeit steht. Dies gilt auch, wenn das die Öffentlichkeit interessierende Thema - wie kleine Kinder die Beziehung ihrer Eltern verändern – nicht im Hinblick auf die konkrete Person des Klägers von Belang ist.(Rn.36)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 187/18 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Sozialsphäre unterfällt die Mitteilung, dass eine namentlich genannte Person der „Partner“ einer in der Öffentlichkeit stehenden Person ist. Sogar die Privatsphäre ist betroffen, wenn in dem Bericht die Frage aufgeworfen wird, wie kleine Kinder die Beziehung ihrer Eltern verändern.(Rn.27) 2. Der Schutz der Privatsphäre tritt zurück, wenn der Betroffene sich damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (Anschluss OLG Köln, Urteil vom 18. April 2019 - 15 U 156/18). Dies gilt auch, wenn nicht der Betroffene, aber dessen Partner sich mehrfach mit privaten Details aus ihrem Beziehungs- und Familienleben gezielt an die Öffentlichkeit gewandt hat.(Rn.29) 3. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt das Anonymitätsinteresse eines nicht in der Öffentlichkeit stehenden Partners, wenn der andere Partner in der Öffentlichkeit steht. Dies gilt auch, wenn das die Öffentlichkeit interessierende Thema - wie kleine Kinder die Beziehung ihrer Eltern verändern – nicht im Hinblick auf die konkrete Person des Klägers von Belang ist.(Rn.36) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 187/18 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Nennung seines Namens in einem Pressebeitrag und auf Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch. Der Kläger ist der Lebensgefährte der Moderatorin ... . Die Beklagte betreibt die Internetseite www. ... .de. Auf dieser Internetseite veröffentlichte sie am ... einen mit … betitelten Beitrag über ... und ... in dem es heißt: „… ... “. In dem Beitrag wird u. a. berichtet, dass ... in einem Interview mit ... über das ... geklagt habe: „… ... “. Weiter heißt es: „…!“ … Der Kläger ist der Auffassung, er müsse es nicht dulden, dass seine Identität als Partner von Frau ... offengelegt werde. Ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse an der Namensnennung bestehe nicht. Der Kläger hat beantragt, es der Beklagten bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: ... wie unter www. … .de am ... unter der Überschrift …geschehen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 526,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Berichterstattung betreffe die Sozialsphäre, allenfalls den Randbereich der Privatsphäre. Die Eingriffsintensität sei gering, da einer breiten Öffentlichkeit ohnehin bekannt sei, dass der Kläger der Partner von Frau ... sei. Jedenfalls bestehe an der Namensnennung des Klägers ein überwiegendes Informationsinteresse, das Frau ... durch öffentliche Äußerungen über private und intime Details ihres Beziehungslebens noch verstärkt habe. Das Landgericht hat der Klage durch das am 27.09.2018 verkündete Urteil stattgegeben. Die Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange ergebe, dass die Namensnennung des Klägers rechtswidrig sei. Die Berichterstattung betreffe dessen Privatsphäre. Ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse an der Nennung des Namens bestehe nicht. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Gegen das am 10.10.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.10.2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 11.02.2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Das Landgericht habe die Berichterstattung zu Unrecht der Privatsphäre des Klägers zugeordnet. Jedenfalls sei die Abwägung der betroffenen Belange der Parteien fehlerhaft. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Daher hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten. Über die Klage ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 15.12.2009 - VI ZR 227/08 BGHZ 183, 353-366, Rn. 11). Die Abwägung der betroffenen Belange ergibt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Nennung seines Namens in dem Beitrag … nicht in rechtswidriger Weise verletzt worden ist. Nach Auffassung des Senats hat der Persönlichkeitsschutz des Klägers hinter dem Recht der Beklagten auf Freiheit der Berichterstattung zurückzutreten. a) Die angegriffene Veröffentlichung beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. aa) Betroffen ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen umfasst, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2013 - VI ZR 304/12 BGHZ 198, 346-354, Rn. 11). Die Mitteilung, dass der Kläger der Partner von ... ist und mit ihr zwei Kinder hat, berührt den Kläger in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. bb) Darüber hinaus ist die ebenfalls vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützte Privatsphäre des Klägers tangiert. Der Schutz der Privatsphäre betrifft in thematischer Hinsicht insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Betroffenen einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. Sowohl in räumlicher als auch thematischer Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont zu werden; es geht um das Recht, für sich zu sein, sich … selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Dazu zählen Vorgänge, deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder die nachteilige Reaktionen der Umwelt auslösen (BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 332/09, juris) sowie alle Angelegenheiten, die dem Betroffenen die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichern. Darunter fallen auch Informationen über das - aus welchen Gründen auch immer - vom Betroffenen zuvor geheim gehaltene Beziehungsleben (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2011 - VI ZR 26/11 -, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 02.05.2017 - VI ZR 262/16 -, juris). Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die angegriffene Veröffentlichung nach diesen Grundsätzen die Privatsphäre des Klägers betrifft. Denn in dem Beitrag wird eine Äußerung von Frau ... wiedergegeben, die das Sexualleben des Paares betrifft („…“) Dieser Umstand ist der privaten Lebensgestaltung, also dem der Öffentlichkeit abgewandten Bereich zuzurechnen. Da Einzelheiten aus dem Sexualleben des Klägers nicht mitgeteilt werden, berührt die Berichterstattung allerdings nicht die absolut geschützte Intimsphäre (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1999 - VI ZR 264/98 Rn. 14, juris). Entgegen der Ansicht der Beklagten unterfällt die beanstandete Berichterstattung nicht der Sozialsphäre. Der Senat folgt der Beklagten zwar darin, dass die Mitteilung, der namentlich genannte Kläger sei der „Mann" bzw. der „Partner" von Frau ... und das Paar habe „…“ für sich betrachtet der Sozialsphäre zuzurechnen ist. Die Sozialsphäre bezeichnet denjenigen Bereich menschlichen Lebens und menschlicher Betätigung, der sich außerhalb der Privatsphäre in oder vor einer eingeschränkten oder auch unbeschränkten Öffentlichkeit abspielt und damit nicht mehr innerhalb desjenigen Rahmens, der einer Erörterung durch die Öffentlichkeit üblicherweise entzogen ist (BGH, Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 259/05 -, Rn. 13, juris). Ist - wie im vorliegenden Fall - aus einer als solches unstreitigen Beziehung ein Kind hervorgegangen, hat dieses Faktum soziale Bedeutung erlangt; die Geburt begründet eine auch für Dritte relevante rechtliche Eltern-Kind-Beziehung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.03.2017 - 15 U 155/16 Rn. 10, juris). Die angegriffene Berichterstattung beschränkt sich allerdings nicht auf die Mitteilung der Paarbeziehung an sich und des Umstandes, dass der Kläger und Frau …die Eltern von … sind. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Beitrag das … Sexualleben von drei „ … “ behandelt und die Frage aufwirft, wie kleine Kinder die Beziehung ihrer Eltern verändern. Da der Name des Klägers in diesem Kontext und im Zusammenhang mit der zitierten Äußerung von Frau … aus dem Interview mit … genannt wird, ist seine Privatsphäre betroffen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist für die äußerungsrechtliche Einordnung nicht vorab die Frage zu beantworten, ob das Bestehen der Beziehung noch der Privat- oder schon der Sozialsphäre zuzurechnen ist. Denn die Äußerungen über das … können von der Mitteilung der Paarbeziehung und des Namens des Klägers gedanklich nicht getrennt werden. Gegen diese Äußerungen über das Beziehungsleben wendet sich der Kläger auch (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes vom 29.07.2019). b) Im Streitfall hat der Persönlichkeitsschutz des Klägers hinter dem Recht der Beklagten auf Freiheit der Berichterstattung zurückzutreten. aa) Der Schutz der Privatsphäre kann im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (vgl. BGH, Urteil v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15, juris). Von einer Selbstöffnung kann auszugehen sein, wenn sich der Betroffene bezüglich des Themas der Berichterstattung gezielt an die Öffentlichkeit gewandt hat (OLG Köln, Urteil vom 18. April 2019 - 15 U 156/18 Rn. 86, juris). Das hat der Kläger nicht getan, denn er hat sich weder zu seiner Partnerschaft mit Frau ... noch zu seinem Beziehungsleben öffentlich geäußert. Allerdings hat sich Frau ... mehrfach mit privaten Details aus ihrem Beziehungs- und Familienleben gezielt an die Öffentlichkeit gewandt. In einem im März 2018 auf der Website ... veröffentlichten Bericht wird Sie unter der Überschrift „ … “ mit den Worten „…“ und „…… “ zitiert. In Ihrem Buch „… …“ schreibt Frau ... auf Seite 17: „….… .“ Frau ... hat damit Teile ihres Privatlebens bzw. des Privatlebens des Klägers offengelegt. Da sich Frau ... nicht dazu geäußert hat, dass der Kläger ihr Lebenspartner ist; liegt zwar im Hinblick auf dessen Namensnennung keine etwa dem Kläger zurechenbare Selbstöffnung vor. Jedoch muss sich der Kläger die Selbstbegebung der … im Übrigen zurechnen lassen. Die „Zurechnung" einer Selbstöffnung wie eine eigene ist beispielsweise bei (Ehepartnern; minderjährigen Kindern, Vertretern oder Bevollmächtigten oder freiwilliger Mitveranlassung des Betroffenen zu erwägen (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - VI ZR 284/17 -, Rn. 16, juris). Ein solcher Fall liegt hier vor, da der Kläger der langjährige Lebenspartner von … ist und auch nicht vorträgt, dass deren Äußerungen gegenüber „ … “ und in ihrem Buch ohne seine Billigung erfolgt sind. bb) Zugunsten des Klägers fällt ins Gewicht, dass er in der breiten Öffentlichkeit weitgehend unbekannt ist, so dass eine Aufdeckung seiner Anonymität im Rahmen der Berichterstattung über die offengelegte Beziehung zu Frau …. Kläger nicht mit einem Status als „public figure/personne publique" rechtfertigt werden kann. Vielmehr handelt es sich bei dem Kläger um eine Privatperson („ordinary person/personne ordinaire"), womit einer Berichterstattung aus der Privatsphäre grundsätzlich engere Grenzen gezogen sind (vgl. EGMR, Urt. v. 10.7.2014 4831 1/10, NJW 2015, 1501 m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 18. April 2019 - 15 U 156/18 Rn. 105, juris). cc) Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Frau … um eine im öffentlichen Leben bzw. im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person („public figure/personne publique") handelt, so dass ihr in der Öffentlichkeit gezeigtes Verhalten einen Informationswert für die Leserschaft der Beklagten hat. … ist zwar keine Person des politischen Lebens, so dass sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten ihres Privatlebens nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen lässt. Als prominente Person kann sie dennoch gegenüber der Allgemeinheit eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12.06.2018 - VI ZR 284/17, juris Rn. 23). Ungeachtet des überwiegend unterhaltenden Inhalts der angegriffenen Berichterstattung greift die Beklagte hier ein Thema von öffentlichem Interesse auf, nämlich die Auswirkungen familiärer und beruflicher Belastungen auf das Beziehungsleben der Eltern. Dieses Interesse hat Frau … durch ihre öffentlichkeitswirksamen Darstellungen bzw. die Vermarktung ihrer eigenen Person selbst aufgebaut bzw. verstärkt. Durch ihre Äußerungen hat Frau … ihre familiären Verhältnisse teilweise kommerzialisiert, die Neugier der Öffentlichkeit geweckt und das öffentliche Interesse an ihrem Beziehungs- bzw. Sexualleben selbst angefacht. Dies muss sich der Kläger, wie dargelegt, zurechnen lassen. dd) Unter Berücksichtigung aller Umstände überwiegt im Hinblick auf die Namensnennung des Klägers das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dessen Anonymitätsinteresse. Zwar werden in dem angegriffenen Beitrag keine Umstände diskutiert, die für das die Öffentlichkeit interessierende Thema - wie kleine Kinder die Beziehung ihrer Eltern verändern - gerade im Hinblick auf die konkrete Person des Klägers von Belang sind. Über den Kläger wird lediglich mitgeteilt, dass er … „nur selten" auf den roten Teppich begleite, er Unternehmer sei und nicht gerne in der Öffentlichkeit stehe. Allerdings ist für die Entscheidung davon auszugehen, dass der Kläger die Äußerungen von Frau …, die Grundlage der Berichterstattung sind, gebilligt hat und er in seinem näheren Umfeld auch ohne Namensnennung als der Partner bzw. „Mann" von … erkennbar ist. Er kann, wie ausgeführt, auch nicht geltend machen, dass über das Bestehen der Paarbeziehung generell nicht berichtet werden dürfe. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des OLG Köln vom 18.04.2019 (- 15 U 156/18 -, juris) zugrundeliegenden Sachverhalt. Schließlich gewinnt die angegriffene Berichterstattung durch die Nennung des Namens des Klägers und seines Berufs an Authentizität und Plastizität, während die Beeinträchtigung des Klägers nicht schwer wiegt, denn die mitgeteilten Informationen sind, wie die Beklagte zutreffend ausführt, unverfänglich und oberflächlich. Die Berufung der Beklagten hat daher in der Sache Erfolg. 3. Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern.