Urteil
10 U 96/17
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0406.10U96.17.00
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Leitsätze
1. Ein im Rahmen eines Kooperationsvertrags tätiger freier Mitarbeiter, der Berufssuchende bzw. Schüler an Privatschulen zum Abschluss eines Ausbildungsvertrags vermittelt, hat aus dem Kooperationsvertrag einen Anspruch auf Zahlung eines vereinbarten Anteils von 40% der vom Kooperationspartner (Vermittlungsagentur) vereinnahmten Provisionen für diejenigen Verträge, in denen er einen Berufssuchenden beraten oder an eine kooperierende Privatschule vermittelt hat.(Rn.23)
2. Ist dem Kooperationsvertrag nicht zu entnehmen, dass die beklagte Agentur zur Zahlung der Provision nur in solchen Fällen verpflichtet sein soll, in denen der zu beratende Schüler ausschließlich und vollständig von dem freien Mitarbeiter betreut wird, entfällt der Provisionsanspruch nicht, wenn der freie Mitarbeiter in konkret bezeichneten Fällen nur einen Teil der Beratungsleistungen erbracht hat.(Rn.27)
3. Eine Vertragsstrafenklausel, nach der bei der Weitergabe von Kundendaten, Geschäftsdaten oder -ideen an Dritte oder deren Verwendung für andere Zwecke eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000 Euro fällig wird, genügt den Anforderungen an die Mittel-Zweck-Relation nicht und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.(Rn.123)
4. Ein Zugriff auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse i.S.d. § 17 UWG in der Fassung vom 3. Oktober 2010 erfolgt nicht rechtswidrig, wenn der Zugriff auf eine geschäftliche Datenbank zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung erforderlich ist.(Rn.137)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.09.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 50 O 53/15 - wird hinsichtlich der mit Ziffer 2. und 3. des Tenors ausgesprochenen Verurteilungen als unzulässig verworfen, und im Übrigen, auch hinsichtlich der Widerklage, zurückgewiesen, hinsichtlich der Verurteilung auf die Klage jedoch mit der Maßgabe, dass der Tenor zu Ziffer 1. und zu Ziffer 4. nunmehr wie folgt lautet:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 58.503,86 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 49.340,86 € seit dem 24.01.2014 sowie aus 9.163,00 € seit dem 28.11.2014 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zahlungsanspruchs zu Ziffer 1. wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2014 zu zahlen. Der weitergehende Zahlungsanspruch zu Ziffer 4. wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Verweisung an das zuständige Gericht entstanden sind. Diese trägt die Klägerin vorab allein.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein im Rahmen eines Kooperationsvertrags tätiger freier Mitarbeiter, der Berufssuchende bzw. Schüler an Privatschulen zum Abschluss eines Ausbildungsvertrags vermittelt, hat aus dem Kooperationsvertrag einen Anspruch auf Zahlung eines vereinbarten Anteils von 40% der vom Kooperationspartner (Vermittlungsagentur) vereinnahmten Provisionen für diejenigen Verträge, in denen er einen Berufssuchenden beraten oder an eine kooperierende Privatschule vermittelt hat.(Rn.23) 2. Ist dem Kooperationsvertrag nicht zu entnehmen, dass die beklagte Agentur zur Zahlung der Provision nur in solchen Fällen verpflichtet sein soll, in denen der zu beratende Schüler ausschließlich und vollständig von dem freien Mitarbeiter betreut wird, entfällt der Provisionsanspruch nicht, wenn der freie Mitarbeiter in konkret bezeichneten Fällen nur einen Teil der Beratungsleistungen erbracht hat.(Rn.27) 3. Eine Vertragsstrafenklausel, nach der bei der Weitergabe von Kundendaten, Geschäftsdaten oder -ideen an Dritte oder deren Verwendung für andere Zwecke eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000 Euro fällig wird, genügt den Anforderungen an die Mittel-Zweck-Relation nicht und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.(Rn.123) 4. Ein Zugriff auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse i.S.d. § 17 UWG in der Fassung vom 3. Oktober 2010 erfolgt nicht rechtswidrig, wenn der Zugriff auf eine geschäftliche Datenbank zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung erforderlich ist.(Rn.137) Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.09.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 50 O 53/15 - wird hinsichtlich der mit Ziffer 2. und 3. des Tenors ausgesprochenen Verurteilungen als unzulässig verworfen, und im Übrigen, auch hinsichtlich der Widerklage, zurückgewiesen, hinsichtlich der Verurteilung auf die Klage jedoch mit der Maßgabe, dass der Tenor zu Ziffer 1. und zu Ziffer 4. nunmehr wie folgt lautet: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 58.503,86 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 49.340,86 € seit dem 24.01.2014 sowie aus 9.163,00 € seit dem 28.11.2014 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zahlungsanspruchs zu Ziffer 1. wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2014 zu zahlen. Der weitergehende Zahlungsanspruch zu Ziffer 4. wird abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Verweisung an das zuständige Gericht entstanden sind. Diese trägt die Klägerin vorab allein. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. I. Die Klägerin war vom 04.11.2008 bis 31.12.2013 als freie Mitarbeiterin/Beraterin für die Beklagte tätig, die unter dem Namen x eine bundesweit agierende Beratungs- und Vermittlungsagentur für (junge) Berufssuchende betreibt. Diesen werden Ausbildungen an privaten Lehrinstituten vermittelt, die für den Abschluss der Verträge Provision an die Beklagte zahlen. Die Klägerin verlangte aus der freiberuflichen Tätigkeit für die Beklagte die Zahlung von Honorar gemäß 253 Einzelrechnungen aus dem Zeitraum 15.11.2012 bis 19.12.2013 für die Vermittlung von Schülern an berufsbildende Privatschulen, Universitäten oder Unternehmen zur Berufsausbildung in Höhe von zuletzt 65.619,84 €. Ferner hat sie in erster Instanz Auskunft über die seit dem 01.01.2014 mit von ihr beratenen Kunden geschlossenen Schulverträge und die sich daraus ergebende Provisionsansprüche, sowie Zahlung des sich nach Auskunft ergebenden Betrags und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.479,90 € begehrt. Die Beklagte hat die Klägerin widerklagend auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 100.000,00 € in Anspruch genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte mit dem am 12.09.2017 verkündeten Urteil zur Zahlung von 63.595,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 54.329,46 € seit dem 24.01.2014 sowie aus 9.163,00 € seit dem 28.11.2014 verurteilt. Ferner hat das Landgericht dem Auskunftsantrag und dem darauf gestützten Zahlungsanspruch stattgegeben sowie die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Widerklage hat es abgewiesen. Der Zahlungsanspruch sei in der zugesprochenen Höhe aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Kooperationsvertrages vom 08.11.2008 begründet. Danach habe die Klägerin Anspruch auf Zahlung von 40% der von der Beklagten vereinnahmten Provision für die Schulverträge, die auf die Beratung und Vermittlung durch sie, die Klägerin oder ihre Mitarbeiterin, geschlossen worden seien Unstreitig sei zwischen den Parteien in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin der Beklagten Rechnungen stellt, die die Beklagte nach Erhalt ihrer eigenen Vergütung durch die Vertragspartner begleicht. Zwischen den Parteien sei ebenfalls unstreitig, dass im Fall der Stornierung von Schulverträgen, die Klägerin die hierfür gewährte (Provision an die Beklagte zurückzahlt, wenn diese ihrerseits die Vergütung zurückzuzahlen hat. Die Einwendungen der Beklagten gegen die einzelnen Forderungen seien unbeachtlich. Die Klägerin habe die den jeweiligen Rechnungen zugrundeliegenden Leistungen schlüssig dargetan, ohne dass die Beklagte diese substantiiert bestritten hätte. Die Beklagte habe vor Klageerhebung die Rechnungen nicht zurückgewiesen, was deren Berechtigung indiziere. Hierfür spreche auch das vorprozessuale Verhalten der Beklagten, die der Klägerin eine Zahlung in Aussicht gestellt bzw. Ratenzahlungen angeboten habe. Soweit sich die Beklagte auf eine mangelhafte Arbeitsweise der Klägerin bzw. das Fehlen einer kausalen Vermittlungs- und Beratungstätigkeit durch diese berufe, sei sie gehalten gewesen, dies im laufenden Vertragsverhältnis geltend zu machen. Dies sei nicht geschehen: die Beklagte habe im Gegenteil auf den Umsatzverlust aufgrund der für sie überraschenden Kündigung der Klägerin vom 30.12.2013 verwiesen. Die Aussagen des hierzu vernommen Zeugen x sei unergiebig gewesen. Die Klage sei lediglich wegen eines Teils der ausgerechneten Zinsen abzuweisen gewesen, den die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Die Auskunftsklage sei als Stufenklage gemäß § 254 ZPO zulässig und begründet; ebenso die unbezifferte Leistungsklage. Zudem bestehe der Anspruch auf Ersatz der gezahlten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden. Der widerklagend geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 100.000,00 € als Vertragsstrafe gemäß Ziff. 7 Kooperationsvertrags stehe der Beklagten nicht zu. Zum einen sprächen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarung der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliege, weil es sich bei dieser um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Die Behauptung der Beklagten, die Kooperationsvereinbarung sei individualvertraglich ausgehandelt worden, habe sich auch nach Vernehmung der Zeugen x und x nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt. Selbst wenn die Vereinbarung ausgehandelt worden wäre, begegne sie inhaltlich Wirksamkeitsbedenken, da sie zeitlich unbefristet sei und hinsichtlich der „Verstöße“ auch einen breiten Auslegungsspielraum aufweise. Letztlich stellten sich auch die von der Beklagten behaupteten Handlungen nicht als „Verstöße“ gegen Vertraulichkeitsklausel dar. Gegen das ihr am 15.09.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit dem am 13.10.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungfrist - mit dem am 12.12.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Zu Unrecht habe das Landgericht der Klage stattgegeben und ihre Widerklage abgewiesen. Die klageweise geltend gemachten Zahlungsansprüche seien nicht existent, einredebehaftet oder nicht fällig. So habe sie erstinstanzlich konkret vorgetragen, dass Schulverträge gekündigt und sie deshalb Rückforderungsansprüchen ausgesetzt gewesen sei. Die Klägerin habe in konkret benannten Fällen keine Beratungsleistungen im Sinne des Kooperationsvertrages erbracht. Insbesondere in 36 Einzelfällen – deretwegen auf den Vortrag auf den Seiten 4 – 17 der Berufungsbegründung Bezug genommen wird – habe das Landgericht der Klägerin die Forderung zu Unrecht zugesprochen. Die Widerklage sei begründet; der Kooperationsvertrag sei individualrechtlich ausgehandelt worden. Dies zeige sich an den zahlreichen Änderungen im Vertrag, wie zur Regelung zur Einstandsgebühr und zur Streichung der Wettbewerbsklausel. Wenn die Regelungen unter „freie Mitarbeiter“ und bei weiteren „main points“ unangetastet geblieben seien, so habe dies keine gegenteilige Indizwirkung. Das Landgericht habe die Zeugenaussagen falsch gewürdigt. Die Aussage des Zeugen x sei dünn, die des Zeugen x hingegen eindeutig. Die Vertragsstrafe sei auch verwirkt. Die Klägerin habe ab Oktober 2013 Vorbereitungen für die Gründung einer eigenen Firma zur Vermittlung von Schulverträgen getroffen, was auch durch die Übernahme einer Interessentin der Beklagten zu AzubiScout belegt werde. Im Übrigen stelle auch die unstreitig erfolgte Weiterleitung der geschäftlichen Emails an die private Emailadresse der Klägerin ein Vertragsverstoß dar, weil sie nicht vom Vertragszweck gedeckt gewesen sei. Zum Zweck der Provisionsabrechnung habe es einer Archivierung der Beratungsdokumente durch die Klägerin nicht bedurft, weil sie ggf. einen Auskunftsanspruch hätte geltend machen können. Der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.02.2018 als Anlage K 87 eingereichte Screenshot zeige – entgegen der Behauptung der Klägerin – nicht die Datenbank der Beklagten vom 19.12.2013. Es handele sich vielmehr um die Abbildung einer Datenbank, die die Klägerin unter Verwendung ihrer – der Beklagten – Datensätze aufgebaut habe. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass sie, die Beklagte, seit dem 10.01.2013 die Software x CRM Pro 2013 verwendet habe, und nicht die Software x CRM Pro 2011, mit der die Anlage K87 generiert worden sei. Aus der Kombination von Indizien - der von ihr gar nicht (mehr) genutzten Software, der x-Nutzerkennung und des x-Datenbestandes - ergebe sich der Rückschluss auf die Anfertigung einer unerlaubten Kopie ihrer Datenbank. Ein solches Verhalten stelle einen Verstoß gegen § 17 UWG dar. Der von ihr beauftragte Herr x habe im August 2019, nach Untersuchung des in Hamburg genutzten Client und des Servers erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, so seien sämtliche Zugriffsdaten/Serverprotokolle der Klägerin, der Zeugin x und der Kennung des Hamburger Büros im Dezember 2013 gelöscht worden. Die Beklagte beantragt, 1. das am 12.09.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 50 O 53/15, abzuändern und die Klage abzuweisen sowie 2. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2015 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das Urteil des Landgerichts auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend und tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen. Mit der Berufung greife die Beklagte nur 36 Einzelansprüche konkret an. Die zutreffend zugesprochenen weiteren Ansprüche würden mit unsubstantiierten, ständig wechselnden und widersprüchlichen Argumenten bestritten, die nicht tragfähig seien. Auch die konkret angegriffenen Ansprüche habe das Landgericht zu Recht zugesprochen. Wegen des Vortrags im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderung vom 19.02.2018 Bezug genommen. Die Berechtigung der Forderungen ergebe sich – soweit diese nicht zurückgenommen worden seien - aus den mit den Schriftsätzen vom 21.08.2019, 27.08.2019 und 17.09.2019 als Anlagenkonvolute K 92 – 117, 118 – 120, 121 - 123 vorgelegten Bescheinigungen der Privatschulen. Die Widerklage sei mit zutreffender Argumentation abgewiesen worden. Es habe sich bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe nicht um eine individualvertragliche Regelung gehalten. Im Übrigen lägen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. Allein um ihre Provisionsansprüche verfolgen zu können, habe sie sich am 19.12.2013 eine Aufstellung aller Interessenten anzeigen lassen, die in Hamburg beraten worden seien und mit einem Vertragsschluss in die Datenbank der Beklagten eingetragen gewesen seien. Dabei sei der von ihr aufgefundene als Anlage K 87 vorgelegte Screenshot entstanden. Das Kopieren der Datenbank zu anderen Zwecken sei nicht erfolgt. Weder sie noch die Zeugin x würden für ihre neue Tätigkeit eine xdatenbank verwenden, vielmehr gelange nur das Programm Excel zum Einsatz. Den neuen Vortrag der Beklagten zur Untersuchung des Clients und Servers nach 6 Jahren und der Feststellung von Unregelmäßigkeiten bestreite sie mit Nichtwissen. Sie hafte auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 17 UWG a.F.; abgesehen von dessen Aufhebung zum 26.04.2019 lägen die Voraussetzungen nicht vor. Die Klägerin hat im Anschluss an die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 21.08.2019 die Rücknahme ihrer Zahlungsklage bezüglich der Teilforderungen mit den laufenden Nummern 121 (Rech.-Nr. 686 – x), 230 (Rech.-Nr. 560 – x), 226 (Rech.-Nr. 566 – x), 192 (Rech.-Nr. 606 – x), 231 (Rech.-Nr. 559 – x), 57 (Rech.-Nr. 755 – x), 114 (Rech.-Nr. 695 – x), 199 (Rech.-Nr. 596 – x), 129 (Rech.-Nr. 676 – x), 93 (Rech.-Nr. 717 – x) und 191 teilweise (Rech.-Nr. 607 – x) erklärt. Mit dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom 23.01.2020, mit handschriftlichen Ergänzungen vom 24.01.2020, hat die Klägerin die Klage wegen der Teilforderungen mit den laufenden Nummern 42 (Rech.-Nr. 772 – x), 44 (Rech.-Nr. 769 – x), 45 (Rech.-Nr. 768 – x), 47 (Rech.-Nr. 766 – x), 73 (Rech.-Nr. 738 – x), 116 (Rech.-Nr. 692 – x), 128 (Rech.-Nr. 677 – x), 159 (Rech.-Nr. 641 – x), 118 (Rech.-Nr. 600 – x) und 176 (Rech.-Nr. 623 – x) zurückgenommen. Die Beklagte hat den Teilklagerücknahmen zugestimmt. Die Beklagte hat im Nachgang der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2020 mit Schriftsatz vom 11.02.2020 weiter zu den Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 17 UWG a.F. vorgetragen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist nur teilweise zulässig. 1.1. Soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft über die seit dem 01.01.2014 mit den von der Klägerin beratenen Kunden zustande gekommenen Schulverträge und den sich daraus ergebenden Provisionsansprüchen (Klageantrag zu Ziffer 2.) und der Zahlung des sich daraus ergebende Provisionen (Klageantrag zu Ziffer 3.) richtet, ist sie mangels Begründung bereits unzulässig. Nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 07.06.2018 – I ZB 57/17 – Rn. 5, zit, nach juris) gilt: „Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit dieser Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 12/14, NJW-RR 2016, 80 Rn. 6; Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 104/15, NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7). Jedoch bestehen grundsätzlich keine besonderen formalen Anforderungen für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10; BGH, NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7). Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger weshalb bekämpft (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - VI ZB 18/15, NJW-RR 2015, 1532 Rn. 8; BGH, NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7).“ Die Berufungsbegründung soll demnach für das Berufungsgericht erkennbar werden lassen, auf welche nach § 513 zulässigen Gründe der Berufungsführer sein Änderungsbegehren, welches die Berufungsanträge nach Abs. 3 S. 2 Nr. 1 festlegen, stützen will. Außerdem soll der Begründungszwang sicherstellen, dass das Rechtsmittel nur nach anwaltlicher Überprüfung des Prozessstoffes weiterverfolgt wird, also die Erfolgsaussichten konkret überprüft werden (BGH NJW-RR 2016, 396). Der Berufungsführer wird dazu angehalten, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dadurch wird bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Prozessstoffs im Berufungsverfahren erreicht. Gericht und Gegner sollen schnell und sicher erfahren, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf die Angriffe erschöpfend vorbereiten können. Demnach muss die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlich oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BGH MDR 1990, 1003; NJW-RR 2004, 1716; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 520 Rn 33). Diese Anforderungen wahrt die Berufungsbegründung der Beklagten nicht in vollem Umfang. Die Beklagte wendet sich gemäß den Berufungsanträgen zwar gegen die erstinstanzliche Entscheidung insgesamt, greift das Urteil mit der Berufungsbegründung inhaltlich aber nur an, soweit dem Zahlungsanspruch stattgegeben und die Widerklage abgewiesen worden ist. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den die Klagestattgabe tragenden Erwägungen des Landgerichts hinsichtlich des Auskunftsanspruchs für die nach dem 01.01.2014 zustande gekommene Verträge und die darauf gestützte unbezifferte Leistungsklage, so dass die Berufung hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. des Tenors des landgerichtlichen Urteils als unzulässig zu verwerfen ist. Soweit die Beklagte hinsichtlich des Zahlungsanspruchs lediglich 36 Fälle konkret angreift, genügt dies noch den oben dargestellten Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung, da die Berufungsbegründung auch allgemein gefasste übergreifende Einwendungen gegen das Vorgehen des Landgerichts und dessen Behandlung des Streitstoffs enthält. 1.2. Im Übrigen ist die Berufung zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. 2. Die Berufung ist jedoch – soweit nach teilweiser Klagerücknahme noch über sie zu entscheiden ist - unbegründet. 2.1. Soweit die Beklagte die Berechtigung (?)der einzelnen Forderungen nicht konkret mit der Berufungsbegründung angegriffen, sondern allgemeine Erwägungen angestellt hat, hat die Berufung keinen Erfolg. Der Klägerin steht in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gegenüber der Beklagten ein auf Ziffer 2. des zwischen den Parteien am 04.11.2008 geschlossenen Kooperationsvertrags (Anlage K 1) in Verbindung mit §§ 241, 311 BGB gestützter Anspruch auf Zahlung eines Anteils von 40% der von der Beklagten vereinnahmten Provisionen für diejenigen Verträge zu, in denen die Klägerin oder eine für sie tätige Person einen Berufssuchenden beraten und an eine mit der Beklagten kooperierende Privatschule vermittelt hat. Der Senat nimmt auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts zu Inhalt und Umfang der nach dem Kooperationsvertrag jeweils geschuldeten Leistungen sowie den Abrechnungsmodalitäten Bezug (S. 23 – 25) und schließt sich diesen an. Danach war die Klägerin – die hierzu einen x in Hamburg zu eröffnen hatte – verpflichtet, Berufssuchende zu werben, zu beraten und sie bundesweit an Privatschulen zum Abschluss eines Ausbildungsvertrags zu entsenden. Für jeden Berufssuchenden, den sie beraten und vermittelt hat, schuldete die Beklagte im Falle des Vertragsschlusses eine Provision entsprechend den Vertragsmodalitäten mit der jeweiligen Privatschule (Ziffer 1. Abs. 2 des Kooperationsvertrages). Nach Ziffer 2. des Kooperationsvertrages betrug die Höhe der Provision 40% zuzüglich Mehrwertsteuer der mit der Privatschule vereinbarten Provision. Die Klägerin hatte bei Kenntnis über den Vertragsabschluss der Beklagten eine Rechnung zu stellen, wobei die Zahlung in Abhängigkeit der Zahlungseingänge der jeweiligen Privatschule und deren Zahlungsmodalitäten erfolgen sollte. Ausdrücklich vereinbart war, dass bei Zahlungsausfall einer Privatschule beide Parteien auf eine Provision verzichten. Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass diese Regelung auch für den Fall der Stornierung durch die Privatschule wegen Abbruch der Ausbildung innerhalb bestimmter Fristen, gelten sollte. Wegen der Einzelheiten der Anforderungen an die? Rechnungslegung wird auf die als Anlage K 2 eingereichte „Information Rechnungslegung BLINKER Main Points“ verwiesen. Soweit die Beklagte bezüglich aller zugesprochenen Forderungen rügt, das Landgericht habe ihren Vortrag zu der getroffenen Regelung der Provisionsrückzahlung in Stornofällen wegen der Kündigung von Schulverträgen nicht beachtet, greift dies in der Sache nicht durch. Das Landgericht ist – wie auch von den Parteien übereinstimmend angenommen – davon ausgegangen, dass die Klägerin im Falle der Rückforderung der Provision durch die Vertragspartner der Beklagten auch einen bereits ausgezahlten Anteil zurückzahlen muss bzw. ihr dieser nicht (mehr) ausgezahlt wird. Die Beklagte hat zwar eine Vielzahl von Fällen benannt, in denen eine Stornierung erfolgt sein soll, sie hat aber auf das Bestreiten der Klägerin allein von ihr selbst erstellte Stornobelege vorgelegt. Eine Vorlage entsprechender Rückforderungsschreiben der jeweiligen Schulen und korrespondierende Zahlungs- bzw. Verrechnungsbelege ist auch auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2019 nicht erfolgt. Der allgemeinen Behauptung der Beklagten, dass Stornobelege nicht hätten erstellt werden könnten, wenn diese nicht auch tatsächlich stattgefunden hätten, ersetzt den konkreten Vortrag nicht. Das Landgericht hat auch – anders als die Beklagte meint – ihren Vortrag zum Fehlen der Fälligkeitsvoraussetzungen für den Auszahlungsanspruch, insbesondere die behauptete „fehlende oder unzureichende Beratung“, nicht übergangen. Das Landgericht hat die Beklagte mit der Verfügung vom 09.05.2017 darauf hingewiesen, dass die Ausführungen zu einer vermeintlich zum Abbruch des Ausbildungsverhältnisses führenden Schlechtberatung durch die Klägerin bislang nicht belegt seien. Aus den daraufhin im Schriftsatz vom 13.06.2017 beigebrachten allgemeinen Ausführungen der Beklagten zum Ablauf einer erfolgreichen Vermittlung eines Schülers und der notwendigen Dokumentation lässt sich schon keine unzureichende Beratung in konkreten Einzelfällen ableiten. Die im Anschluss aufgezählten Einzelfälle betreffen neben den behaupteten Stornierungen Vorgänge, bei denen das Verhalten der Klägerin nicht kausal für den Abschluss der Verträge gewesen sein soll. Soweit die Beklagte eine Zahlungsverpflichtung mit der Argumentation zurückweist, dass Datenbankeinträge keinen Vertragsabschluss erkennen ließen, steht dies einem Zahlungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Selbst wenn die Einträge in der Datenbank der Beklagten unvollständig oder fehlerhaft sein sollten, stünde damit nicht fest, dass die Beklagte von den Privatschulen für die Vermittlung der Schüler auch keine Provisionen erhalten hat, aus denen sie der Klägerin den auf diese entfallenden Anteil schuldet. Auch die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe in konkret bezeichneten Fällen nur einen Teil der Beratungsleistungen erbracht, führt nicht zum Entfallen der Provisionen. Es ist dem Kooperationsvertrag schon nicht zu entnehmen, dass die Beklagte zur Zahlung der Provision nur in solchen Fällen verpflichtet sein sollte, in denen der zu beratende Schüler ausschließlich und vollständig von der Klägerin betreut wird, zumal nach dem Vortrag der Beklagten die Akquise von Interessenten jedenfalls auch durch das Berliner Büro der Beklagten erfolgte, die die Daten zur weiteren persönlichen oder telefonischen Bearbeitung an die Klägerin weitergeleitet hat. Danach sind Beiträge der Beklagten bzw. des Berliner Büros der Beklagten im Einzelfall nicht geeignet, den Provisionsanspruch entfallen zu lassen. Dies gilt auch, soweit die Beklagte vorträgt, dass der Zeuge x in einzelnen Fällen Interessenten zu Fragen des Antrags auf Bafög beraten oder Hilfe bei der Wohnungssuche geleistet hat. 2.2. Die Berufung erweist sich auch insoweit als unbegründet, als die Beklagte sich mit den nach der Teilrücknahme der Klage noch verbleibenden einzelnen Abrechnungspositionen in der Sache auseinandergesetzt hat. Der Abänderung unterlag das landgerichtliche Urteil daher lediglich insoweit, als die Klage zurückgenommen worden ist. Für die von der Beklagten mit der Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen gegen die Berechtigung der klägerischen Forderung hinsichtlich der nachfolgenden Einzelfälle, gilt Folgendes: 2.2.1. Rech.-Nr. 530 – x Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 285,60 € (brutto) gemäß der von ihr gestellten Rechnung vom 07.11.2012 (Anlage K 32-14) für die Vermittlung des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages zum Sozialassistenten des Schülers x mit der x Stralsund. Nachdem die Beklagte unter Hinweis auf den fehlenden Vermerk über das Zustandekommen des Ausbildungsvertrages in ihrer Datenbank einen Anspruch bestritten hat, hat die Klägerin eine Bestätigung der Ausbildungseinrichtung vorgelegt (Anlage K 96), aus der sich ergibt, dass der Schulvertrag geschlossen worden ist und die Beklagte hierfür eine Provision von 714,00 € (brutto) vereinnahmt hat, die nicht zurückgezahlt worden ist. 2.1.2. Rech.-Nr. 531 – x Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 380,80 € (brutto) gemäß der von ihr gestellten Rechnung vom 07.11.2012 (Anlage K 32-16) für die Vermittlung des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages zum Ergotherapeuten des Schülers x mit der x Hamburg zum April 2012. Nachdem die Beklagte unter Hinweis auf den fehlenden Vermerk über das Zustandekommen des Ausbildungsvertrages in ihrer Datenbank einen Anspruch bestritten hat, hat die Klägerin eine Bestätigung der Ausbildungseinrichtung vorgelegt (Anlage K 102 - 104), aus der sich ergibt, dass der Schulvertrag geschlossen worden ist und die Beklagte hierfür eine Provision von 952,00 € (brutto) vereinnahmt hat, die nicht zurückgezahlt worden ist. 2.2.3. Rech.-Nr. 550 – x Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 190,40 € (brutto) gemäß der von ihr gestellten Rechnung vom 12.02.2013 (Anlage K 32-31) für die Vermittlung des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages zum Rettungsassistenten des Schülers x mit x Rostock. Nachdem die Beklagte unter Hinweis auf den fehlenden Vermerk über das Zustandekommen des Ausbildungsvertrages in ihrer Datenbank einen Anspruch bestritten hat, hat die Klägerin eine Bestätigung der Ausbildungseinrichtung vorgelegt (Anlage K 96), aus der sich ergibt, dass der Schulvertrag geschlossen worden ist und die Beklagte hierfür eine Provision von 476,00 € (brutto) vereinnahmt hat, die nicht zurückgezahlt worden ist. Soweit die Beklagte darüber hinaus bestritten hat, dass die Beratung der Klägerin kausal für den Abschluss des Vertrages war, ist der Vortrag auch unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Ziffer 2.1. unsubstantiiert. 2.1.4. Rech.-Nr. 554 – x Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 380,80 € (brutto) gemäß der von ihr gestellten Rechnung vom 15.02.2013 (Anlage K 32-39) für die Vermittlung des Abschlusses eines (Umschulungs-)Vertrages zur Ausbildung als Industriekauffrau der Schülerin x mit x Münster zum Februar 2013. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass die Schülerin lediglich eine provisionsfreie Qualifizierungsmaßnahme begonnen habe, steht dies im Widerspruch zu der von der Klägerin eingereichten Bestätigung der Zahlung einer Provision von 952,00 € an die Beklagte, die auch nicht zurückgefordert wurde (Anlage K 117). 2.1.5. Rech.-Nr. 559 – x Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gemäß ihrer Rechnung vom 04.03.2013 (Anlage K 32-45) in Höhe von 404,60 € besteht nicht, da die Klägerin ihre Klage insoweit mit Schriftsatz vom 21.08.2019 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat. 2.1.6. Rech.-Nr. 560 und 686 – x Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gemäß ihren Rechnungen vom 04.03.2013 und vom 15.09.2013 (Anlage K 32-47 und 48) in Höhe von insgesamt 380,80 € besteht nicht, da die Klägerin ihre Klage insoweit mit Schriftsatz vom 21.08.2019 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat. 2.1.7. Rech.-Nr. 562 und 691 – x Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 380,80 € (brutto) gemäß der von ihr gestellten Rechnungen vom 05.03.2013 und 09.09.2013 (Anlage K 32-50 und 51) für die Vermittlung des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages für Film- und Mediendesign der Schülerin x mit der x Akademie zum März 2013. Soweit die Beklagte eingewandt hat, dass die Schülerin die Ausbildung innerhalb der Probezeit beendet habe und sie eine Teilprovision von 571,20 € brutto zurückgezahlt habe, steht dies im Widerspruch zu der von der Klägerin vorgelegten Bestätigung der x Akademie, wonach die Beklagte eine Provisionszahlung von insgesamt 952,00 € (brutto) erhalten hat (Anlage K 119), die nicht zurückgezahlt wurden, weil die Schülerin die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen habe. 2.1.8. Rech.-Nr. 566 – x Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gemäß ihrer Rechnung vom 15.03.2013 (Anlage K 32-53) in Höhe von 238,00 € (brutto) besteht nicht, da die Klägerin ihre Klage insoweit mit Schriftsatz vom 21.08.2019 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat. 2.1.9. Rech.-Nr. 587 und 663 – x Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 380,80 € (brutto) gemäß der von ihr gestellten Rechnungen vom 22.05.2013 und 20.08.2013 (Anlage K 32-98 und 99) für die Vermittlung des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages zur Kosmetikerin der Schülerin x mit dem x nach Beratung durch die Zeugin x zum September 2013. Nachdem die Beklagte unter Hinweis auf den fehlenden Vermerk über das Zustandekommen des Ausbildungsvertrages in ihrer Datenbank einen Anspruch bestritten hat, hat die Klägerin eine Bestätigung der Ausbildungseinrichtung vorgelegt (Anlage K 111, 112), aus der sich ergibt, dass der Schulvertrag geschlossen worden ist und an die Beklagte hierfür eine Provision von 952,00 € (brutto) gezahlt wurde, die auch nicht zurückgefordert worden sind. Soweit die Beklagte darüber hinaus bestritten hat, dass die Beratung der Klägerin kausal für den Abschluss des Vertrages war, ist der Vortrag auch unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Ziffer 2.1. unsubstantiiert. 2.1.10. Rech.-Nr. 596 – x Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gemäß ihrer Rechnung vom 02.06.2013 (Anlage K 32-121) in Höhe von 70,00 € (brutto) besteht nicht, da die Klägerin ihre Klage insoweit mit Schriftsatz vom 21.08.2019 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat. 2.1.11. Rech.-Nr. 605 – x Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 380,80 € (brutto) gemäß der von ihr gestellten Rechnung vom 12.06.2013 (Anlage K 32-134) für die Vermittlung des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages als Physiotherapeut des Schülers x mit der x Hamburg nach Beratung durch den Zeugen x zum September 2012. Nachdem die Beklagte unter Hinweis auf den fehlenden Vermerk über das Zustandekommen des Ausbildungsvertrages in ihrer Datenbank einen Anspruch bestritten hat, hat die Klägerin eine Bestätigung der Ausbildungseinrichtung vorgelegt (Anlage K 102 - 104), aus der sich ergibt, dass der Schulvertrag geschlossen worden ist und die Beklagte hierfür eine Provision von insgesamt 952,00 € (brutto) vereinnahmt hat, die nicht zurückgefordert worden ist. Soweit die Beklagte darüber hinaus bestritten hat, dass die Beratung der Klägerin kausal für den Abschluss des Vertrages war, ist der Vortrag auch unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Ziffer 2.1. unsubstantiiert. 2.1.12. Rech.-Nr. 606 – x Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gemäß ihrer Rechnung vom 12.06.2013 (Anlage K 32-136) in Höhe von 285,60 € besteht nicht, da die Klägerin ihre Klage insoweit mit Schriftsatz vom 21.08.2019 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat. 2.1.13. Rech.-Nr. 607 x Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 178,50 € (brutto) gemäß der von ihr gestellten Rechnung vom 12.06.2013 (Anlage K 32-137) für die Vermittlung des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages zur PTA der Schülerin x mit der x Schule. Nachdem die Beklagte unter Hinweis auf den fehlenden Vermerk über das Zustandekommen des Ausbildungsvertrages in ihrer Datenbank einen Anspruch bestritten hat, hat die Klägerin eine Bestätigung der Ausbildungseinrichtung vorgelegt (Anlage K 92), aus der sich ergibt, dass der Schulvertrag geschlossen worden ist und die Beklagte hierfür eine Provision von 446,25 € (brutto) erhalten hat, die nicht zurückgefordert wurde. vereinnahmt hat. Lediglich in Höhe weiterer 92,50 € besteht ein Zahlungsanspruch nicht, da die Klägerin ihre Klage insoweit mit Schriftsatz vom 21.08.2019 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat. 2.1.14. Rech.-Nr. 615 und 788 – x Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 357,00 € (brutto) gemäß der von ihr gestellten Rechnungen vom 02.07.2013 und 15.02.2014 (Anlagen K 32-157 und 158) für die Vermittlung des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages des Schülers x mit der Privatschule x GmbH nach Beratung durch die Klägerin zum August 2013. Die Klägerin hat eine Bestätigung der Ausbildungseinrichtung vorgelegt (Anlage K 93), aus der sich ergibt, dass der Schulvertrag geschlossen worden ist und die Beklagte hierfür eine Provision von insgesamt 892,50 € (brutto) erhalten hat, die nicht zurückgezahlt worden sind. Die Beklagte hat zunächst bestritten, dass die Beratung durch die Klägerin ursächlich für den Abschluss des Vertrages war und der Schüler x von Mitarbeitern der Beklagten akquiriert und betreut worden sei. Der von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Bestätigung des Zeugen x vom 21.06.2015 (Anlage K 33), wonach dieser von der Klägerin beraten worden sei, ist sie nur insoweit entgegengetreten, als sie vorträgt, dass eine Beratung hinsichtlich der Stellung eines Antrags auf Bafög durch den Zeugen x erfolgte. Dieser Umstand kann zugunsten der Beklagten als zutreffend unterstellt werden, führt nicht zum Wegfall des Provisionsanspruchs. Denn auch wenn der Zeuge x den Schüler x hinsichtlich der Finanzierung der Ausbildung beraten hat, führt dies unter Berücksichtigung der Regelung des Kooperationsvertrags nicht zum Wegfall des Provisionsanspruchs der Klägerin. Danach besteht der Anspruch nicht nur dann, wenn die Beratungs- und Vermittlungsleistung allein und vollständig von der Klägerin erbracht werden. 2.1.15. Rech.-Nr. 623 und 690 – x Die Klägerin hat die Klage auf Zahlung von 380,80 € (brutto) gemäß den Rechnungen vom 01.08.2013 und 20.09.2013 (Anlagen K 32-172 und 173) mit Zustimmung der Beklagten am 24.01.2020 zurückgenommen. 2.1.16. Rech.-Nr. 641 und 768 – x Die Klägerin hat die Klage auf Zahlung von 380,80 € (brutto) gemäß den Rechnungen vom 12.08.2013 und 15.11.2013 (Anlagen K 32-210 und 211) mit Zustimmung der Beklagten am 24.01.2020 zurückgenommen. 2.1.17. Rech.-Nr. 676 – x Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gemäß ihrer Rechnung vom 03.09.2013 (Anlage K 32-235) in Höhe von 285,60 € besteht nicht, da die Klägerin ihre Klage insoweit mit Schriftsatz vom 21.08.2019 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat. 2.1.18. Rech.-Nr. 677 und 766 – x Die Klägerin hat die Klage auf Zahlung von 380,80 € (brutto) gemäß den Rechnungen vom 3.09.2013 und 12.11.2013 (Anlagen K 32-237 und 238) mit Zustimmung der Beklagten am 24.01.2020 zurückgenommen. 2.1.19. Rech.-Nr. 681 und 729 – x Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 380,80 € (brutto) gemäß der von ihr gestellten Rechnungen vom 04.09.2013 und 15.10.2013 (Anlage K 32-244 und 245) für die Vermittlung des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages der Schülerin x als Physiotherapeutin mit „x“ nach Beratung durch die Zeugin x zum Oktober 2013. Nachdem die Beklagte unter Hinweis auf den fehlenden Vermerk über das Zustandekommen des Ausbildungsvertrages in ihrer Datenbank einen Anspruch bestritten hat, hat die Klägerin eine Bestätigung der Ausbildungseinrichtung vorgelegt (Anlage K 106, 107), aus der sich ergibt, dass der Schulvertrag geschlossen worden ist und hierfür eine Provision von insgesamt 952,00 € (brutto) an die Beklagte gezahlt wurde, die nicht zurückgezahlt worden ist. Soweit die Beklagte darüber hinaus bestritten hat, dass die Beratung der Klägerin kausal für den Abschluss des Vertrages war, ist der Vortrag gänzlich unsubstantiiert. 2.1.20. Rech.-Nr. 692 – x Die Klägerin hat die Klage auf Zahlung von 380,80 € (brutto) gemäß der Rechnung vom 11.09.2013 (Anlagen K 32-252) mit Zustimmung der Beklagten am 24.01.2020 zurückgenommen. 2.1.21. Rech.-Nr. 695 und 755 – x Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gemäß ihren Rechnungen vom 19.09.2013 und 11.11.2013 (Anlage K 32-257 und 258) in Höhe von insgesamt 476,60 € besteht nicht, da die Klägerin ihre Klage insoweit mit Schriftsatz vom 21.08.2019 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat. 2.1.22. Rech.-Nr. 702 – x Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 380,80 € (brutto) gemäß der von ihr gestellten Rechnung vom 19.09.2013 (Anlage K 32-276) für die Vermittlung des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages des Schülers x mit „x“ nach Beratung durch die Zeugin x zum September 2013. Nachdem die Beklagte unter Hinweis auf den fehlenden Vermerk über das Zustandekommen des Ausbildungsvertrages in ihrer Datenbank einen Anspruch bestritten hat, hat die Klägerin eine Bestätigung der Ausbildungseinrichtung vorgelegt (Anlage K 106, 107), aus der sich ergibt, dass der Schulvertrag geschlossen worden ist und an die Beklagte hierfür eine Provision von insgesamt 952,00 € überwiesen wurde, die nicht zurückgezahlt wurde. Soweit die Beklagte darüber hinaus vorträgt, dass der Schüler bei einem Telefonat im Jahr 2015 mitgeteilt habe, keine Ausbildung beginnen zu können, da er sich bis November 2015 im offenen Justizvollzug befinde, steht dies dem Anspruch der Klägerin schon deshalb nicht entgegen, weil diese Mitteilung keinen Rückschluss auf den Abschluss eines Ausbildungsvertrages im Jahr 2013 zulässt. Im Übrigen steht aufgrund der vorgelegten Bescheinigung auch fest, dass gegenüber der Beklagten keine Rückforderung erfolgt ist. 2.1.23. Rech.-Nr. 711 – x Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 380,80 € (brutto) gemäß der von ihr gestellten Rechnung vom 16.10.2013 (Anlage K 32-284) für die Vermittlung des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages zur Medizinisch-technischen Assistentin der Schülerin x mit x nach Beratung durch die Zeugin x zum September 2013. Nachdem die Beklagte unter Hinweis auf den fehlenden Vermerk über das Zustandekommen des Ausbildungsvertrages in ihrer Datenbank einen Anspruch bestritten hat, hat die Klägerin eine Bestätigung des Geschäftsführers der Ausbildungseinrichtung vorgelegt (Anlage K 121), aus der sich ergibt, dass der Schulvertrag geschlossen worden ist und an die Beklagte hierfür eine Provision von insgesamt 952,00 € gezahlt wurde, die nicht zurückgezahlt worden ist. 2.1.24. Rech.-Nr. 717 – x Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gemäß ihrer Rechnung vom 16.10.2013 (Anlage K 32-297) in Höhe von 285,60 € besteht nicht, da die Klägerin ihre Klage insoweit mit Schriftsatz vom 21.08.2019 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat. 2.1.25. Rech.-Nr. - x Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 380,80 € (brutto) gemäß der von ihr gestellten Rechnung vom 15.10.2013 (Anlage K 32-307) für die Vermittlung des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages der Schülerin x mit x nach Beratung durch die Zeugin x zum September 2013. Nachdem die Beklagte unter Hinweis auf den fehlenden Vermerk über das Zustandekommen des Ausbildungsvertrages in ihrer Datenbank einen Anspruch bestritten hat, hat die Klägerin eine Bestätigung der Ausbildungseinrichtung vorgelegt (Anlage K 121), aus der sich ergibt, dass der Schulvertrag geschlossen worden ist und an die Beklagte hierfür eine Provision von insgesamt 952,00 € gezahlt wurde, die nicht zurückgezahlt worden ist. 2.1.26. Rech.-Nr. 737 – x Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 285,60 € (brutto) gemäß der von ihr gestellten Rechnung vom 16.10.2013 (Anlage K 32-309) für die Vermittlung des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages der Schülerin x mit der x nach Beratung zum August 2013. Die Klägerin hat eine Bestätigung der Ausbildungseinrichtung vorgelegt (Anlage K 100) vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der Schulvertrag geschlossen worden ist und die Beklagte hierfür eine Provision von 714,00 € (Brutto) erhalten hat, die nicht zurückgezahlt wurde. Soweit die Beklagte bestritten hat, dass die Beratung der Klägerin kausal für den Abschluss des Vertrages war, ist der Vortrag gänzlich unsubstantiiert. 2.1.27. Rech.-Nr. 738 – x Die Klägerin hat die Klage auf Zahlung von 380,80 € (brutto) gemäß der Rechnung vom 16.10.2013 (Anlage K 32-311) mit Zustimmung der Beklagten am 24.01.2020 zurückgenommen. 2.1.28. Rech.-Nr. - x Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 380,80 € (brutto) gemäß der von ihr gestellten Rechnung vom 21.10.2013 (Anlage K 32-326a) für die Vermittlung des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages der Schülerin x mit x zum November 2013. Nachdem die Beklagte vorgetragen hat, dass der Ausbildungsvertrag in der Probezeit gekündigt worden sei und sie die vereinnahmte Provision zurückgezahlt habe, hat die Klägerin eine Bestätigung der Ausbildungseinrichtung vorgelegt (Anlage K 113, 114) vorgelegt, aus der sich ergibt, dass an die Beklagte eine Provision von 952,00 € (brutto) gezahlt wurde und eine Rückzahlung durch diese nicht erfolgte. 2.1.29. Rech.-Nr. 748 – x Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 380,80 € (brutto) gemäß der von ihr gestellten Rechnung vom 21.10.2013 (Anlage K 32-330) für die Vermittlung des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages der Schülerin x mit x zum September 2013. Nachdem die Beklagte unter Hinweis auf den fehlenden Vermerk über das Zustandekommen des Ausbildungsvertrages in ihrer Datenbank einen Anspruch bestritten hat, hat die Klägerin eine Bestätigung der Ausbildungseinrichtung vorgelegt (Anlage K 96), aus der sich ergibt, dass der Schulvertrag geschlossen worden ist und die Beklagte hierfür eine Provision von 952,00 € (brutto) erhalten hat, die nicht zurückgezahlt wurde. 2.1.30. Rech.-Nr. 752 – x Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 380,80 € (brutto) gemäß der von ihr gestellten Rechnung vom 05.11.2013 (Anlage K 32-339) für die Vermittlung des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages der Schülerin x mit der x zum November 2013. Nachdem die Beklagte vorgetragen hat, dass der Ausbildungsvertrag in der Probezeit gekündigt worden sei und sie die vereinnahmte Provision zurückgezahlt habe, hat die Klägerin eine Bestätigung der Ausbildungseinrichtung vorgelegt (Anlage K 113, 115) vorgelegt, aus der sich ergibt, dass an die Beklagte eine Provision von 952,00 € (brutto) gezahlt wurde und eine Rückzahlung durch diese nicht erfolgte. 2.1.31. Rech.-Nr. 756 – x Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 285,60 € (brutto) gemäß der von ihr gestellten Rechnung vom 01.11.2013 (Anlage K 32-345) für die Vermittlung des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages der Schülerin x mit der Privatschule x zum August 2012. Nachdem die Beklagte unter Hinweis auf den fehlenden Vermerk über das Zustandekommen des Ausbildungsvertrages in ihrer Datenbank einen Anspruch bestritten hat, hat die Klägerin eine Bestätigung der Ausbildungseinrichtung vorgelegt (Anlage K 105), aus der sich ergibt, dass der Schulvertrag geschlossen worden ist und die Beklagte hierfür eine Provision von 714,00 € (brutto) vereinnahmt hat. Soweit die Beklagte darüber hinaus bestritten hat, dass die Beratung der Klägerin kausal für den Abschluss des Vertrages war, ist der Vortrag gänzlich unsubstantiiert. 2.1.32. Rech.-Nr. 769 – x Die Klägerin hat die Klage auf Zahlung von 333,20 € (brutto) gemäß der Rechnung vom 20.11.2013 (Anlage K 32-363) mit Zustimmung der Beklagten am 24.01.2020 zurückgenommen. 2.1.33. Rech.-Nr. 772 – x Die Klägerin hat die Klage auf Zahlung von 333,20 € (brutto) gemäß der Rechnung vom 25.11.2013 (Anlage K 32-365) mit Zustimmung der Beklagten am 24.01.2020 zurückgenommen. 2.1.34. Rech.-Nr. 778 und 782 – x Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 190,40 € (brutto) gemäß der von ihr gestellten Rechnungen vom 19.12.2013 und vom 03.02.2014 (Anlage K 32-376 und 377) für die Vermittlung des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages der Schülerin x mit der Privatschule x zum Februar 2014. Die Beklagte hat die Berechtigung dieses Anspruchs in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2019 unstreitig gestellt. 2.1.35. Rech.-Nr. 781 – x Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 380,80 € (brutto) gemäß der von ihr gestellten Rechnung vom 24.01.2014 (Anlage K 32-381) für die Vermittlung des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages des Schülers x mit der Privatschule x zum September 2013. Nachdem die Beklagte unter Hinweis auf den fehlenden Vermerk über das Zustandekommen des Ausbildungsvertrages in ihrer Datenbank einen Anspruch bestritten hat, hat die Klägerin eine Bestätigung der Ausbildungseinrichtung vorgelegt (Anlage K 120), aus der sich ergibt, dass der Schulvertrag geschlossen worden ist und die Beklagte hierfür eine Provision von 952,00 € (brutto) erhalten hat, die nicht zurückgezahlt worden ist. 2.1.36. Rech.-Nr. 784 – x Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 190,40 € (brutto) gemäß der von ihr gestellten Rechnung vom 03.02.2014 (Anlage K 32-385) für die Vermittlung des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages des Schülers x mit der Privatschule x zum Februar 2014. Die Beklagte hat die Berechtigung dieses Anspruchs in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2019 unstreitig gestellt. Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der Teilrücknahmen daher ein Zahlungsanspruch in Höhe von 58.503,86 €. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Soweit die Klägerin teilweise die Rücknahme einzelner Forderungen erklärt hat, entfallen diese auf die mit dem ursprünglichen Klageantrag verlangte Zahlung, so dass sich der ab 24.01.2014 zu verzinsende Gesamtbetrag entsprechend reduziert. 2.2. Die Klägerin hat aufgrund des Zahlungsverzugs der Beklagten auch einen auf §§ 286, 288 Abs. 4 BGB Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für das anwaltliche Mahnschreiben vom 301.2.2013. Soweit die Klägerin diese nach einem Wert von 55.079,16 € berechnet hat (III 120), ist jedoch zu berücksichtigen, dass in diesem Betrag, der sich auf die zunächst streitigen 220 fälligen Rechnungen bezog, auch Forderungen enthalten sind, die die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits fallen gelassen hat. Unter Berücksichtigung dieses nunmehr zurückgenommen Anteils beträgt der Wert für die 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG (in der Fassung vom 05.05.2004) nach dem Wert von 49.340,86 € 1.359,80 €. Zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 € ergibt sich danach ein Erstattungsanspruch von 1.379,80 €. Die weitergehende Forderung war zurückzuweisen. 2.3. Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Der Beklagten steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch weder aus Ziffer 7. des Kooperationsvertrages (2.3.1.) noch als Schadenersatz, insbesondere wegen Verstoßes gegen § 17 UWG a.F. (2.3.2.) zu. 2.3.1. Ein auf Ziffer 7. Satz 3 des Kooperationsvertrages in Verbindung mit § 399 BGB gestützter Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 100.000,00 € scheitert bereits daran, dass die Regelung nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Denn die Klausel in Ziffer 7. erweist sich als eine von der Beklagten verwendete allgemeine Geschäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle nicht standhält und daher unwirksam ist. Bei dem Kooperationsvertrag handelt es sich zur Überzeugung des Senats um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten im Sinne des § 305 BGB. Denn dieser Vertrag und die darin enthaltenen Bedingungen sind ersichtlich für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert und von der Beklagten als Verwenderin der Klägerin bei Vertragsschluss gestellt worden. Hierfür spricht, wie das Landgericht zutreffend ausführt, dass die Formulierungen des Vertrages derart gestaltet sind, dass sie für eine Vielzahl von Verträgen als Grundlage dienen können, wie sich bereits daraus ergibt, dass der Vertragspartner stets als der „freie Mitarbeiter“ bezeichnet wird, dessen Aufgabe u.a. die Eröffnung eines „Main Point“ ist. Belegt wird dies auch durch die Vorlage weiterer Vertragsfassungen durch die Beklagte und ihren Vortrag zu der (geplanten) Eröffnung weiterer Main Points, wie z.B. in Köln. Um eine in diesem Sinne allgemein für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Bedingung handelt es sich auch bei der Regelung in Ziffer 7. Soweit die Beklagte vorträgt, dass es sich bei der Vereinbarung der Vertragsstrafe nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine individuell ausgehandelte Regelung handelt, folgt der Senat dem nicht. Denn die Beklagte hat – auf das Bestreiten der Klägerin – nicht zu beweisen vermocht, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien ausgehandelt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert Aushandeln mehr als Verhandeln. Von einem Aushandeln im Sinne der höchstrichterlichen Vorgaben kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2014 - VII ZR 248/13 -, BGHZ 200, 326 Rn. 27; v. 22.11.2012 - VII ZR 222/12 -, BauR 2013, 462 Rn. 10). Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen (vgl. BGH, Urt. v. 03. 04.1998, NJW 1998, 2600, 2601). In aller Regel schlägt sich eine solche Bereitschaft auch in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Allenfalls unter besonderen Umständen kann ein Vertrag auch dann als Ergebnis eines „Aushandelns" gewertet werden, wenn es schließlich nach gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibt (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2012 - VII ZR 222/12 -, a.a.O.). Selbst bei Änderungen des Textes verliert eine Klausel ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung nur dann, wenn die nachträgliche Änderung in einer Weise erfolgt, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu behandeln. Die für das Vorliegen einer Individualvereinbarung streitenden Umstände hat die Beklagte nicht zu beweisen vermocht. Bereits die Vorlage verschiedener Fassungen des Kooperationsvertrages deutet darauf hin, dass das verwendete Formular einer Anpassung an die laufende tatsächliche und rechtliche Entwicklung des Geschäftsmodells der Beklagten) unterlag. Zu den Umständen des Vertragsabschlusses hat das Landgericht Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen x und x. Gegen die Würdigung der Aussagen durch das Landgericht, das beide sich widersprechenden Aussagen für glaubhaft und nachvollziehbar gehalten hat, wendet sich die Berufung ohne Erfolg. Die Erwägungen des Landgerichts sind nachvollziehbar begründet, die Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Soweit die Beklagte meint, der Aussage des Zeugen x sei schon wegen des Detailreichtum höheres Gewicht beizumessen als derjenigen des Zeugen x, folgt der Senat dem nicht. Die Aussage des Zeugen x befasst sich zwar ausführlicher als diejenigen des Zeugen x mit der Organisation des Geschäftsbetriebs/Unternehmens und auch seines eigenen Beitrags bei der inhaltlichen Gestaltung der Merkblätter. Dies betrifft jedoch die äußeren Randbedingungen der Zusammenarbeit. Im deutlichen Unterschied dazu sind die Angaben gerade hinsichtlich des Kerns des Beweisthemas, nämlich den konkreten Umständen des Vertragsschlusses nicht besonders ergiebig. Der Zeuge x hat insoweit lediglich ausgesagt, dass die Klägerin beim ersten Treffen den Vertragsentwurf erhalten habe und „alles Punkt für Punkt verhandelt“ worden sei. Dass gerade die im Vertragsentwurf vorgesehene Regelung in Ziffer 7. ernsthaft zur Disposition gestellt worden ist, lässt sich aus diesen Angaben auch dann nicht ableiten, wenn ihnen entnommen wird, dass die Parteien den Vertrag schrittweise durchgegangen sind. Denn es macht einen entscheidenden Unterschied, ob die Einzelheiten der vertraglichen Regelungen vorgestellt werden oder ob sie sich als Ergebnis einer Diskussion der jeweiligen Standpunkte darstellen. Die von der Beklagten verwendete Vertragsstrafenklausel hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen der Gebote von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich seine eigenen Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzustehen (Std. Rspr. vgl. BGH NJW 2017, 1941 Rn. 17; NJW 2017, 1669 Rn. 22; NJW 2016, 1230 Rn. 33, jeweils m.w.N.). Dabei ist ein generalisierender überindividueller Prüfungsmaßstab und eine von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelöste typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen (std. Rspr. vgl. BGH Urt. v. 31.08.2017 - VII ZR 308/16 -, Rn. 18 m.w.N., zit nach juris). Eine unangemessene, gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Schuldners einer Vertragsstrafe kann sich aus der Höhe der Vertragsstrafe ergeben. Diese erweist sich insbesondere dann als überzogen, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und den Folgen für den Schuldner der Vertragsstrafe steht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vertragsstrafe gemäß §§ 339 ff. BGB nach der Intention des Gesetzgebers eine doppelte Zielrichtung hat. Sie soll zum einen als Druckmittel den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anhalten und zum anderen dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit der erleichterten Schadloshaltung eröffnen (vgl. Motive II; S. 275). Bei der Bewertung der Höhe der Vertragsstrafe sind danach zum einen die Bedeutung der gesicherten Pflicht und die von der einer Pflichtverletzung ausgehende Gefahr für den Gläubiger sowie der ihm drohende Schaden von maßgeblicher Bedeutung. Zum anderen sind sowohl die Form des Verschuldens auf Seiten des Schuldners wie auch Auswirkungen der Vertragsstrafe auf den Schuldner, auch eine etwaige Existenzgefährdung, zu berücksichtigen. Ist ein bestimmter Betrag als pauschale Sanktion vorgesehen, ohne dass nach Art, Gewicht und Dauer der Vertragsverstöße differenziert wird, kann die Unangemessenheit schon daraus folgen; eine solche Sanktion wäre nur dann zulässig, wenn dieser Betrag auch angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen wäre (vgl. BGH NJW 2016, 1230 Rn. 34; NJW 1997, 3233, 3235 Rn. 21). Die hier verwendete Vertragsklausel genügt diesen Anforderungen an die Mittel-Zweck-Relation nicht. Die Vertragsstrafe von 100.000,00 € wird danach fällig, wenn der Schuldner den in Ziffer 7. genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt, nämlich die Daten von Kunden, Geschäftsdaten und -ideen nicht an Dritte weiterzugeben oder für andere Zwecke zu verwenden, sei es während des Vertragsverhältnisses oder nach Ausscheiden des Schuldners. Diese abstrakte Formulierung eröffnet wegen der quantitativ und qualitativ ganz unterschiedlich gearteten Tatbestände bereits ein erhebliches Maß an Auslegungsmöglichkeiten, so dass unklar ist, für welche konkreten Verstöße die Vertragsstrafe anfallen soll. Damit trägt der Schuldner ein erhebliches, für ihn nicht absehbares Haftungsrisiko. Darüber hinaus wird für den Verstoß unabhängig von seinem Gewicht eine Vertragsstrafe von 100.000,00 € fällig. Dieser Betrag, dessen Zahlung für die Mehrzahl der abhängig Tätigen die wirtschaftliche Existenz gefährdet, wenn nicht sogar vernichtet, erweist sich im Vergleich zu der Höhe der von der Klägerin bei vollem Einsatz überhaupt erzielbaren Provisionen und der tatsächlich jährlich erwirtschafteten Provisionen so wie sie sich in der Klageforderung konkret abbildet, als unverhältnismäßig hoch. Im Übrigen fehlt es an jeglicher Differenzierung nach dem Gewicht eines Verstoßes. Die der Höhe nach weit überzogene, noch dazu als feste Größe eingeführte Sanktion in existenzgefährdender Höhe stellt sich zur Überzeugung des Senats als Benachteiligung der Klägerin entgegen Treu und Glauben gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, so dass die Vereinbarung in Ziffer 7. insgesamt unwirksam ist. Eine geltungserhaltende Reduktion findet in solchen Fällen nicht statt (vgl. BGH, Urt. v. 31.08.2017, - VII ZR 308/16 – Rn 23; NJW 2016, 1230 Rn. 38). Auch wenn es mangels Wirksamkeit der Vertragsstrafenvereinbarung nicht darauf ankommt, tritt der Senat den Ausführungen des Landgerichts auch darin bei, dass selbst wenn es sich um eine zulässige Individualvereinbarung handeln sollte, die Voraussetzungen für die Verwirkung der Vertragsstrafe hier nicht vorlägen. Ein Verstoß der Klägerin gegen die Vertraulichkeitsklausel liegt nicht bereits in der schlichten Weiterleitung von Geschäftsvorfällen der Beklagten an die private Emailadresse der Klägerin während der Vertragslaufzeit. Es ist schon nicht ersichtlich, dass eine solche Weiterleitung überhaupt den in Ziffer 7. des Kooperationsvertrages genannten Handlungen unterfällt, insbesondere liegt darin weder eine Weiterleitung an Dritte noch die Verwendung für „andere Zwecke“. Die unstreitig erfolgte Archivierung von Daten zum Zwecke der Abrechnung und Überprüfung der vollständigen Zahlung durch die Beklagte entspricht dem berechtigten Interesse der Klägerin. Soweit die Beklagte die Klägerin stattdessen auf einen gegen sie gerichteten Auskunftsanspruch verweisen will, widerlegt sich die Argumentation schon anhand des Verfahrensganges selbst, war doch die Klägerin mangels Auskunft durch die Beklagte gehalten, diesen Anspruch für die ab 01.01.2014 eingehenden Provisionen hier mit der vorliegenden Klage geltend zu machen. Die Speicherung der Daten zum Zeitpunkt des noch bestehenden Vertragsverhältnisses entspricht den berechtigten Interessen der durch den Kooperationsvertrag verbundenen Parteien, weil es gerade bei einem vergleichsweise komplexen und dynamischen Abrechnungsgeschehen zu Kontrollzwecken einer Archivierung auch auf der Seite des Vermittlers bedarf. Soweit die Beklagte behauptet, dass die Klägerin bereits seit Oktober 2013 den Aufbau eines Konkurrenzunternehmens betrieben und sich hierfür die Internetdomain x gesichert habe, mag dies zutreffen. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Klägerin gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung verstoßen hätte. Selbst wenn die Klägerin die Gründung eines Konkurrenzunternehmens geplant hätte, folgt daraus nicht die Verwirkung der Vertragsstrafe wegen der Nutzung der Geschäftsidee. Die Vermittlung von Schulinteressenten an Ausbildungseinrichtungen gegen Provisionszahlung ist als solche keine geschützte Geschäftsidee. Dies gilt auch, soweit die Beklagte meint, die von dem Unternehmen x verwendeten Formulare, wie allgemeine Hinweise und die Gestaltung der „Datenblätter“, seien weitgehend übernommen worden. Wegen der fehlenden Einzigartigkeit der Informationen bzw. des Aufbaus eines Datenformulars wäre eine solche Verwendung unerheblich. Ein Wettbewerbsverbot als solches ist zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Der unter Verweis auf die in der Berufungsinstanz als Anlage K 87 eingereichte Liste der Klägerin mit den von ihr erfolgreich beratenen Interessenten erhobene Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe die Datenbank der Beklagten kopiert und sie an Dritte weitergegeben bzw. zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken genutzt, war nicht nachzugehen. Die Hypothese kann sich letztlich auf nicht mehr als spekulative Annehmen stützen. Ihre von der Klägerin bestrittene Behauptung, dass sie – die Klägerin - die Daten an Dritte weitergegeben oder sie für andere Zwecke genutzt hat, kann die Beklagte nicht mit tatsächlichen Anhaltspunkten unterlegen. Das Vorhandensein des Screenshots ist ein ambivalenter Umstand, der nach dem oben Gesagten weder für noch gegen ein Fehlverhalten spricht. Soweit die Beklagte hierzu anführt, der Umstand, dass der Screenshot der Datenbank vom 19.12.2013 die Verwendung der Software x CRM Pro 2011 belege, wohingegen sie selbst bereits seit Januar 2013 mit der Software x CRM Pro 2013 gearbeitet habe, handelt es sich nicht um ein zwingendes Indiz für das vertragswidrige Verhalten der Klägerin. Die Beklagte hat zwar unter Sachverständigenbeweis gestellt, dass nach dem Update die Nutzung ihrer der Datenbank mit der Version x CRM Pro 2011 nicht mehr möglich gewesen sei. Diesem Beweisangebot war jedoch nicht nachzugehen. Unterstellt der Senat es als wahr, dass der Screenshot kein im System der Beklagten generiertes Bild der Datenbank zeigt, sondern im System der Klägerin entstanden ist, so würde allein aus diesem objektiven Befund nur folgen, dass die Klägerin sich – im Wege der Kopie - die Möglichkeit verschafft hat, die bei der Beklagten gesammelten Daten aufzurufen Dass die Klägerin nicht in ihrem eigenen Abrechnungsinteresse - also zum Zwecke der Daten- oder Beweissicherung – für eigene Belange gehandelt hätte, sondern gegen ihre Verpflichtungen aus Ziffer 7. des Kooperationsvertrages verstoßen hätte, erfordert eine subjektive Komponente, sie sich aus dem Vorhandensein des Screenshots nicht ableiten lässt. Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus den behaupteten – von der Klägerin bestrittenen – Löschungen von Zugriffsdaten, solange nicht nachvollziehbar dargetan ist, inwieweit sich aus der Löschung von Zugriffsdaten ein Beleg für die unzulässige Datennutzung ergibt. 2.3.2. Der Beklagten steht ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 100.000,00 € auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 17 UWG a.F. zu. Für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 17 Abs. 1 UWG a.F. folgt dies bereits daraus, dass die Klägerin keine bei der Beklagten beschäftigte Person war. Der entsprechenden Argumentation der Beklagten im Streit um die Zuständigkeit des zunächst angerufenen Arbeitsgerichts hat sich das Landesarbeitsgericht Hamburg in dem von der Beklagten geführten Beschwerdeverfahren – 7 Ta 15/14 - mit Beschluss vom 08.07.2014 angeschlossen. Ein Anspruch ergibt sich zugunsten der Beklagten auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 17 Abs. 2 UWG a.F. . Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne des § 17 UWG a.F. ist jede im Zusammenhang mit dem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.1955, GRUR 1955, 424, 425; Urt. v.01.07.1960, GRUR 1961, 40, 43; Urt. v. 07.11.2002, WRP 2003, 500). Kundendaten eines Unternehmens können ein Betriebsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer des angebotenen Produkts in Frage kommen. Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 27.04.2006, GRUR 2006, 1044 Tz. 19). Bei den in der Datenbank der Beklagten verzeichneten Daten der Ausbildungsinteressenten handelt es sich zwar zumindest teilweise um solche Geschäftsgeheimnisse. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Daten nicht nur bereits vermittelte Personen betreffen, sondern - zumindest auch - solche, die sich zukünftig für eine erstmalige oder eine Folgeausbildung interessieren könnten. Ob dieses Argument auch für die allgemein verfügbaren Kontaktdaten der Privatschulen Geltung beanspruchen kann, ist angesichts des Umstandes, dass diese mit ihren Angeboten in der Öffentlichkeit stehen, zweifelhaft, braucht aber nicht entschieden zu werden. Dieses Geschäftsgeheimnis hat sich die Klägerin zwar durch Anwendung technischer Mittel und Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses verschafft (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 a) und b) UWG). Denn sie hat unstreitig den als Anlage K 87 vorgelegten Screenshot der Datenbank der Beklagten gefertigt. Dieses Vorgehen war jedoch nicht unbefugt. Die Klägerin hatte nach Maßgabe der „Information Rechnungslegung x Main Points“ u.a. die Namen der Schule, des vermittelten Schülers, des Ausbildungsberufs- und -beginns auf den „zügig“ einzureichenden Rechnungen zu vermerken und war hierfür ersichtlich (auch) auf die Einträge in der auf dem Server der Beklagten geführte Datenbank angewiesen. Dies erstreckte sich nach Beendigung der Zusammenarbeit auch auf die Rechnungen für die Vermittlung der Interessenten, für die wegen des Zeitablaufs noch keine Rechnung bzw. keine Schlussrechnung erstellt worden war. Insoweit bestand zur Abwicklung der vertraglich geschuldeten Leistungen auch aus Sicht der Beklagten ein Interesse an der Sicherung und Prüfung einer ordnungsmäßen Rechnungslegung durch die Klägerin. Schließt dieses den Zugriff auf die hierfür erforderlichen Daten ein, so fehlt es jedenfalls an der Rechtswidrigkeit des Handelns. Abgesehen davon hat die Beklagte auch nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sich die Klägerin die Daten zu Zwecken den Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, verschafft hat. Die Beklagte hat zwar behauptet, dass sich die Klägerin die Daten zu Zwecken des Aufbaus eines eigenen Unternehmens bzw. zur Förderung des Geschäfts der Zeugin x und damit letztlich aus eigenen wirtschaftlichen Interessen verschafft habe. Sie ist hierfür aber jeglichen konkreten Vortrag schuldig geblieben. Allein der Umstand, dass die Zeugin x seit Januar 2014 die Vermittlung von Interessenten an Privatschulen auf Provisionsbasis betreibt und die Klägerin für dieses Unternehmen tätig ist, ersetzt nicht einen konkreten Vortrag dahingehend, dass die verschafften Daten tatsächlich im Rahmen der dortigen Geschäftstätigkeit genutzt werden (vgl. BGH Urt. v. 19.12.2002, NJW-RR 2003, 833 – Weinberater; Urt. v. 27.04.2006, NJW 2006, 3424 – Kundendatenprogramm). Dass die Klägerin unter Verwendung der Daten tatsächlich an „Kunden“ der Beklagten herangetreten ist, um diese zugunsten des Unternehmen x zu beraten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Soweit die Beklagte behauptet, dass von ihr beratene Interessenten auch durch das Unternehmen x beraten worden sind, folgt daraus noch nicht die Nutzung der Daten. Es ist nämlich naheliegend, dass Interessenten nicht allein das Beratungsangebot der Beklagten wahrnehmen, sondern sich auch bei weiteren Unternehmen, wie zum Beispiel demjenigen Zeugin x informieren, und damit als Interessenten beider Beratungsunternehmen geführt werden. Dass die Klägerin die Daten kopiert hat, um der Inhaberin der Beklagten Schaden zuzufügen, ist schließlich ebenfalls durch keinerlei Vortrag belegt. 3. Auch der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 11.02.2010 gab keine Veranlassung die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Soweit die Beklagte danach ihren Schadenersatzanspruch auch auf die behauptete Manipulation der Datenbank als „Regressanspruch“ auf § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Kooperationsvertrag stützt, bestand zur Wiedereröffnung der geschlossenen mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) kein Anlass. Denn eine solche ist nicht geboten, wenn die mündliche Verhandlung – wie hier - ohne Verfahrensfehler geschlossen wurde und eine Partei neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nachreicht (vgl. BGH NJW 2000, 142, 143). Dies ist hier der Fall. Denn der nunmehr geltend gemachte Anspruch beruht auf einem anderen Lebenssachverhalt als demjenigen der Gegenstand des bisherigen Verfahrens war. Die Beklagte hat die behaupteten Manipulationen an ihrer Datenbank nämlich allein als Indiz für eine Kopie ihrer Datenbank ins Feld geführt, jedoch keine Schadensersatzansprüche daraus hergeleitet. 4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kosten beider Rechtszüge waren der Beklagten aufzuerlegen, weil die Ansprüche bezüglich derer die Klägerin die Klagerücknahme erklärt hat, verhältnismäßig geringfügig sind und mangels eines sog. Gebührensprungs auch keine höheren Kosten veranlasst haben. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert. Insbesondere liegt eine Abweichung von der Rechtsprechung eines obersten Gerichts oder eine sonstige Rechtsprechungsdivergenz nicht vor.