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Beschluss

10 W 1067/20

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0915.10W1067.20.00
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Leitsätze
Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Richterablehnungsgesuchs in einem Anwaltsprozess vor dem Landgericht ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer sich hierbei nicht anwaltlich vertreten lässt.(Rn.2)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25.05.2020 - 26 O 21/20 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Wert der Hauptsache.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Richterablehnungsgesuchs in einem Anwaltsprozess vor dem Landgericht ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer sich hierbei nicht anwaltlich vertreten lässt.(Rn.2) Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25.05.2020 - 26 O 21/20 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Wert der Hauptsache. Die als sofortige Beschwerde auszulegende schriftliche Eingabe des Klägers vom 07.06.2020 ist gemäß §§ 567, 569 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig. Die mit der genannten Eingabe begehrte Revision an den Bundesgerichtshof gegen die mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25.05.2020 entschiedene Verwerfung seines gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. x gerichteten Ablehnungsgesuchs ist als sofortige Beschwerde gegen jenen Beschluss aufzufassen, da es sich um den allein statthaften Rechtsbehelf handelt. Das Kammergericht und hier der 10. Zivilsenat ist aufgrund der Geschäftsverteilung zuständig, eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes kommt insoweit nicht in Betracht. Die grundsätzlich statthafte sofortige Beschwerde ist gleichwohl unzulässig, da es sich bei dem vom Kläger vor dem Landgericht angestrengten Rechtsstreit um ein Verfahren handelt, in welchem sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin vertreten lassen müssen, § 78 Abs. 1 ZPO. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren bei einem Ablehnungsgesuch, da kein in § 569 Abs. 3 ZPO geregelter Ausnahmefall vorliegt. Somit war die sofortige Beschwerde bereits als unzulässig zu verwerfen, § 572 Abs. 2 ZPO. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Senat die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss teilt. Die Begründung des Ablehnungsgesuchs in Bezug auf ein „Näheverhältnis“ der Richterin zum Berliner Senat bzw. eine angebliche Tätigkeit der Richterin für die Immobilienverwaltung des Klägers ist offensichtlich aus der Luft gegriffen und daher völlig ungeeignet, eine Befangenheit der abgelehnten Richterin zu begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO und entspricht in einem gegen eine Richterin gerichteten Ablehnungsverfahren dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2006, IX ZB 60/06, MDR 2007, 669f.).