Beschluss
10 W 1051/20
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0909.10W1051.20.00
1mal zitiert
3Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG erstreckt sich die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte auf „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheiteinschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen“ handelt.(Rn.15)
2. Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen tariffähigen Gewerkschaften kann auch bei einer Geltendmachung von zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen in Bezug auf eine Äußerung in einer Veröffentlichung vorliegen.(Rn.16)
3. Der Begriff einer Rechtsstreitigkeit aus unerlaubten Handlungen wird weit ausgelegt. Damit sind nicht nur unerlaubte Handlungen im Sinne von §§ 823 ff. BGB gemeint. Vielmehr entspricht es allgemeiner Ansicht, dass die Vorschrift alle Rechtsstreitigkeiten aus der Beteiligung der Koalition am Arbeitskampf und aus ihrer koalitionsspezifischen Betätigung in Arbeitskämpfen erfassen will, deren Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit umstritten ist (Anschluss BAG, Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 5 AZB 44/00).(Rn.21)
Tenor
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt.
Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG erstreckt sich die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte auf „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheiteinschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen“ handelt.(Rn.15) 2. Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen tariffähigen Gewerkschaften kann auch bei einer Geltendmachung von zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen in Bezug auf eine Äußerung in einer Veröffentlichung vorliegen.(Rn.16) 3. Der Begriff einer Rechtsstreitigkeit aus unerlaubten Handlungen wird weit ausgelegt. Damit sind nicht nur unerlaubte Handlungen im Sinne von §§ 823 ff. BGB gemeint. Vielmehr entspricht es allgemeiner Ansicht, dass die Vorschrift alle Rechtsstreitigkeiten aus der Beteiligung der Koalition am Arbeitskampf und aus ihrer koalitionsspezifischen Betätigung in Arbeitskämpfen erfassen will, deren Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit umstritten ist (Anschluss BAG, Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 5 AZB 44/00).(Rn.21) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Das Verfahren betrifft einen Streit zwischen zwei XXX um eine Äußerung des Vorsitzenden des Ortsverbandes XXX der Antragsgegnerin in einer an Beschäftigte der XXX versandten E-Mail vom 13.05.2020. Darin heißt es (Anm.: Unterstreichungen durch den Senat): „Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, bitte liest euch die Anhänge gut durch. Es geht um euer Geld und um eure Gesundheitsversorgung und die eurer Familie. Der Chef des Dachverbandes der XXX (XXX), XXX (XXX) fordert ein einheitliches Sozialversicherungssystems (Bürgerversicherung), in das auch die Beamten mit einbezogen werden sollen. Selbst wenn man für die „alten" Kollegen von Besitzstand Wahrung spricht, so wird es die „jungen" Kollegen voll erwischen und sie werden zu Beamten 2. Klasse. So etwas muss verhindert werden. Wer als noch nicht wählen war, den bitte ich wählt die Liste 4 XXX. Um solche Gedanke/Planungen sofort im Keim zu ersticken, setzt ein Zeichen und werdet Mitglied in der XXX. Monatsbeitrag für Stammbeamte zum Kennenlernen nur 1,-€ in den ersten 6 Monaten. Anwärterinnen/Anwärter die bei der XXX kündigen und eine Rechnung für die Gesetzestexte und den Rucksack/Tasche erhalten dürfen diese gerne als neues Mitglied der XXX bei der XXX einreichen.“ Die Antragstellerin hält die unterstrichenen Äußerungen für rechtswidrig, Die E-Mail gebe Äußerungen des XXX-Vorsitzenden unzutreffend wieder. Durch die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über den gewerkschaftlichen Mitbewerber, verbunden mit der Aufforderung, gegen finanzielle Erstattungsleistungen bei diesem aus- und in die eigene Gewerkschaft einzutreten, betreibe die Antragsgegnerin eine nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unzulässige Mitgliederabwerbung. Dadurch werde die Antragstellerin in ihren grundrechtlich geschützten Koalitionsrechten der unbehinderten Mitgliederwerbung verletzt. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, die beanstandeten Passagen zu äußern und/oder zu verbreiten. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 25.05.2020 zurückgewiesen. Bei den Äußerungen handele es sich um zulässige Wertungen. Eine nach den Maßstäben des Bundesarbeitsgerichts unlautere Mitgliederabwerbung liege nicht vor. Außerdem fehle ein Verfügungsgrund. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Nach dem Hinweis des Senats auf Bedenken gegen die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte hat die Antragstellerin vorsorglich die Abgabe an das für zuständig gehaltene Gericht beantragt. Die Antragsgegnerin, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. II. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG liegt nicht vor. Vielmehr handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, so dass nur der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten beschritten werden kann. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten war deshalb für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht erster Instanz, das Arbeitsgericht Berlin, zu verweisen, § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. 1. Der Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges durch den Senat als Beschwerdegericht steht § 17 a GVG nicht entgegen. Nach § 17 a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, zwar nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Die Vorschrift ist jedoch nicht anzuwenden, wenn eine Partei wie vorliegend in 1. Instanz formell nicht beteiligt war (Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 17a GVG, Rn. 18). 2. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG erstreckt sich die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte auf „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheiteinschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen“ handelt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. a) Mit der Geltendmachung von zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen in Bezug auf die angegriffene Veröffentlichung liegt eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nicht eröffnet. Eine nach § 83 BPersVG den Verwaltungsgerichten zugewiesene Streitigkeit liegt nicht vor. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist auch nicht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, richtet sich nach der Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klaganspruch hergeleitet wird (Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 40 Rn. 32). Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien dieses Verfahrens ist dem bürgerlichen Recht zuzuordnen, da der Anspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Vorschriften gestützt wird. b) Bei den Parteien handelt es sich um tariffähige Gewerkschaften (vgl. MHdB ArbR, § 222 Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände in Deutschland, beck-online). Die tariffähigen Parteien des Rechtsstreits müssen nicht notwendig Gegner im Arbeitskampf sein. Vielmehr greift § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG auch bei einem Streit zwischen mehreren konkurrierenden Gewerkschaften ein (vgl. Schwab/Weth (Hrsg.) in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 2 ArbGG, Rn. 65 m.w.N.). c) Der vorliegende Streit betrifft eine Rechtsstreitigkeit aus unerlaubten Handlungen. Dieser Begriff wird weit ausgelegt. Damit sind nicht nur unerlaubte Handlungen iSd. §§ 823 ff. BGB gemeint. Vielmehr entspricht es allgemeiner Ansicht, dass die Vorschrift alle Rechtsstreitigkeiten aus der Beteiligung der Koalition am Arbeitskampf und aus ihrer koalitionsspezifischen Betätigung in Arbeitskämpfen erfassen will, deren Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit umstritten ist (vgl. BAG, Beschluss vom 29.10.2001 – 5 AZB 44/00 –, Rn. 2, juris). Unerlaubte Handlung in diesem Sinne ist daher jedes Verhalten, das sich im Zusammenhang mit Arbeitskampf und koalitionsspezifischer Betätigung als rechtswidrig darstellen kann. Eine unerlaubte Handlung muss nicht schuldhaft begangen worden sein; deshalb ist die Rechtswegzuständigkeit auch bei verschuldensunabhängigen Widerrufs- oder Unterlassungsansprüchen nach § 1004 BGB gegeben, sofern die zu widerrufende Behauptung oder die aufgehobene einstweilige Verfügung im Arbeitskampf oder im Zusammenhang mit dem Betätigungsrecht der Vereinigungen steht (Schwab/Weth (Hrsg.) in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 2 ArbGG, Rn. 69). Das ist der Fall. Die beanstandete Äußerung steht im Zusammenhang mit der Vereinigungsfreiheit und dem sich aus ihr ergebenden Betätigungsrecht der Vereinigungen. Die Äußerung des Vorsitzenden des Ortsverbandes XXX der Antragsgegnerin in der E-Mail vom 13.05.2020 stellt eine koalitionsspezifische Betätigung dar. Sie berührt – in Verbindung mit der Aufforderung zum Wechsel der Gewerkschaft - den Geltungsanspruch und das Koalitionsrecht der Antragstellerin. c) Nach Auffassung des Senats können auch Streitigkeiten zwischen konkurrierenden Gewerkschaften – wie im vorliegenden Fall - das Betätigungsrecht der Vereinigungen betreffen und somit von § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG erfasst werden. Die Vorschrift verlangt ebenso wie bei arbeitskampfbezogenen unerlaubten Handlungen nicht, dass beide Parteien sich als soziale Gegenspieler gegenüberstehen. Sie will vielmehr alle Streitfragen im Zusammenhang mit dem arbeitsrechtlichen Koalitionsrecht den Arbeitsgerichten zuordnen. Deshalb ist die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte auch gegeben bei Streitigkeiten um die Art der Mitgliederwerbung (Schwab/Weth (Hrsg.) in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 2 ArbGG, Rn. 77 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor, denn die Antragstellerin macht geltend, die Antragsgegnerin betreibe eine nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unzulässige Mitgliederabwerbung. Die gegenteilige älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in solchen Fällen die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte bejaht hat (BGH, Urteil vom 07. Januar 1964 – VI ZR 58/63 –, juris BGH, Urteil vom 06. Oktober 1964 – VI ZR 176/63 –, BGHZ 42, 210-222), schließt sich der Senat nicht an. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach Auffassung des Senats jedenfalls seit der ausdrücklichen Ergänzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG um das Betätigungsrecht der Vereinigungen eröffnet (Schwab/Weth (Hrsg.) in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 2 ArbGG, Rn. 77). 3. Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen; denn der Senat weicht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab.