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Urteil

10 U 106/19

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0817.10U106.19.00
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Leitsätze
1. Die Erkennbarkeit einer Person durch eine Berichterstattung kann auch aus der Anführung individualisierender Merkmale folgen, wie z.B. aus der Schilderung von Einzelheiten des Lebenslaufes, Nennung von Wohnort, Berufstätigkeit usw. Der Betroffene muss durch die Publikation selbst erkennbar sein (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98).(Rn.21) 2. Angesichts der Zahl von ca. 9.400 in Berlin zugelassenen männlichen Rechtsanwälten mit unterschiedlichsten Tätigkeitsschwerpunkten ist nicht von einer Erkennbarkeit des Klägers aufgrund der Angabe seiner beruflichen Betätigung als „Rechtsanwalt“ auszugehen.(Rn.28) 3. Allein der Umstand, dass ein Rechtsanwalt bei Auftritten in Fernsehbeiträgen durch Einblendungen der Regie bzw. seitens der Moderatoren als „Prominentenanwalt“ bezeichnet worden ist, rechtfertigt nicht die Äußerung in einer Berichterstattung, dass es dem Anwalt (gut) gefällt, als „Prominentenanwalt“ bezeichnet zu werden, wenn dieser sich bereits in einem Interview von der Bezeichnung distanziert hat.(Rn.44)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.09.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 193/19 – teilweise geändert: I. Die Klage wird abgewiesen, soweit es der Beklagten untersagt worden ist, 1. a) ... Wenn dies geschieht wie in ... Nr. ... vom ... auf Seite ... geschehen; b) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: aa) ... wenn dies geschieht wie auf der Titelseite der ... vom ... geschehen; bb) „..." wenn dies geschieht wie im Inhaltsverzeichnis der ... vom ... geschehen; cc) „...“ wenn dies geschieht wie in ... vom ... auf Seiten ... geschehen. 2. Die Zahlungsklage wird abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erkennbarkeit einer Person durch eine Berichterstattung kann auch aus der Anführung individualisierender Merkmale folgen, wie z.B. aus der Schilderung von Einzelheiten des Lebenslaufes, Nennung von Wohnort, Berufstätigkeit usw. Der Betroffene muss durch die Publikation selbst erkennbar sein (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98).(Rn.21) 2. Angesichts der Zahl von ca. 9.400 in Berlin zugelassenen männlichen Rechtsanwälten mit unterschiedlichsten Tätigkeitsschwerpunkten ist nicht von einer Erkennbarkeit des Klägers aufgrund der Angabe seiner beruflichen Betätigung als „Rechtsanwalt“ auszugehen.(Rn.28) 3. Allein der Umstand, dass ein Rechtsanwalt bei Auftritten in Fernsehbeiträgen durch Einblendungen der Regie bzw. seitens der Moderatoren als „Prominentenanwalt“ bezeichnet worden ist, rechtfertigt nicht die Äußerung in einer Berichterstattung, dass es dem Anwalt (gut) gefällt, als „Prominentenanwalt“ bezeichnet zu werden, wenn dieser sich bereits in einem Interview von der Bezeichnung distanziert hat.(Rn.44) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.09.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 193/19 – teilweise geändert: I. Die Klage wird abgewiesen, soweit es der Beklagten untersagt worden ist, 1. a) ... Wenn dies geschieht wie in ... Nr. ... vom ... auf Seite ... geschehen; b) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: aa) ... wenn dies geschieht wie auf der Titelseite der ... vom ... geschehen; bb) „..." wenn dies geschieht wie im Inhaltsverzeichnis der ... vom ... geschehen; cc) „...“ wenn dies geschieht wie in ... vom ... auf Seiten ... geschehen. 2. Die Zahlungsklage wird abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung des Abdrucks eines Portraitfotos sowie zahlreicher Äußerungen im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über die Trennung der Frau ... von ihrem Lebenspartner in dem in der Zeitschrift ... Nr. ... vom ... auf der Titelseite und dem Inhaltsverzeichnis angekündigten und im Innenteil unter der Überschrift „...“ veröffentlichten Artikel in Anspruch. Zudem verlangt der Kläger Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.252,12 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 24.09.2019 weitgehend stattgegeben und sie lediglich hinsichtlich eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger durch die angegriffene Berichterstattung erkennbar sei, weil er ein deutlich über den engsten Freundes- und Familienkreis hinausgehender Personenkreis Kenntnis von der Beziehung des Klägers zu Frau ... hatte. Damit sei er durch die im Beitrag genannten Merkmale „...“ und „...“ ohne weiteres erkennbar. Durch die Berichterstattung werde der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Privatsphäre überwiegende das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Äußerung „...“, verletzte als unwahre Tatsachenbehauptung das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Hinsichtlich des Bildnisses stehe ihm ein Unterlassungsanspruch zu, da das kontextneutrale Bild eine unzulässige Berichterstattung bebildere. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten müsse sich der Kläger einen Teil derjenigen vorgerichtlichen Kosten anrechnen lassen, die auf die Unterlassungsansprüche der von seiner Kanzlei vertretenen Frau ... entfallen, da es sich um eine einheitliche Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG handele. Gegen das ihr am 15.10.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit dem am 16.10.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mit dem am 19.12.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte greift die Entscheidung in vollem Umfang an. Zur Begründung führt sie an, dass der Senat im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren zum Geschäftszeichen 10 U 22/19 hinsichtlich der zu den Ziffern 1 b), aa), bb), cc) Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10 und 11 geltend gemachten Unterlassungsansprüche bereits eine Erkennbarkeit des Klägers verneint habe. Sie beruft sich auf den in diesem Verfahren gehaltenen Vortrag. Jedenfalls sei die Klage aufgrund des aus der Bekanntheit der Frau ... und deren persönlichkeitsrechtlicher Selbstöffnung auf den Kläger entfallenden Reflexes abzuweisen. Ein Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der Anträge zu den Ziffern 1 cc) Abs. 7 und 8 sowie des Fotos bestehe nicht. Es sei bekannt, dass der Kläger Frau ... medienrechtlich vertrete. Die Berichterstattung über seine anwaltliche Tätigkeit habe er hinzunehmen, da sie allein seiner Sozialsphäre zuzuordnen sei. Kostenerstattungsansprüche bestünden nicht. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.09.2019 (27 O 193/19) abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Die Berufung sei bereits unzulässig und zu verwerfen, weil die Begründung zu den Unterlassungsansprüchen (Teil I. 1. der Berufungsbegründung) keine nachvollziehbare Bezugnahme auf das angegriffene Urteil enthalte. Auch hinsichtlich der weiteren Begründung fehle eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Urteil. Die Berufung sei aber auch unbegründet. Er, der Kläger, sei anhand der Berichterstattung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen erkennbar. Er nimmt Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem zum Verfahren zum Geschäftszeichen 10 U 22/19 eingereichten Schriftsatz vom 09.05.2019. Zudem trägt er weiter zu seiner Erkennbarkeit vor. Die Mitteilung über seine anwaltliche Tätigkeit für Frau ... betreffe nicht seine Sozialsphäre, sondern nur die Privatsphäre. Insbesondere sei eine Auseinandersetzung mit seinem beruflichen Wirken der Berichterstattung nicht zu entnehmen. Die Wort- und die Bildberichterstattung seien unzulässig. Er und Frau ... hätten im März 2018 auch keinen gemeinsamen Auftritt als Paar in der Berliner Philharmonie absolviert. Nachdem die Parteien einer Entscheidung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt haben, hat der Senat mit Beschluss vom 03.06.2020 angeordnet, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen soll, und den dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprechende Zeitpunkt, bis zu welchem Schriftsätze eingereicht werden können, auf dem 10.07.2020 bestimmt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig; diese wendet sich mit den Anforderungen des § 521 Abs. 2 ZPO noch genügenden Erwägungen gegen eine ihr aus dem Urteil erwachsene Beschwer i.S.d. § 513 ZPO. Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 7.6.2018 – I ZB 57/17 – Juris, dort Rn. 5) führt hierzu aus: „Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit dieser Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 12/14, NJW-RR 2016, 80 Rn. 6; Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 104/15, NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7). Jedoch bestehen grundsätzlich keine besonderen formalen Anforderungen für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10; BGH, NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7). Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger weshalb bekämpft (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - VI ZB 18/15, NJW-RR 2015, 1532 Rn. 8; BGH, NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7).“ Diese Anforderungen wahrt die Berufungsbegründung der Beklagten. Sie setzt sich mit den die Klageabweisung tragenden Erwägungen des Landgerichts jedenfalls insoweit in noch ausreichender Weise auseinander, als sie die Ausführungen zu der Erkennbarkeit des Klägers angreift. Dass diese Frage auch schon Gegenstand des vor dem Senat geführten Berufungsverfahrens zu 10 U 22/19 im einstweiligen Verfügungsverfahren war, steht dem nicht entgegen. Auch die Ausführungen zu denjenigen Ansprüchen, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens 10 U 22/19 waren, genügen den Anforderungen, die an den Vortrag Beklagtenpartei zu stellen sind, die einen aus ihrer Sicht unberechtigten Anspruch zu Fall bringen will. Die Berufung ist auch im Übrigen form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. 2. Die Berufung der Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. a. Hinsichtlich der Äußerungen, die Gegenstand des Unterlassungstenors zu den Ziffern 1 b) aa), bb) und cc) Abs. 1 – 6 und 9 – 11 gilt Folgendes: Dem Kläger steht hinsichtlich der Äußerungen, deren Unterlassung vom Landgericht mit den Ziffern 1 b) aa), bb) und cc) Abs. 1 – 6 und 9 – 11 des Tenors zugesprochen wurde, ein auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gestützter Unterlassungsanspruch nicht zu. Die in der von der Beklagten verantworteten Zeitschrift „...“ vom ... auf der Titelseite mit der Überschrift „...“ angekündigte, im Innenteil unter der Überschrift „...“ angegriffenen Textpassagen verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht. Die individuelle Betroffenheit setzt voraus, dass die Darstellung sich mit dem Kläger als Individuum befasst. Der Kläger kann hier schon deshalb nicht von den streitgegenständlichen Äußerungen in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen sein, weil er nicht als der ehemalige Partner von Frau ... erkennbar ist. Die Erkennbarkeit ist im Zweifel zwar nicht nur bei namentlicher Erwähnung zu bejahen. Denn die Erkennbarkeit kann auch aus der Anführung individualisierender Merkmale folgen, wie z.B. aus der Schilderung von Einzelheiten des Lebenslaufes, Nennung von Wohnort, Berufstätigkeit usw. Der Betroffene muss durch die Publikation selbst erkennbar sein (BVerfG v. 25.11.1999 - 1 BvR 348/98, 1 BvR 755/98, NJW 2000, 1859 - Lebach II; OLG Saarbrücken v. 29.04.2009 - 5 U 465/08-63, AfP 2010, 81). Dazu hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rn. 39 - 40, juris) ausgeführt: „Im vorliegenden Fall läßt sich allerdings nicht feststellen, daß eine "den Täter identifizierende Sendung" geplant ist, von der die befürchteten negativen Auswirkungen ausgehen könnten. Das Oberlandesgericht Koblenz hat zwar - anders als die saarländischen Gerichte - festgestellt, daß der Verfügungskläger durch die SAT 1-Sendung identifizierbar sei. Es hat eine Identifikationsmöglichkeit aber ausdrücklich nur in bezug auf Personen bejaht, denen der Verfügungskläger ohnehin schon als Tatbeteiligter der Lebach-Morde bekannt ist. Hinsichtlich dieser Personen führt der Film indes nicht zu einer „erheblichen Beeinträchtigung" der Persönlichkeitsbelange. Denn auch für diese Personen, die den Verfügungskläger als "Lebach-Mörder" kennen, ist diese Kenntnis für das Verhältnis zu dem Verfügungskläger bestimmend. Die nochmalige Auseinandersetzung mit seiner Tat mag zwar deren Einstellung kurzfristig beeinflussen. Es ist aber nicht wahrscheinlich, daß die Ausstrahlung des Films zu einer erstmaligen oder erneuten Stigmatisierung oder Isolierung des Verfügungsklägers führt.“ In der Entscheidung vom 13.06.2007 (BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05 –, BVerfGE 119, 1-59, Rn. 73) hat das Bundesverfassungsgericht heißt es zur Frage der Erkennbarkeit: „Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen. a) Voraussetzung dafür ist, dass sie als Vorbilder der Romanfiguren erkennbar sind, ohne dass diese Erkennbarkeit allein bereits eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bedeutet. Die angegriffenen Entscheidungen sind davon ausgegangen, dass die Klägerinnen als Vorbilder der Romanfiguren Esra und Lale erkennbar sind. Diese Würdigung und die zugrundeliegenden Feststellungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der vom Bundesgerichtshof angelegte Maßstab einer Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis auch aus der Sicht des Verfassungsrechts zutreffend. Wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner Mephisto-Entscheidung den seinerzeit von den Zivilgerichten zugrundegelegten Maßstab verfassungsrechtlich gebilligt hat, wonach ein nicht unbedeutender Leserkreis unschwer in der Romanfigur des Hendrik Höfgen den verstorbenen Schauspieler Gustaf Gründgens wiedererkenne, da es sich bei Gründgens um eine Person der Zeitgeschichte handele und die Erinnerung des Publikums an ihn noch recht lebendig sei (vgl. BVerfGE 30, 173 ), dann war dies in der damaligen Fallgestaltung begründet und definierte nicht eine notwendige Bedingung für die verfassungsrechtlich erhebliche Erkennbarkeit von Romanfiguren. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts gegenüber künstlerischen Werken würde sonst auf Prominente beschränkt, obwohl gerade die Erkennbarkeit einer Person durch deren näheren Bekanntenkreis für diese besonders nachteilig sein kann (zu einem presserechtlichen Fall vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14.07.2004 - 1 BvR 263/03 -NJW 2004, S. 3619 ). Auf der anderen Seite reicht die nur nach Hinzutreten weiterer Indizien nachweisbare Vorbildfunktion einer tatsächlichen Person für eine Romanfigur nicht, um ihre Erkennbarkeit im genannten Sinne zu begründen. Da Künstler ihre Inspiration häufig in der Wirklichkeit finden, wird ein sorgfältig recherchierender Kritiker oder Literaturwissenschaftler in vielen Fällen in der Lage sein, Vorbilder für Romanfiguren oder einem Roman zugrundeliegende tatsächliche Begebenheiten zu entschlüsseln. Die Freiheit der Kunst würde zu weit eingeschränkt, wenn eine derartige Entschlüsselungsmöglichkeit bereits zur Annahme einer Erkennbarkeit der als Vorbild dienenden Person führte. Die Identifizierung muss sich vielmehr jedenfalls für den mit den Umständen vertrauten Leser aufdrängen. Das setzt regelmäßig eine hohe Kumulation von Identifizierungsmerkmalen voraus.“ In Anwendung dieser Vorgaben ist Ausgangspunkt der Beurteilung die verfahrensgegenständliche Berichterstattung selbst. Nach dieser ist der Kläger nicht erkennbar. Der Beitrag beschreibt den ehemaligen Partner der Frau ... lediglich mit drei Merkmalen: er sei ein „...", nicht prominent und „äußerlich kein Typ, bei dem die Frauen reihenweise in Ohnmacht fallen würden". Angesichts der Zahl von ca. 9.400 in Berlin zugelassenen männlichen Rechtsanwälten mit unterschiedlichsten Tätigkeitsschwerpunkten vermag der Senat nicht von einer Erkennbarkeit des Klägers aufgrund der Angabe seiner beruflichen Betätigung als „Rechtsanwalt“ auszugehen. Die weitere Beschreibung, insbesondere zu äußeren Merkmalen, enthält keinerlei näheren Hinweise, sondern allein eine Wertung der Beklagten und ist schon von daher nicht geeignet, eine konkrete Vorstellung vom Äußeren des früheren Partners hervorzurufen. Dass der in dem angegriffenen Beitrag als Medienanwalt der Frau ... namentlich benannte Antragsteller zugleich derjenige Rechtsanwalt ist, der als der ehemalige Lebenspartner der Frau ... bezeichnet wird, ist gerade deshalb, weil die Beklagte mit Bedacht ein und dieselbe Person mit zwei Gesichtern versieht, für den Durchschnittsleser ohne Sonderwissen nicht ersichtlich. Vielmehr grenzt dieser aufgrund der in der Berichterstattung an den Tag gelegten Taktik zwischen den vermeintlich verschiedenen Personen dahin ab, dass der Kläger nur derjenige ist, der als Medienanwalt über die Privatsphäre der Frau ... und ihres Partners, eines Berliner Rechtsanwalts, gewacht habe, nicht aber zugleich derjenige, der sich in der Rolle des Lebenspartners befindet. Soweit der Kläger vorträgt, dass Personen in seinem erweiterten persönlichen Umfeld ... schon vor Erscheinen der streitgegenständlichen Berichterstattung von seiner Beziehung zu Frau ... gewusst hätten, handelt es sich um einen Umstand, der allein belegt, dass das Bestehen einer langjährigen Beziehung ohnehin einem mehr oder weniger großen Personenkreis aus eigener Wahrnehmung bekannt war. Dies mag so zutreffen, ändert allerdings nichts an der fehlenden Erkennbarkeit. Denn ob Erkennbarkeit vorliegt, ist nach der oben zitierten Rechtsprechung anhand der Veröffentlichung selbst zu prüfen und richtet sich gerade nicht nach Adressatenkreisen mit ohnehin vorhandenem „Sonderwissen“. Darum genügt es - wie ausgeführt - nicht, dass ein bestimmter Personenkreis aufgrund anderer, außerhalb der streitgegenständlichen Berichterstattung liegender Umstände Kenntnis von der Beziehung hat. Für die Befürchtung, der Kläger werde in seinem näheren Bekanntenkreis auch von denjenigen erkannt, die keine Kenntnis von der Beziehung hatten, besteht mit Blick auf das im Beitrag aufgemachte Szenario kein Anlass. Ob die Beklagte im Jahr 2013 einen (untersagten) Beitrag über die Beziehung der Frau ... und des Klägers veröffentlicht hat oder andere Publikationen, die im zeitlichen Kontext erschienen sind, Erkenntnisse über die Identität des Lebenspartners vermittelt haben, kann dahinstehen. Denn die Erkennbarkeit ist, wie ausgeführt, auch in diesem Zusammenhang aus der Berichterstattung abzuleiten und nicht anhand von außerhalb der Publikation liegenden Informationen zu beurteilen. Ob es genügt, wenn sich der Betroffene „mühelos ermitteln lässt" (BGH v. 05.09.2015 - VI ZR 175/14 - Juris; a.A. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 12 Rz. 43) kann dahinstehen. Denn in der hier zu beurteilenden Sonderkonstellation ist anhand der vorgegebenen Merkmale eine mühelose Ermittlung schon nicht möglich. 2. a. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch auch nicht zu, soweit er die folgende – ihn zweifellos - betreffende Wortberichterstattung verlangt: „... (…) ...“ Die beanstandeten Äußerungen betreffen die berufliche Tätigkeit des Klägers für eine prominente Mandantin. Durch diese ist der Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinen Ausprägungen der Berufsehre und der sozialen Anerkennung betroffen (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2015 - VI ZR 386/13, VersR 2015, 336 Rn. 10), denn insoweit ist Gegenstand der den Kläger betreffenden kritischen Berichterstattung der Umstand, dass durch seine Tätigkeit die Person des vormaligen Partners der Frau ... in der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden ist. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine solche Darstellung des anwaltlichen Wirkens überhaupt geeignet ist, sich auf das berufliche Ansehen und den geschäftlichen Erfolg des Klägers abträglich auszuwirken. Jedenfalls ist der Bezugspunkt der Kritik der beruflichen Tätigkeit und damit der Sozialsphäre zuzurechnen. Anders als der Kläger meint, ist er durch die streitgegenständlichen Äußerungen nicht in seiner Privatsphäre betroffen. Wie bereits ausgeführt, ist der Kläger nämlich nur als ... erkennbar. Dass es sich bei ihm zugleich um ... handelt, der in dem Beitrag als ehemaliger Partner bezeichnet wird, ist für den Durchschnittsleser aufgrund der Fokussierung zweier vermeintlich verschiedener Personen nicht erkennbar. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist nicht rechtswidrig, weil seine Schutzinteressen die schutzwürdigen Belange der Beklagten nicht überwiegen. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (std. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2016 – VI ZR 250/13 –, juris; Urt. v. 13.01.2015 - VI ZR 386/13, VersR 2015 Rn. 13; Urt. v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536 m.w.N.). Das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (auch i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner Berufsehre mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur in Fällen schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 262/10, ZUM-RD 2012, 253 Rn. 12; Urt. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31; Urt. v. 17.11.2009 - VI ZR 226/08, NJW 2010, 760 Rn. 21). Angesichts der unstreitig wahren Tatsachenbehauptung, dass der Kläger die Privatsphäre der Frau ... und ihres Partners mit rechtlichen Mitteln geschützt hat, fehlen hierfür jegliche Anhaltspunkte. Danach sind schutzwürdige Belange des Klägers, die die Meinungsfreiheit der Beklagten überwiegen, nicht festzustellen. b. In Anwendung der soeben aufgezeigten Grundsätze kommt hinsichtlich der Äußerung „...“ den schutzwürdigen Belange des Klägers der Vorrang zu. Denn hierbei handelt es sich – wie der Senat bereits im Gegendarstellungsverfahren zu dem Geschäftszeichen 10 U 2/19 ausgeführt hat - um die Behauptung einer inneren Tatsache. Um eine innere Tatsache geht es, wenn Absichten, Einstellungen, Gefühle, Hoffnungen, Motive und Zwecke mitgeteilt werden, soweit es sich nicht nur um ein Produkt subjektiver Deutung handelt (vgl. OLG Frankfurt AfP 1983, 279). Es ist daher möglich, dass ein bestimmter Charakterzug oder eine innere Haltung als so unmittelbar greifbar dargestellt werden, zumal in Anknüpfung an äußere Vorgänge, dass die Behauptung einer dem Beweis zugänglichen Tatsache vorliegt (HansOLG Hamburg AfP 1983, 289; Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl., 6. Kap. Rn. 89). Zwar vermag sich zu inneren Vorgängen allein der Betroffene kompetent zu äußern. Die Richtigkeit seiner Erklärungen lässt anhand von Hilfstatsachen, wie früheren eigenen Erklärungen, überprüfen (unter Verweis auf Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 4 Rn. 54). Die Äußerung stellt keine bloße Schlussfolgerung der Redaktion dar, sondern enthält ein den Kläger charakterisierendes Merkmal, nämlich dass es ihm (gut) gefällt, aufgrund des objektiven Umstandes, dass er prominente Mandanten vertritt als „Prominentenanwalt“ bezeichnet zu werden. Der Kläger hat indessen bestritten, sich jemals entsprechend geäußert zu haben und auf ein Interview im ..., Seite ... ff. (Anlage K 6) verwiesen, in dem er sich von dieser Bezeichnung distanziert hat. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Dass der Kläger bei Auftritten in Fernsehbeiträgen durch Einblendungen der Regie bzw. seitens der Moderatoren als „Prominentenanwalt“ bezeichnet worden sein mag, genügt nicht, um einen derartigen Widerspruch zu belegen, weil der Kläger auf diese Angaben keinen Einfluss hat. Der Kläger muss demnach diese unwahre Tatsachenbehauptung nicht hinnehmen, weil sie ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. 3. Auch der mit dem Antrag zu Ziffer 1. a) geltend gemachten Unterlassungsanspruchs wegen der Veröffentlichung eines Bildes besteht nicht. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach BGH, Urt. v. 10.03.2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; v. 18.10.2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; v. 28.05.2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10; v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; jeweils m.w.N.), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 m.w.N.). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; v. 19.06.2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17). Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17 –, juris). Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für werthalten und was nicht (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 19; v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; v. 10.03.2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; v. 01.07.2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14; BVerfGE 120, 180, 197; BVerfGE 101, 361, 389; jeweils m.w.N.). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 19; v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; v. 10.03.2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; v. 14.10.2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 14; v. 09.12.2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764; BVerfGE 120, 180, 197, 205; 101, 361, 389 ff.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt (vgl. BGH, Urt. v. 28.05.2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 17; v. 10.03.2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11, 14; jeweils mwN). Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien demnach grundsätzlich auch frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren (BGH, Urt. v. 28.10.2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15). Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen (BGH, Urt. v. 28.05.2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 15 und 17; BVerfGE 101, 361, 389). Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH, Urt. v. 28.10.2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 196). Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, Urt. v. 27.09.2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; v. 11.06.2013 - VI ZR 209/12, VersR 2013, 1272 Rn. 9; v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 24; jeweils m.w.N.). Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2010 - VI ZR 125/08, AfP 2010, 259 Rn. 14; v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06, AfP 2008, 507 Rn. 20; BVerfGE 120, 180, 205). Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (BGH, Urt. v. 27.09.2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das streitgegenständliche Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. Da dieser Bereich alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst, fällt hierunter auch der in dem Beitrag zulässigerweise erwähnte ... der Frau ..., der es aufgrund ... vermocht hat, den ehemaligen Partner und die Beziehung aus der Öffentlichkeit herauszuhalten. Das streitgegenständliche Bild zeigt den Kläger bekleidet mit weißem Hemd, dunklem Sakko und Krawatte und stellt sich daher als kontextneutrales Portraitfoto, das den konkreten Inhalt der Berichterstattung, nämlich die erfolgreiche medienrechtliche Beratung der Frau ..., illustriert. 4. Nach alledem besteht auch kein auf §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB gestützter Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Soweit der Kläger hinsichtlich eines Satzes der insgesamt angegriffenen Wort- und Bildberichterstattung erfolgreich ist, führt dies angesichts des Umfangs des Unterliegens im Übrigen nicht zu einem Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. 5.Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 6. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern.