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Beschluss

10 W 1016/20

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0703.10W1016.20.00
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Leitsätze
Bei äußerungsrechtlichen Ansprüchen liegt in einer Rückrufverpflichtung hinsichtlich der bereits ausgelieferten Exemplare ein erheblicher Eingriff in die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit, der allenfalls bei Vorliegen ganz besonderer Umstände gerechtfertigt ist (Abgrenzung BGH, 29. September 2016, I ZB 34/15 und BGH, 12. Juli 2018, I ZB 86/17, K&R 2018, 791).(Rn.4)
Tenor
Die gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 06.04.2020 – 27 O 118/20 – gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei äußerungsrechtlichen Ansprüchen liegt in einer Rückrufverpflichtung hinsichtlich der bereits ausgelieferten Exemplare ein erheblicher Eingriff in die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit, der allenfalls bei Vorliegen ganz besonderer Umstände gerechtfertigt ist (Abgrenzung BGH, 29. September 2016, I ZB 34/15 und BGH, 12. Juli 2018, I ZB 86/17, K&R 2018, 791).(Rn.4) Die gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 06.04.2020 – 27 O 118/20 – gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Die gemäß §§ 567 ff. ZPO statthafte und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragstellerin steht der im Beschwerdeverfahren weiter verfolgte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gegen die Antragsgegnerin nicht zu. Der Senat nimmt auf die Begründung im angegriffenen Beschluss sowie den Hinweis des Landgerichts Berlin vom 17.03.2020 Bezug. Ergänzend gilt Folgendes: Anders als die Antragstellerin meint, hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die Wiederholungsgefahr, deren Vorliegen vermutet wird, wenn – wie hier – ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin erfolgt ist, wegen der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung durch die Antragsgegnerin vom 10.03.2020 entfallen ist. Diese Unterlassungsverpflichtungserklärung enthält auch keine inhaltliche Beschränkung. Soweit die Antragsgegnerin der Formulierung der Antragstellerin das Wort „künftig“ hinzugefügt hat, stellt dies keine Beschränkung dar. Unterlassungsverpflichtungserklärungen beziehen sich stets auf die Zukunft. Dass der Unterlassungsverpflichtungserklärung die Ernsthaftigkeit fehlt, ist von der Antragstellerin nicht dargetan worden. Zwar umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Fällen, in denen durch die künftig zu unterlassende Handlung ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wird, die Unterlassungsverpflichtung mangels abweichender Anhaltspunkte auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung der Störungsquelle, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12 Rn. 78 m.w.N.). Inwieweit die Antragsgegnerin dem unter Berücksichtigung der Unterlassungsverpflichtungserklärung im Hinblick auf die gedruckten, noch in ihrem Einflussbereich befindlichen Exemplare der Zeitschrift nachkommt, ist aber nicht Gegenstand des Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 1. Zivilsenats zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen (Beschl. v. 29.09.2016 – I ZB 34/15 –, insbes. Rn. 24 - juris; Beschl. v. 12.07.2018 - I ZB 86/17 - juris) meint, dass zu den Pflichten der Antragsgegnerin auch ein Einwirken auf Dritte bzw. der Rückruf der bereist ausgelieferten Exemplare gehöre, begegnet eine vollständige Übertragung dieser Rechtsprechung auf äußerungsrechtliche Ansprüche durchgreifenden Bedenken. Im Printbereich umfasst eine Rückrufverpflichtung nämlich stets das gesamte Presseerzeugnis und nicht allein die als unzulässig erkannte Äußerung. In einer Rückrufverpflichtung läge daher ein erheblicher Eingriff in die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit, der bei äußerungsrechtlichen Ansprüchen allenfalls bei Vorliegen ganz besonderer Umstände angenommen werden kann. Anderenfalls würde auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache unterlaufen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2017, - I ZB 96/16 – NJW 2018, 1317). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 02.07.2020 angeführten Entscheidung des 1. Zivilsenats vom 17.10.2019 (I ZB 19/19 – juris). In diesem – ebenfalls wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche betreffenden – Beschluss hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Schuldner ggf. verpflichtet sei, Maßnahmen zu treffen, die die Abwehransprüche des Gläubigers sichern, ohne ihn in diesen Ansprüchen abschließend zu befriedigen. Hierzu zähle die Aufforderung an die Abnehmer, die erhaltenen Waren im Hinblick auf die einstweilige Verfügung vorläufig nicht weiterzuvertreiben (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 19 unter Verweis auf BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 37 bis 39). Diese Rechtsprechung ist mit den besonderen Anforderungen im Hinblick auf die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit gerade bei bereits gedruckten Darstellungen nicht vereinbar. Danach liegt keine Wiederholungsgefahr vor, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Wertfestsetzung hat sich der Senat an der vom Landgericht im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Festsetzung orientiert.